Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2003, Az. II ZR 153/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2527

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:30. Juni 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 54Zur Anwendbarkeit von § 54 Satz 2 BGB auf Verträge zwischen einem nichtrechtsfähigen Verein und einem seiner Mitglieder.[X.], Urteil vom 30. Juni 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Juni 2003 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] mit Sitz in [X.] 22. März 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von [X.] einem verlorenen Verwaltungsgerichtsprozeß in Anspruch.Die Parteien waren Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins "Klage-gemeinschaft gegen die [X.]" (im folgenden: [X.] Jahre 1990 plante der [X.], die [X.] inS. zu erweitern. Hiergegen wandten sich u.a. Bürger der in [X.] Nähe der vorgesehenen Erweiterungsfläche gelegenen Waldsiedlung. [X.], der in der Waldsiedlung ein Hotel betreibt, erhob gegen die [X.] Mülldeponie Klage vor dem Verwaltungsgericht in [X.]. Im Verlaufedes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde u.a. vom Kläger der Verein [X.]. Der Verein hatte ca. 30 Mitglieder. Vereinszweck war nach § 3 der- 3 -Satzung die Interessenwahrung der Bewohner der Waldsiedlung gegenüberdem Betrieb und Ausbau der [X.] und als "wesentliche Aufgabedie Finanzierung von Rechtsstreitverfahren und im besonderen die Unterstüt-zung des bereits klagenden M. St." (= [X.] 28. Juli 1994 wurde zwischen dem Kläger und dem Verein, vertretendurch den Beklagten als stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, eine "Vereinba-rung" getroffen, in der u.a. in Ziff. 1 geregelt [X.] unterstützt [X.] bei seinemrechtlichen Vorgehen gegen die Erweiterung der [X.] des [X.] ideell undmateriell. Die materielle Unterstützung betrifft insbesondere diein den Verfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden und Ge-richten anfallenden Gebühren und Kosten sowie die notwendi-gen Auslagen (Anwaltsgebühren, Honorare für Gutachten etc.)...."Die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht in [X.] erhobene [X.] wurde schließlich vom [X.] in [X.],nachdem der Kläger zunächst im Oktober 1995 einen Vergleich wegen fehlen-der Zustimmung des Vereins widerrufen hatte, rechtskräftig abgewiesen. [X.] hatte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1995 die im Zusammenhang mitder verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit beim Kläger angefallenen gerichtlichenund außergerichtlichen Kosten in Höhe von ca. 95.000,00 DM übernommen.Weitere im Jahre 1999 vom Kläger im Zusammenhang mit dem verwaltungsge-richtlichen Verfahren ausgeglichene Kosten in Höhe von insgesamt- 4 -39.409,87 DM wurden dem Kläger vom Verein nicht ersetzt. Diesen Betragverlangt der Kläger nunmehr vom Beklagten.Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist [X.] Eine persönliche Haftung des Beklagten als Vereinsmitglied nach § 54Satz 1 BGB für Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Bei der [X.] handelt es sich nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts um einen nicht rechtsfähigen, nicht wirtschaftlichenIdealverein. Der Verein ist weder im Vereinsregister eingetragen noch nimmt [X.] seinem Hauptzweck wie ein Unternehmen am Wirtschafts- und Rechts-verkehr teil. Die lediglich vereinsinterne finanzielle Unterstützung des [X.]reicht für die Annahme eines wirtschaftlichen Vereins nicht aus (vgl. allg. [X.] [X.], Urt. v. 29. September 1982 - [X.], [X.]Z 85, [X.], [X.] 1998, 606; [X.]/[X.], [X.]. § 21 [X.]. 5m.w.[X.]). Nach der Rechtsprechung und nach ganz h.M. im Schrifttum haftendie Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für [X.] des Vereins ([X.]Z 50, 326, 329; [X.],NVwZ-RR 1996, 103; [X.], Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 25 Abs. 3 Satz 2m.w.[X.]; Soergel/Hadding, [X.]. 2000, § 54 [X.]. 24).- 5 -2. Eine Haftung des Beklagten als Handelnder nach § 54 Satz 2 [X.] ebenfalls [X.]) Nach § 54 Satz 2 BGB haften aus Rechtsgeschäften, die im [X.] nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wer-den, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, obdie Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitgliedersind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des [X.] sind (vgl. [X.], Urt. v. 21. Mai 1957 - [X.], NJW 1957,1186). Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner einesnicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringungund Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handeln-den als Haftungsmasse zugänglich machen (Soergel/Hadding, [X.].§ 54 [X.]. 26 unter Hinweis auf Protokolle, [X.], [X.]) und einen Aus-gleich für den Ausfall der [X.] verschaffen (vgl. [X.].BGB/[X.], 4. Aufl. 2001, § 54 [X.]. 5; zusammenfassend [X.], Der nichtrechtsfähige Verein, [X.] ff. m.w.[X.]).b) Es kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - eineHandelndenhaftung des Beklagten schon daran scheitert, daß er mit der [X.] vom 28. Juli 1994 keine neue eigenständige Verpflichtung des [X.] begründet und damit kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 54 Satz 2 [X.] hat. Denn jedenfalls ist der Kläger nicht Dritter im Sinne dieserBestimmung.c) Ebensowenig bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung, ob [X.] überhaupt Dritter im Sinne von § 54 Satz 2 BGB sein kann(ablehnend u.a. [X.].BGB/[X.], 3. Aufl. § 54 [X.]. 59; [X.], [X.] des für einen nicht rechtsfähigen Verein Handelnden, Diss. 1982,S. 139 f. m.w.[X.]; a.A. insbesondere [X.], [X.]. § 54[X.]. 16). Denn jedenfalls könnte ein Vereinsmitglied den Schutz dieser Be-stimmung allenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn es das Rechtsgeschäft mitdem Verein als echtes Drittgeschäft, d.h. ohne unmittelbaren Bezug zu seinermitgliedschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Verein und Stellung in [X.], abschließt (in diesem Sinne auch etwa Soergel/Hadding, [X.].§ 54 [X.]. 27; [X.], Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl.[X.]. 2516; [X.]/[X.][X.], [X.] § 54 [X.]. 24; [X.] aaO,[X.]). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zweck des Vereins war nach [X.] Satzung u.a. ausdrücklich die finanzielle Unterstützung des [X.], [X.] (Gründungs-) Mitglieds bei den von diesem gegen die Erweiterung [X.] geführten Rechtsstreitigkeiten. Die mit dem Kläger getroffene [X.] vom 28. Juli 1994 betraf damit nicht etwa ein nur mittelbar dem [X.]zweck dienendes Hilfsgeschäft; sie zielte vielmehr unmittelbar auf die Um-setzung und Konkretisierung des Vereinszwecks. Dieser enge Zusammenhangzwischen der dem Kläger geltenden Förderaufgabe des Vereins und der mit-gliedschaftlichen Rechtsstellung des [X.] schließt es unter den [X.] aus, die Vereinbarung vom 28. Juli 1994 mit einem beliebigen- 7 -Rechtsgeschäft gleichzusetzen, das der Verein im Grundsatz auch mit [X.] hätte schließen können.RöhrichtKurzwelly[X.][X.]Graf

Meta

II ZR 153/02

30.06.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2003, Az. II ZR 153/02 (REWIS RS 2003, 2527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2527

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