Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2020, Az. 5 B 37/19, 5 B 37/19 (5 PKH 5/19)

5. Senat | REWIS RS 2020, 11809

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Tenor

Die Beschwerden des [X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 21. November 2019 und vom 13. Dezember 2019 werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

[X.]ie unter den Bezeichnungen "besonders harte Rüge", "Widerspruch" , "sofortige Beschwerde", "Strafantrag", "Antrag auf Rechtsanwalts- und Verfahrenskostenersatz", "Antrag auf Schadensersatz und Schmerzensgeld", "Antrag auf Rechtswegverweisung an das [X.] PK 1 des [X.]", "Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Gerichtsklagenverfahren auf unbestimmte Zeit, bis spätestens nach der Übernahme des [X.] des [X.]" erhobenen Begehren richten sich gegen Beschlüsse des [X.] vom 21. November 2019 (7 B 11692/19.OVG und 7 [X.] 11693/19.OVG) sowie vom 13. [X.]ezember 2019 (7 E 11790/19.OVG). Mit diesen Beschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht in wohngeldrechtlichen Verfahren eine Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen und eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren als unbegründet zurückgewiesen.

2

Soweit den Begehren des Rechtsmittelführers ein durch Gerichte zu entsprechender sachlicher Gehalt zu entnehmen ist, sind sie zu seinen Gunsten als Beschwerden gegen die vorgenannten Beschlüsse des [X.] einzustufen.

3

[X.]ie Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. [X.] durch Beschwerde an das [X.] nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht. Sie sind vielmehr - worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - unanfechtbar. [X.]as bedeutet, dass gegen die Beschlüsse des [X.] kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, um die getroffenen Entscheidungen des [X.] aufheben oder ändern zu lassen. [X.]iese sind endgültig.

4

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

5

[X.]er Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem [X.] ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Meta

5 B 37/19, 5 B 37/19 (5 PKH 5/19)

14.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2020, Az. 5 B 37/19, 5 B 37/19 (5 PKH 5/19) (REWIS RS 2020, 11809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11809

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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