Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 2 BvE 4/18

2. Senat | REWIS RS 2020, 3162

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT VERFASSUNGSSCHUTZ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BUNDESTAG UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS

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Gegenstand

Zur Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste - hier: Verweigerung des Bundesinnenministeriums, gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz den zuständigen V-Personen-Führer beim Bundesamt für Verfassungsschutz zwecks Zeugenvernehmung zu benennen - Antrag im Organstreitverfahren unbegründet - keine Verletzung von Art 44 Abs 1 S 1 GG - Sondervotum


Leitsatz

1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen.

2. Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob sich der [X.], für Bau und Heimat und die [X.]regierung zu Recht geweigert haben, dem 1. [X.] der 19. Wahlperiode den für die Führung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen im Rahmen eines laufenden Einsatzes zuständigen Mitarbeiter des [X.] ([X.]) zu benennen, um dessen Vernehmung als Zeuge durch den [X.] zu ermöglichen. Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind die Fraktionen der [X.], [X.] und [X.][X.] im [X.]; die Antragstellerin zu 4. setzt sich aus den [X.] dieser Fraktionen im [X.] zusammen.

2

1. Am Abend des 19. Dezember 2016 steuerte der Attentäter [X.] einen Sattelzug in eine Menschenmenge auf einem [X.] Weihnachtsmarkt. Dabei starben elf Menschen, viele weitere wurden zum Teil schwer verletzt. Den Fahrer des geraubten Lkw hatte [X.] zuvor erschossen.

3

Im Zuge der Aufarbeitung des Anschlags ergaben sich Anhaltspunkte für Versäumnisse der Sicherheitsbehörden. Zwar war [X.] kurz nach seiner illegalen Einreise in die [X.] im [X.] 2015 frühzeitig als gewaltbereiter [X.] eingeschätzt und im Februar 2016 als Gefährder eingestuft worden. Überwachungsmaßnahmen wurden jedoch ab Mitte September 2016 eingestellt. Das [X.] nahm zu diesem Zeitpunkt an, dass [X.] nunmehr lediglich in kleinkriminellen Milieus unterwegs sei (vgl. die öffentliche Bewertung des [X.] gemäß § 10 Abs. 2 [X.] zum Fall [X.] vom 29. März 2017, BTDrucks 18/12585, S. 23 f.).

4

In der Öffentlichkeit wurde vor diesem Hintergrund diskutiert, ob die Sicherheitsbehörden es versäumt hatten, den Anschlag zu verhindern, und ob die [X.] Sicherheitsarchitektur einer Reform bedürfe, um den islamistischen Terrorismus wirksamer bekämpfen zu können. Auch die Rolle der Nachrichtendienste von [X.] wurde beleuchtet und unter anderem die Frage aufgeworfen, ob im Umfeld [X.]s Vertrauenspersonen (im Folgenden: [X.]en) des [X.] eingesetzt worden waren (vgl. beispielsweise die Kleine Anfrage der [X.] [X.], [X.], [X.] und weiterer [X.] sowie der Fraktion [X.][X.] vom 9. Januar 2017, BTDrucks 18/10812, [X.], und die Antwort der [X.]regierung vom 27. Januar 2017, BTDrucks 18/11027, S. 19).

5

2. Um die Hintergründe des Anschlags und etwaige Versäumnisse der zuständigen Behörden aufzuklären, setzte der [X.] am 1. März 2018 den 1. [X.] der 19. Wahlperiode (im Folgenden: [X.]) mit neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern ein. Gemäß dem [X.] soll der [X.] den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden über [X.] und sein Umfeld vor dem Anschlag nachvollziehen, ihre Arbeit sowie die Arbeit der ihnen übergeordneten Stellen bewerten und die für etwaige Versäumnisse politisch Verantwortlichen ermitteln. Er soll daraus gegebenenfalls Schlussfolgerungen für die Fortentwicklung der Befugnisse und der Zusammenarbeit der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ziehen und entsprechende Empfehlungen abgeben (vgl. die Beschlussempfehlung des [X.], Immunität und Geschäftsordnung, BTDrucks 19/943). Dabei soll der [X.] unter anderem klären, ob und wie [X.] selbst, seine Kontaktpersonen, mögliche Mittäter, Hintermänner oder Unterstützer von den Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden als Informationsquellen oder Nachrichtenmittler genutzt wurden und ob mit Rücksicht darauf von Maßnahmen gegen mutmaßliche Beteiligte des Attentats abgesehen wurde (vgl. BTDrucks 19/943, [X.] unter II.6.).

6

3. Mit Beweisbeschluss BfV-4 forderte der [X.] den Antragsgegner zu 1. zur Übermittlung sämtlicher im [X.] erstellter oder in dessen Leitungsbereich in Gewahrsam genommener Leitungsvorlagen, Vorbereitungen und Sprechzettel für die Behördenleitung auf, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.

7

Daraufhin teilte der Staatssekretär im [X.], für Bau und Heimat, [X.], dem Vorsitzenden des [X.]es mit Schreiben vom 25. April 2018 mit, dass von dem Beweisbeschluss Unterlagen zu einer laufenden [X.] des [X.] betroffen seien. Es handele sich um [X.] zu einem besonders stark radikalisierten Teil der islamistischen Szene [X.], die eine besonders wichtige Informationsquelle darstellten und unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr unverzichtbar seien. Es sei davon auszugehen, dass ein drohendes Bekanntwerden der [X.] oder gar eine Enttarnung der Quelle dazu führen würde, dass die Quelle aufgrund der für sie bestehenden Gefahr die Zusammenarbeit mit dem [X.] beende. Im Extremfall drohe der Verlust eines unverzichtbaren [X.]. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei den Belangen des [X.]s, des Grundrechtsschutzes und der Einhaltung der der Quelle gegebenen [X.] der Vorzug vor dem berechtigten Informationsinteresse des [X.]es einzuräumen. Der Staatssekretär schlug vor diesem Hintergrund eine Einsichtnahme in die betroffenen geschwärzten Unterlagen in der Dienststelle des [X.] in [X.] (sog. Treptower Verfahren) vor.

8

4. Mit Blick auf das Schreiben vom 25. April 2018 und auf die Berichterstattung der Tageszeitung "[X.]" vom 17. Mai 2018, wonach das [X.] mindestens eine [X.] in der von [X.] regelmäßig besuchten [X.] geführt habe, fasste der [X.] am 7. Juni 2018 den Beweisbeschluss [X.] Damit ersuchte er den Antragsgegner zu 1. unter anderem, ihm zur Vorbereitung weiterer Beweiserhebungen die Mitarbeiter des [X.] zu benennen, die mit der [X.] in dem Fall befasst waren, auf den sich der Staatssekretär und die Berichterstattung der Tageszeitung "[X.]" bezogen hatten.

9

5. Der Antragsgegner zu 1. erklärte mit Schreiben vom 18. Juni 2018, dass die Benennung des [X.]s wegen erheblicher rechtlicher Bedenken auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] im "[X.]" vom 13. Juni 2017 - 2 [X.] - ([X.] 146, 1) unterbleiben müsse. Die Benennung von Mitarbeitern des [X.], die im Rahmen der Führung einer [X.] in einer laufenden [X.] eingesetzt seien, berge durch das Bekanntwerden ihrer Person ein erhebliches Enttarnungsrisiko für die Beteiligten. Eine Enttarnung führe in diesem sehr gewaltbereiten Umfeld potentiell zu einer Gefahr für Leib und Leben. Diese Gefahr sei trotz vielfältiger Treffabsicherungsmaßnahmen gerade im Bereich des islamistischen Terrorismus wesentlich erhöht, da es sich um ein sehr auf Klandestinität bedachtes Einsatzmilieu handele. Bei Bekanntwerden einer - wenngleich nur mutmaßlichen - Zusammenarbeit eines Angehörigen der islamistischen Szene mit [X.]n Sicherheitsbehörden würde dies zu einer "Jagd auf die Quelle" und zu einer unmittelbaren Quellengefährdung führen. Statt des [X.]s gab der Staatssekretär den [X.] der Abteilung "Islamismus und [X.]ischer Terrorismus" des [X.] als Zeugen an.

6. Die Angehörigen der Antragstellerin zu 4. erwiderten darauf mit Schreiben vom 27. Juni 2018. Es sei nicht nachvollziehbar, dass durch die bloße Benennung der mit der Führung menschlicher Quellen betrauten Mitarbeiter bereits die Gefahr der Enttarnung sowie eine Gefährdung für Leib und Leben der Behördenmitarbeiter und der Quellen selbst entstehen solle. Von der Benennung zu trennen sei zudem die Frage der unmittelbaren Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung, die aktuell nicht auf der Tagesordnung des [X.]es stehe. Hierfür stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die Identität der betroffenen Zeugen zu schützen, beispielsweise die Vernehmung in nichtöffentlicher und mit hohem Geheimhaltungsgrad eingestufter Sitzung, das Auftreten des [X.]s unter einem Arbeitsnamen, die Verfremdung seines Erscheinungsbildes und die verdeckte Zuführung zu den nichtöffentlichen Sitzungsräumen.

7. Der Antragsgegner zu 1. ergänzte die Begründung für seine Weigerung, den [X.] als Zeugen namentlich zu machen, mit Schreiben vom 5. Juli 2018, in dem er sich wiederum mit der aus seiner Sicht übertragbaren Rechtsprechung des [X.] zum parlamentarischen Fragerecht im Bereich des Einsatzes nachrichtendienstlicher Quellen auseinandersetzte.

Da der Beweisbeschluss [X.] auf die Vorbereitung der Beweiserhebung abziele, könne die Benennung von Mitarbeitern des [X.] nicht unabhängig von ihrer späteren Ladung und Zeugenvernehmung betrachtet werden. Die Zeugenvernehmung eines [X.]s einer laufenden [X.] habe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Die noch aktive Quelle vertraue auf die ihr erteilte [X.]. Werde diese gebrochen, bestehe die Gefahr, dass die Quelle die Zusammenarbeit von sich aus beenden werde. Die vorgeschlagenen Geheimschutzmaßnahmen seien insofern nicht geeignet, eine Beeinträchtigung schutzwürdigen Vertrauens zu verhindern.

Die Vernehmung von Mitarbeitern aus dem Bereich der Beschaffung stelle generell ein nicht unerhebliches Risiko im Hinblick auf das von Vertrauen geprägte Verhältnis der Zusammenarbeit mit der Quelle dar. Das Risiko sei umso größer, je näher das Verhältnis der als Zeuge in Betracht kommenden Person zu der Quelle sei. Bei der Benennung des [X.]s bestehe anders als beim [X.] zumindest die Möglichkeit, dass der [X.] die Wahrung der erteilten [X.] noch hinreichend überzeugend vermittelt werden könne.

8. Am 13. September 2018 fand im [X.] an die Sitzung des [X.]es eine Aussprache zwischen den [X.] der einzelnen Fraktionen und dem Staatssekretär statt. Dieser hielt an seiner Weigerung, den [X.] zu benennen, fest, gab aber zusätzlich zu dem bisher angegebenen [X.] den für die Führung der fraglichen Quelle zuständigen Referatsleiter "[X.] nord- und ost[X.] [X.]länder" des [X.] als Zeugen an. In der Folge vernahm der [X.] den [X.] und den Referatsleiter in nichtöffentlicher und nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit hohem Geheimhaltungsgrad eingestufter Sitzung.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 haben die Antragstellerinnen ein Organstreitverfahren vor dem [X.] eingeleitet. Sie begehren die Feststellung, dass die Antragsgegner die Rechte der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sowie die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Rechte des [X.]es aus Art. 44 [X.] durch die Weigerung verletzt haben, zur Erfüllung des [X.] [X.] dem [X.] den oder die für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen des [X.] zuständigen Mitarbeiter zu benennen, auf den oder die sich das Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 25. April 2018 und die Berichterstattung der Tageszeitung "[X.]" vom 17. Mai 2018 beziehen.

Die Antragstellerinnen halten den Antrag für begründet. Das Beweiserhebungsrecht des [X.]es umfasse einen Anspruch auf Auskunft über die Person des zuständigen [X.]s. Der Antragsgegner zu 1. habe keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise einen vollständigen Ausschluss der Vernehmung des [X.]s rechtfertigen könnten.

1. Das in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene [X.] des [X.]es gewährleiste eine wirksame parlamentarische Kontrolle. Dem Beweiserhebungsrecht entspreche eine Pflicht der [X.]regierung und ihrer Mitglieder, dem [X.] die von ihm im Rahmen seines Untersuchungsauftrags begehrten Informationen zu überlassen. Die Unterstützungspflicht der [X.]regierung umfasse daher auch die Benennung von Bediensteten, die für den [X.] als Zeugen in Betracht kämen.

2. Der Auskunftsanspruch des [X.]es unterliege verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich im Hinblick auf den Schutz von Quellen der Sicherheitsbehörden aus den Grundrechten der Quellen und der sie führenden Behördenmitarbeiter sowie aus dem [X.] ergäben. Das [X.] habe die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Quellenschutzes in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.] - ([X.] 146, 1) mit Blick auf das parlamentarische Fragerecht des Plenums des [X.]es konkretisiert. Die dortigen Maßstäbe ließen sich aber nicht schematisch auf Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen übertragen, sondern es bedürfe einer stärker differenzierenden Lösung des Konflikts zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse und den gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen.

a) Durch die Beantwortung parlamentarischer Anfragen würden die gegebenen Auskünfte mit einem Schlag einer großen Zahl von Personen zugänglich gemacht. Dies liege bei der Erfüllung von [X.] kleinerer parlamentarischer Gremien anders. Dadurch erhöhe sich die Zahl der potentiellen Geheimnisträger nur um die Mitglieder des Gremiums und möglicherweise noch einzelne zuarbeitende Mitarbeiter. Im Vergleich zu den auch innerhalb der Exekutive anfallenden, nicht vermeidbaren Zuwächsen an [X.] bewirke dies zumeist keine signifikante Risikosteigerung, sodass es für eine weitgehende Informationssperre mit nur sehr engen Ausnahmen keinen hinreichenden Grund gebe. Besonderen [X.]n könne im Falle der Beweiserhebung eines [X.]es zudem durch Maßnahmen nach §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des [X.]es (im Folgenden: [X.]) in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des [X.]es (im Folgenden: [X.]) Rechnung getragen werden.

b) Daneben müsse berücksichtigt werden, dass die parlamentarische Kontrolle des Einsatzes menschlicher Quellen durch die Sicherheitsbehörden nahezu vollständig vereitelt würde, wenn der in der Entscheidung [X.] 146, 1 für das Informationsrecht des Plenums des [X.]es entwickelte weitreichende Vorrang des Quellenschutzes auf kleinere Gremien übertragen werde. Für eine wirksame parlamentarische Kontrolle bestehe indes ein besonders dringendes Bedürfnis.

Bei menschlichen Quellen handele es sich nicht nur um ein häufiges und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste bedeutsames, sondern auch um ein rechtsstaatlich besonders heikles Mittel. Gründe hierfür seien die hohe Eingriffsintensität, die [X.] und die fehlende Transparenz des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen. Der Einsatz menschlicher Quellen zeichne sich außerdem durch ungewisse Erfolgsaussichten und eine besondere Affinität zu Fehlsteuerungen und Zielkonflikten aus. Diese Risiken hätten sich in der Vergangenheit immer wieder verwirklicht.

c) Vor diesem Hintergrund könne es nur im Ausnahmefall angezeigt sein, einem [X.] relevante Informationen vollständig vorzuenthalten. Im Einzelfall müssten selbst höchst sensible Informationen über menschliche Quellen in hohem Detaillierungsgrad zur Verfügung gestellt werden, insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte den dringenden Verdacht schwerwiegender Missbräuche begründeten. Der [X.] könne solche Informationen allerdings nur verlangen, wenn er wirksame Vorkehrungen zur Geheimhaltung getroffen habe und die Beweiserhebung strikt auf das zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags notwendige Maß beschränke.

3. Danach stünden im vorliegenden Fall weder der Benennung des [X.]s als solcher noch der dadurch vorbereiteten Zeugenvernehmung [X.] entgegen, die die Weigerung der Antragsgegner rechtfertigen könnten.

Das Untersuchungsinteresse habe gegenüber dem abstrakten Quellenschutz herausragendes Gewicht; der Beweisbeschluss [X.] sei zur Erfüllung des konkreten Untersuchungsauftrags besonders bedeutsam. Hinsichtlich der Quelle des [X.] im Umfeld der [X.] sei von einem dringend aufklärungsbedürftigen Sachverhalt auszugehen. Denn die bisherige Beweisaufnahme habe gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das [X.] die verfügbaren Informationen zu [X.] und dessen Umfeld vor dem Anschlag weder mit der erforderlichen Sorgfalt noch umfassend ausgewertet habe. Die Vernehmung des [X.]s könne nicht durch die Vernehmung von Dienstvorgesetzten kompensiert werden, da diese die [X.] lediglich aus zweiter oder dritter Hand kennten.

Eine Enttarnung des [X.]s könne durch die von den Angehörigen der Antragstellerin zu 4. im Schreiben vom 27. Juni 2018 vorgeschlagenen Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus seien eine Vernehmung in den Diensträumen des [X.] oder eine audiovisuelle Vernehmung denkbar. Zum Ausschluss selbst geringster Risiken könne der Teilnehmerkreis bei der Vernehmung eng beschränkt werden, im - allerdings im Einzelnen zu begründenden - Extremfall auf die Mitglieder des [X.]es; eine größere Anzahl parlamentarischer Mitarbeiter müsse nicht zwingend anwesend sein.

Bei der Bestimmung des mit der Vernehmung verbundenen Risikos sei zu beachten, dass die Identität des [X.]s nicht primär gegen die Mitglieder des [X.]es abgeschirmt werden müsse, die ebenso wie die [X.]regierung dem [X.] verpflichtet seien, sondern eine Enttarnung durch Angehörige verfassungsfeindlicher Strukturen ausgeschlossen werden müsse. Dass ein Sitzungsteilnehmer den [X.] bei Anwendung der genannten Schutzvorkehrungen wiedererkenne und seine Identität gegenüber der Öffentlichkeit oder dem beobachteten verfassungsfeindlichen Milieu offenbare, sei ein hochgradig hypothetisches und unwahrscheinliches Szenario.

Soweit Geheimhaltungsinteressen durch die absehbaren Gegenstände der Vernehmung, also den Inhalt der Aussage des [X.]s, berührt werden könnten, ließe sich allenfalls eine inhaltliche Beschränkung, nicht aber ein vollständiger Ausschluss der Vernehmung rechtfertigen. Das Spannungsverhältnis zwischen Quellenschutz und Beweiserhebungsrecht müsse im Rahmen der Vernehmung des [X.]s aufgelöst werden. Inhaltlich müsse sich die Vernehmung auf das zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags erforderliche Maß beschränken; gegebenenfalls könne die Aussagegenehmigung eingeschränkt werden. Der [X.] sei ein in Fragen der Legendierung, der Identitätsverschleierung und des Geheimschutzes besonders geschulter Mitarbeiter. Zusätzlich sollten ihm für die Vernehmung dennoch ein Rechtsbeistand und Angehörige seiner Behörde oder des Antragsgegners zu 1. zur Seite gestellt werden, die gegebenenfalls intervenieren könnten. Auch könne die Protokollierung der Sitzung beschränkt oder ausgeschlossen werden, sodass es sich bei den Angaben des [X.]s dann um flüchtige Informationen handele, die einer späteren Rekonstruktion nur begrenzt zugänglich seien.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass sie zum Schutz der Grundrechte des [X.]s und der [X.] wie auch zum Schutz des [X.]s berechtigt gewesen seien, die Benennung des [X.]s zu verweigern.

1. Die vom [X.] begehrte Namentlichmachung des [X.]s verfolge kein selbstständiges und isoliert zu betrachtendes [X.], sondern diene der Vorbereitung der Beweiserhebung. Deshalb seien bereits bei der Frage, ob der [X.] benannt werden müsse, die im Falle seiner Ladung und Vernehmung zu erwartenden Nachteile und Gefährdungen in Rechnung zu stellen.

2. [X.] [X.]s begründe die Gefahr seiner Enttarnung entweder durch das Bekanntwerden äußerer Merkmale und Charakteristika oder anhand seiner Angaben zu den Einzelheiten seiner Tätigkeit. Diesem Risiko könne mit Mitteln der Verfremdung nicht hinreichend begegnet werden, weil viele Besonderheiten im Sprechverhalten selbst bei einem Einsatz von [X.] erhalten blieben und die Schutzvorkehrungen ohnehin nur äußere Merkmale und nicht den Inhalt der Aussage beeinflussen könnten. Eine Vernehmung in nichtöffentlicher Sitzung ändere zudem nichts an dem Umstand, dass der Kreis der Geheimnisträger unweigerlich erhöht werde. Dieser sei im [X.] weder besonders klein noch eindeutig abgrenzbar. Zu den 18 [X.] kämen zwei bis drei Mitarbeiter je Fraktion und etwa zehn Mitarbeiter des Ausschusssekretariats und des Sitzungsdienstes hinzu.

3. Werde der [X.] enttarnt, gehe damit die Gefahr auch der Identifizierung der [X.] einher, weil frühere Treffen der beiden, die häufig in der Öffentlichkeit und durchaus auch an "szenenahen" Orten stattfänden, von Szeneangehörigen beobachtet worden sein könnten. Daneben könne der Inhalt der Aussage des [X.]s zur Enttarnung der [X.] führen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der [X.] zu zahlreichen Einzelheiten auch in Bezug auf die Lebensumstände der [X.] befragt werde. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen werde der [X.] voraussichtlich auch Informationen begehren, die jedenfalls mit Zusatzwissen eine Identifizierung der [X.] ermöglichen könnten.

Dem Enttarnungsrisiko könne nicht mit einer Beschränkung der Aussagegenehmigung begegnet werden. Eine eingeschränkte Aussagegenehmigung biete keine verlässliche Sicherheit, weil die [X.] einzelner Fragen in der [X.] möglicherweise nicht erkannt werde. Es sei naturgemäß nicht sicher vorauszusehen, ob und inwieweit die Offenlegung einzelner Informationen es den beobachteten Organisationen ermögliche, Rückschlüsse auf die [X.] zu ziehen. Auch könne ein Schweigen auf konkrete Fragen Rückschlüsse zulassen und geradezu als Bestätigung verstanden werden.

Im vorliegenden Fall sei das Enttarnungsrisiko besonders hoch, weil sich der Beweisbeschluss [X.] auf eine bestimmte [X.] innerhalb eines konkreten und vergleichsweise kleinen Milieus beziehe. Je kleiner indes der Personenkreis sei, in dem eine Quelle vermutet werde, desto größer sei die Gefahr, dass selbst geringfügige Anhaltspunkte zu ihrer Identifizierung führen könnten.

4. Eine Enttarnung des [X.]s oder der [X.] wäre für diese wie auch für das [X.] mit überaus gravierenden Nachteilen verbunden.

a) In diesem Fall müssten sowohl die [X.] als auch der [X.] mit Gefahren für Leib und Leben infolge von Racheakten rechnen. [X.]feindliche, kriminelle und terroristische Personenzusammenschlüsse betrachteten [X.]en im Allgemeinen als Verräter, die zu bestrafen seien. Dies gelte namentlich auch für jihadistische und salafistische Strukturen. Unter Umständen könnten auch Angehörige, Freunde und Bekannte in Gefahr geraten. Diese Gefahren dürften nicht unter Hinweis auf Schutzprogramme in Kauf genommen werden, da diese für die Betroffenen mit erheblichen Belastungen verbunden seien.

b) Werde eine [X.] enttarnt, habe dies in aller Regel zur Folge, dass ein aktueller Einsatz nicht fortgeführt werden könne und die [X.] auch für künftige Einsätze nicht mehr zur Verfügung stehe. Der dadurch für das [X.] entstehende Informationsverlust könne in der Regel nicht kompensiert werden, weil sich [X.]en nicht beliebig gewinnen ließen und ihre Anwerbung in einem schwierigen und langwierigen Prozess bestehe. Die konkreten Erfahrungen des [X.] zeigten, dass auch die Gewinnung von neuen [X.]en durch [X.] wesentlich erschwert und in bestimmten Zusammenhängen, etwa in besonders konspirativ-gewaltbereiten Milieus, unter Umständen nahezu unmöglich gemacht werde.

c) Die Enttarnung des [X.]s habe gleichfalls schwerwiegende nachteilige Folgen für die Tätigkeit des [X.]. In der Konsequenz führe schon die infolge des Bekanntwerdens einzelner äußerer Merkmale oder anderer Charakteristika des [X.]s bestehende Gefahr der Enttarnung zur Einstellung seiner operativen Tätigkeit. Dies gefährde den Zugang zur Quelle, da es angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen [X.] und Quelle in aller Regel nicht kurzfristig und bruchlos möglich sei, einen [X.] durch einen anderen zu ersetzen.

5. Die Benennung des [X.]s zum Zwecke der Vernehmung als Zeuge dürfe aber auch unabhängig vom objektiven Enttarnungsrisiko verweigert werden. Denn die [X.] könne allein aufgrund der Namentlichmachung ihres [X.]s zu dem Schluss kommen, dass die ihr behördlicherseits zugesicherte Vertraulichkeit nicht hinreichend gewährleistet sei. Angesichts dessen, was für sie im Falle ihrer Enttarnung auf dem Spiel stehe, könne bereits die Ungewissheit und Sorge darüber, welche Informationen der [X.] bei der Vernehmung preisgeben werde, dafür ausreichen, dass die [X.] die Zusammenarbeit mit dem [X.] beende. Generell könne der subjektive Eindruck, dass die Vertraulichkeit nicht gesichert sei, aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abhalten und die Gewinnung neuer Quellen erschweren.

6. Die Belange des [X.]es vermöchten die Hinnahme der massiven Risiken, die im Falle einer Vernehmung des [X.]s einer aktiv geführten [X.] bestünden, nicht zu rechtfertigen. Bei der Abwägung der Risiken mit dem berechtigten Informationsinteresse des [X.]es falle unter anderem ins Gewicht, dass eine Aufklärung durch die Nichtbenennung des [X.]s keineswegs unmöglich gemacht werde. Der [X.] habe den [X.] des [X.] im Bereich des Islamismus und des islamistischen Terrorismus sowie den für das [X.] zuständigen Referatsleiter in diesem Bereich eingehend als Zeugen vernommen. Beide Zeugen seien aufgrund der umfassenden Berichtspflichten in [X.]en ihrer Organisationseinheit eng eingebunden. Die Antragstellerinnen hätten nicht dargelegt, welche Fragen mit Bezug zum Untersuchungsauftrag von diesen Zeugen nicht hätten beantwortet werden können.

1. Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 10. Juni 2020 ist Staatssekretär [X.] um Hintergrundinformationen zu den Umständen, Bedingungen und Erfahrungen gebeten worden, die die Arbeit der Nachrichtendienste in einem extrem gewaltbereiten Milieu kennzeichneten und auf denen die von ihm in den Schreiben vom 18. Juni und 5. Juli 2018 dargelegte Gefahreneinschätzung beruhe.

2. In Beantwortung dieses Schreibens haben die Antragsgegner ihre Ausführungen zu der dargelegten Gefahreneinschätzung dahingehend vertieft, dass [X.] unverändert im Zielspektrum jihadistischer Organisationen stehe, deren Wirken sich in den virtuellen Raum verlagert habe, in dem Sympathisanten radikalisiert und in Bezug auf terroristische Anschläge instruiert würden. Der langfristige Einsatz menschlicher Quellen sei bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung wegen des konspirativen Kommunikationsverhaltens der beobachteten Gruppierungen und der unbegrenzten Möglichkeiten zur Verschlüsselung von Nachrichten im virtuellen Raum wichtiger denn je.

Bei der Gewinnung und dem Einsatz menschlicher Quellen bestünden in diesem ideologisch geprägten, klandestinen Umfeld besondere Herausforderungen, da die beobachteten Organisationen gezielt auf Maßnahmen der Gegenaufklärung zur Enttarnung von [X.]en zurückgriffen, etwa indem sie ihr Umfeld observierten, Verdächtige befragten und ein Netzwerk von Informanten schüfen. Daher sei eine besondere Vorsicht bei der Auswahl und dem Schutz der Quellen geboten, deren Gewinnung und Platzierung äußerst schwierig sei.

Die Gewährleistung von Vertraulichkeit als notwendige Voraussetzung für die Gewinnung und den Einsatz der Quellen sei gerade in der islamistisch-jihadistischen Szene, die äußerst aggressiv auf [X.] reagiere, unabdingbar. Szeneangehörige riefen öffentlich dazu auf, Verräter in den eigenen Reihen zu töten. Deren Ermordung werde als gottgewollte Strafe für den Verrat am Islam angesehen. Die berechtigten Vertraulichkeitserwartungen der menschlichen Quellen würden durch die Vernehmung eines [X.]s nachhaltig verletzt. [X.]en könnten den Umfang der Vernehmung und das [X.] eines [X.]s nicht einschätzen. Sie müssten befürchten, dass schon eine einzelne identifizierungsrelevante Information zur Enttarnung und damit zur Vernichtung ihrer physischen und [X.] Existenz führe. Bei einer Vernehmung eines [X.]s müsse zudem damit gerechnet werden, dass auch andere aktive [X.]en ihre Zusammenarbeit mit dem [X.] beendeten. Denn ein [X.] betreue in der Regel mehrere [X.]en, für die wiederum nicht ersichtlich sei, ob gerade ihre Tätigkeit von der Vernehmung betroffen sei oder die eines anderen. In der Folge beeinträchtige die Vernehmung eines [X.]s über den Bereich des jeweiligen Untersuchungsgegenstandes hinaus auch andere [X.]en.

Ein [X.] der [X.] verfüge auch über keine Erfahrungen im Umgang mit dem Spannungsfeld von Zeugenaussage und Selbstschutz. Aufgrund der anderen Zielrichtung und Aufgabenstellung ihrer Tätigkeit erführen verfassungsschutzbehördliche [X.] anders als möglicherweise verdeckte Ermittler der Strafverfolgungsbehörden regelmäßig keine polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen [X.]en, da ihre Tätigkeit nicht auf eine strafprozessuale Verwertung ausgerichtet sei. Auch unter Heranziehung höchster Geheimschutzmaßnahmen könne eine Enttarnung des [X.]s anhand seines individuellen Sprechverhaltens und des Inhalts seiner Aussage ebenso wenig ausgeschlossen werden wie eine Enttarnung der [X.] selbst. Aus den dargestellten Gründen werde die Vernehmung gefährdeter [X.]en als Zeugen im Strafverfahren in der fachgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig abgelehnt.

3. Die Antragstellerinnen haben erwidert, dass die Zusage der Vertraulichkeit gegenüber der [X.] nicht die Ablehnung der Vernehmung des [X.]s durch den [X.] rechtfertigen könne, weil die [X.]regierung andernfalls durch die Erteilung einer unbeschränkten [X.] über die Reichweite des [X.]s des [X.] disponieren könnte. Der [X.] könne im Übrigen einen [X.] bei der Vernehmung des [X.]s garantieren, der demjenigen bei [X.] innerhalb der Exekutive gleichkomme.

Der Verweis der Antragsgegner auf fachgerichtliche Rechtsprechung zur Vernehmung gefährdeter Personen in Strafverfahren gehe fehl, denn die Vernehmung von Führungsbeamten sei im Strafprozess völlig üblich. Die [X.] und Geheimhaltungsmöglichkeiten in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung unterschieden sich zudem fundamental von jenen eines parlamentarischen [X.]es. Der [X.] könne Beweiserhebungen unter Rahmenbedingungen durchführen, die eine unmittelbare Wahrnehmung identifizierender Merkmale oder Informationen durch Angehörige gewaltbereiter krimineller Strukturen ausschließen könnten.

4. Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Oktober 2020 ist Staatssekretär [X.] um weitere Hintergrundinformationen zur Ausgestaltung und Bedeutung der spezifischen nachrichtendienstlichen [X.] in Abgrenzung zur strafprozessualen [X.] gebeten worden. Insbesondere solle erläutert werden, welche Wirkungen eine Vernehmung des [X.]s auf die [X.] und deren Vertraulichkeitserwartungen habe und welche Folgen dies für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste im Hinblick auf die Gefahr des Verlustes und die Erschwerung der Gewinnung menschlicher Quellen zeitige.

5. Die Antragsgegner haben daraufhin erläutert, dass nachrichtendienstliche Quellen in Abgrenzung zu jenen der Strafverfolgungsbehörden zur langfristigen Beobachtung der jeweiligen Szene und zur Gewinnung allgemeiner Erkenntnisse eingesetzt würden, die - im Einklang mit dem Trennungsgebot - weit im Vorfeld polizeilicher Ermittlungen zur Strukturaufklärung benötigt würden. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Quellen diene nicht der kurzfristigen Beschaffung gerichtlich verwertbarer Beweismittel. Die Vertraulichkeitserwartungen der [X.]en unterschieden sich in der Folge erheblich. Während Quellen der Strafverfolgungsbehörden jederzeit damit rechnen müssten, dass ihre Wahrnehmungen und Erkenntnisse zumindest über eine Vernehmung ihres Führungsbeamten in einen Strafprozess eingeführt werden, würde den Quellen der Nachrichtendienste bedingungslose Vertraulichkeit zugesagt. Nachrichtendienstlichen [X.]en werde versichert, dass ihre Tätigkeit nicht zum Gegenstand einer Beweiserhebung gemacht werde, und zwar weder durch ein Gericht noch auf andere Weise wie etwa in einem [X.].

Die uneingeschränkte Vertraulichkeit sei zentrales Element und tragendes Fundament des Verhältnisses zwischen der nachrichtendienstlichen [X.] und ihrem Führungsbeamten. Bereits im Stadium der Anwerbung der [X.], noch vor Unterzeichnung einer formellen Verpflichtungserklärung, werde ein Vertrauensverhältnis als unabdingbare Grundlage der späteren Einsatzbereitschaft geschaffen. Im Bereich der Aufklärung islamistischer Bestrebungen komme erschwerend hinzu, dass ein relevanter Teil der angeworbenen Quellen vor totalitären [X.] geflüchtet sei und oft negative Erfahrungen im Umgang mit Sicherheitsbehörden gemacht habe. Ihnen müsse zunächst ein Grundvertrauen zu den [X.]n Sicherheitsbehörden und allgemein zu Personen anderer Kulturkreise und Glaubensrichtungen vermittelt werden.

In dem islamistischen Milieu, in dem die nachrichtendienstlichen Quellen eingesetzt würden, sei die Frage der Zugehörigkeit zur extremistischen Gruppierung auf der einen Seite beziehungsweise zur Gruppe der Verräter auf der anderen Seite omnipräsent. [X.]en seien daher darauf bedacht, hinsichtlich jeder von ihnen gelieferten Information eine Rückverfolgbarkeit auszuschließen. Die Vertraulichkeit würde von ihnen nicht nur in der Phase der Anwerbung und Verpflichtung, sondern auch anschließend ständig hinterfragt. Zahlreiche Beispiele aus der nachrichtendienstlichen Praxis belegten, dass [X.]en misstrauisch auf öffentliche Berichterstattungen über [X.]en reagierten. [X.] [X.]s würde von [X.]en als öffentliche Thematisierung ihres Einsatzes und als Jagd auf ihre Person wahrgenommen. Die [X.] müsse damit rechnen, dass jedes kleinste öffentlich gewordene Detail ihre Identifizierung ermögliche. Dass die Gefahr der Enttarnung aufgrund vermeintlich unscheinbarer Informationen nicht nur theoretisch, sondern real sei, werde durch ein aktuelles Beispiel einer [X.] der [X.] Polizei belegt.

[X.] [X.]s beschädige die Vertraulichkeitserwartungen der [X.] daher irreparabel und habe eine breite Ausstrahlungswirkung auf andere [X.]en. Es drohe nicht nur der Verlust eines wichtigen [X.] in einem bereits abgeschotteten Bereich, sondern auch eine grundlegende Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Müsste eine Anwerbung von [X.]en künftig mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Vertraulichkeit nur eingeschränkt zugesagt werden könne, wäre zu befürchten, dass eine Vielzahl von Quellen nicht mehr zur Mitwirkung bereit wäre.

6. Die Antragstellerinnen haben in Reaktion auf diese Ausführungen darauf hingewiesen, dass sich der Einsatz menschlicher Quellen durch Nachrichtendienste und Polizeibehörden nicht wesentlich voneinander unterscheide. [X.]en der Polizeibehörden, insbesondere des polizeilichen Staatsschutzes ermittelten ebenfalls langfristig angelegt und oftmals in den gleichen konspirativen Strukturen wie jene der Nachrichtendienste. Ihnen müsse daher ebenfalls dauerhafte Vertraulichkeit zugesichert werden. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der Terrorismusbekämpfung. Sowohl beim Einsatz nachrichtendienstlicher Quellen als auch solcher des polizeilichen Staatsschutzes gehe es zudem um die Gewinnung operativ verwertbarer Informationen. Zwar möge die Weitergabe der von nachrichtendienstlichen Quellen gewonnenen Informationen regelmäßig unter Wahrung des Quellen- und Methodenschutzes durch [X.] erfolgen. Auch bei dieser Art der Informationsweitergabe sei das Risiko einer "Personenbeziehbarkeit" aber nicht auszuschließen. Die [X.]n, die menschlichen Quellen der Nachrichtendienste gegeben würden, könnten daher ebenso wenig einen unbedingten Charakter haben wie [X.]n im polizeilichen Bereich. Vielmehr müsse es sich um eine Zusage größtmöglichen Vertrauensschutzes handeln, der jedoch mit gegenläufigen Belangen abzuwägen und in bestimmten Fällen zu relativieren sei.

Zudem haben die Antragstellerinnen den weitaus höheren [X.] bekräftigt, den der [X.] im Vergleich zu Gerichten gewährleisten könne, um zu vermeiden, dass identifizierende Informationen an die Öffentlichkeit gerieten. Zwischenzeitlich seien mehrere [X.] des polizeilichen Staatsschutzes durch den [X.] vernommen worden. Auf Öffentlichkeit sei allein der Abschlussbericht des [X.]es gerichtet. Ob die verfahrensgegenständliche [X.] für diesen überhaupt relevant sei, könne vor der beabsichtigten Vernehmung nicht beurteilt werden. Jedenfalls werde der [X.] den Abschlussbericht unter Einhaltung sämtlicher rechtlicher Vorgaben zum Geheimnisschutz und unter gebührender Berücksichtigung des sehr hohen Rangs des Quellenschutzes anfertigen.

Schließlich haben die Antragstellerinnen betont, dass die Vernehmung des [X.]s nicht durch eine Vernehmung seiner Dienstvorgesetzten ersetzt werden könne. Denn Schwerpunkt des Erkenntnisinteresses des [X.]es seien gerade unmittelbare und ungefilterte Informationen über [X.]en, da nur solche Informationen Schlussfolgerungen zuließen, ob relevante Erkenntnisse behördlich nicht berücksichtigt oder weitergegeben wurden.

7. Demgegenüber haben die Antragsgegner ausgeführt, dass die von den Antragstellerinnen angeführte Vergleichbarkeit des Einsatzes polizeilicher beziehungsweise nachrichtendienstlicher [X.]en sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffe. Nach den zugrundeliegenden bundesgesetzlichen Regelungen müsse der Einsatz von polizeilichen [X.]en jeweils befristet erfolgen; hingegen gehe es bei nachrichtendienstlichen [X.]en nach Maßgabe des [X.]verfassungsschutzgesetzes um langfristige Einsätze, die auf die Aufklärung weiterer Umfelder, Szenen und Milieus gerichtet seien. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit eines besonders hohen Maßes an Schutz und Vertraulichkeit, ohne die ein Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels der [X.] nicht in Betracht komme. Dass polizeiliche [X.]en nachrichtendienstähnlich eingesetzt würden, führe gerade nicht zu einer Abschwächung der Schutzbedürftigkeit von [X.]en im Bereich der Nachrichtendienste; vielmehr müsse auch polizeilichen [X.]en dasselbe Maß an Vertraulichkeit zugestanden werden. Hiervon gingen wohl auch die Antragstellerinnen aus.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen könne die [X.] auch infolge der [X.] des Abschlussberichts des [X.]es enttarnt werden. Es sei nicht auszuschließen, dass identifizierungsrelevante Informationen in den Abschlussbericht oder etwaige [X.] aufgenommen würden, die dann - selbst bei einer Einstufung nach der Geheimschutzordnung - zumindest sämtlichen Mitgliedern des [X.]es zugänglich wären. In der Folge bestünde ein erhebliches Risiko, dass sensible Informationen - absichtlich oder unabsichtlich, unmittelbar oder mittelbar - an das beobachtete Milieu gelangten.

8. Die Antragstellerinnen haben wiederum entgegnet, dass auch polizeiliche [X.]en über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden könnten, da die Anordnung ihres befristeten Einsatzes jederzeit wiederholt werden dürfe. Auch sonst stehe ihr Einsatz dem von nachrichtendienstlichen [X.]en in nichts nach. Eine Enttarnung der [X.] im Zuge der [X.] des Abschlussberichts sei im Übrigen nicht zu befürchten. Die [X.] könne der beabsichtigten Zeugenvernehmung ohnehin nicht entgegenstehen. Zum einen seien beide Vorgänge getrennt voneinander zu betrachten. Zum anderen sei dieser Aspekt von den [X.] in unzulässiger Weise nachgeschoben worden.

Der Senat hat gemäß § 66a Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 18 Abs. 3 [X.] von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Für den Antrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. gilt § 66a Satz 1 [X.] entsprechend. Ist der sachliche Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 [X.] (vgl. unten unter [X.]) eröffnet, kann § 66a Satz 1 [X.] auf Anträge der dort nicht genannten Fraktionen und auch der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstreckt werden (vgl. [X.] 143, 101 <122 Rn. 64>; [X.], in: [X.], BeckOK [X.], 9. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 66a Rn. 4).

Der Antrag ist zulässig.

Gegenstand des Antrags ist nach seinem Wortlaut die Weigerung der Antragsgegner, dem [X.] den für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen im Umfeld [X.]s zuständigen Mitarbeiter des [X.] zu benennen. Das [X.], das der [X.] mit dem Beweisbeschluss [X.] verfolgt, besteht jedoch nicht darin, die wahre Identität des [X.]s in Erfahrung zu bringen. Der Beschluss dient vielmehr der Vorbereitung der Beweiserhebung. Die Antragsgegner sollen es dem [X.] ermöglichen, den [X.] - wenn auch nur unter Angabe eines bloßen Arbeitsnamens oder Pseudonyms - als Zeugen zu laden und zu vernehmen. Der Antrag ist dementsprechend - auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen - auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegner das Recht der Antragstellerinnen zu 1. bis 3. und des [X.]es aus Art. 44 [X.] durch die Weigerung verletzt haben, den zuständigen [X.] des [X.] zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den [X.] zu benennen.

Der Antrag hat damit einen zulässigen Gegenstand im Sinne von § 64 Abs. 1 [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob die Weigerung der Antragsgegner als Handlung in Form einer unvollständigen Erfüllung des [X.] [X.] oder als Unterlassung zu qualifizieren ist. Sie ist in jedem Fall rechtserheblich, weil sie das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] abzuleitende Beweiserhebungsrecht des [X.]es einschränkt.

1. Die Antragstellerinnen sind im Organstreitverfahren parteifähig.

a) Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 63 [X.] in [X.] parteifähig, da sie als Fraktionen des [X.]es sowohl von der Verfassung als auch von der Geschäftsordnung des [X.]es anerkannte Teile des [X.]organs [X.] sind (vgl. [X.] 124, 78 <106>; 142, 25 <47 Rn. 58>; 143, 101 <124 Rn. 73>; stRspr).

b) Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sind zugleich in der Gesamtheit ihrer Mitglieder gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] parteifähig.

Das parlamentarische [X.] ist durch das Grundgesetz bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. [X.] 49, 70 <86 f.>; 67, 100 <126>; 143, 101 <124 Rn. 75>). Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des [X.]es, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit), vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig (vgl. [X.] 67, 100 <124>; 105, 197 <220>; 124, 78 <106 f.>; 143, 101 <124 f. Rn. 76>).

Das gilt auch dann, wenn das Viertel der Mitglieder des [X.]es keinen eigenen [X.] gestellt hat. Andernfalls müsste die einsetzungsberechtigte Minderheit praktisch jeder Mehrheitsenquete eine eigene Minderheitsenquete entgegensetzen. Dadurch entstünde eine lediglich zu Zwecken der Rechtswahrung notwendige, politisch aber nicht gewollte Konkurrenz von Untersuchungsausschüssen zu einander überschneidenden oder identischen Sachverhalten, was im Ergebnis zu einer Fragmentierung der parlamentarischen Arbeit und zur Gefahr einer wechselseitigen Behinderung bei der Erfüllung der Untersuchungsaufträge führen würde. Es genügt daher, dass die einsetzungsberechtigten [X.] einen eigenen [X.] stellen könnten (vgl. [X.] 105, 197 <224 f.>; 143, 101 <125 Rn. 77>).

Den Antragstellerinnen zu 1. bis 3. gehören 216 der 709 [X.] und damit mehr als ein Viertel der Mitglieder des [X.]es im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] an.

c) Die Antragstellerin zu 4. ist nach § 63 [X.] in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] parteifähig.

§ 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] gibt dem [X.] oder mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Befugnis, das [X.] anzurufen, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens nach § 18 Abs. 1 [X.] herbeizuführen. Nach § 18 Abs. 1 [X.] sind die [X.]regierung, die Behörden des [X.] sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen verpflichtet, dem [X.] sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

§ 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] gilt im vorliegenden Fall zwar nicht direkt, weil es sich bei einem Zeugen, dessen Benennung die Antragstellerin zu 4. begehrt, nicht um ein sächliches Beweismittel handelt. Die Norm ist jedoch entsprechend heranzuziehen, da die Interessenlage identisch ist und andernfalls eine Rechtsschutzlücke bestünde. Dass das [X.]gesetz für Ersuchen von Untersuchungsausschüssen, die auf die Benennung von Amtsträgern zum Zwecke der Zeugenvernehmung gerichtet sind, keine Regelung vorsieht, die derjenigen in § 18 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] entspricht, stellt daher eine planwidrige Lücke dar.

Da der Antragstellerin zu 4. drei von neun Mitgliedern des [X.]es angehören, ist das gemäß § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] erforderliche Quorum von mindestens einem Viertel der Mitglieder des [X.]es erreicht.

2. Die Antragsgegnerin zu 2., die [X.]regierung, und der Antragsgegner zu 1. als mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil der [X.]regierung sind gemäß § 63 [X.] ebenfalls parteifähig.

Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt im Sinne von § 64 Abs. 1 [X.].

1. Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können sich als Fraktionen auf Rechte des [X.]es berufen und diese im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (vgl. [X.] 143, 101 <129 Rn. 92>; 146, 1 <37 Rn. 80>; 147, 50 <120 Rn. 169>; stRspr). Dies gilt auch für das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] abzuleitende [X.], dessen Träger der [X.] als Ganzer ist (vgl. [X.] 67, 100 <125 f.>; 105, 97 <220>; 124, 78 <107 f.>; 143, 101 <129 Rn. 92>).

2. Die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. können zudem in der Gesamtheit ihrer Mitglieder ein eigenes Recht aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] ableiten und sind befugt, dieses Recht im Organstreitverfahren geltend zu machen (vgl. [X.] 105, 197 <220>; 143, 101 <128 Rn. 90>). Als einzelnen Fraktionen stehen ihnen dagegen keine eigenen Rechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu.

3. Die Antragstellerin zu 4. kann entsprechend § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 [X.] das Beweiserhebungsrecht des [X.]es aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] prozessstandschaftlich geltend machen (vgl. [X.] 105, 197 <220 f.>; 124, 78 <107>; 143, 101 <129 Rn. 95 f.>). Eigene Rechte verfolgt sie nicht und kann dies auch nicht (vgl. [X.] 124, 78 <107>).

Der Antrag richtet sich gegen die richtigen Antragsgegner. Der Antragsgegner zu 1. hat im Rahmen seiner Ressortkompetenz nach Art. 65 Satz 2 [X.] über den Umfang der Erfüllung des [X.] [X.] und damit darüber entschieden, inwieweit dem Aufklärungsinteresse des [X.] entsprochen werden soll. Er ist im Organstreitverfahren deshalb passivlegitimiert (vgl. [X.] 67, 100 <127>; 143, 101 <131 Rn. 100>). Die Antragsgegnerin zu 2., die [X.]regierung, ist auch dann richtige Antragsgegnerin, wenn wie hier ein Ministerium die Begleitung des [X.]es für sie koordiniert (vgl. [X.] 147, 50 <125 Rn. 193>).

Die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 [X.] ist gewahrt. Der Lauf der Frist hat frühestens mit Eingang des Schreibens des Antragsgegners zu 1. vom 18. Juni 2018 bei dem [X.] am 19. Juni 2018 begonnen. Der Antrag ist am 11. Dezember 2018 und damit vor Fristablauf bei dem [X.] eingegangen.

Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegner halten an der Weigerung, den [X.] als Zeugen zu benennen, fest. Die beanstandete Rechtsverletzung ist auch nicht abgeschlossen; der [X.] hat seine Tätigkeit bisher nicht beendet.

Der Antrag ist unbegründet. Die Weigerung der Antragsgegner, den für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen zuständigen Mitarbeiter des [X.] zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den [X.] zu benennen, verletzt Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht.

1. Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der [X.] das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen [X.] mit der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen.

a) Das parlamentarische Regierungssystem wird durch die Kontrollfunktion des [X.] geprägt. Sie ist Ausfluss der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Zugleich verwirklicht die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. [X.] 3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>). Er gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des [X.] in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle auch tatsächlich wirksam werden kann. Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. [X.] 67, 100 <130>; 110, 199 <219, 222>; 124, 78 <121>; 137, 185 <232 f. Rn. 131>).

b) Das in Art. 44 [X.] gewährleistete [X.] gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des [X.]. Über das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 [X.] und das Frage- und Informationsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] hinaus verschafft es dem Parlament die Möglichkeiten zur Aufklärung und Ermittlung der Sachverhalte, die es zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur effektiven Kontrolle der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Dem hat die Auslegung von Art. 44 [X.] und der das [X.]recht konkretisierenden Vorschriften des [X.]gesetzes Rechnung zu tragen. Insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem [X.] zustehen, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. [X.] 124, 78 <114>; 143, 101 <133 Rn. 107 f.>).

c) Ein [X.] ist gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält. Dazu gehört nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung. Vom [X.] des [X.] erfasst sind daher nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch deren Anforderung zur Vorlage, und nicht nur die Vernehmung, sondern auch die Ladung von Zeugen (vgl. [X.] 67, 100 <128>; 77, 1 <49>; 124, 78 <115>; 143, 101 <134 Rn. 109>).

d) Untersuchungsausschüsse des [X.]es können Zeugen vernehmen und gegebenenfalls mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmitteln zur Aussage veranlassen. Sofern ihnen kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, unterliegen als Zeugen vor einem [X.] geladene Personen einer Auskunfts- und Zeugnispflicht als allgemeiner Staatsbürgerpflicht (vgl. [X.] 76, 363 <383>; 124, 78 <117 f.>). Einem [X.] steht demgemäß auch die Möglichkeit offen, Regierungsmitglieder sowie Beamte und Angestellte im Verantwortungsbereich der [X.]regierung als Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise Kenntnis von untersuchungsrelevantem [X.] zu erhalten (vgl. [X.] 124, 78 <118>). Dieser Personenkreis unterliegt allerdings besonderen Verschwiegenheitspflichten, sodass der einzelne Amtsträger seiner Zeugenpflicht nur nachkommen kann, wenn und soweit er über eine Aussagegenehmigung verfügt, die ihn von der Verschwiegenheitspflicht befreit (§ 23 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 54 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO). Vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Grenzen ist die [X.]regierung allerdings zur Erteilung der Aussagegenehmigung verpflichtet (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 [X.]).

2. Das parlamentarische [X.] unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund in der Verfassung haben müssen (vgl. [X.] 124, 78 <118>; 143, 101 <135 Rn. 111>). Sie ergeben sich aus dem Untersuchungsauftrag (a), dem Grundsatz der Gewaltenteilung (b), dem [X.] (c) und den Grundrechten (d).

a) Aus Art. 44 Abs. 1 [X.] ergibt sich zunächst, dass das Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse durch den im [X.] zu bestimmenden Untersuchungsauftrag begrenzt wird. Dieser muss sich im Rahmen der [X.] halten und hinreichend bestimmt sein (vgl. [X.] 124, 78 <118 f.>; 143, 101 <136 Rn. 116>).

b) Grenzen ergeben sich darüber hinaus aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]). In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt dient dieses Prinzip zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtlichen Bindungen aller Staatsgewalt (vgl. [X.] 124, 78 <120>). Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden (vgl. [X.] 9, 288 <279 f.>; stRspr). Das [X.] ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des [X.] gegenüber der Regierung (vgl. [X.] 110, 199 <219>; 124, 78 <122>; 143, 101 <136 f. Rn. 118>; 146, 1 <41 f. Rn. 91>; 147, 50 <138 Rn. 228>).

Die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des [X.] erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. [X.] 67, 100 <139>; 110, 199 <214 f.>; 124, 78 <120 f.>; 131, 152 <206>; 143, 101 <137 Rn. 119 f.>; 146, 1 <42 Rn. 92 f.>; 147, 50 <138 f. Rn. 229>).

c) Eine weitere Grenze des [X.] bildet das Wohl des [X.] oder eines [X.] ([X.]), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. [X.] 67, 100 <134 ff.>; 124, 78 <123>; 143, 101 <142 Rn. 137>).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das [X.] im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der [X.]regierung, sondern dem [X.]tag und der [X.]regierung gemeinsam anvertraut ist. Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des [X.]s geheim zu halten sind. Die Berufung auf das [X.] kann daher gegenüber dem [X.] in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von [X.] getroffen wurden. Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von [X.] deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. [X.] 67, 100 <136>; 124, 78 <124>; 137, 185 <241 Rn. 149>; 143, 101 <143 Rn. 138>).

Der [X.]tag hat in seiner Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von [X.] bei seiner Aufgabenerfüllung festgelegt. Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt. Daneben trifft das [X.]gesetz Regelungen zum Schutz staatlicher Geheimnisse. Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. [X.] 67, 100 <135>; 137, 185 <240 f. Rn. 149>; 143, 101 <143 Rn. 139>).

Gleichwohl bleibt die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der [X.]regierung für eine effektive Organisation und Leitung des [X.]schutzes und in diesem Zusammenhang die Wahrung der [X.] unberührt. Die [X.]regierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die [X.] enthalten, dem [X.]tag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der [X.]regierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. [X.] 67, 100 <137>; 137, 185 <241 Rn. 150>; 143, 101 <143 f. Rn. 140>) oder die Funktionsfähigkeit des [X.]schutzes beeinträchtigt werden kann.

d) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse haben ferner gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.] die Grundrechte zu beachten. Diese können zu einer Einschränkung des [X.] zwingen (vgl. [X.] 67, 100 <142>; 124, 78 <128>; 143, 101 <144 Rn. 141>). Hier ist gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden (vgl. [X.] 146, 1 <45 Rn. 100> zum parlamentarischen Fragerecht).

Die Bedeutung, die das Informations- und das Kontrollrecht des [X.] gegenüber der Regierung sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates haben, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des [X.]s zugunsten des Grundrechtsschutzes Privater, wenn Parlament und Regierung hinreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider [X.]organe gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. [X.] 67, 100 <144>; 146, 1 <47 f. Rn. 105>).

3. Nimmt die [X.]regierung für sich das Recht in Anspruch, einem [X.] Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt sie von [X.] wegen einer Begründungspflicht (vgl. [X.] 124, 78 <128>; 143, 101 <144 Rn. 143>). Sie muss den [X.]tag in die Lage versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen. Dies kann er nur dann, wenn er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen, ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung einer Antwort oder Information akzeptiert oder weitere Schritte zur Durchsetzung seines Auskunftsverlangens unternimmt. Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können. Eine Begründung der [X.] ist nur dann entbehrlich, wenn die [X.] evident ist (vgl. [X.] 143, 101 <144 Rn. 143> m.w.N.).

Auch im Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen besteht ein gewichtiges Informations- und Kontrollinteresse des [X.]es (1.). Dieses wird begrenzt durch die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste, für die der Schutz der Identität der [X.] und die Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise von erheblicher Bedeutung sein kann, sowie durch die Grundrechte der betroffenen [X.]en (2.). Geraten verfassungsrechtlich verankerte Geheimhaltungsinteressen und parlamentarisches Aufklärungsinteresse in Konflikt, müssen sie in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten (3.).

1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von [X.]en.

a) Der [X.] ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des [X.] bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen (vgl. [X.] 143, 101 <146 f. Rn. 149>; 146, 1 <53 Rn. 116>). Die Kontrollinstrumente des [X.] stehen dabei nicht in einem Alternativ- oder Spezialitätsverhältnis zueinander. Insbesondere wird die parlamentarische Aufklärung durch Untersuchungsausschüsse im nachrichtendienstlichen Bereich nicht durch die Tätigkeit des [X.] verdrängt. Bei diesem Gremium handelt es sich lediglich um ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle (vgl. [X.] 124, 161 <190> unter Verweis auf § 1 Abs. 2 [X.] und BTDrucks 8/1599, [X.]). Im Gegenteil: Untersuchungsausschüsse nehmen insoweit eine herausragende Rolle ein. Sie sind das schärfste Kontrollinstrument, das dem Parlament zur Verfügung steht (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 9).

b) Das parlamentarische Interesse an einer effektiven Kontrolle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel und insbesondere des Einsatzes von [X.]en folgt zum einen aus der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe (vgl. [X.] 143, 101 <147 Rn. 151>; 146, 1 <53 f. Rn. 118>). Der Einsatz von [X.]en zählt zu den schwersten denkbaren informationellen Eingriffen. Je stärker eine [X.] personengerichtet tätig wird, also gezielt an eine einzelne Person herangeführt wird, um deren Rolle oder Vernetzungen innerhalb der beobachteten Bestrebung zu ermitteln, desto höher ist die Eingriffsintensität. Der Einsatz der [X.] kann sich auf einen erheblichen Teil der gesamten Lebensgestaltung des Betroffenen und auf hochsensible Informationen richten (vgl. [X.], in: Dietrich u.a., Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 45 <55 f.>).

c) Der Einsatz von [X.]en birgt zum anderen ein hohes Risiko für Fehlsteuerungen, Zielkonflikte und Missbrauch. Sollen Informationen über extremistische oder kriminelle Milieus gewonnen werden, kann es erforderlich sein, Personen aus ebendiesen Milieus als [X.]en einzusetzen. Solche Personen könnten ihre Stellung ausnutzen, um die sie führende Behörde gezielt zu manipulieren und deren Ermittlungen zu behindern oder um Straftaten zu begehen, zu denen sie ansonsten nicht in der Lage wären. Kooperieren öffentliche Stellen mit einer [X.], die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist das parlamentarische Kontroll- und Aufklärungsinteresse von besonderem Gewicht, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. [X.] 146, 1 <53 Rn. 117> m.w.N.).

Dem hervorragenden Gewicht des parlamentarischen Kontroll- und Aufklärungsinteresses ist daher auch bei Erteilung und Umfang der im Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen üblichen [X.]n (vgl. dazu unten Rn. 105 f.) Rechnung zu tragen. Das parlamentarische [X.] darf nicht durch eine routinemäßige Erteilung von [X.]n an [X.]en unterlaufen werden. Ansonsten hätten es die Vertraulichkeit garantierenden Behörden in der Hand, über das Beweiserhebungsrecht des [X.]es zu disponieren.

2. Das Enqueterecht des [X.] wird sowohl durch die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste, für die der Schutz der Identität der [X.]en und die Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise von erheblicher Bedeutung sein kann, als auch durch die Grundrechte der [X.]en begrenzt.

a) Zur Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit der [X.] lässt das Grundgesetz (Art. 45d, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 [X.]) ausdrücklich die Errichtung von [X.] und Nachrichtendiensten zu. Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der [X.] (vgl. [X.] 143, 101 <139 Rn. 126>; 146, 1 <49 f. Rn. 110>). Bei dem Einsatz von [X.]en durch die Nachrichtendienste, also von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten [X.] nicht bekannt ist (vgl. die Legaldefinition in § 9b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG), handelt es sich um eine vom Gesetzgeber gebilligte Methode zur verdeckten Informationsbeschaffung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen und Aktivitäten meist von Gruppierungen ausgehen, die konspirativ tätig sind, und dass die Nachrichtendienste ihre Aufgaben daher nur effektiv erfüllen können, wenn sie über nachrichtendienstliche Mittel wie den Einsatz von [X.]en verfügen (vgl. [X.] 146, 1 <50 Rn. 110>; [X.], in: [X.]/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 8 BVerfSchG, Rn. 21). Der Gesetzgeber sieht die planmäßige und systematische Informationsbeschaffung insbesondere durch [X.]en als unverzichtbares Mittel zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen an (vgl. die Begründung des [X.] im Bereich des [X.]schutzes vom 17. November 2015, BTDrucks 18/4654, [X.]). Oftmals können nur auf diesem Wege interne Informationen über den Aufbau krimineller und extremistischer Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre tatsächlichen Ziele sowie die Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen gewonnen werden (vgl. [X.] 38 <60 f.>; 109, 13 <34 f.>; 146, 1 <50 Rn. 110>).

b) Der nachrichtendienstliche Einsatz von [X.]en kann diesen gegenüber die umfassende Zusicherung und Wahrung von Vertraulichkeit erfordern (aa). Der Quellenschutz durch Einhaltung von [X.]n dient dabei nicht nur dem Schutz der Grundrechte der betroffenen [X.]en (bb), sondern hat auch für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste Bedeutung (cc).

aa) Die Anwerbung und Führung von [X.]en des [X.]schutzes wird ohne eine behördliche Zusage, dass ihre Tätigkeit für den Nachrichtendienst gegenüber [X.] umfassend geheim gehalten wird, in manchen Fällen kaum denkbar sein. [X.]en werden vielfach in extremistischen, terroristischen und gewaltbereiten Milieus eingesetzt. Sie dringen in das Innerste der beobachteten Organisationen vor und sammeln Informationen über deren Aufbau, Führungspersonen, Ziele und geplante Maßnahmen, die die Organisationen vor den staatlichen Behörden verbergen wollen. Dadurch setzen sie sich regelmäßig einem erheblichen persönlichen Risiko aus, das sie nur dann eingehen, wenn sie darauf vertrauen, dass ihre Identität geschützt wird. Dieser Schutz beinhaltet grundsätzlich auch, dass sie anders als [X.]en beziehungsweise [X.] der Strafverfolgungsbehörden mit einer unmittelbaren [X.] im Rahmen eines auf Verwertbarkeit der gewonnenen Informationen gerichteten öffentlichen Verfahrens nicht rechnen müssen, weil sie bei einer umfassenden [X.] davon ausgehen dürfen, dass ihre Erkenntnisse nur auf den in den Nachrichtendiensten üblichen [X.] abgeschöpft werden.

bb) Der Schutzanspruch im [X.] tätiger menschlicher Quellen ergibt sich aus ihren Grundrechten, insbesondere aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Wird entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit die Identität einer [X.] preisgegeben oder werden durch die Preisgabe von Informationen Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglicht, bedeutet dies nicht nur einen Eingriff in einen zuvor geschaffenen und durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] geschützten Vertrauenstatbestand (vgl. [X.] 146, 1 <47 Rn. 104>). Zugleich können als Folge Reaktionen des beobachteten Milieus zu befürchten sein, durch die Leib und Leben der betroffenen [X.] gefährdet werden (vgl. [X.] 146, 1 <45 f. Rn. 101>; [X.], Entscheidung vom 20. März 2014 - [X.]. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 82; [X.], Handbuch des [X.]schutzrechts, 2007, S. 281).

cc) Ist der Schutz von Informationsquellen durch die Einhaltung von [X.]n nicht zu gewährleisten, kann dies aber auch gravierende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste mit sich bringen.

(1) Wird eine [X.] enttarnt, führt dies in aller Regel dazu, dass ein aktueller Einsatz nicht fortgeführt werden kann und die [X.] auch für künftige Einsätze nicht mehr zur Verfügung steht. Der dadurch entstehende Informationsverlust kann vielfach nicht oder nur schwer kompensiert werden, weil sich [X.]en nicht beliebig gewinnen lassen und ihre Anwerbung oftmals einen schwierigen und langwierigen Prozess erfordert (vgl. [X.] 146, 1 <51 Rn. 113>; [X.], Handbuch des [X.]schutzrechts, 2007, [X.]). Je [X.] und abgeschotteter die zu beobachtenden verfassungsfeindlichen Gruppierungen operieren, desto schwieriger dürfte sich die Anwerbung einer neuen [X.] gestalten. So kann der Informationszugang des [X.]schutzes in das extremistische Milieu im Falle einer Enttarnung über einen längeren Zeitraum entfallen, mit möglicherweise erheblichen Folgen für die öffentliche Sicherheit.

(2) Der Verlust einer Quelle kann bereits durch den Bruch der ihr zugesicherten Vertraulichkeit eintreten. Wird eine [X.] durch behördliche Verhaltensweisen erschüttert, mit denen die [X.] nicht rechnen musste oder die aus ihrer Sicht eine Aufdeckung ihrer Identität befürchten lassen, besteht die Gefahr, dass sie ihren Einsatz nicht weiter fortführen wird.

Insbesondere die Offenbarung von Informationen über die [X.], sonstige verdeckte Quellen oder den konkreten Quelleneinsatz mag von den Betroffenen als ein solcher Bruch der [X.] angesehen werden. Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann ausreichen, um auch andere aktive Quellen, deren Einsatz von den bekannt gewordenen Informationen nicht unmittelbar betroffen ist, von einer weiteren Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren (vgl. [X.] 146, 1 <51 ff. Rn. 113 f.>; [X.]/[X.], [X.], S. 387 <391 f.>; Warg, NVwZ 2014, S. 1263 <1266>; [X.], Handbuch des [X.]schutzrechts, 2007, [X.]30). Dies wiederum kann die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste gefährden, die auf den langfristigen Einsatz von [X.]en im betreffenden Milieu angewiesen sind.

(3) Die Aufgabenerfüllung durch die Nachrichtendienste kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass Informationen über Quelleneinsätze nach außen dringen. Laufende nachrichtendienstliche [X.]en können so gefährdet werden (vgl. Warg, NVwZ 2014, S. 1263 <1276>). Aber auch über den konkreten Quelleneinsatz hinaus können Informationen bekannt werden, die für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere taktische Verfahrensabläufe, das Vorgehen der Behörden bei der Anwerbung und Führung von [X.]en sowie die Kommunikation mit diesen und sonstigen Quellen. Das Bekanntwerden derartiger Informationen kann es den zu beobachtenden Gruppierungen ermöglichen, Abwehrstrategien gegen ihre Infiltration und Beobachtung zu entwickeln (vgl. [X.] 146, 1 <52 Rn. 114>).

3. Geraten parlamentarisches Aufklärungsinteresse und Geheimhaltungsinteressen von [X.]rang in Konflikt, müssen sie in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten (vgl. [X.] 146, 1 <54 Rn. 119> zum parlamentarischen Fragerecht).

a) Durch eine Beweiserhebung im Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen der Nachrichtendienste werden berechtigte Geheimhaltungsinteressen weder in jedem denkbaren Fall beeinträchtigt, noch ist eine solche Beeinträchtigung stets zu besorgen. Die Konstellationen im Bereich der Tätigkeit verdeckter Quellen sind derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang des [X.] führt (vgl. [X.] 143, 101 <155 ff. Rn. 176 ff.>; 146, 1 <54 f. Rn. 120 f.>).

aa) Bei der Gewichtung des [X.] sind zunächst die Geheimschutzmaßnahmen in Rechnung zu stellen, die in einem [X.] zur Verfügung stehen. Zum einen kann die Erweiterung des Kreises der Geheimnisträger bei der Informationsweitergabe an einen [X.] deutlich stärker begrenzt werden als bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen aus den Reihen des [X.]. Das [X.]gesetz ermöglicht in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des [X.]es verschiedene Schutzvorkehrungen zum Zwecke der Geheimhaltung. So können Beweisaufnahmen nach § 14 [X.] bei einer Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person ebenso unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden wie in einem Fall, in dem der Öffentlichkeit besondere Gründe des Wohls des [X.] oder eines [X.] entgegenstehen. In nichtöffentlichen Ausschusssitzungen kann zudem eine weitere Beschränkung der Teilnehmer in Betracht kommen (vgl. zum Ausschluss der Mitglieder des [X.] von nichtöffentlichen Sitzungen eines [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 44 Rn. 188 sowie [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2015, § 14 Rn. 57, jeweils unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]; zur Beschränkung der Teilnahmeberechtigung der Mitglieder der [X.]regierung und des [X.]rates aus Geheimschutzgründen vgl. [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 43 Rn. 10 sowie [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rn. 20 jeweils unter Verweis auf [X.] 74, 7 <8 f.>; zum fehlenden originären Teilnahmerecht des administrativen Personals eines [X.]es vgl. [X.], a.a.[X.], § 14 Rn. 53). Die Erweiterung des Kreises der Geheimnisträger kann damit im Hinblick auf besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen auf jenes Minimum beschränkt werden, das für die Erfüllung des [X.] erforderlich ist.

Zum anderen können Beweiserhebungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einem Geheimhaltungsgrad versehen werden. Die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des [X.]es und hat Folgen unter anderem für den Zugang zu Verschlusssachen (§ 16 Abs. 1 [X.]) und die Protokollierung im Ausschuss (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Weitere Geheimhaltungsmöglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Modalitäten der Vernehmung von Zeugen. So kann beispielsweise eine audiovisuelle Vernehmung (vgl. § 247a StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]) bei zusätzlicher Verfremdung der Stimme und des Erscheinungsbilds des Zeugen durchgeführt werden. Dem Bedürfnis nach einer Geheimhaltung besonders identifizierungsrelevanter Informationen kann gegebenenfalls weiter durch eine Beschränkung der Aussagegenehmigung oder dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Zeugen ein Zeugenbeistand (vgl. § 20 Abs. 2 [X.]) oder ein Mitarbeiter des [X.] zur Seite gestellt wird, der erforderlichenfalls intervenieren und die Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen verhindern kann. Auch der an die ([X.]-)Öffentlichkeit gerichtete Abschlussbericht des [X.]es beziehungsweise Teile desselben können auf Grundlage der Geheimschutzordnung des [X.]es als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden (vgl. dazu [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2015, § 33 Rn. 60 ff.). Entsprechend der ihm obliegenden Verantwortung für Grundrechte Dritter und das [X.] hat der [X.] auch bereits bei der Abfassung des Abschlussberichts Geheimschutzbelange zu beachten.

bb) Werden die Grundrechte einer [X.] oder ihrer Führungsperson durch die beabsichtigte Beweiserhebung des [X.]es nicht gefährdet oder erscheint eine solche Gefährdung zumindest fernliegend, und ist auch keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zu besorgen, rechtfertigt eine der [X.] zugesagte unbeschränkte Vertraulichkeit eine Einschränkung des [X.] nicht. Der pauschale Verweis auf die Existenz einer [X.] würde im Ergebnis die Tätigkeit von Nachrichtendiensten in diesem Bereich vor dem Zugriff eines [X.]es nahezu vollständig abschirmen. Dies würde der herausragenden Bedeutung, die Untersuchungsausschüsse bei der parlamentarischen Kontrolle einnehmen, nicht gerecht.

b) Die [X.]regierung kann eine Mitwirkung an der geplanten Vernehmung von Zeugen im [X.] unabhängig von einer Gefährdung konkreter grundrechtlicher Belange unter Berufung auf die [X.] danach nur dann verweigern, wenn Gründe des [X.]s dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleisten kann. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten [X.] rechtfertigen, welche sich auch gegenüber dem Aufklärungsinteresse eines parlamentarischen [X.]es durchsetzt, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.

Nach diesen Maßstäben waren die Antragsgegner berechtigt, die Benennung des für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen im Umfeld [X.]s zuständigen Mitarbeiters des [X.] zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den [X.] zu verweigern. Die Antragstellerinnen sowie der [X.] sind dadurch nicht in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt.

Da die Benennung des [X.]s sowohl nach dem Wortlaut des [X.] [X.] als auch nach dem Vortrag der Antragstellerinnen seine Vernehmung als Zeuge vorbereiten soll, sind bei der Frage, ob die Antragsgegner zur Weigerung berechtigt waren, auch die bei einer Ladung und Zeugenvernehmung zu erwartenden Nachteile und Gefahren für die Grundrechte der [X.] und des [X.]s sowie für die Aufgabenwahrnehmung und Funktionsfähigkeit des [X.] in Rechnung zu stellen.

Im vorliegenden Fall besteht ein gewichtiges Interesse des [X.]es an der Vernehmung des [X.]s (1.). Mit Blick auf die Möglichkeit von [X.] kann eine Gefährdung der Grundrechte der [X.] und des [X.]s sowie der Aufgabenerfüllung des [X.] durch die [X.] geheimhaltungsbedürftiger Informationen weitgehend ausgeschlossen werden (2.). Gleichwohl haben die Antragsgegner besondere Umstände benannt, wonach allein die Wahrung der zugesagten uneingeschränkten Vertraulichkeit gegenüber der [X.] ausreichend erscheint, um die Aufgabenerfüllung des [X.] im konkret betroffenen Milieu zu gewährleisten (3.). Vor diesem Hintergrund muss das Aufklärungsinteresse des [X.]es hinter den Belangen des [X.]s im Hinblick auf die Benennung und Vernehmung des [X.]s zurückstehen (4.). Die Gründe haben die Antragsgegner gegenüber dem [X.] auch hinreichend dargelegt (5.).

1. Die beabsichtigte Vernehmung des [X.]s zielt auf die Gewinnung von Informationen ab, die für die Erfüllung des konkreten Untersuchungsauftrags bedeutsam sind. Die Antragstellerinnen legen dar, dass die bisherige Beweiserhebung des [X.]es klärungsbedürftige Fragen zu der in Rede stehenden [X.] aufgeworfen habe. Das gelte insbesondere für die Frage, ob Mängel in der Quellenführung des [X.] und eine fehlende Abstimmung der verschiedenen quellenführenden Behörden eine systematische und umfassende Informationsgewinnung über [X.] und dessen Pläne vereitelt haben. Zu diesen Fragen könne sich nur der [X.] aus unmittelbarer Anschauung äußern; seine Kenntnisse seien für die Bewertung des Sachverhalts unabdingbar. Die Antragstellerinnen erhoffen sich von ihm außerdem Informationen über die Zusammenarbeit mit der Quelle. Da der [X.] mit dieser in unmittelbarem Kontakt stehe, könne er über die von ihr gelieferten Informationen sowie über ihr [X.] und ihre Glaubwürdigkeit aus erster Hand berichten. Dem [X.] geht es mithin nicht nur um eine allgemeine Bewertung des Einsatzes von verdeckten Quellen durch das [X.]. Er möchte vielmehr Erkenntnisse darüber gewinnen, ob im konkreten Fall Defizite in der Informationsgewinnung, Verarbeitung und Bewertung beim [X.] oder in der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden von [X.] bestanden, um daraus Schlussfolgerungen ziehen und der Öffentlichkeit präsentieren zu können. Dabei handelt es sich um den Kernauftrag des [X.]es.

2. Wird der [X.] vom [X.] - entsprechend dem Willen der Antragstellerinnen - zu Einzelheiten der [X.] im Umfeld der [X.] und der Zusammenarbeit mit der Quelle befragt, könnten seine äußeren Merkmale, die Charakteristika seines [X.]s und seine inhaltlichen Angaben zwar möglicherweise innerhalb des Milieus Rückschlüsse auf seine Identität sowie die der [X.] zulassen. Die für Beweiserhebungen in einem [X.] zur Verfügung stehenden [X.] (vgl. dazu oben Rn. 116 f.) schließen die Gefahr jedoch weitgehend aus, dass identifizierungsrelevante Informationen aus der Vernehmung des [X.]s nach außen gelangen und in der Folge seine Enttarnung beziehungsweise die der [X.] ermöglichen.

Aus den dargestellten Gründen ist auch die Besorgnis, dass infolge der Vernehmung des [X.]s geheimhaltungsbedürftige Informationen über die konkrete Arbeitsweise des [X.]schutzes in das beobachtete Milieu gelangen, nicht gerechtfertigt. [X.] vermögen auch dieser Gefahr hinreichend vorzubeugen.

3. Nicht ausgeräumt ist damit allerdings der Einwand der Antragsgegner, dass die Vernehmung des [X.]s angesichts der spezifischen Umstände des konkreten [X.] die ernsthafte Besorgnis begründet, dass die betroffene [X.] und auch andere Quellen eine solche Vernehmung als Bruch der ihnen gegebenen [X.]n verstehen, das Vertrauen in die Geheimhaltung ihrer Identität verlieren und die Zusammenarbeit mit dem [X.] beenden.

Die Bedeutung, die einer unbeschränkten [X.] für die Mitwirkungsbereitschaft menschlicher Quellen und damit für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zukommt, ist allerdings nicht absolut bestimmbar, sondern von dem Kontext und den begleitenden Umständen eines [X.] abhängig. Maßgeblich dafür sind insbesondere Struktur und Charakter des konkret beobachteten Milieus, die jeweilige Gefahrenlage für die Quelle und deren Sensibilität, zeitliche Faktoren und die besonderen Umstände und Schwierigkeiten, die sich bei der Gewinnung neuer Quellen im konkret beobachteten Umfeld stellen.

a) Das islamistisch-terroristische Milieu, in dem sich die vom [X.] geführte menschliche Quelle bewegt, ist ausweislich des nachrichtendienstlichen Erkenntnisstandes in Kleinstgruppen organisiert und stark abgeschottet. Die beobachteten Akteure rechnen innerhalb der eigenen Gruppierung fortwährend mit aus ihrer Sicht verräterischen Bestrebungen. Die interne Kommunikation ist durch ein hohes Maß an Misstrauen geprägt; zur Aufdeckung von möglichen Verrätern wird systematische Gegenaufklärung betrieben. Die Frage der Zugehörigkeit zur Gruppe oder zum [X.] ist allgegenwärtig.

Zugleich besteht nach diesen Erkenntnissen innerhalb des beobachteten Milieus eine hohe Gewaltbereitschaft, die insbesondere gegen jene gerichtet ist, die mit dem zu [X.] freiheitlichen Staat kooperieren. Ein Verrat an der Gruppe wird religiös aufgeladen. Der Verräter wird zum [X.], zum Feind, der mit allen Mitteln zu bekämpfen ist.

Die persönlichen Risiken, die nachrichtendienstliche Quellen bei ihrem Einsatz in einem derartigen Milieu auf sich nehmen, sind beträchtlich. Im Falle ihrer Enttarnung droht ihnen und gegebenenfalls den Angehörigen ihres privaten Umfeldes unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Sie sehen sich einer "Jagd auf die Quelle" ausgesetzt. Dies begründet sowohl eine gesteigerte Sensibilität der menschlichen Quellen im [X.] Milieu im Hinblick auf alle Vorgänge, die aus ihrer Sicht zu einer Enttarnung führen können, als auch das Bedürfnis nach uneingeschränkter Vertraulichkeit. Es erscheint daher plausibel, wenn die Antragsgegner bei der Konkretisierung des [X.]s davon ausgehen, dass das Bedürfnis, sich des Bestehens dieser Vertraulichkeit beständig zu vergewissern, von Seiten des [X.] nicht nur eine entsprechende Zusage zu Beginn der Zusammenarbeit erfordert, sondern auch eine kontinuierliche Bestätigung der Unverbrüchlichkeit des Identitätsschutzes und der einmal gegebenen [X.], um die Fortsetzung der Kooperation mit der Quelle sicherzustellen, und dass das Hervorrufen von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des nachrichtendienstlichen Auftraggebers in einer solchen Konstellation besonders schwer wiegt.

b) Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen der Antragsgegner nachvollziehbar, dass die [X.] die Vernehmung ihrer Führungsperson im [X.] trotz der vorhandenen Möglichkeiten des Geheimschutzes als unzumutbare Einschränkung, gar Bruch der ihr zugesicherten Vertraulichkeit verstehen und in der Folge die Zusammenarbeit mit dem [X.]schutz aufkündigen werde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die [X.] im Zweifel nicht absehen kann, welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen der [X.] zum Schutz ihrer Identität zu ergreifen plant. Jedenfalls kann sie sich der Einhaltung solcher Maßnahmen nicht eigens vergewissern, da die [X.] für sie selbst nicht einsehbar ist. Aus ihrer Sicht wird vielmehr relevant sein, dass Informationen über sie den Binnenbereich des [X.] verlassen und an einen parlamentarischen [X.] gelangen, dessen Verfahren grundsätzlich auf Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 [X.]). Aus Sicht der Quelle verbleibt dabei immer auch die Gefahr, dass die [X.] mancher Informationen in der [X.] nicht unmittelbar zu erkennen ist, weil nicht sicher vorhergesehen werden kann, wie sich der Wissensstand der beobachteten Szene darstellt und inwieweit die Offenlegung einzelner Informationen über ihren Einsatz Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich vorliegend nach Aussage der Antragsgegner um eine laufende [X.] handelt, wegen der die [X.] noch immer im Milieu aktiv ist und von diesem wahrgenommen werden kann. Erschwerend kann dabei aus Sicht der [X.] hinzukommen, dass bereits Informationen zu der von ihr durchgeführten [X.] an die Öffentlichkeit gedrungen sind.

c) Plausibel erscheinen auch die von den [X.] befürchteten weiteren Konsequenzen, die mit einem Bruch der [X.] gegenüber der [X.] einhergehen würden. Angesichts der beschriebenen Charakteristika des beobachteten [X.] Milieus ist nicht nur damit zu rechnen, dass die konkret betroffene Quelle ihren Einsatz beendet. Zu befürchten ist gleichzeitig, dass auch andere Quellen ihre Zusammenarbeit aufkündigen. Dies hätte im spezifischen Fall erhebliches Gewicht, da sich Quellen in einem islamistisch geprägten Milieu nur schwer gewinnen lassen. So bestehen besondere Anforderungen an die Fähigkeiten und Eigenschaften, über die eine Quelle verfügen muss, um [X.] an ein derartiges Milieu zu finden und sich über einen längeren Zeitraum sicher in ihm zu bewegen. Der Verlust einer Quelle oder mehrerer Quellen in einem solchen Umfeld erscheint daher geeignet, den nachrichtendienstlichen Zugang zu Informationen, die für die Wahrung der inneren Sicherheit der [X.] von großer Bedeutung sind, nachhaltig zu erschweren, wenn nicht sogar - jedenfalls zeitweise - ganz zu verschließen. Dies wiegt auch deswegen schwer, als sich die Kommunikation innerhalb des konkret beobachteten Milieus zunehmend in den digitalen, verschlüsselten Bereich verlagert hat, der ohne den Einsatz menschlicher Quellen nicht mehr zugänglich ist.

4. Angesichts der aufgezeigten spezifischen Gegebenheiten kommt der Gewährleistung uneingeschränkter Vertraulichkeit vorliegend ein besonders hoher Stellenwert zu. Wegen der Bedeutsamkeit der Gefahren für die Aufgabenerfüllung des [X.], die durch eine Mitwirkung der Antragsgegner bei der von den Antragstellerinnen begehrten Beweiserhebung begründet würden, muss das Aufklärungsinteresse des [X.] hinter den überwiegenden Belangen des [X.]s zurücktreten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung unmittelbarer Dienstvorgesetzter des [X.]s dem Aufklärungsinteresse des [X.]es durch die Antragsgegner in gewissem Umfang Rechnung getragen worden ist. Zwar kann nur der [X.] selbst aufgrund des unmittelbaren Kontakts zur [X.] aus erster Hand über sie und die Zusammenarbeit mit ihr berichten und damit dem parlamentarischen Aufklärungsinteresse vollumfänglich entsprechen. Jedenfalls über die strategischen Überlegungen innerhalb des [X.], dessen Bewertung der Gefährlichkeit [X.]s sowie über die Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden dürften diese Zeugen aber mindestens ebenso gut informiert sein wie der [X.]. Dass der Quelle in diesem Fall - anders als bei der Vernehmung des [X.]s selbst - die fortgesetzte Wahrung der [X.] trotz Benennung eines Dienstvorgesetzten auch noch hinreichend plausibel vermittelt werden kann, ist nachvollziehbar dargelegt.

5. Die für die Ablehnung des Beweisersuchens maßgeblichen Gründe hat der Antragsgegner zu 1. dem [X.] in seinen Schreiben vom 18. Juni und 5. Juli 2018 - in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] zu den Grenzen des parlamentarischen Fragerechts im nachrichtendienstlichen Bereich - hinreichend und plausibel dargelegt. Er hat insbesondere auf die Notwendigkeit des Einsatzes von [X.]en für die nachrichtendienstliche Aufklärung des islamistischen Terrorismus, die besondere Klandestinität und Gewaltbereitschaft des beobachteten Milieus und die Bedeutung, die der Erteilung und Einhaltung von [X.]n in derartigen Milieus für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zukommt, hingewiesen. Bereits die Vernehmung der Führungsperson zu einer laufenden [X.] beschädige das Vertrauen der betroffenen Quelle(n) derart, dass die Beendigung der Zusammenarbeit und in der Folge der Verlust dieses [X.] zu besorgen sei.

Besondere [X.], die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. [X.] 96, 66 <67>), sind hier nicht ersichtlich.


Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvE 4/18

16.12.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

Art 44 Abs 1 S 1 GG, Art 45d GG, Art 87 Abs 1 S 2 GG, § 63ff BVerfGG, § 66a S 1 BVerfGG, BTGehSchO, § 8 Abs 2 S 1 BVerfSchG, § 9b Abs 1 S 1 BVerfSchG, PKGrG, § 14 PUAG, § 15 Abs 1 S 1 PUAG, § 16 Abs 1 PUAG, § 18 Abs 3 PUAG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 2 BvE 4/18 (REWIS RS 2020, 3162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3162

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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