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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 387/11
vom
25. August
2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August
2011
ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2011
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass eine exhibitionistische Hand-lung, die vor einem Kind vorgenommen wird, auch dann §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB unterfällt, wenn sich der Täter auf das Vorzei-gen seines Gliedes beschränkt (BT-Drucks. VI./1552 S.
17; vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., §
176 Rn. 77; Münch-KommStGB/[X.] §
176 Rn. 31; NK-StGB-Frommel,
3.
Aufl., §
176 Rn.
18).
Mutzbauer
Roggenbuck Cierniak
Franke [X.]
Meta
25.08.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2011, Az. 4 StR 387/11 (REWIS RS 2011, 3739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3739
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