Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. IV ZR 161/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9541

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:140617UIVZR161.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 161/16
Verkündet am:

14. Juni 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und Dr.
Götz auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20.
Zi-vilkammer des [X.] vom 1.
Juni 2016 auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherungsnehmer) Ansprüche aus einer Reiserück-trittsversicherung geltend, die der Versicherungsnehmer bei der [X.] im Jahre
2006 abgeschlossen hatte.

Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: [X.]) zugrunde, in denen die Beklagte unter anderem [X.] für den Fall verspricht, dass eine versicherte Reise [X.] bestimmter, in §
7 Satz
1 [X.] aufgezählter Ereignisse

unter an-derem wegen unerwarteter schwerer Erkrankung einer versicherten Per-1
2
-
3
-

son

nicht angetreten werden kann. Die maßgeblichen [X.]n lauten auszugsweise:


3 Was ist eine versicherte Reise?

1. Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen wie auch einzeln gebuchte Transport-
oder Mietleistungen (z.B. nur Flug, ein gebuchtes Hotelzimmer oder eine Ferienwoh-nung). Eine Reise liegt nicht vor, wenn es sich um eine be-ruflich oder dienstlich veranlasste Reise handelt. Dazu [X.] insbesondere der Weg von und zur Arbeit und Ge-schäftsreisen.

§
5 Wann erstattet der

die Stornokosten [X.]?

Können Sie eine Reise aus einem der unter
§
7 genannten Gründen
nicht antreten, übernehmen wir die Stornokosten, die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservie-rung bezahlen müssen.

Der Versicherungsnehmer war Aktionär/Partner der H.

AG (im Folgenden: [X.]), einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die Ferienanlagen betreibt und nach einem Punkte-
und Reservierungssystem ihren Partnern zu [X.] zur Verfü-gung stellt.

Grundlage des Erwerbs der Mitgliedschaft bei der [X.] sind ne-ben deren Statuten die Allgemeinen Bestimmungen Mitgliedschaft. Nach diesen erhält der Partner je Aktie eine jährliche Gutschrift an Wohnpunk-ten, die das Anrecht vermitteln, nach einem vorgegebenen Punktesystem Urlaub in den jeweils verfügbaren Ferienanlagen der [X.] zu verbrin-3
4
-
4
-

gen. Der Partner ist vertraglich verpflichtet, pro Ferienrecht/Aktie einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich vom Verwaltungsrat festgesetzt wird und sich an den Kosten der Verwaltung orientiert.

Eine vom Versicherungsnehmer für den Zeitraum 10.
bis 24.
Sep-tember 2014 gebuchte Nutzung einer Ferienwohnung der [X.] stornier-te er im August
2014, wodurch auf seinem Punktekonto ein Verlust von 119
Punkten entstand. Für die Stornierung stellte die [X.] dem [X.] zudem eine Bearbeitungsgebühr von 100
CHF in Rech-nung.

Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei der infolge einer [X.] stornierten Reservierung der Feri-enwohnung um eine versicherte Reise handelt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin einen Ausgleich für die Belastung des Punktekontos und die Erstattung der Bearbeitungsgebühr, wobei sie den geltend gemachten Zahlungsanspruch
mit 679,89

habe einen Wert von 6,05
CHF.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer Re-vision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5
6
7
8
-
5
-

I. Dieses hat eine versicherte Reise
verneint. Allein in Betracht komme eine "Mietleistung" im Sinne von §
3 [X.]. Diese setze einen Mietvertrag im Sinne des §
535 [X.] voraus, an dem es fehle. Die [X.] sei in Bezug auf die Ferienanlagen nicht Anbieter von individuellen [X.], sondern räume ihren Aktionären Nutzungsrechte gemäß de-ren Guthaben an [X.] ein. Hierbei handele es sich um ein lang-fristiges, wenn auch zeitlich begrenztes Wohnrecht als Folge des [X.] einer eigentümerähnlichen Stellung, also ein Nutzungsrecht im Rahmen eines [X.].

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach §
3 Nr.
1 Satz
1 [X.] für die Buchung der Ferienwohnung durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich Versicherungsschutz zu gewäh-ren. Die von der Beklagten verwendete [X.] ist unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß §
305c Abs.
2 [X.] zu ihren Lasten gehen.

1.
Unklar gemäß
§
305c Abs.
2 [X.] sind [X.]n, bei denen
nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 23.
Juni 2004 -
IV
ZR 130/03, [X.], 360, 364 m.w.N.; vom 9.
Juli 2003 -
IV
ZR
74/02, [X.], 1163 unter
II
2
c; [X.], Urteil vom 4.
Juli 1990

[X.], [X.]Z 112, 65, 68
f. m.w.N.).

9
10
11
12
-
6
-

2. §
3 Nr.
1 Satz
1 [X.]
weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann.

a)
Im Ausgangspunkt richtig gesehen hat das Berufungsgericht [X.], dass der in der [X.] verwendete Begriff "Mietleistungen" so zu verstehen ist, dass er nur [X.] aufgrund eines Mietvertrages im Sinne der §§
535
ff. [X.] erfasst.

[X.]) Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszule-gen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versi-cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit -
auch -
auf seine Inte-ressen an (Senatsurteil vom 6.
Juli 2016 -
IV
ZR
44/15, [X.]Z 211, 51
Rn.
17 m.w.N.; st. Rspr.).

Dieser Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechts-sprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen
ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verste-hen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine [X.] in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen et-was anderes ergibt (Senatsurteile vom 20.
Juli 2016 -
IV
ZR
245/15, [X.], 462 Rn.
22; vom 21.
Mai 2003 -
IV
ZR
327/02, [X.], 362 un-13
14
15
16
-
7
-

ter
2
a; vom 8.
Dezember 1999 -
IV
ZR
40/99, [X.], 311 un-ter
II
4
b
[X.]).

bb) Der in der [X.] verwendete Begriff "Mietleistungen" gehört der Rechtssprache an, ohne dass er auch nur in einem Randbereich da-neben einem hiervon
abweichenden allgemeinen Sprachverständnis zu-zuordnen ist. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der hier vereinbarten Reiserücktrittsversicherung erkennt, dass der in diesem Begriff enthaltene Wortbestandteil der "Miete" auf rechtliche Kategorien verweist und in Abgrenzung zu anderen Vertragstypen die vorüberge-hende Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt voraussetzt.

Auf die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung -
wie hier

trifft das zu, wenn ihr ein Gebrauchsüberlassungsvertrag unmittel-bar mit dem Eigentümer zugrunde liegt ([X.], 524; [X.] ZMR 1993, 224, 225; [X.] ZMR 1990, 379; MünchKomm-[X.]/Tonner, 6.
Aufl. §
651a Rn.
28; [X.]., NJW 1981, 1921, 1925; [X.]/[X.], [X.] [2016] §
651a Rn.
32; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Mai 1980 -
VII
ZR
158/79, [X.]Z 77, 116, 121
f.), [X.] schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferien-wohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 1973 -
VII
ZR
247/72, [X.]Z 61, 275, 279; [X.] [X.]O Rn.
33), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung [X.] ([X.], Urteile vom 23.
Oktober 2012 -
X
ZR
157/11, [X.], 308 Rn.
25; vom 9.
Juli 1992 -
VII
ZR
7/92, [X.]Z 119, 152, 161
ff.;
an[X.] 17
18
-
8
-

[X.] [X.]O Rn.
33
f.). Er unterfällt auch nicht dem in §
3 Nr.
1 Satz
1 [X.] verwendeten Begriff der "Pauschalreise".

b) Durch die Aufnahme des [X.] in §
3 Nr.
1 Satz
1 [X.], in dem unter anderem eine Ferienwohnung beispielhaft genannt wird, ist die Regelung unklar geworden.

[X.]) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann einerseits den Klammerzusatz so verstehen, dass die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird, gleichviel auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits kann der Klammerzusatz aber auch so verstanden werden, dass die Bu-chung einer Ferienwohnung nur dann in den [X.] ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet-
oder reise-rechtliches Gepräge aufweist. Insgesamt lassen sich beide Auslegungen vertreten.

bb) Verbleibende Zweifel über die richtige Auslegung der [X.] werden auch nicht dadurch beseitigt, dass neben Pauschalreisen nur "einzeln gebuchte" Transport-
oder Mietleistungen als versicherte Reise gelten sollen. An[X.] als die Revisionserwiderung meint, wird ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer dem Erfordernis der Einzelbuchung einer Mietleistung nicht entnehmen, dass die [X.] an die Einräumung eines konkreten Nutzungsrechts in Bezug auf ein individualisiertes Ob-jekt sowie eine Entgeltleistung als Gegenleistung gerade für
dieses Nut-zungsrecht anknüpft. Er wird vielmehr bei der Frage, welche Vorausset-zungen eine einzeln gebuchte Transport-
oder Mietleistung erfüllen muss, um als versicherte Reise zu gelten, zusätzlich den Begriff der 19
20
21
-
9
-

"Pauschalreise" in den Blick nehmen und erkennen, dass dieser eine Gesamtheit von Reiseleistungen verlangt, an der es bei den daneben aufgeführten versicherten Leistungsarten fehlen kann. In dieser Abgren-zung der Leistungsarten erschöpft sich zugleich die Bedeutung, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Merkmal "einzeln gebucht" für die Frage des [X.] beimessen wird.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch keine Klarheit aus der
Mög-lichkeit gewinnen, den Verfall von [X.] und damit den gemin-derten Ertrag der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des [X.] an der [X.] mit einer gesonderten Punkteversicherung abzusichern. Derartige versicherungswirtschaftliche Überlegungen, die sich aus dem [X.] unmittelbar nicht
erschließen, sind für die Auslegung der konkreten [X.] nicht maßgeblich
(Senatsurteil vom 27.
Juni 2012 -
IV ZR 212/10, [X.], 1253
Rn.
19 m.w.N.).

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als zutreffend (§
561 ZPO).

An[X.] als die Revisionserwiderung meint, setzen Stornokosten im Sinne von §
5 [X.], deren Übernahme die Beklagte bei Eintritt des Versi-cherungsfalles verspricht, weder die Erbringung einer Geldleistung [X.] der Buchung oder Reservierung noch die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reiseleistung voraus. Das ergibt die Aus-legung der [X.].
22
23
24
-
10
-

1.
Deren Wortlaut kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen,
dass die Beklagte die Kosten übernimmt, die er vertraglich auf Grund seiner Buchung oder Reservierung bezahlen muss. Dass die versprochenen Versicherungsleistungen dabei ausschließlich an die [X.] von Geld anknüpften, erschließt sich dem durchschnittlichen [X.] aus dem Verb "bezahlen" nicht.
Vielmehr wird er aus dem ihm erkennbaren Sinn der Reiserücktrittsversicherung ableiten, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers darauf bezieht, für eine konkrete Vermögenseinbuße aufzukommen, die dem [X.] wegen des Nichtantritts einer Reise aufgrund eines versi-cherten Ereignisses entsteht. Als derartige Vermögenseinbuße sieht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht nur Geldleistungen, son-dern auch sonstige Vermögensnachteile

wie den Verlust von Wohn-punkten bei einem hier in Rede stehenden Punkte-
und Reservierungs-system

an.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass [X.] nur bestehen soll, wenn bereits aufgrund der Buchung oder Reservierung Kosten anfallen. Ein derartiges Kongruenzerfordernis lässt sich der [X.], die lediglich auf "Stornokosten" und damit auf Vermögenseinbußen des Versicherungsnehmers wegen Nichtantritts der versicherten Reise abstellt, nicht entnehmen.

2.
Schließlich kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedingungswerk auch nicht entnehmen, dass der Begriff "[X.]" die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reise-leistung voraussetzt, an der es vorliegend mit Blick auf die fortbestehen-25
26
27
-
11
-

de Beteiligung des Versicherungsnehmers an der [X.] fehlen könnte. Allein der Umstand, dass der Stornierung einer nach §
3 Nr.
1 [X.] ver-sicherten Reise in der Mehrzahl der Fälle ein Rücktritt von einem Reise-, Miet-
oder Werkvertrag zugrunde liegen wird, rechtfertigt es nicht, be-grifflich nur rückabgewickelte Verträge als vom Versicherungsschutz um-fasst anzusehen. Hinzu tritt, dass die unverzügliche Stornierung der [X.] in §
14 Satz
8 Nr.
1 [X.] als Obliegenheit ausgestaltet ist, deren [X.] nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungs-nehmers Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers haben soll. In Anbetracht dessen erschließt sich dem durchschnittlichen [X.] erst recht nicht, dass sich schon das Leistungsversprechen des Versicherers auf Verträge beschränkt, die durch eine Gestaltungser-klärung in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sind.

[X.] Da sich das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus fol-gerichtig -
bislang weder mit der von der Beklagten bestrittenen Behaup-tung der Klägerin, der Stornierung der Buchung habe eine unerwartete
schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers im Sinne von §
7 Nr.
1 [X.] zugrunde gelegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.
September 2011 -
IV
ZR
227/09, [X.], 135
Rn.
3
ff.), noch mit der Anspruchs-

28
-
12
-

höhe befasst hat, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.].

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
139 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2016 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 161/16

14.06.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. IV ZR 161/16 (REWIS RS 2017, 9541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9541

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 161/16 (Bundesgerichtshof)

Reiserücktrittsversicherung: Unklarheit der Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei Buchung einer Ferienwohnung


20 U 11/23 (Oberlandesgericht Hamm)


IV ZR 112/22 (Bundesgerichtshof)

Reiserücktrittkostenversicherung: Ersatzfähigkeit eingesetzter Bonusmeilen


273 C 2376/17 (AG München)

Keine Zahlung aus Reiserücktrittsversicherung - Schulwechsel des Kindes stellt keinen Versicherungsfall dar


2 S 3485/19 (LG Nürnberg-Fürth)

Erkrankung, Berufung, Versicherungsfall, Obliegenheitsverletzung, Diagnose, Arzt, Revision, Leistungsanspruch, Rechtsmittel, Schmerzen, Zulassung, Krankenhausaufenthalt, Prognose, Zustimmung, negative …


Referenzen
Wird zitiert von

22 U 52/19

Zitiert

IV ZR 161/16

IV ZR 212/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.