Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2013, Az. VII ZB 22/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6144

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 22/12

vom

30. April 2013

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 293
a)
Ist nach dem [X.] internationalen Privat-
und Zivilverfahrensrecht ausländi-sches Recht (hier: [X.] Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 [X.] von Amts wegen zu ermitteln.
b)
Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrich-ter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist da-von auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts [X.] unterblieben ist ([X.] an [X.], Urteile vom 23.
April 2002 -
XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26.
Juni 2001
-
XI ZR 241/00, [X.]R [X.] § 293 Satz
2 Ermessen 14; vom 8.
Mai 1992 -
V [X.], [X.], 3106, 3107).
[X.], Beschluss vom 30. April 2013 -
VII ZB 22/12 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2013 durch [X.]
Eick, die Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] Kartzke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 19.
März
2012 auf-gehoben, soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der [X.] zu 2 und 3 entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die [X.] zu 1 und 2 die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 380.000

2, die mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden ist, war die [X.] Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3, eines [X.] Versicherungsun-ternehmens, das sich in Liquidation befindet.
Am 16. März 2010
erließ das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
einen [X.], mit dem angebliche Ansprüche der [X.] zu 1 1
2
-
3
-
und 2 gegen die [X.] gepfändet wurden. Dagegen legten die [X.] zu 1 und 2 Erinnerung ein. Zur Begründung trugen sie vor, auf das Konto der Drittschuldnerin zu 1 seien ausschließlich Fremdgelder
einge-gangen. Im Erinnerungsverfahren legten sie eine Mitteilung der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 1.
Oktober 2010 vor, wonach die [X.] Versicherungsaufsicht der Schuldnerin zu 3 mit Beschluss vom 30.
September
2010 verboten hat, über Vermögensgegenstän-de des Unternehmens frei zu verfügen, Neugeschäfte zu zeichnen und beste-hende Verträge zu verlängern. Weiterhin legten die [X.] zu 1 und 2 einen Bescheid der [X.] vom 26.
November
2010 vor, wonach diese die [X.] anwies, Verfügungen über das von der Schuldnerin zu 2 bei die-ser geführte Konto bis auf weiteres nicht ohne vorherige Zustimmung oder An-ordnung der [X.] zuzulassen. Mit Beschluss vom 20.
Januar
2011 wies das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
die Erinnerung der [X.] zu 1 und 2 zurück. Gegen diesen Beschluss legten die [X.] zu 1 und 2 kein Rechtsmittel ein. In der Folgezeit hinterlegte die Drittschuldnerin zu 1 die Geldbeträge und Aktiendepots der Schuldnerin zu
2 beim Amtsgericht.
Am 8. Februar 2011 erließ das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
auf der Grundlage des [X.]es vom 16. März 2010 einen
Überwei-sungsbeschluss.
Die Schuldnerin zu 2 wurde mit Wirkung zum 28. März 2011 im Handels-register gelöscht. Ihr Gewerbe wurde am 29.
April
2011 rückwirkend zum 5.
Januar 2011 (Datum der Betriebsaufgabe) abgemeldet. Über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 wurde in [X.] das Liquidationsverfahren eröffnet. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die [X.] Versicherungsauf-sicht beschloss am 30.
September 2010, die Versicherungstätigkeit der Schuld-nerin zu 3 einzustellen. Ihr wurde der Abschluss neuer Versicherungsverträge 3
4
-
4
-
sowie die Vornahme von [X.] für vorhandene Versicherungsverträge und die freie Verfügung über die im In-
und Ausland vorhandenen [X.] verboten (Beschlagnahme). Dieser Beschluss wurde im [X.] von [X.] veröffentlicht. Mit Bescheid vom 26.
November
2010 wies die [X.] unter anderem die
Drittschuldnerin zu 1 gemäß §
111b Abs. 4 [X.] an, Verfügungen über die von der Schuldnerin zu 2 bei ihr geführten Konten nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der [X.] zuzulassen. Am 5.
Januar 2011 beschloss die Bank von [X.] den Widerruf der Betriebserlaubnis für die Schuldnerin zu 3 und bestimmte ei-nen sog. "Kontrolleur der Liquidation". Der Beschluss trat am 10.
Januar 2011 in [X.] und wurde im [X.] bekannt gemacht. Am 9.
Mai
2011 bestellte das [X.] der Schuldnerin zu 3 einen vorläu-figen und am 31.
Oktober 2011 einen (endgültigen) Liquidator.
Mit Schriftsatz vom 30.
Mai
2011 hat die Schuldnerin zu 3 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbe-schluss vom 16.
März
2010 in Verbindung mit dem Überweisungsbeschluss vom 8.
Februar
2011 für unzulässig zu erklären. Diese Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. September 2011 zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 3 mit Schriftsatz vom 14.
Oktober
2011, der am gleichen Tag per Fax beim Amtsgericht eingegangen ist, (sofortige) Beschwerde einge-legt. Mit Beschluss vom 10.
Januar
2012 hat das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] und aus dem Überweisungsbeschluss für unzulässig erklärt und beide Beschlüsse aufgehoben. Die Wirkung dieses Beschlusses hat es bis zur Rechtskraft ausge-setzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30.
Januar 2012 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der
vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag, die [X.]
-
5
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nerung der Schuldnerin zu 3 gegen den [X.] und den Überwei-sungsbeschluss zurückzuweisen, weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der [X.] zu 2 und 3 entschieden worden ist.
1. a) Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht sei befugt gewesen, der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin zu 3 vom 14.
Oktober
2011 [X.]. Der Einwand der Gläubigerin, die sofortige Beschwerde sei verspätet eingelegt worden, weil sie nicht die formellen Anforderungen erfülle, greife nicht durch. Zwar sei die sofortige Beschwerde nicht an das [X.], sondern an das [X.] adressiert worden, habe formal einen Beschluss des [X.] angegriffen und zudem hinsichtlich der Jahreszahl ein falsches Aktenzeichen benannt. Der Umstand, dass die Beschwerde an das [X.] gefaxt worden sei, lege es für das [X.] jedoch nahe, dass eine Entscheidung dieses Gerichts angegriffen werden sollte; dies auch vor dem Hintergrund, dass im weiteren Textverlauf der Beschwerde der Beschluss des [X.] vom 9.
September
2011 erwähnt werde. Die fehlerhafte [X.] des Aktenzeichens sei unschädlich, weil dadurch keine unbehebbaren [X.] aufgetreten seien. Aus dem Einlegen der Beschwerde "in der Zwangsvollstreckungssache" und
der Angabe des Aktenzeichens gehe die [X.] der Vollstreckungsabteilung des [X.] deutlich hervor. Durch die Angabe der Parteien im Kurzrubrum der Beschwerde sei es für die 6
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-
Vollstreckungsabteilung auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, das richtige Aktenzeichen zu ermitteln.
b) Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Gläubigerin für unbegründet, weil die Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin zu 3 vom 30. Mai 2011 zulässig und begründet gewesen sei.
aa) Der Erinnerung stehe nicht die Beendigung der [X.]smaßnahme entgegen. Voraussetzung hierfür sei eine vollständige Be-friedigung der Gläubigerin, die durch die Hinterlegung seitens der Drittschuldne-rin zu 1 nicht eingetreten sei.
bb) Der Erinnerung
stehe ferner nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 20.
Januar 2011 entgegen. Beschlüsse nach § 766 [X.] seien der materi-ellen Rechtskraft nur insoweit fähig, als sie eine sachliche Entscheidung enthiel-ten. Neue Tatsachen ermöglichten eine nochmalige Entscheidung, auch wenn sie schon früher vorgelegen hätten, im (ersten) Erinnerungsverfahren aber nicht geltend gemacht worden seien. Die Insolvenz der Schuldnerin zu 3 sei im Erin-nerungsverfahren der [X.] zu 1 und 2 noch nicht bekannt gewesen, sodass es sich insoweit um eine neue Tatsache handele, die im neuerlichen Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden könne.
cc) Die Schuldnerin zu 3 sei [X.] gewesen. Die Zweignie-derlassung der Schuldnerin zu 2 sei zum Zeitpunkt der Einlegung
der Erinne-rung nicht mehr existent gewesen. Der Insolvenzverwalter (Liquidator) der Schuldnerin zu 3 sei nach seiner Bestellung durch das [X.] ge-mäß Art. 18 Abs. 1 EuInsVO befugt gewesen, Erinnerung einzulegen.
dd) Die Erinnerung sei auch begründet gewesen, weil nach Art.
17 Abs.
1 EuInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in jedem anderen Mit-8
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gliedstaat die Wirkungen entfalte, die das Recht des Staates der Verfahrenser-öffnung dem Verfahren beilege. Ein Verbot der Einzelzwangsvollstreckung [X.] zu den wichtigsten Wirkungen. Die Insolvenz in [X.] solle auch EU-weite Geltung haben, wie sich nicht zuletzt aus der [X.] im [X.] ergebe. Es handele sich mithin nicht um eine auf [X.] begrenzte Partikularinsolvenz.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] im angefochtenen Umfang. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war zulässig (II.2b) und durfte aufgrund der bisher vom Beschwerdegericht getroffe-nen Feststellungen nicht als unbegründet zurückgewiesen werden ([X.] ff.).
a) [X.], das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht sei erstinstanzlich zuständig gewesen, ist bereits unzu-lässig. Gemäß §
576 Abs.
2 [X.] kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf ge-stützt werden, dass das Gericht des ersten [X.] seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Es entspricht ständiger
Rechtspre-chung des [X.], dass im Rechtsbeschwerdeverfahren zur [X.]sbeschleunigung und zur Entlastung des [X.] jede Prüfung der Zuständigkeit (örtlich, sachlich und funktionell) des Gerichts des ersten [X.] -
mit Ausnahme der (hier nicht einschlägigen) [X.] Zuständigkeit -
ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2009
-
VII
ZB
79/08, [X.], 1974 Rn.
3
f. m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 14/4722, [X.]. S. 113).
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30. Januar 2012 die Beschwerdefrist des §
569 Abs.
1 Satz
1 [X.] ge-13
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wahrt hat. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Gläubigerin der mit der Beschwerde angefochtene Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.
Januar 2012 am 17. Januar 2012 zugestellt worden ist.
c) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Schuld-nerin zu 3 gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsge-richts vom 9.
September
2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
aa) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 3 ist innerhalb der Frist
des § 569 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 9. September 2011 ist der Schuldnerin zu 3 am 30. Sep-tember 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 14. Oktober 2011 per Fax beim Amtsgericht eingegangen (GA I 248a).
bb) Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 [X.] muss eine Berufungsschrift die Be-zeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, enthalten. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des [X.] und des Aktenzeichens erfordert. Dabei führt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Beru-fungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmit-tels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund
der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft
bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
Dezember
2006 -
IV
ZB
20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn.
6, 9; vom 11.
Januar
2006 -
XII
ZB
27/04, [X.]Z 165, 371, 373; vom 24.
April
2003

III
ZB 94/02, NJW 2003, 1950; Urteil vom 11.
Januar
2001 -
III
ZR
113/00, 16
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-
9
-
NJW 2001, 1070, 1071 noch zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.], [X.] vom 9.
April
2008 -
VIII
ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn.
5; Urteil vom 11.
Januar
2001 -
III
ZR
113/00, aaO). Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem §
519 Abs. 2 [X.] entsprechende Vorschrift des §
569 Abs.
2 Satz 2 [X.] gilt nichts anderes ([X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
569 Rn.
7).
cc) Nach diesen Grundsätzen konnte nach dem Inhalt der Beschwerde-schrift vom 14.
Oktober 2011 nicht zweifelhaft sein, dass sich die Beschwerde der Schuldnerin zu 3 gegen den Beschluss des [X.] vom 9.
September
2011 richtete.
Zwar wies die Beschwerdeschrift folgende Fehler bzw. Ungenauigkeiten auf: Als Empfänger war das [X.] angegeben, das im ersten Absatz noch einmal wiederholt wurde. Weiterhin wurde das Aktenzeichen 15 M 174/11
anstatt 15 M 174/10 verwendet. Im dritten Absatz wurde neben der Drittschuld-nerin zu 1 auch die [X.] erwähnt, die keine Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ist. Im letzten Absatz wurde ein Sachvortrag der Schuldnerin zu 3 im Schriftsatz vom "30.06.2011" erwähnt, obwohl im vorliegenden Verfahren kein solcher Schriftsatz existiert.
Nach dem weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift konnte jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass Gegenstand der Beschwerde gleichwohl der [X.] des [X.] vom 9.
September 2011 war. Im zweiten Absatz der Beschwerdeschrift wird der Beschluss des [X.] vom 9.
September
2011 ausdrücklich erwähnt. Zudem wird dort auf einen Hilfsantrag der Schuldnerin zu 3 in ihrem Schriftsatz vom 30.
Mai
2011 hingewiesen. [X.] stellen sich die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom "30.06.2011"
19
20
21
-
10
-
-
gemeint
war wohl der Schriftsatz vom 30. Mai 2011 -
und die Bezeichnung des [X.] als Schreibversehen dar. Dass eine Entscheidung des [X.] angefochten werden sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass die Be-schwerdeschrift an dieses Amtsgericht gefaxt worden ist. Die Angabe des [X.] Aktenzeichens ist unschädlich. Einerseits trägt der angefochtene [X.] vom 9. September 2011 genau dieses (fehlerhafte) Aktenzeichen. [X.] stand dies der Zuordnung zur richtigen Akte nicht entgegen, weil das Rubrum der Beschwerdeschrift -
auch in seiner verkürzten Fassung
-
zur Indivi-dualisierung der Parteien zweifellos geeignet war. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es mehrere Verfahren dieser Gläubigerin gegen die [X.] gab.
d) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht des Weiteren an, dass die Zwangsvollstreckung nicht durch die Hinterlegung der gepfändeten Beträge und Aktiendepots seitens der Drittschuldnerin zu 1 beendet worden ist. Nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages der im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderung, sondern erst durch die -
hier noch nicht erfolgte -
Be-friedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag wird die [X.] beendet ([X.], 310, 311; vgl. auch [X.], Urteil vom 20.
No-vember
1978 -
VIII
ZR
201/77, [X.]Z 72, 334, 337; [X.], Forderungspfän-dung, 15.
Aufl., Rn.
712). Die Hinterlegung hat nur die Wirkung, dass als Ge-genstand der Zwangsvollstreckung an die Stelle der gepfändeten Forderung nunmehr der hinterlegte Betrag tritt ([X.], 310, 311 f.; [X.], [X.], 15. Aufl., aaO).
e) Weiterhin zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin zu 3 [X.] war.

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-
11
-
Unstreitig war die Schuldnerin zu 2 die [X.]
Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3. Eine Zweigniederlassung ist nicht selbst rechtsfähig, sie stellt nur einen Teil des vom [X.] betriebenen Handelsgeschäfts
dar ([X.], Die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassungen ausländi-scher
Versicherungsunternehmen in [X.], 2004, [X.], 14 m.w.N.; [X.] zur fehlenden Rechtspersönlichkeit einer Zweigniederlassung auch [X.], Urteil vom 24.
November
1951 -
II
ZR
26/51, [X.]Z 4, 62, 65; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 15, 18 f., § 13d Rn. 11). Das gilt auch, wenn es sich
wie hier
-
um die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt (MünchKommHGB/[X.], aaO, § 13 Rn. 18).
Danach waren die Vollstreckungsmaßnahmen (Erlass des [X.] und des Überweisungsbeschlusses) von Anfang an gegen die Schuldnerin zu 3 gerichtet, die dadurch in ihren Rechten betroffen und folglich auch [X.] war.
f) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 vom 30.
Mai
2011 steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. [X.], die Erinnerung sei treuwidrig, weil sie erst fünf Monate nach der Einleitung des [X.], mehr als vier Monate nach dem Beschluss des Amtsge-richts vom 20. Januar 2011 sowie mehr als drei Monate nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses eingelegt worden sei, ist unbegründet. Die Erinne-rung, die an keine Frist gebunden ist, kann grundsätzlich im Zeitraum nach dem Beginn der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zu deren -
hier noch nicht eingetretener
-
Beendigung eingelegt werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., § 766 Rn. 21, 13). Allein der von der Rechtsbeschwerde gerügte Zeitablauf von mehreren Monaten rechtfertigt daher für sich genommen -
ohne das Hinzutreten weiterer Umstände
-
nicht die Annahme einer Treuwidrigkeit.
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26
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12
-
g) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 steht nach den bisher getroffe-nen Feststellungen des [X.] nicht die materielle Rechtskraft des die Erinnerung der [X.] zu 1 und 2 gegen den Pfändungsbe-schluss zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 20. Januar 2011 entgegen.
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass [X.] ei-ne materielle Rechtskraftwirkung entfalten, sofern sie eine der materiellen Rechtskraft fähige sachliche Entscheidung enthalten ([X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
766 Rn.
38 m.w.N.). Die streitige Frage, ob sich die materielle Rechtskraft auf den objektiv zum Zeitpunkt der [X.] oder nur auf die ins Erinnerungsverfahren eingeführ-ten Tatsachen bezieht (vgl. zum [X.], [X.]srecht, 9. Aufl., Rn. 1248; Gaul/[X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
37 Rn. 76; [X.]/Walker/Walker, Voll-streckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
766 Rn.
32; [X.], [X.], 22.
Aufl., §
766 Rn.
55; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
766 Rn.
38; MünchKomm[X.]/[X.]/Brinkmann, 4.
Aufl., §
766 Rn.
59; [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht
der Zwangsvoll-streckung, 2.
Aufl., § 766 Rn. 58, jeweils m.w.N.), ist hier jedenfalls für die nach dem 20.
Januar
2011 eingetretenen Tatsachen irrelevant. Es besteht Einigkeit, dass Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung noch nicht vorgelegen haben, nicht von der materiellen Rechtskraftwirkung erfasst werden. Soweit die Schuldnerin zu 3 ihre Erinnerung mit den Wirkungen der Bestellung der Liquidatoren durch das [X.] am 9.
Mai
2011 und 31.
Oktober
2011 begründet hat, kann sie dies deshalb ohne weiteres geltend machen. Nach den bisher vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass erst durch diese Maßnahmen [X.] des [X.] nach [X.]m Recht (vgl. unten II.2h) 27
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-
13
-
ausgelöst worden sind. Auf den vorstehend geschilderten Meinungsstreit käme es dann nicht an. Der [X.] muss ihn deshalb an dieser Stelle nicht [X.]
h) Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht der ihm nach § 293 [X.] obliegenden Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts nicht nachgekommen ist.
aa) [X.] ist grundsätzlich unter Anwendung [X.] Rechts zu beurteilen.
(1) Das Beschwerdegericht geht unzutreffend davon aus, dass sich die Anwendung [X.] Rechts aus Art.
17 Abs.
1 Verordnung ([X.]) Nr.
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ergibt. Diese Verordnung ist gemäß Art.
1 Abs.
2 EuInsVO unanwendbar, weil hier ein Insolvenzverfahren (Liquidationsverfahren) über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens betroffen ist.
(2) Die Anwendung [X.] Rechts folgt vielmehr aus §
88 Abs.
1a Satz
2 [X.], §
335 [X.].
Wird in einem Mitglied-
oder Vertragsstaat im Bereich des [X.] ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versiche-rungsunternehmens eröffnet, so wird dieses Verfahren gemäß §
88 Abs.
1a Satz 2 [X.] ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des §
343 Abs.
1 [X.] anerkannt. § 88 Abs. 1a [X.] dient der Umsetzung von Art.
8 Abs.
1 und 2 der Richtlinie 2001/17/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
März 2001 über die Sanierung und Liquidation von [X.] (im Folgenden nur: Richtlinie 2001/17/[X.]) (vgl. BT-Drucks. 15/1653, S.
27). Nach der automatischen Anerkennung eines ausländischen Insolvenz-29
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14
-
verfahrens findet eine Wirkungserstreckung auf das Inland statt (sog. "Universa-litätsgrundsatz"). Dabei unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkun-gen gemäß § 335 [X.] grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das [X.] eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus"). § 335 [X.] enthält zwar keine Angaben dazu, welche Regelungsbereiche von dem ausländischen Insol-venzrecht erfasst werden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber dazu jedoch ausgeführt, dass er im Interesse einer möglichst prägnanten Rege-lung davon abgesehen habe, die in Art.
9 Abs.
2 Richtlinie 2001/17/[X.] genann-ten Beispiele zu übernehmen; als Interpretationshilfe könnten diese jedoch her-angezogen werden (vgl. BT-Drucks.
15/16, S.
18; dazu auch Männle, Die Richt-linie 2001/17/[X.] über die Sanierung und Liquidation von [X.] und ihre Umsetzung ins [X.] Recht, S. 251 f.). Aus Art. 9 Abs.
2 lit.
e) Richtlinie 2001/17/[X.] (zukünftig: Art.
274 Abs.
2 lit.
e) der Richtlinie 2009/138/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
No-vember
2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-
und der [X.] [im Folgenden nur: Richtlinie 2009/138/[X.]]) ergibt sich, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere regelt, wie sich die Eröffnung eines [X.] auf Rechtsverfolgungs-maßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt.
Gemäß §
335 [X.] ist nach [X.]m Recht ("lex fori concursus") zu beurteilen, wie sich die Eröffnung des [X.] über das Vermö-gen der Schuldnerin zu 3 auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin auswirkt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/[X.] als Interpretationshilfe zu § 335 [X.]).
(3) Im Hinblick auf das von der Gläubigerin beanspruchte Pfändungs-pfandrecht kommt -
unbeschadet des § 351 [X.] -
die Anwendung [X.] Rechts in Betracht.
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15
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Mit der Zustellung des [X.]es vom 16. März 2010
an die [X.] ist nach [X.]m Recht zugunsten der Gläubigerin ein Pfändungspfandrecht begründet worden, § 829 Abs. 3 [X.]. Dieses dürfte -
da das Amtsgericht eine Ausfertigung des [X.]es am 18.
März
2010 an die Verteilerstelle
für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zustel-lung gemäß § 840 [X.] übersandt hat -
auch vor dem Eintritt der Wirkungen des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 in [X.] entstanden sein. Das wiederum hätte -
worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist -
nach § 351 Abs. 1 [X.] zur Folge, dass das nach [X.] Recht bereits entstandene Pfändungspfandrecht, das als dingliches Recht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (Einzelheiten zu den dinglichen Rechten gemäß §
351 [X.]
MünchKomm[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
351 Rn.
7
ff.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 351 Rn. 10 ff.), von den Wirkungen des [X.] [X.] grundsätzlich nicht berührt würde.
Dennoch kann auch in diesem Fall [X.] Recht Einfluss auf die Wirksamkeit des nach [X.]m Recht zugunsten der Gläubigerin etwa ent-standenen [X.] haben. Der Gesetzesbegründung zu § 351 [X.] lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift unter anderem Art. 20 Richtlinie 2001/17/[X.] umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 23 f.). § 351 [X.] muss hier deswegen insbesondere im Lichte von Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2001/17/[X.] ausgelegt werden. Nach Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2001/17/[X.] steht Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2001/17/[X.] -
diese Regelung ent-spricht im Wesentlichen § 351 [X.] -
der Geltendmachung der nach dem aus-ländischen Recht ("lex fori concursus") bestehenden Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer die Gesamtheit der Gläubiger benachteili-genden Rechtshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2001/17/[X.] nicht entgegen. Sollte das [X.] Recht derartige Regelungen enthalten, [X.] diese folglich Einfluss auf die Wirksamkeit des nach [X.]m Recht etwa 36
37
-
16
-
entstandenen [X.] haben, vgl. Art. 20 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 lit.
l) Richtlinie 2001/17/[X.] (zukünftig: Art. 286 Abs. 4, Art. 274 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2009/138/[X.]); Ausnahme: Art. 24 Richtlinie 2001/17/[X.] (zukünftig: Art. 290 Richtlinie 2009/138/[X.]).
bb) Den Inhalt des maßgeblichen [X.] Rechts hat das Be-schwerdegericht [X.] nicht ermittelt.
Die richtige Anwendung des [X.] internationalen Privat-
und Zivil-verfahrensrechts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteile vom 15.
Juli
2008 -
VI
ZR
105/07, [X.]Z 177, 237 Rn.
8; vom 2. Oktober 1997 -
I [X.], [X.]Z 136, 380, 386). Soweit danach ausländi-sches Recht anzuwenden ist, hat der Tatrichter dieses nach ständiger Recht-sprechung des [X.] gemäß § 293 [X.] von Amts wegen zu [X.]. Dabei darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der [X.] beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die not-wendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Rechtsbeschwerdegericht darf insoweit lediglich überprüft werden, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Er-kenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinrei-chend ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Urteile vom 13.
Dezember
2005

XI
ZR
82/05, [X.]Z 165, 248, 260; vom 23.
Juni
2003 -
II
ZR
305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom 23. April 2002 -
XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360). Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, ausländisches Recht zu [X.], ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländi-schen Rechts [X.] unterblieben ist (vgl. [X.], Urteile vom 38
39
-
17
-
23.
April 2002 -
XI
ZR
136/01, aaO; vom 26.
Juni
2001 -
XI
ZR
241/00, [X.]R [X.] §
293 Satz
2 Ermessen
14; vom 8. Mai 1992 -
V [X.], [X.], 3106, 3107).
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des [X.] [X.]. Es hat den Zeitpunkt, zu dem Wirkungen des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 nach [X.]m Recht eingetreten sind, und deren Inhalt nicht ermittelt. Zudem hat es die [X.] des [X.] Rechts auf die Wirksamkeit des zugunsten der Gläubigerin etwa entstandenen [X.] nicht ermittelt.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache wegen der fehlenden Feststellungen insbesondere zum Inhalt des [X.] Rechts nicht zur Endentscheidung reif ist, macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, §
577 Abs. 4 Satz 1 [X.].
Das Beschwerdegericht wird nunmehr die fehlenden Feststellungen zum [X.] Recht, z.B. durch Einholung eines Rechtsgutachtens oder andere geeignete Maßnahmen, nachholen müssen.
Bislang ist die Schuldnerin zu 3 -
von den Parteien unbeanstandet -
als Partei des Verfahrens angesehen worden. Das Beschwerdegericht wird inso-

40
41
42
43
-
18
-
fern zu
prüfen haben, welche Befugnisse das [X.] Recht einem Liquida-tor einräumt und ob er deswegen als Partei kraft Amtes anzusehen ist und [X.] anstelle der Schuldnerin zu 3 in das Verfahren eingetreten ist.

Eick
[X.]
[X.]

[X.]

Kartzke

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 10.01.2012 -
15 M 174/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.03.2012 -
7 [X.] -

Meta

VII ZB 22/12

30.04.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2013, Az. VII ZB 22/12 (REWIS RS 2013, 6144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6144

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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