Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZR 158/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5056

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[X.] TEILBESCHLUSS [X.] ZR 158/09 vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2010 durch die [X.] und [X.], Dose, Schilling sowie [X.] beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich seines [X.] begehrt, die sich im [X.] des [X.] des [X.], [X.]

befindliche [X.] bestehend aus vier Räumen, einen Konferenzraum und einen weiteren Raum mit der [X.] 214 Œ jeweils im [X.] sowie einen im [X.] befind-lichen Raum mit der [X.] 118 herauszugeben. 2. Im Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde unterbrochen. 3. [X.] bleibt der Schlussentscheidung vor-behalten. - 3 - Gründe: [X.] 1 Mit Mietvertrag vom 25. April 2001 mietete die [X.], sei-nerzeit noch unter dem Namen [X.] und [X.] firmierend, von [X.]
Gewerberäume in einem Bürohaus. Das Mietverhältnis war auf mindestens zehn Jahre abgeschlossen. Nach Anordnung der Zwangsverwal-tung über das Bürogrundstück kündigte der Kläger als Zwangsverwalter das Mietverhältnis wegen behaupteter Mietrückstände fristlos und erhob Klage auf Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe der Mieträume. Während das [X.] der Klage stattgab, wies das [X.] sie mit am 2. Juni 2006 verkündetem Urteil auf die Berufung der Beklagten als Mieterin hin ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Be-schwerde des Klägers. Bereits am 9. Juni 2006 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]

(Vermieter) eröffnet worden; am 7. September 2007 folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]

mbH. Diese war alleinige Kommanditistin der F.
H. KG (Mieterin), deren einziger persönlich haftender Gesellschafter wiederum [X.] war. 2 Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2009 hat der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Er beruft sich auf ein [X.] hinsichtlich des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache. 3 - 4 - I[X.] 4 [X.] war gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 47 [X.] nur insoweit aufzunehmen, als der Kläger die Herausgabe der im Tenor zu 1 dieses Beschlusses genannten Räume begehrt. Im Übrigen bleibt das Verfahren ge-mäß § 240 ZPO unterbrochen. 5 1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wurde gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H.

V.

mbH am 7. September 2007 unterbrochen. Mit dem zuvor eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] und damit mit dem Ausscheiden des einzigen Komplementärs hatte die H. V.

mbH nach der Rechtsprechung des [X.] gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB als Komman-ditistin der [X.] und [X.] die Gesamtrechtsnachfolge übernom-men (vgl. [X.] vom 15. März 2004 - [X.]/01 - ZIP 2004, 1047, 1048). 6 2. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Aufnahme des - unterbrochenen - Verfahrens nur möglich, soweit die Aussonderung eines Ge-genstandes aus der Insolvenzmasse nach § 47 [X.] betroffen ist. Ein solches [X.] besteht lediglich für die vom Kläger geltend gemachte Herausgabe der vermieteten Räume. Dabei lässt die Eröffnung des [X.] über das Vermögen des [X.]

die Zwangsverwaltung durch den Kläger, der gemäß § 152 Abs. 1 [X.] als Zwangsverwalter die sich aus einer rechtsgrundlosen Nutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache ergebenden Ansprüche zu verfolgen hat (vgl. [X.] vom 14. Mai 1992 - [X.] - NJW 1992, 2487), unberührt, § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 7 - 5 - a) Der auf Räumung und Herausgabe zielende Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB vermag nur insoweit ein Aussonderungs-recht zu begründen, als er sich seinem Inhalt nach mit dem Herausgabean-spruch des § 985 BGB deckt (vgl. [X.] vom 5. Juli 2001 - [X.] - NJW 2001, 2966 ff.; zum Räumungsanspruch vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - [X.] ZB 125/06 - [X.] 2009, 209, 212). 8 Der mietvertragliche Rückgabeanspruch reicht weiter als der [X.]: Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem [X.] den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietver-tragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende den Mietgegenstand auch im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm [X.]. 9 b) Die Aussonderung beschränkt sich daher ihrem Umfang nach stets auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Ein (etwaiger) weitergehender Räumungsanspruch begründet demgegenüber allenfalls eine Insolvenzforderung (vgl. [X.] vom 5. Juli 2001 - [X.] - NJW 2001, 2966 f.). Diesbezüglich kann der Kläger den Rechtsstreit nur nach § 180 Abs. 2 [X.] aufnehmen, wenn die Forderung zuvor im Insolvenzverfahren [X.] (§§ 174 ff. [X.]) und ihr widersprochen wurde. 10 3. Dass das [X.] nur einen Teil der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche erfasst, steht einer - teilweisen - Aufnahme des Rechtsstreits nicht entgegen. 11 - 6 - a) Zwar hängen der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene [X.] von derselben Vorfrage ab, nämlich ob die im Hinblick auf die von der Beklagten getätigten Investitionen getroffene Vereinbarung der [X.] eine Vorausverfügung im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB darstellt. 12 13 Nach der Rechtsprechung des [X.] darf eine [X.] grundsätzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabhängig ist, dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der Schlussentscheidung nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - [X.] ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097; vgl. auch [X.]/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 301 Rdn. 7 - jeweils m.w.N.). b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. 14 [X.]) So hat der [X.] entschieden, dass die Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen nicht berührt, und zwar trotz der jeweils offen liegenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung bei späterer Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens. In ständiger Rechtsprechung hat der [X.] hier die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (vgl. [X.] vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1002 f. m.w.N.). Denn eine Ausnahme ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch In-solvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Un-terbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, erst dann, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses Verfahren 15 - 7 - kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebenenfalls wann eine Aufnahme erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des [X.] und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Daher wäre es mit deren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nach-haltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entschei-dungen besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (vgl. [X.] vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1002 f.). Gleiches gilt bei der Verfahrensunterbrechung durch den Tod eines ein-fachen Streitgenossen (vgl. [X.] vom 7. November 2006 - [X.] - NJW 2007, 156, 157 f.). 16 bb) Die Ausnahmen von dem dargestellten Teilentscheidungsverbot sind aber nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfa-cher Streitgenossen beschränkt. 17 Jedenfalls auf Konstellationen der vorliegenden Art, in denen der [X.] seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 [X.] nur teilweise weiter verfolgen kann, treffen die gleichen Erwägungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des [X.] über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen zu. Dem [X.] Gläubiger kann hier ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren gel-tenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 [X.]) oder der Beendigung des [X.] abzuwarten. Dem Aussonderungsberechtigten steht nämlich die [X.] - 8 - stanz des Gegenstandes zu. Folge der Aussonderung ist daher die haftungs-rechtliche Trennung des Gegenstandes von der Insolvenzmasse. Ein Zuwarten wäre demgemäß mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Be-rechtigten nicht zu vereinbaren. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr einer Entwertung seines [X.]s durch Handlungen des [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortge-setzt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. 19 II[X.] Soweit das Verfahren aufzunehmen ist, ist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 20 Namentlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Be-rufungsgericht im Ergebnis eine unwirksame Vorausverfügung im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB verneint hat (vgl. [X.] vom 25. April 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2919). 21 - 9 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 22 [X.] Weber-Monecke [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 10 O 134/05 - O[X.] , Entscheidung vom 02.06.2006 - 3 [X.]/05 -

Meta

XII ZR 158/09

07.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZR 158/09 (REWIS RS 2010, 5056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5056

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XII ZR 158/09

3 U 92/05

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