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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 240/13
vom
12. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Lemke, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache
wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die angefochtene Entschei-dung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die zehnjähri-ge Verjährungsfrist nach § 196 BGB ist allerdings nicht einschlä-gig.
Der [X.] hat für die den §
16 Abs.
1 Satz 1 und Satz 3
InVorG inhaltlich entsprechenden Ansprüche auf den Erlös aus der Veräußerung oder den Verkehrswert von Grundstücken
eines ehemaligen Unternehmens nach §
6 Abs. 6a,
Abs. 3 und 4 [X.] entschieden, dass die Ansprüche auf das Surrogat eines nicht mehr zu restituierenden Grundstücks grundsätzlich der regelmä-ßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterlie-gen (Urteil vom 12. April 2013 -
V [X.], NJW-RR 2013, 1236 Rn. 16). Die Ansprüche unterliegen aber dann der 30jährigen Ver-jährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche
nach §
197 Abs.
1 Nr. 3 BGB, wenn der die Rückgabe ausschließende Ver--
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waltungsakt (hier der Bescheid nach dem Investitionsvorrangge-setz) eine bestandskräftige Feststellung über den Grund der Er-satzansprüche enthält, die an die Stelle des [X.] nach dem [X.] treten
(Urteil vom 12. April 2013
V
[X.], aaO Rn. 20).
So verhält es sich (auch) hier. Der Umstand, dass die Zivilgerichte über die Höhe der Ansprüche nach § 16 Abs.
1 Sätze 1 und 3
InVorG zu entscheiden haben, berührt die Bestandskraft der Ent-scheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Grund des Anspruchs nicht (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 1999 -
V [X.], [X.], 221, 223). Die [X.] Feststellung, dass der Verfügungsberechtigte dem [X.] anstelle des beanspruchten Vermögenswerts den erhaltenen Geldbetrag herauszugeben hat, bezieht sich auf beide Ersatzan-sprüche (auf den Erlös wie auch auf Zahlung des
Verkehrswerts), die auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen und daher auch nicht unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst (§
101 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO).
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4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2012 -
1 O 283/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2013 -
5 [X.] -
Meta
12.06.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2014, Az. V ZR 240/13 (REWIS RS 2014, 4915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4915
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