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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
248/13
vom
28.
Januar
2014
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des [X.]hat am
28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin
von Pentz und den Richter Offenloch
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin
wird das Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.]in [X.]vom 18.
April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 70.793,52
Gründe:
1.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sozialversicherungsträger die Rückzahlung von Schadensersatzleistungen, die sie als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 29. November 1996 er-brachte, bei dem die Versicherte [X.]der Beklagten verletzt worden war. Die von [X.]gegen die jetzige Klägerin erhobene Klage auf Ersatz weiteren Schadens wies das Landgericht
München mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab, 1
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weil eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur in einem Zeitraum von höchstens acht Wochen nach dem Unfall vorgelegen habe. Die gegen dieses Urteil einge-legte Berufung nahm [X.]am 15. Mai 2007 zurück. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr über den Zeitraum von sechs bis acht Wochen ab dem Unfall hinaus berechneten und von der Klägerin ersetzten Beträge zurückzuzahlen. Im Zuge der nachfolgend zwischen den [X.]geführten Korrespondenz erhob die Beklagte am 17. September 2008 die Einrede der Verjährung. Am 31. Januar 2011 hat die Klägerin gegen die Be-klage-rung wie folgt bezeichnet ist: "[X.]Bereicherung gem. Schreiben -
06.03.2009 vom 29.11.96 70.793,53 EUR". In diesem in Bezug genommenen Schreiben heißt es u.a.: "Da die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit rechnerisch am 24.01.1997 endete, bestand für maximal 14 Tage ein Anspruch Ihrerseits gemäß §
119 [X.]Nach unseren Berechnungen haben wir 70.793,52 [X.]ohne rechtlichen Grund an Sie geleistet."
Nach erfolgtem Widerspruch der [X.]macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihrer Versicherten [X.]für den Zeitraum vom 16. September 1997 bis zum 15. September 1999 Über-gangsgeld in Höhe von 50.958,45 DM gezahlt und die Klägerin insoweit gemäß §
116 [X.]sowie hinsichtlich gezahlter Sozialversicherungsbeiträge gemäß §
119 [X.]in Regress genommen. Sie, die Klägerin, habe an die Beklagte in dem Zeitraum von März 2000 bis 23. Oktober 2002 ohne Rechtsgrund ltend, die Klägerin von Mai 1999 bis Ende 2002.
Das [X.]hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbe-2
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schwerde. Sie möchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiter-verfolgen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das
Berufungsurteil hält der [X.]Nachprüfung nicht stand und verletzt die Klägerin in ihrem [X.]auf rechtliches Gehör.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Berufung nicht zurückweisen durfte, ohne der Klägerin zuvor die von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragte [X.]zu gewähren.
aa) Ein Berufungsgericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsor-gepflicht gemäß §
139 Abs.
4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entschei-dungserhebliche Umstände, die die betroffene [X.]erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung ertei-len, dass die [X.]die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurich-ten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu [X.]und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den [X.]entgegen §
139 Abs.
4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen [X.]genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Wenn es offensichtlich ist, dass die [X.]sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Berufungsgericht -
wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht
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auch ohne einen Antrag auf [X.]die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [X.]das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der [X.]3
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auf rechtliches Gehör, Art.
103 Abs.
1 GG (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 -
VII
ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn.
7 mwN). So liegt der Fall hier.
bb) Der Vorsitzende des in der Berufungsinstanz mit der Sache befass-ten Zivilsenats hat in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2013 ausge-führt, dass die Klage mangels Aufschlüsselung der Gesamtforderung nicht ge-mäß §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO hinreichend bestimmt und daher unzulässig sein dürfte. Ferner sei aus diesem Grund bislang im Rechtsstreit keine Hemmung nach §
204 Abs.
1 Nr.
3 oder Nr.
1 BGB eingetreten. Des Weiteren sei eine Hemmung nach §
203 BGB nicht anzunehmen, weil
die Beklagte sich auf [X.]schon nicht eingelassen, sondern stets den Anspruch zurückge-wiesen habe. Schließlich sei zum geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig unter Beweisantritt das Fehlen eines Rechtsgrunds vorgetragen worden. Der Prozessbevollmächtigte des [X.]hat hierzu eine Erklärungsfrist beantragt.
Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht entsprochen, sondern am Schluss der Sitzung das angegriffene Urteil verkündet.
cc) Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen
Gehörs. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage unzulässig
gewesen ist. [X.]hätte die Klägerin, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg geltend macht, den vom Berufungsgericht für gegeben erachteten Mangel nach Ertei-lung des gerichtlichen Hinweises beheben können.
(1) Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehre-ren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substanti-ierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfah-ren nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 -
VII
ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn.
16). Nur wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte 6
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Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst, bedarf es bereits einer Aufschlüsse-lung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach [X.]der
Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 17. November 2010 -
VIII
ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn.
11 und vom 21. Oktober 2008 -
XI
ZR 466/07, VersR 2010, 223 Rn.
18).
(2) Nach diesen Grundsätzen war vorliegend eine nähere Aufschlüsse-lung der Forderung im Mahnbescheid für die Zulässigkeit der Klage nicht erfor-derlich. Die erforderliche Substantiierung hätte die Klägerin im Rechtsstreit nachholen können. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde
geltend macht, hätte die Klägerin, wenn ihr dazu nach der Erteilung des Hinweises durch das Beru-fungsgericht
Gelegenheit gegeben worden wäre, vorgetragen, dass die von der Beklagten im Einzelnen dargelegte Aufschlüsselung zutreffend sei und [X.]seien. (Der Nichtzulassungsbeschwerde sind bei der Umrechnung der [X.]in [X.]allerdings zwei [X.]worden. Die am 11. Juni 2001 erfolgte Zahlung belief sich
umgerechnet ). Hätte die Klägerin sich diesen Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, wäre die Klageforderung ausreichend individualisiert gewesen. Die Klage hätte in diesem Fall nicht als unzulässig ab-gewiesen werden dürfen.
b) Die Zurückweisung der Berufung erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil das Berufungsgericht
die Klageforderung für verjährt gehalten und weiter gemeint hat, jedenfalls berufe sich die Beklagte mit Erfolg aus ande-ren Gründen darauf, die geforderte Leistung nach Eintritt der Verjährung zu 9
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verweigern, weil die Verjährung über den 31. Dezember 2010 hinaus nicht durch Verhandlungen im Sinne von §
203
Satz 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Begründet-heit der Klage sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten. Denn wenn das Gericht -
wie hier
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eine Klage als unzulässig ansieht, darf es sie nicht daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen; die Ausführungen zur fehlenden Begründetheit gelten in einem solchen Fall als nicht geschrieben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1966 -
V
ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom 26. Januar 2006 -
IX
ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, 261 mwN und vom 3. Juli 2009 -
V
ZR 58/08, [X.]2010, 133).
3.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des von der Klägerin gegebenenfalls nachge-holten Vortrags zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben,
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auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der [X.]zu berücksichtigen.
Galke
Diederichsen
Pauge
von
Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2012 -
9 O 327/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2013 -
22 [X.]-
Meta
28.01.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. VI ZR 248/13 (REWIS RS 2014, 8354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8354
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 248/13 (Bundesgerichtshof)
Ungerechtfertigte Bereicherung: Geltendmachung eines einheitlichen Rückzahlungsanspruchs ohne Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten
IX ZR 11/14 (Bundesgerichtshof)
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