Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 4 StR 329/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2708

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 329/12
vom
27. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 27.
September 2012 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
April 2012 im [X.] geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 22.
März 2011 ent-fällt und der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 13
Jahren und einem Monat verurteilt wird.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels
und die den [X.] im
Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2010 gebildeten Gesamt-strafe und
Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen sowie unter weiterer Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
[X.] vom 22.
März 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 13
Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
nicht ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]
-
3
-
scheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der Gesamtstrafenausspruch begegnet insoweit durchgreifenden recht-lichen Bedenken, als die Schwurgerichtskammer auch die zur Bewährung aus-gesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 22.
März 2011 in die gemäß §
55 Abs.
1 StGB nachträglich gebil-dete Gesamtstrafe einbezogen hat. Den zu den beiden Verurteilungen getroffe-nen Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die dem Urteil vom 22.
März 2011 zu Grunde liegende Tat nach dem Urteil vom 22.
Juli 2010 begangen wurde. Die beiden Verurteilungen vom 22.
Juli 2010 und 22.
März 2011 sind daher untereinander nicht gesamtstrafenfähig. Dies hat zur Folge, dass die dem Urteil vom 22.
Juli 2010 zukommende Zäsurwirkung einer Gesamtstrafen-bildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 22.
März 2011 ent-gegensteht (vgl. [X.], Urteil vom
23.
Juni
1988 -
4
StR
164/88, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung
4; [X.] Saan
in
LK-StGB, 12.
Aufl., §
55 Rn.
15).
Der Senat lässt die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 22.
März 2011 entfallen. Die aus der
Freiheitsstrafe für den Totschlag von 13
Jahren und den fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2010 (vier Geldstrafen von 20,
25, 30 und 50
Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe von vier Monaten) neu zu [X.] Gesamtstrafe kann der Senat in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst festsetzen, weil bei Anwendung der für die Bemessung der Gesamtstrafe geltenden Regelung des §
54 Abs.
1 Satz
2 StGB i.V.m. §
39 StGB und Berücksichtigung des nach §
358 Abs. 2 Satz
1 [X.] zu [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Dezember 1990
2
3
-
4
-
-
2
StR
513/90, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Fehler
1; vom 10.
August 2004 -
3
StR
209/04) aus Rechtsgründen allein die Verhängung der Gesamtfreiheits-strafe von 13
Jahren und
einem Monat in Betracht kommt.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten
und [X.] freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter
4

Meta

4 StR 329/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 4 StR 329/12 (REWIS RS 2012, 2708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2708

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