Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2014, Az. 2 B 37/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 8046

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Gegenstand

Außerdienstliches Fehlverhalten; Maßnahmebemessung; Orientierung am Strafrahmen; Vertrauensbeeinträchtigung


Gründe

1

[X.]ie auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 [X.] i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]n ist unbegründet.

2

1. [X.]er [X.] steht als Polizeimeister ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst der Klägerin. Er war vor Herstellung der Einheit [X.] bei den [X.] beschäftigt und wurde nachfolgend in den [X.]ienst des [X.] übernommen; zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter der [X.] eingesetzt.

3

[X.]er [X.] ist zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. [X.]urch Urteil des [X.] wurde der [X.] wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, auf die das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil verweist, hat der [X.] im November 1999 seiner damaligen Freundin auf einem Autobahnparkplatz zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie aus dem Auto gestoßen und beim Zurückfahren mit der geöffneten Fahrzeugtür am Knie verletzt. Nachfolgend habe er mindestens drei Monate lang täglich [X.] in der Wohnung einer [X.]ekannten seiner Freundin angerufen, in der diese sich aufhielt. [X.]as sachgleiche [X.]isziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. März 2002 eingestellt worden. Zwar sei durch das [X.]ienstvergehen an sich eine längerfristige Kürzung der [X.]ienstbezüge im oberen [X.]ereich veranlasst. [X.]iese [X.]isziplinarmaßnahme könne gemäß § 14 [X.] aber nicht ausgesprochen werden, weil es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der bereits verhängten [X.] nicht bedürfe.

4

In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das [X.] den [X.]n wegen [X.]eihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 37 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auf die [X.]erufung des [X.]n wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der [X.] durch Urteil des [X.] wegen [X.]eihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. [X.]ie hiergegen gerichtete Revision wurde vom [X.] verworfen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des [X.] stellte der [X.] seiner seinerzeitigen Freundin zwischen Juli 2001 und Juli 2002 seine in einem Sperrbezirk gelegene Wohnung zur Ausübung der Prostitution in Form sog. "Gang-[X.]ang-Partys" zur Verfügung. Er begrüßte dabei die Gäste teilweise und war anschließend im Nebenzimmer der Wohnung anwesend, in einem Fall organisierte er die Party selbst über das [X.]. [X.]en Nachbarn war die Ausübung der Prostitution durch die Freundin des [X.]n einerseits durch laute [X.] und andererseits durch versehentliches Klingeln von [X.] bekannt. Sie hatten es aber in Anbetracht der Stellung des [X.]n als Polizeibeamten zunächst nicht gewagt, hiergegen vorzugehen. Auf ihre Anzeige hin war es im Juli 2002 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der u.a. auch dienstliche Vorgänge ([X.] - nur für den [X.]ienstgebrauch - und [X.]) sowie eine Videokassette aufgefunden wurden, in der der [X.] als Pornodarsteller mitwirkt.

5

[X.]urch Verfügung vom 23. Juli 2002 leitete die Klägerin ein [X.]isziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 3 [X.] aus; gleichzeitig enthob sie den [X.]n im Hinblick auf seine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorläufig des [X.]ienstes und ordnete einen Einbehalt von 40 % der monatlichen [X.]ienstbezüge an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und wiederholter Ausdehnung des [X.]isziplinarverfahrens erhob die Klägerin am 29. [X.]ezember 2010 [X.]isziplinarklage.

6

[X.]as Verwaltungsgericht hat den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt, weil er bei [X.]erücksichtigung der [X.]edeutung der verletzten [X.]ienstpflichten sowie der [X.]auer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße ein schweres [X.]ienstvergehen begangen und das Vertrauen seines [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. [X.]ie hiergegen gerichtete [X.]erufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Neben den Feststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen ging der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der [X.] Verschlusssachen ([X.]) zu Hause aufbewahrt habe. Hinsichtlich der bei ihm aufgefunden [X.] - die Personen betrafen, mit denen der [X.] zum damaligen Zeitpunkt eine Zivilklage austrug -, habe er auch keine Zugangsberechtigung gehabt. [X.]arüber hinaus habe der [X.] seinen [X.]ienstausweis trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und als gestohlen gemeldet. [X.]ieser sei jedoch später, anlässlich einer Personenkontrolle bei einer "Gang-[X.]ang-Party" in einem [X.]ordell in M., an der seine damalige Freundin beteiligt war, in seiner Hosentasche aufgefunden worden. Schließlich habe der [X.] als Kleindarsteller in einem pornographischen Film mitgewirkt und hierfür 250 [X.]M erhalten, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben.

7

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

[X.]ie nach § 69 [X.] i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche [X.]arlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der [X.]eschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage von [X.]undesverfassungs- oder [X.] weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 24. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). [X.]iese Voraussetzungen hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt.

9

a) [X.]er [X.] sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zunächst in der Frage:

"Ist die Verhängung einer disziplinarrechtlichen [X.], die aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des [X.]eamten betrifft, ohne [X.]ezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, angesichts der [X.] in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf die öffentlich-rechtliche [X.]ehandlung der Prostitution noch zeitgemäß und verhältnismäßig?"

[X.]iese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. [X.]er [X.] ist - entgegen der [X.]arstellung der [X.]eschwerde - von den Verwaltungsgerichten nicht wegen des in der Frage bezeichneten außerdienstlichen Vergehens aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die Förderung der verbotenen Prostitution abgestellt, Grundlage der Maßnahmebemessung und ausschlaggebend für deren Ergebnis war aber die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des [X.]n. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung als auch die weiteren inner- und außerdienstlichen Pflichtenverstöße berücksichtigt und ausdrücklich auf die Häufigkeit und Schwere dieser weiteren Pflichtenverletzungen hingewiesen. Selbst wenn man die mit der [X.]eschwerde bezeichnete Frage dahingehend beantworten würde, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des [X.]eamten betrifft und ohne [X.]ezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, unverhältnismäßig ist, ergäbe sich hieraus für den Fall des [X.] daher keine andere [X.]eurteilung.

[X.]ie in Rede stehende [X.]eihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution betrifft im Übrigen auch nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Entgegen der Aussicht der [X.]eschwerde geht es hierbei nicht um die "Wertung der Sexualpraktiken eines [X.]eamten, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung halten". [X.]as Sexualverhalten des [X.]n ist gar nicht Gegenstand des Strafurteils und des hieran anknüpfenden [X.]. [X.]iese betreffen vielmehr die Prostitutionstätigkeit der Freundin des [X.]n in einem Sperrgebiet und seine [X.]eihilfe dazu. Warum es insoweit um den Kernbereich der privaten Lebensführung des [X.]n gehen sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen hielt sich diese Tätigkeit gerade nicht an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern erfüllt einen Straftatbestand. Auch die geltend gemachte Liberalisierung durch die Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat nichts daran geändert, dass die Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten strafbar ist.

Schließlich ist die Maßnahmebemessung auch nicht ohne [X.]ezug auf ein konkret-funktionelles Amt erfolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der [X.] gerade als Polizist in Erscheinung getreten ist und diese Amtsstellung auch zur [X.]urchsetzung seiner Privatanliegen ausgenutzt hat (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 63.11 - NVwZ-RR 2014, 105 = [X.] 2014, 47 Rn. 20 ).

[X.]ie mit der [X.]eschwerde bezeichnete Frage ist einer derart verallgemeinernden Antwort auch nicht zugänglich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ist die [X.]isziplinarmaßnahme vielmehr aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter [X.]erücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein [X.]eamter aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ([X.]eschluss vom 25. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). Auch wenn für die [X.]estimmung der Schwere eines [X.]ienstvergehens generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt worden sind, folgt hieraus nicht die von der [X.]eschwerde in der vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schlussfolgerung, wegen der angesprochenen Liberalisierung des Sexualstrafrechts komme die gegen den [X.]n verhängte [X.]isziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht in [X.]etracht. Gerade die [X.]ewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem [X.]ezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab ([X.]eschluss vom 31. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).

In der Sache wendet sich der [X.] im Gewand der Grundsatzrüge gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gesamtwürdigung und will die Schwere seines Fehlverhaltens milder beurteilt sehen, weil er "Gang-[X.]ang-Partys" auch dann nicht als Prostitution ansehen möchte, wenn den Frauen für ihre Mitwirkung Geld bezahlt wird. [X.]ies ist nicht geeignet, die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

b) [X.]ie weiter bezeichnete Frage:

"Nach welchen [X.]emessungskriterien ist die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 184e StG[X.] n.F. zu bestimmen?"

würde sich in einem Revisionsverfahren so ebenfalls nicht stellen. Entgegen der [X.]arstellung der [X.]eschwerde ist der [X.] nicht (allein) wegen des strafrechtlich sanktionierten [X.]ienstvergehens der [X.]eihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt worden. [X.]ie [X.]isziplinarmaßnahme ist daher auch nicht anhand der [X.]emessungskriterien für die benannte Straftat, sondern aufgrund der Gesamtwürdigung der vom [X.]n begangenen Pflichtverletzungen zu bestimmen und ist im Streitfall vom Verwaltungsgerichtshof auch so bestimmt worden.

[X.]as [X.]isziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des [X.]isziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines [X.]eamten danach einheitlich zu würdigen. [X.]em liegt die Überlegung zugrunde, dass es im [X.]isziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche [X.]ewertung des Gesamtverhaltens des [X.]eamten, das im [X.]ienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. [X.]er [X.]eamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch [X.] offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine [X.]eendigung des [X.]eamtenstatus für geboten erscheinen lassen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.[X.] Rn. 21; [X.], [X.]eamtendisziplinarrecht, 2010, Rn. 134 m.w.N.).

[X.]ie von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage kann im Übrigen auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Welche [X.]isziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener [X.]erücksichtigung der Persönlichkeit des [X.]eamten und des Umfangs der durch das [X.]ienstvergehen herbeigeführten [X.]. [X.]er [X.]edeutungsgehalt dieser gesetzlichen [X.]egriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.04 - [X.]VerwGE 124, 252 <258 ff.> = [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 1 S. 5 und vom 25. Juli 2013 a.a.[X.] Rn. 13 ff.). [X.]anach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] ergebenden [X.]emessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. [X.]ieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im [X.]isziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). [X.]ie gegen den [X.]eamten ausgesprochene [X.]isziplinarmaßnahme muss unter [X.]erücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des [X.]ienstvergehens und zum Verschulden des [X.]eamten stehen.

Hiernach ist die Schwere des [X.]ienstvergehens maßgebendes [X.]emessungskriterium für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ie Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und [X.]edeutung der [X.], den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und [X.]auer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des [X.]eamten und den [X.]eweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen [X.]ereich und für [X.]ritte (Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39).

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die [X.]estimmung der hierfür angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende [X.]edeutung zu. [X.]ie Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche [X.]ewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. [X.]isziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein [X.]ezug zur [X.]ienstausübung des [X.]eamten gegeben ist. [X.]ies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine [X.]eschädigung von Autorität und Ansehen des [X.]eamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt ([X.]eschluss vom 25. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der [X.]emessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des [X.]ienstvergehens indizierte [X.]isziplinarmaßnahme geboten ist. [X.]anach kann die [X.]isziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen ([X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 29.10 - [X.]uchholz 232 § 77 [X.][X.]G Nr. 32 Rn. 15). Gesichtspunkte des [X.] oder eine besondere [X.] können die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des [X.]ienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.[X.] Rn. 18). [X.]ei der Würdigung des [X.] sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren [X.]erücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen.

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auch nicht abgewichen. Zwar ist das [X.]erufungsurteil in seiner Vorgehensweise insoweit defizitär, als sich den Ausführungen zur Schwere und Einordnung des angeschuldigten außerdienstlichen [X.]ienstvergehens eine ausdrückliche Orientierung am Strafrahmen nicht entnehmen lassen. [X.]ies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die Gesamtpersönlichkeit des [X.]n - zusätzlich und die Entscheidung tragend - dessen Vorbelastung in [X.]ezug genommen und bei der [X.]estimmung der angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme im Streitfall - zu Recht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]) - maßgeblich auch auf diese abgestellt hat. [X.]ies wird in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung deutlich, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der [X.] nur zwei Jahre vor den beanstandeten Verfehlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein gravierendes außerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen hat, das ebenfalls einen [X.]ezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter aufwies ([X.] f.); außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren Pflichtenverstöße des [X.]n abgestellt ([X.] ff.). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich daher nicht der Rechtssatz entnehmen, eine außerdienstliche Straftat nach § 184e StG[X.] rechtfertige bereits für sich allein die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis.

[X.]ie in Ansehung der Vorbelastung und der Persönlichkeit des [X.]n gewonnene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlverhalten des [X.]n wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen seines [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. In der Sache wendet sich die [X.]eschwerde vielmehr auch mit dieser Rüge gegen die fallbezogene disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist gemäß § 69 [X.] i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. [X.]ie Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen weder den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.]ivergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 39.94 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

Eine derartige Abweichung des [X.]erufungsurteils von dem benannten Urteil des [X.]s vom 19. August 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 13.10 - ([X.]uchholz 235.1 § 13 [X.] Nr. 12) zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

a) Hinsichtlich des 1. Leitsatzes des Urteils vom 19. August 2010, mit dem das [X.] festgehalten hat:

"Wird der [X.]eamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein [X.]ienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G vor",

liegt bereits kein Widerspruch vor. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist angesichts der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass das außerdienstliche Verhalten des [X.]n disziplinarwürdig ist.

[X.]iese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s. [X.]anach hat sich die Entscheidung über die Eignung zur [X.] im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten an dem mit der Festlegung des Strafrahmens vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Unrechtsgehalt des [X.]elikts zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein [X.]ienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden (Urteil vom 19. August 2010 a.a.[X.] Rn. 17). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - etwa im Hinblick auf einen [X.]ienstbezug oder wegen wiederholter Straftaten innerhalb kurzer Frist - auch bereits außerdienstlich begangene Straftaten, die vom Strafgesetzgeber mit einer weniger schweren Strafdrohung belegt worden sind, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G erfüllen.

b) Auch soweit der [X.] auf den 3. Leitsatz des Urteils vom 19. August 2010 verweist, in dem das [X.] formuliert:

"Weist der erstmalige außerdienstliche [X.]esitz kinderpornographischer Schriften keinen [X.]ezug zu den dienstlichen Pflichten des [X.]eamten auf, so ist die Schwere des [X.]ienstvergehens und damit die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln",

enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den dem [X.]n zur Last gelegten Verfehlungen "um andere, nicht im Ansatz vergleichbare Sachverhalte" wie den [X.]esitz kinderpornographischer Schriften handele. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen [X.]ienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften besteht daher nicht. [X.]ie Entscheidungen sind im Übrigen zu unterschiedlichen strafbewehrten Rechtsvorschriften ergangen.

In der Sache macht der [X.] mit seiner Rüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom [X.] für den [X.]ereich des [X.]esitzes kinderpornographischer Schriften aufgestellten Grundsätze zu Unrecht nicht auf den Fall der [X.]eihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution übertragen. [X.]amit wird indes nicht eine Abweichung von dem benannten Urteil des [X.]s geltend gemacht, sondern eine unterlassene Fortentwicklung der Rechtsprechung. [X.]erartiges ist der [X.] aus § 69 [X.] i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugänglich.

Im Übrigen besteht die [X.]esonderheit der vorliegenden Fallkonstellation gerade darin, dass bei der [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme eine Vielzahl von Pflichtenverstößen sowie eine erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind. [X.]ie Zuordnung des Hauptanschuldigungspunktes ([X.]eihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution) nach der in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung ermittelten Schwere zu einer der im Katalog des § 5 [X.] aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme ist daher nur der Ausgangspunkt, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eamten zu betrachten sind.

Mit dem Vortrag, das [X.] habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet, kann eine [X.] aber nicht begründet werden ([X.]eschlüsse vom 3. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 18.07 - [X.]uchholz 235.1 § 69 [X.] Nr. 1 Rn. 7 und vom 26. Juni 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 28.12 - Rn. 15 jeweils m.w.N.).

4. Schließlich liegen auch die mit der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 [X.] i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

a) [X.]er Verwaltungsgerichtshof konnte seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des [X.] zugrunde legen. Er war nicht verpflichtet, sich hiervon zu lösen und eine erneute Prüfung zu beschließen.

Gemäß § 58 Abs. 1 [X.] erhebt das Gericht die erforderlichen [X.]eweise. [X.]emnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des [X.]ienstvergehens und die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind (vgl. auch [X.]T[X.]rucks 14/4659, [X.]). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen. [X.]ies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die [X.]erufungsinstanz.

[X.]iese Aufklärungspflicht wird durch § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeschränkt. [X.]anach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. [X.]ie gesetzliche [X.]indungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. [X.]aher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. [X.]ies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. [X.]arüber hinaus entfällt die [X.]indungswirkung, wenn [X.]eweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 112, 243 <245> = [X.]uchholz 235 § 18 [X.][X.]O Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 15.03 - [X.]uchholz 232 § 54 Satz 3 [X.][X.]G Nr. 36 S. 81 f.; [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 65.07 - [X.]uchholz 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 43.10 - [X.]uchholz 235.1 § 57 [X.] Nr. 3 Rn. 5 sowie vom 15. März 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.12 - juris Rn. 6 f.).

[X.]erartige Umstände hat die [X.]eschwerde nicht dargetan. Sie stellt die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht in Abrede, sondern bemängelt allein die rechtliche Wertung des Geschehens als Straftat der [X.]eihilfe zur verbotenen Prostitution. Auf diese Würdigung erstreckt sich die [X.]indungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedoch nicht. [X.]er vermisste [X.] wäre zur Erreichung des vom [X.]n angestrebten Ziels daher untauglich und im Übrigen auch unzulässig gewesen.

b) [X.]er Sache nach wendet sich der [X.] damit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

[X.]ie [X.]eweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. [X.]erartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert ([X.]eschlüsse vom 26. Mai 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 193.98 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7 und vom 13. Februar 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.11 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 jeweils m.w.N.).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, ausgehend von der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte die Schlussfolgerung einer Strafbarkeit nach § 184e StG[X.] nicht gezogen werden dürfen, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. [X.] könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden könnte (stRspr; vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 14. Juli 2010 - [X.]VerwG 10 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 sowie vom 26. Oktober 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 4.11 - juris Rn. 12). [X.]ies ist entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde nicht der Fall.

Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Meinung vertreten, die Überlassung eines Raumes zu [X.] sei in § 180a Abs. 2 StG[X.] abschließend geregelt, so dass eine Strafbarkeit als [X.]eihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184e StG[X.] ausscheide (vgl. hierzu etwa Fischer, StG[X.], 60. Aufl. 2013, § 184e Rn. 7). [X.]ie wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur misst der in § 180a StG[X.] enthaltenen Regelung wegen ihrer anderen Schutzrichtung aber keine entsprechende [X.] bei (vgl. zum Streitstand etwa [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], StG[X.], 28. Aufl. 2010, § 184e Rn. 7 m.w.N.). [X.]ie Annahme der Strafgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs ist daher jedenfalls vertretbar und verstößt weder gegen die Grundregeln der Logik noch gegen den von der [X.]eschwerde bemühten Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Im Übrigen hat das Landgericht den [X.]eihilfevorwurf weniger auf das Zurverfügungstellen der Wohnung gestützt, sondern darauf, dass sich der [X.] während der Partys jeweils im Nachbarzimmer aufhielt, um seiner Freundin ein Gefühl größerer Sicherheit zu vermitteln und ihr so die Ausübung der Prostitution zu erleichtern.

Es verstößt auch nicht gegen die [X.]enkgesetze, die von den Gerichten festgestellte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Zahlung eines hierfür verlangten Entgelts durch die Freundin des [X.]n als Prostitution zu bewerten.

Meta

2 B 37/12

11.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2. Februar 2012, Az: DB 13 S 2533/11, Urteil

§ 77 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 184e StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2014, Az. 2 B 37/12 (REWIS RS 2014, 8046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8046

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