Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 223/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11074

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418BVIIIZR223.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 223/17
vom

10. April 2018

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richter Prof.
Dr.
Achilles und Dr.
Schneider, die
Richterin Dr.
Fetzer und den Richter Kosziol

beschlossen:

Der [X.] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2017 gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] wird der vorbezeichnete Beschluss des [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerde-verfahren wird abgesehen.

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Gründe:

I.

Die Beklagte ist neben dem vormaligen [X.] zu 2 seit dem [X.] Mieterin eines Einfamilienhauses in [X.]

, das sie zusammen mit ihren beiden Kindern bewohnt. Vermieterin ist die Klägerin. Die Nettomiete [X.] sich auf 500

Betriebskosten in Höhe von 130

gten wegen von ihnen gerügter Mängel [X.] in Höhe von rund 2/3 der Bruttomiete vor und zahlten auf die für diesen Zeitraum nach dem Mietvertrag entfallende

2.540,50

er Rückstände kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2016 fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage hatte in den [X.] in vollem Umfang Erfolg. Der (vormalige) Beklagte zu 2 hat die -
gegen ihn im Wege des Versäumnisurteils ergangene -
Entscheidung des [X.] hingenommen. Die von der [X.] eingelegte Berufung hat das Land-gericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Be-schwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Der [X.] war nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen 1
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Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu ge-währen (§
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ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur [X.] an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entschei-dung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Räumung ihrer Woh-nung verurteilt. Unstreitig hätten die [X.] im Jahr 2015 -
bei einer vertrag--
[X.] in Höhe von 5.019,50

[X.] zu den angeblichen Mängeln der Wohnung, wie das Amtsgericht an-genommen habe, nicht hinreichend substantiiert und schon deshalb unbeacht-lich sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob das Amtsgericht den Vortrag der [X.] im Schriftsatz vom 16.
November 2016 als verspätet habe [X.] lassen dürfen. Denn selbst wenn sämtlicher Vortrag der [X.] un-streitig wäre, hätte dies nicht annähernd zu einer Minderung in Höhe der [X.] Beträge von etwa zwei Dritteln der Jahresmiete geführt. Auch im Fall seiner [X.] rechtfertige das Vorbringen der [X.] nicht ein-mal eine Minderung in Höhe von 40
%, so dass in jedem Fall ein die Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Zahlungsrückstand bestanden habe.

2. Wie die Beschwerde durch Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der [X.] vom 13. Juli 2016
([X.]) sowie vom 16.
September und 16. November 2016 nachweist, hatte die Beklagte indes 4
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schon in dem Verfahren vor dem Amtsgericht zu den Mängeln der Wohnung
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unter anderem -
wie folgt vorgetragen:

Das Mietobjekt weise seit Jahren erhebliche Mängel auf, die der Klägerin seit 2012 vergeblich telefonisch und schriftlich angezeigt worden seien. Die für den [X.] L.

im Erdgeschoss hergerichteten Räume seien nicht mehr nutz-bar, weil die Wände durch von außen über das Mauerwerk eindringendes Was-ser feucht seien und dies einen massiven Schimmelpilzbefall sowie einen mod-rigen und muffigen Geruch zur Folge habe. Wegen der dauernden Feuchtigkeit habe sich der Schimmel ungeachtet wiederholter Beseitigungsmaßnahmen der [X.] immer wieder alsbald
neu gebildet. Im Schlafzimmer der Tochter M.

sei der Schimmel auf einer Breite von 4,20 m und einer Höhe von 1,10 m an der Außenwand festzustellen.

Ferner sei das Dach undicht, so dass im Obergeschoss bei [X.] das Wasser in der Küche und im Wohnzimmer an der Wand zum Nachbarn in einer Breite von 90 cm (Küche) beziehungsweise 30 cm (Wohnzimmer) herunterlaufe und sich auch dort massiv Schimmel gebildet habe. In der Küche tropfe das Wasser auch von der Decke und davon seien insbesondere Dunstabzugshau-be, Herd und die Arbeitsplatte neben dem Herd betroffen; in den [X.] stehe dann das Wasser. Ein Handwerker, der das Dach im Auftrag der Klägerin besichtigt habe, habe erklärt, dass es aufgrund des Alters und der Schäden komplett instandgesetzt werden müsse. Daraufhin habe die Klägerin aber von einer Reparatur oder gar Instandsetzung abgesehen.

Die Fenster im Obergeschoss seien dermaßen verzogen und undicht, dass es ziehe und auch von dort bei stärkerem [X.] Wasser in die Räume laufe. Die Balkontür im Wohnzimmer sei aus der Halterung herausgesprungen 6
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und könne nicht geöffnet werden, weil sie sonst herunterfallen würde. Auch im Schlafzimmer hänge die Balkontür nach einer Seite herunter und sei kaum zu schließen; die Hauseingangstüre sowie die Tür zum Lagerraum für die Heiz-öltanks seien gleichfalls stark verzogen, bei letzterer bestehe zwischen Tür und Rahmen ein Schlitz von ca. 3 cm und gelange deshalb starker [X.] durch den Flur bis in das Obergeschoss. Aus der Frischwasserleitung komme nur verschmutztes kupferfarbenes Wasser.

Diesen Vortrag haben die [X.] durch Zeugen-
und Sachverständi-genbeweis sowie durch richterlichen Augenschein unter Beweis gestellt und in der Berufungsinstanz darauf Bezug genommen.

3. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. nur [X.], 1053; NJW 2003, 1655; NJW 2001, 1565; [X.], 671, 672; [X.], Beschlüsse vom 21.
Februar 2017 -
VIII ZR 1/16,
WuM 2017, 194 Rn. 10 mwN; vom 18. Mai 2017 -
I
ZR 205/16, juris Rn. 7 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die gebotene Beweisaufnahme unterbleibt, weil das Gericht die Grundsätze der [X.] missachtet und die Behauptung der [X.] nicht so übernimmt, wie sie von der [X.] aufgestellt ist (vgl. nur Senatsbe-schluss vom 11. Oktober 2016 -
VIII ZR 300/15, [X.], 23 Rn. 15; Senats-urteil vom 15. März 2017 -
VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 26). So liegt es hier.

a) Das Berufungsgericht hat den oben wiedergegebenen Sachvortrag der [X.] zu zahlreichen schwerwiegenden Mängeln -
ohne jegliche [X.] Erwägung -
allein mit dem pauschalen Hinweis beiseitegeschoben, die Mängel rechtfertigten bei [X.] nicht einmal eine Minderung in Hö-9
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he von 40 %. Es ist in seiner Entscheidung nicht auf die besonders gravieren-den Mängeln (Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge massiver Durch-feuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls, seit Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand
des Daches mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei starken Niederschlägen herablaufendem und von der Decke herabtropfendem Wasser und großflächigem Schimmelpilzbefall auch in den oberen Räumen) eingegangen. Dass derartige Mängel, die erhebli-che Gesundheitsgefahren für die Bewohner zu begründen geeignet sind, mit einer weitgehenden, wenn nicht gar vollständigen Gebrauchsuntauglichkeit [X.] einhergehen und im Falle des Nachweises eine Minderung in der von den [X.] vorgenommenen Höhe nahelegen, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht hat somit die Behauptungen der [X.] rechtsfehlerhaft nur vordergründig als wahr unterstellt, aber nicht ansatzweise so übernommen, wie sie aufgestellt wurden.

Die Beurteilung des [X.] beruht auch auf dieser Gehörs-verletzung, weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es den Vortrag der [X.] in der gehörigen Weise zur Kenntnis genommen und dementsprechend die insoweit angebotenen Beweise erhoben hätte.

b) Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten, weil es den von der [X.] erhobenen Mängelrügen -
wie das [X.] angenommen und das Berufungsgericht offen gelassen hat -
an der erfor-derlichen Substantiierung gefehlt hätte.

aa) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs nach der ständigen Rechtspre-12
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chung des [X.] dann schlüssig und erheblich, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und er-forderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] ent-standen erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erfor-derlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2015 -
V [X.], juris Rn. 18; vgl. auch [X.], [X.] vom 25. Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, [X.], 382 Rn. 14; vom 29. Februar 2012 -
VIII ZR 155/11, [X.], 1647 Rn. 16; vom 21. Oktober 2014 -
VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 20; vom 27.
Juli 2016 -
XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 4; jeweils mwN). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des gel-tend gemachten Rechts vorliegen (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 2. Juni 2008 -
II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn.
2; vom 19. Juni 2008 -
VII ZR 127/06, [X.], 644 Rn. 7 f.; vom 20. Mai 2010 -
V [X.], juris Rn. 6; vom 25. Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, aaO; vom 29. Februar 2012 -
VIII ZR 155/11, aaO). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten [X.] oder die zu vernehmende [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbrei-ten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Mai 2007 -
II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12. Juni 2008
-
V [X.], juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, aaO; vom 29. Februar 2012 -
VIII ZR 155/11, aaO).

Bei einer Minderung, die nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkre-ten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er 15
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hingegen nicht vorzutragen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, aaO Rn. 16;
vom 29. Februar 2012 -
VIII ZR 155/11, aaO Rn. 17; [X.] mwN). Ebenso wenig ist es erforderlich, bei mehreren Mängeln eine Auf-gliederung der [X.] bezüglich der einzelnen Mängel vorzuneh-men.

bb) Den vorstehend beschriebenen Anforderungen wird der oben wie-dergegebene Sachvortrag der [X.], mit dem die Mängel der Wohnung in geradezu mustergültiger und an Konkretisierung kaum noch zu steigernder Weise geschildert werden, zweifellos gerecht.

c) Die Beklagte war mit ihrem Sachvortrag
zu den Mängeln der Wohnung schließlich auch nicht etwa deshalb (teilweise) ausgeschlossen, weil -
wie das Amtsgericht auch insoweit rechtsfehlerhaft angenommen und das Berufungsge-richt wiederum offen gelassen hat -
hinsichtlich des Schriftsatzes vom 16. No-vember 2016 die Voraussetzungen des §
296 Abs. 1 oder der § 296 Abs. 2, §
282 Abs. 2 ZPO vorgelegen hätten und das Amtsgericht solches Vorbringen daher auch mit Wirkung für die Berufungsinstanz (§
531 Abs. 1 ZPO) hätte zu-rückweisen dürfen.

Denn das Verteidigungsvorbringen der [X.] war bereits spätestens mit dem die [X.] vom 13. Juli 2016 ergänzenden Schriftsatz vom 16.
September 2016 so hinreichend substantiiert, dass bereits auf dieser Grundlage Beweis über das Vorliegen von Mängeln der Mietsache -
unter ande-rem in Form des Sachverständigenbeweises -
hätte erhoben werden müssen. Dies gilt insbesondere für die schwerwiegenden Feuchtigkeits-
und Schimmel-pilzschäden und den maroden Zustand des undichten Daches sowie die Un-dichtigkeiten von Fenstern und Türen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16
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16.
November 2016 stellte sich deshalb nur als weitere Ergänzung und Konkre-tisierung des ohnehin bereits schlüssigen Sachvortrags zu zahlreichen Mängeln dar, was die vom Amtsgericht vorgenommene Zurückweisung als verspätet von vornherein ausschloss.

4. Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit des §
563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz
1 GKG.

Dr. [X.] Dr. Schneider

Dr. [X.]Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2016 -
164 C 1061/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2017 -
6 S 36/17 -

19

Meta

VIII ZR 223/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 223/17 (REWIS RS 2018, 11074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11074

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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