Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14

1. Senat | REWIS RS 2017, 330

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § 8a HSchulZulG BE partiell nichtig - Anordnung der Fortgeltung der für unvereinbar erklärten bundes- und landesgesetzlichen Normen sowie Frist für Neuregelung bis 31.12.2019


Leitsatz

1. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG haben jede Studienplatzbewerberin und jeder Studienplatzbewerber ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl.

2. Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren. Daneben berücksichtigt der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange und trägt dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden.

3. Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von knappen Studienplätzen im Studienfach Humanmedizin wesentlichen Fragen selbst regeln. Insbesondere muss er die Auswahlkriterien der Art nach selbst festlegen. Er darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen.

4. Die Abiturbestenquote begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die maßgebliche Orientierung der Vergabeentscheidung an den Ortswunschangaben sowie die Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte lassen sich im Rahmen der Abiturbestenquote verfassungsrechtlich jedoch nicht rechtfertigen. 

5. Verfassungswidrig sind die gesetzlichen Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen insofern,

- als der Gesetzgeber den Hochschulen ein eigenes Kriterienerfindungsrecht überlässt,

- als die Standardisierung und Strukturierung hochschuleigener Eignungsprüfungen nicht sichergestellt ist,

- als die Hochschulen neben eignungsbezogenen gesetzlichen Kriterien uneingeschränkt auch auf das Kriterium eines frei zu bestimmenden Ranges der Ortspräferenz zurückgreifen dürfen,

- als im Auswahlverfahren der Hochschulen die Abiturnoten berücksichtigt werden können, ohne einen Ausgleichsmechanismus für deren nur eingeschränkte länderübergreifende Vergleichbarkeit vorzusehen,

- als für einen hinreichenden Teil der Studienplätze neben der Abiturdurchschnittsnote keine weiteren Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung finden.

6. Die Einrichtung einer Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich zulässig, wenngleich nicht geboten. Sie darf den jetzigen Anteil von 20 % der Studienplätze nicht überschreiten. Die Wartezeit muss in der Dauer begrenzt sein.  

7. Wollen die Länder im Rahmen des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG von Bundesrecht abweichen, müssen sie eine Neuregelung oder eine inhaltliche Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits geltendem Landesrecht treffen. Rein redaktionelle Anpassungen genügen nicht. Die ausdrückliche Erklärung des Abweichungswillens ist nicht erforderlich.

Tenor

1. a) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 3 Sätze 2 und 4 des [X.] ([X.]) in der Fassung vom 28. August 2004 ([X.] I Seite 2298)

b) sowie

- § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 ([X.] [X.] Seite 663) sowie § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.] ([X.] - [X.]) in der Fassung vom 15. September 2005 ([X.] [X.] Seite 629) und des Änderungsgesetzes vom 15. Juni 2010 ([X.] [X.] Seiten 422, 423),

- der Zustimmungsbeschluss des [X.] vom 22. April 2009 zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ([X.]) sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in [X.] (Bayerisches [X.] - Bay[X.]) vom 9. Mai 2007 ([X.]) in der Fassung des [X.] ([X.] und Verordnungsblatt Seite 339),

- § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 310) sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 5 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes [X.] in zulassungsbeschränkten Studiengängen ([X.]er [X.] - Berl[X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 393) und des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 198),

- Artikel 1 Absatz 1 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 36) sowie Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 36) in der Fassung des [X.] ([X.] und Verordnungsblatt Seite 132),

- § 1 Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 705),

- Artikel 1 Absatz 1 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des [X.]es vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 164) und § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.] ([X.] - [X.] M-V) vom 14. August 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 286) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seiten 730 und 758),

- Artikel 1 Absätze 1 und 2 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des Niedersächsischen [X.]es vom 17. Februar 2010 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 47) sowie § 8 Absatz 1 des Niedersächsischen [X.]es (N[X.]) vom 29. Januar 1998 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 51) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 2010 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 47),

- § 1 Absatz 1 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 710) sowie § 2 des [X.] über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.] ([X.] - [X.]) vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 710),

- § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seite 347),

- § 1 des Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 9. Dezember 2008 ([X.] 2009 Seite 331),

- Artikel 1 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 ([X.] und 259) sowie § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im [X.] (Sächsisches [X.] - Sächs[X.]) vom 7. Juni 1993 ([X.]) in der Fassung des [X.] ([X.], 575),

- § 1 Absätze 1 und 2 sowie § 3a Sätze 2 und 3 des [X.]es Sachsen-Anhalt ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] Seiten 297, 298),

- Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des [X.] vom 27. Juni 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 304), § 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 des [X.] und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ([X.] - [X.]) vom 19. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 293) in der Fassung des [X.] (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 331) und § 12 Absatz 2 Satz 1 des [X.]es ([X.]) in der Fassung vom 5. Februar 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 75) sowie

- § 1 des [X.] zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den [X.] Seite 529) sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Thüringer [X.]es (Thür[X.]) vom 16. Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den [X.] Seite 535)

sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. § 8a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes [X.] in zulassungsbeschränkten Studiengängen ([X.]er [X.] - Berl[X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] Seite 393) ist gemäß Artikel 31 des Grundgesetzes nichtig, soweit er für die Studierendenauswahl in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 des [X.] ([X.]) in der Fassung vom 28. August 2004 ([X.] I Seite 2298) gilt.

3. Die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung fort. Bis zum 31. Dezember 2019 ist eine Neuregelung zu treffen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfahren sind zwei Richtervorlagen zu bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen [X.]n, soweit der Studiengang Humanmedizin betroffen ist. Dieser Studiengang ist deutschlandweit zugangsbeschränkt. Die Zahl der [X.] übersteigt die Zahl der verfügbaren Plätze für Studienanfänger um ein Mehrfaches. Die Vergabe der Studienplätze ist durch das Hochschulrahmengesetz des [X.] und den zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] (im Folgenden: [X.]) geregelt, der durch Gesetze der Länder in [X.]recht umgesetzt worden ist. Das vorlegende Gericht erachtet die entsprechenden Vorschriften in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig.

2

1. Die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur [X.] geht wesentlich auf die Numerus clausus-Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts aus den 1970er-Jahren zurück ([X.] 33, 303; 43, 291). [X.]is dahin war die [X.] ausschließlich Gegenstand universitärer Satzungen, bei deren Gestaltung der Gesetzgeber den [X.]n - mit unterschiedlich ausdifferenzierten Vorgaben - einen weitreichenden Spielraum beließ. Die Folge war die Entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher Auswahlkriterien neben der [X.] und der Wartezeit (vgl. [X.]/[X.], [X.]srecht, 4. Aufl. 2003, Einleitung, [X.] ff.; [X.], [X.] 46 [2013], [X.]8 <351 ff.>; [X.], [X.] [X.]eiheft 18 [2007], [X.]; [X.], [X.] 45 [2012], [X.] <4 f.>; [X.], [X.] 29 [1996], [X.] ff.). Aufgrund gestiegener [X.]ewerberzahlen ab den 1960er-Jahren wurde dieses System auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zunehmend kritisch gesehen. Das [X.]verfassungsgericht beanstandete schließlich die Regelung unter dem Gesichtspunkt des [X.] in der ersten Numerus clausus-Entscheidung (vgl. [X.] 33, 303 <340 ff., 345 ff.>; vgl. weiter zur Entwicklung [X.], in: [X.]/[X.], Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, [X.] Rn. 98 f.).

3

In der Folge einigten sich im Jahr 1973 die Länder auf den ersten Staatsvertrag, in dem sie einheitliche Kriterien für die [X.] und die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten sowie die Einrichtung der Zentralstelle für die Studienplatzvergabe vereinbarten. Zudem erließ der [X.] das im Jahr 1976 in [X.] getretene Hochschulrahmengesetz ([X.] - [X.] 1976). Als Auswahlkriterien wurden die nach der Durchschnittsnote der [X.]berechtigung bemessene Qualifikation und die Wartezeit festgelegt. Das zur [X.]ewertung der unterschiedlichen [X.] aus den Ländern eingerichtete [X.] wurde mit dem Hochschulrahmengesetz 1976 durch die [X.]quotenregelung ersetzt (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 [X.] 1976). Gleichzeitig wurde ein besonderes Auswahlverfahren eingeführt, das für Studiengänge mit unvertretbar hohen Zulassungsanforderungen die Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens als zusätzliches Auswahlkriterium vorsah (§ 33 [X.] 1976). Neben die im besonderen Auswahlverfahren durchgeführten Testverfahren und die zeitweise ergänzend hierzu vorgesehenen Losverfahren trat ab dem [X.] die Möglichkeit von [X.] durch die [X.]n, die dadurch wieder am Zulassungsverfahren beteiligt wurden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]uchstabe b [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 28. März 1985, [X.] - [X.] 1985). Die eigenständige Auswahl durch die [X.]n fand erstmals im Jahr 1998 wieder Eingang in das Zulassungsrecht (vgl. § 32 Abs. 3 [X.] [X.]uchstabe b [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 20. August 1998, [X.] - [X.] 1998), und zwar für 20 % der Studienplätze, neben dem Grad der Qualifikation mit einer Quote von 55 % und der Wartezeit mit 25 % (vgl. hierzu [X.], [X.] 35 [2002], [X.]09 <211 f.>).

4

2. Die heutige Ausgestaltung der [X.] beruht bundesrechtlich auf dem Hochschulrahmengesetz, das auf der Grundlage der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des [X.] ergangen ist und fortgilt. Sie ist überdies auf den [X.] gestützt, der durch [X.]gesetze in [X.]recht umgesetzt worden ist. Weiter haben die Länder Rechtsverordnungen erlassen, die namentlich das Auswahlverfahren der [X.]n regeln. Für dieses Auswahlverfahren sind kraft Delegation in den [X.]gesetzen und -verordnungen von den einzelnen [X.]n Satzungen erlassen worden, die weitere Einzelheiten bestimmen, insbesondere aus einem vorgegebenen Katalog von Kriterien diejenigen festlegen, die in ihrem hochschuleigenen Auswahlverfahren maßgebend sind.

5

3. Den Rahmen für das heutige [X.]srecht stecken die §§ 27 ff. [X.] ab (in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 28. August 2004, [X.] - [X.]). Im Gesetzgebungsverfahren war damit unter anderem die Vorstellung verbunden, dass auch [X.]ewerber ohne "Einserabitur" im Auswahlverfahren der [X.]n die Chance erhielten, durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes ihre Zulassungschancen zu verbessern, da die Grenznoten für die Auswahl dort deutlich günstiger sein würden als an den überdurchschnittlich nachgefragten Standorten. Verbunden damit war die Erwartung, dass die [X.]n die Möglichkeiten, weitere Auswahlkriterien anwenden zu können, auch nutzen und die [X.]gesetzgeber gegebenenfalls ergänzende Vorgaben machen würden (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.] vom 30. Juni 2004, [X.]TDrucks 15/3475, [X.].

6

a) § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass jeder [X.] im Sinne des Art. 116 [X.] zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Dieser Nachweis wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen [X.]ildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer [X.]estimmung des [X.]rechts auch auf andere Weise erbringen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

7

[X.]estimmungen über die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Festsetzung von Zulassungszahlen finden sich in den §§ 29, 30 [X.]. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind im Zusammenwirken von [X.]n und zuständigen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der [X.]n zu entwickeln. Weiteres wird in verschiedenen landesrechtlichen [X.]estimmungen einschließlich der Kapazitätsverordnungen der Länder geregelt. Die Zulassungszahlen werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch [X.]recht festgesetzt, und zwar für den jeweils einzelnen Studiengang und für einen bestimmten [X.]raum, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf (§ 30 Abs. 2 [X.]).

8

Die Länder haben eine Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen errichtet (seit dem [X.] ist dies die Stiftung für [X.], zuvor war es die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - [X.]). Ist nach deren Feststellung zu erwarten, dass an die [X.]n nicht alle [X.]ewerber für einen Studiengang zugelassen werden können, darf gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] für diesen Studiengang die Zahl der von den einzelnen [X.]n höchstens aufzunehmenden Studierenden (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter [X.]erücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der [X.], Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist.

9

b) Die vom [X.] zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegten §§ 31, 32 [X.] regeln die zentrale Vergabe innerhalb der nach den vorgenannten [X.]estimmungen im Rahmen einer Kapazitätsberechnung ermittelten Studienplätze und das dabei anzuwendende Auswahlverfahren (sogenanntes innerkapazitäres Vergabeverfahren).

Deren Regelungsgehalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

aa) Die Studienplätze der Studiengänge, für die für mehrere [X.]n Zulassungszahlen festgesetzt sind, können von der Zentralstelle, der Stiftung für [X.], vergeben werden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Ist ein Studiengang in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen und reicht die Gesamtzahl der an allen [X.]n zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller [X.]ewerber aus, findet ein Verteilungsverfahren auf die Studienorte statt (vgl. § 31 Abs. 2 [X.]). Reicht die Gesamtzahl der Studienplätze hingegen nicht zur Zulassung aller aus, findet ein Auswahlverfahren unter den [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 [X.] statt (vgl. § 31 Abs. 3 [X.]).

[X.]) Das in § 32 [X.] geregelte Auswahlverfahren sieht zunächst vor, dass bis zu 30 % der zu vergebenden Studienplätze bestimmten [X.]ewerbergruppen vorzubehalten sind ([X.]). Hierzu gehören - unter anderem - [X.]ewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere [X.] Härte bedeuten würde (Nr. 1), ausländische oder staatenlose [X.]ewerber (Nr. 3) und [X.] (Nr. 5, jeweils in § 32 Abs. 2 [X.]).

[X.]) Die nach Vergabe in den [X.] verbleibenden Studienplätze werden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] von der Stiftung für [X.] zu 20 % nach dem Grad der gemäß § 27 [X.] nachgewiesenen Qualifikation vergeben (sog. [X.]). Dabei haben die Länder dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise innerhalb eines [X.] und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und [X.]ewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerber [X.]quoten gebildet (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 [X.]). Hierdurch konkurrieren in der [X.] jeweils nur [X.]ewerber aus demselben [X.]land miteinander. Die Quote eines [X.] bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der [X.]ewerber für den betreffenden Studiengang und zu zwei Dritteln nach seinem [X.]evölkerungsanteil bei den Achtzehn- bis unter [X.]. Für die Stadtstaaten werden die so ermittelten Quoten um drei Zehntel erhöht (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 [X.]).

[X.]) Weitere 20 % der nach Abzug der [X.] verbleibenden Studienplätze werden durch die Stiftung für [X.] gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] nach der Dauer der [X.] seit dem Erwerb der Qualifikation nach § 27 [X.] vergeben (sog. [X.]). Entscheidend für die [X.]erechnung der Wartezeit ist also der [X.]punkt des Erwerbs der [X.]berechtigung, nicht dagegen die erstmalige [X.]ewerbung um den Studienplatz. Die [X.]en eines anderen - noch nicht abgeschlossenen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]) - Studiums an einer [X.] ("Parkstudium") werden auf die Wartezeit nicht angerechnet (§ 32 Abs. 3 Satz 1 [X.] Satz 2 [X.]).

ee) Die verbleibenden 60 % der nach Abzug der [X.] zur Verfügung stehenden Studienplätze werden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] von den [X.]n selbst nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben (sog. Auswahlverfahren der [X.]n - [X.]). Diese können sich dabei nach der näheren landesrechtlichen Ausgestaltung der Hilfe der Stiftung für [X.] bedienen, um Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und in ihrem Namen zu versenden (vgl. z.[X.]. § 3 Abs. 2 [X.]sgesetz [X.] vom 18. November 2008, [X.] - [X.]; § 27 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in [X.] vom 15. Mai 2008, [X.] - [X.] [X.]; § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für [X.] - [X.] Stiftung).

§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] nennt exemplarisch ("insbesondere") einige einzeln oder kumulativ anwendbare Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen: den Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, das Ergebnis eines fachspezifischen [X.], vorhandene [X.]erufsausbildung oder [X.]erufserfahrung und ein Auswahlgespräch. [X.]ei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 [X.] allerdings ein "maßgeblicher Einfluss" gegeben werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Die [X.]ildung von [X.]quoten ist, anders als bei der [X.] (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 [X.]), für das Auswahlverfahren der [X.]n nicht vorgesehen.

Die Zahl der Teilnehmer an diesem Auswahlverfahren kann wiederum nach dem Grad der Qualifikation, den gewichteten Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, nach dem Ergebnis eines fachspezifischen [X.], nach der Art der [X.]erufsausbildung oder [X.]erufstätigkeit oder auch nach dem Grad der [X.] sowie nach einer Verbindung dieser Maßstäbe begrenzt werden (§ 32 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.] - sog. [X.]verfahren). Diese Möglichkeit wird von den [X.]n häufig genutzt. Im Wintersemester 2017/2018 berücksichtigten 15 [X.]n von vornherein nur [X.]ewerbungen, bei denen sie an erster Stelle der [X.]en standen. Vier [X.]n setzten eine [X.]vorgabe an erster oder zweiter sowie weitere vier eine solche an erster bis dritter Stelle voraus. Ein Großteil dieser [X.]n wendete darüber hinaus zusätzliche [X.]kriterien an. Vier [X.]n haben - teils zusätzlich zur [X.] nach der [X.] - eine [X.] nach einer starren [X.]ngrenze (von 2,3 bis 2,5) durchgeführt, während sechs die Teilnehmerzahl begrenzt haben, womit die Zugangsschwelle zum Auswahlverfahren von der Anzahl der eingegangenen [X.]ewerbungen abhängt. Lediglich elf [X.]n, von denen zwei im eigentlichen Auswahlverfahren ausschließlich nach Maßgabe der [X.] auswählten, verzichteten auf eine [X.] (vgl. Stiftung für [X.], Übersicht über die [X.]- und Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der [X.]n zum Wintersemester 2017/2018).

ff) In Fällen von [X.] der [X.]ewerber können die Länder nach § 32 Abs. 4 [X.] eine Verbindung der Maßstäbe für die Abiturbesten- und [X.] (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]) oder die Auswahl durch das Los vorsehen.

c) Die maßgeblichen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen

(1)

(2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der an allen [X.]n zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller [X.]ewerber aus, so werden die an den einzelnen [X.]n vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den [X.] der [X.]ewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden [X.]n, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).

(3)

(4) [X.]esteht an einer [X.] für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass der Student sein Studium an anderen [X.]n im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.

§ 32 Auswahlverfahren

(1)

(2)

1. [X.]ewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere [X.] Härte bedeuten würde;

2. [X.]ewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren [X.]eruf in [X.]ereichen besonderen öffentlichen [X.]edarfs auszuüben;

3. ausländische und staatenlose [X.]ewerber; Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen;

4. [X.]ewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach [X.]recht die Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation (§ 27).

5. [X.]ewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben ([X.]).

(3)

1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder [X.] durch die Zentralstelle nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium.

2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der [X.] seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit).

3. im Übrigen von den [X.]n nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens.

a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,

b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen [X.],

d) nach der Art einer [X.]erufsausbildung oder [X.]erufstätigkeit,

e) nach dem Ergebnis eines von der [X.] durchzuführenden Gesprächs mit den [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern, das Aufschluss über die Motivation der [X.]ewerberin oder des [X.]ewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten [X.]eruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,

f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den [X.]uchstaben a bis e.

(4) Für die Entscheidung in Fällen von [X.] der [X.]ewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbeschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen werden.

4. a) Weitere Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen enthalten die Art. 8 bis 10 des [X.], der durch die im Vorlagebeschluss im Einzelnen genannten [X.]gesetze ratifiziert worden ist. Die Art. 9 und 10 des [X.] übernehmen die von § 32 [X.] vorgezeichnete Dreiteilung des Auswahlverfahrens in [X.] (Art. 9 [X.]) und in von der Stiftung für [X.] und den [X.]n zu vergebende Hauptquoten (Art. 10 [X.]). Auch inhaltlich stimmen sie im Wesentlichen mit § 32 [X.] überein.

Aus dem [X.] ergeben sich jedoch Konkretisierungen und Abweichungen insofern, als im Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei [X.]ewerbungen eine [X.]egrenzung auf sechs [X.] in einer Rangliste erfolgt, während § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei den [X.]ewerbungen für die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach näherer Maßgabe des [X.]rechts mindestens sechs [X.] vorsieht.

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des [X.] reduziert die [X.] auf bis zu 20 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wohingegen § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die [X.] einen Rahmen von bis zu 30 % vorsieht. Die für die Zulassung in der Härtefallquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] vorauszusetzende "außergewöhnliche Härte" liegt nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des [X.] vor, wenn besondere, vor allem [X.] und familiäre Gründe in der Person der [X.]ewerberin oder des [X.]ewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

Ferner schließt Art. 9 Abs. 7 [X.] mit Ausnahme der Härtefallquotenbewerber sämtliche [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber vom Vergabeverfahren in den Hauptquoten aus, die den [X.] unterfallen. Er ist insoweit strenger gefasst als § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dieser ordnet einen solchen Ausschluss vom [X.] nur für diejenigen [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber an, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder in sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach [X.]recht die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]) oder sich in der beruflichen [X.]ildung qualifiziert haben (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]) sowie für jene, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben ([X.], § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]).

Durch Art. 12 Abs. 1 des [X.] werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien zu bestimmen. Soweit dies für eine zentrale Vergabe von Studienplätzen notwendig ist, müssen die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen (Art. 12 Abs. 2 [X.]).

b) Die entsprechenden Vorschriften des [X.] lauten:

Artikel 8 Auswahlverfahren

(1)

(2) Den [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf [X.] bis zur Dauer von drei Jahren,

2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem [X.] vom 18. Juni 1969 ([X.] I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,

3. aus der Ableistung eines freiwilligen [X.]n Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen [X.]n Jahres vom 17. August 1964 ([X.] I [X.]40) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 ([X.] I [X.]118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der [X.]regierung geförderten Modellprojektes,

4. aus der [X.]etreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

(3) Wer zum [X.] das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter [X.]erücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(4) Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das [X.] an einer [X.] [X.] nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.

Artikel 9 [X.]

(1)

1. [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber, für die die Ablehnung des [X.] eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,

2. [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren [X.]eruf in [X.]ereichen besonderen öffentlichen [X.]edarfs auszuüben,

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht [X.]n gleichgestellt sind,

4. [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,

5. [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben ([X.]ewerberinnen und [X.]ewerber für ein Zweitstudium),

6. in der beruflichen [X.]ildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.

(2)

(3)

(4) [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.

(5) [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die [X.]ewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.

(6) [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.

(7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 [X.] bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 10 Hauptquoten

(1)

1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder [X.] durch die Stiftung nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. [X.], die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines [X.] und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und [X.]ewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber [X.]quoten gebildet. Die Quote eines [X.] bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber für den betreffenden Studiengang ([X.]ewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter [X.] ([X.]evölkerungsanteil); für die Länder [X.], [X.] und [X.] werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. [X.]ei der [X.]erechnung des [X.] werden nur Personen berücksichtigt, die eine [X.]berechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;

2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der [X.] seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). [X.]en eines Studiums an einer [X.] [X.] werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;

3. im Übrigen von den [X.]n nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige [X.] vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen [X.]rechts insbesondere

a) nach dem Grad der Qualifikation,

b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen [X.],

d) nach der Art einer [X.]erufsausbildung oder [X.]erufstätigkeit,

e) nach dem Ergebnis eines von der [X.] durchzuführenden Gesprächs mit den [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern, das Aufschluss über die Motivation der [X.]ewerberin oder des [X.]ewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten [X.]eruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,

f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den [X.]uchstaben a bis e.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei [X.] eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.

(3)

(4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und [X.] nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben.

c) Am 17. März 2016 haben sich die Länder auf eine Novelle des [X.] geeinigt (Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für [X.] vom 17. März 2016 - im Folgenden: Staatsvertrag 2016). Dieser befindet sich gegenwärtig noch in der Ratifizierungsphase und sieht neben der Einführung neuer technischer Verfahrensregeln ("[X.]", Art. 2 Abs. 2 Staatsvertrag 2016) unter anderem auch eine Änderung bei den Auswahlkriterien vor. Diese besteht darin, dass es in der [X.] künftig nicht mehr auf die seit Erwerb der [X.]berechtigung verstrichene [X.], sondern auf die Zahl der [X.] ankommen soll (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] Staatsvertrag 2016). Diese Regelung soll erstmals in dem auf den Abschluss der Ratifizierung folgenden Studienplatzvergabeverfahren, frühestens aber zum Wintersemester 2018/2019 Anwendung finden (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2016).

5. a) Weitere [X.]estimmungen über das Auswahlverfahren finden sich auf [X.] der [X.]gesetze. Dabei wird von der in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] sowie in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des [X.] für das Auswahlverfahren der [X.]n eröffneten Option, neben dem maßgeblich zu berücksichtigenden Grad der Qualifikation weitere Kriterien heranziehen zu dürfen, unterschiedlich Gebrauch gemacht. Einige Länder schreiben vor, dass neben dem Grad der Qualifikation mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde gelegt werden muss. Dies sind:

[X.]: § 2a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.] - [X.]; [X.]: Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die [X.] in [X.] - [X.]; [X.]: § 8 Abs. 3 Satz 3 des [X.]er [X.]sgesetzes - [X.]; [X.]: § 4 Abs. 3 Satz 3 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.], der mit Gesetz vom 30. November 2015 ([X.] 510) allerdings wieder entfallen ist; [X.]: § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.] - [X.] M-V; [X.]: § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.], Abs. 3 des Niedersächsischen [X.]sgesetzes - N[X.]; [X.]: § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer [X.]sgesetzes - Thür[X.]; jeweils in den aus dem Rubrum ersichtlichen Fassungen.

Zum Teil wird verlangt, dass mehrere Auswahlkriterien parallel angewandt werden. [X.] gibt die Auswahlkriterien für den Studiengang Medizin ihrer Art nach in § 18 Abs. 3 der Studienplatzvergabeverordnung [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 18. Dezember 2010 vor (GV[X.]l 2011 [X.]). Danach sind die Kriterien Durchschnittsnote, fachspezifischer Studierfähigkeitstest sowie [X.]erufsausbildung und berufliche Erfahrung zu verbinden.

Andere Länder überlassen das Hinzuziehen weiterer Kriterien der Entscheidung der [X.]n und geben lediglich vor, dass dem Grad der Qualifikation maßgebliche [X.]edeutung beizumessen ist. Dies sind:

[X.]: § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 18. Mai 2010 (GV[X.]l [X.] [X.]9), geändert durch Verordnung vom 11. August 2011 ([X.]) - ZVV [X.]; [X.]: § 2 des [X.] über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.] - [X.]; [X.]: § 4 des [X.] 1666 zur Ratifizierung des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.]; [X.]: § 3 Abs. 1 Sächsisches [X.]sgesetz - Sächs[X.]; [X.]-Anhalt: § 3a des [X.]sgesetzes [X.]-Anhalt - [X.]; [X.]: § 4 Abs. 1 des [X.] und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] - [X.] ZuAG; jeweils in den aus dem Rubrum ersichtlichen Fassungen; in [X.] findet Art. 3 Abs. 1 des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] in der aus dem Rubrum ersichtlichen Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in [X.] in der Fassung vom 6. Juli 2010 (HmbGV[X.]l. [X.]) - Hmb[X.] - Anwendung, wonach die Leistungen der [X.]berechtigung in "erheblichem Umfang" einzubeziehen sind.

Überwiegende [X.]edeutung muss dem Grad der Qualifikation in [X.] zukommen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] Sätze 4 bis 6 des [X.]remischen [X.]sgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2011, [X.], [X.]4 - [X.]rem[X.]).

In [X.] und [X.], die den [X.]n Vorgaben zur Festsetzung der [X.] machen, werden zum Teil auch bestimmte Kombinationen von Kriterien ausgeschlossen (§ 2a Abs. 2 [X.] [X.]. § 10 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für [X.] vom 23. April 2006, [X.].[X.] - [X.] Stiftung [X.]W: keine Kombination der Durchschnittsnote der [X.]berechtigung nur mit gewichteten Einzelnoten; § 8 Abs. 3 Satz 4 [X.]: nicht nur gewichtete Einzelnoten oder Auswahlgespräche als einziges Zusatzkriterium neben der Durchschnittsnote).

b) Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der [X.]n und der Auswahl der hierfür maßgeblichen Kriterien sehen die Länder mit medizinischen Fakultäten den Erlass von [X.] vor. Für diese besteht in [X.], [X.], im [X.] und seit dem 29. Januar 2016 auch in [X.] eine Genehmigungspflicht durch das zuständige Ministerium

(§ 8 Abs. 3 Satz 6 [X.]; § 5 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] in der aus dem Rubrum ersichtlichen Fassung und § 1 Abs. 5, § 18 Studienplatzvergabeverordnung [X.]; § 4 Satz 1 des [X.] 1666 zur Ratifizierung des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.]; § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]. § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 3 des [X.]sgesetzes [X.] in der Fassung vom 5. Februar 2016, GVO[X.]l Schl.-H. [X.] - [X.] SH).

In [X.] besteht für die Satzungen zum Auswahlverfahren der [X.]n eine Anzeigepflicht (§ 3 Abs. 3 Sächs[X.]).

Im Übrigen unterliegen die [X.]n bei der Ausgestaltung und Auswahl der Kriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens der [X.]n - mit Ausnahme [X.]s - der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums

([X.]: § 67 Abs. 2 Nr. 6 des [X.]hochschulgesetzes [X.] vom 1. Januar 2005, [X.].[X.], in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 2014, [X.].[X.]; [X.]: Art. 74 Abs. 2 [X.]. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 [X.] Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, [X.], in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 2011, [X.]; [X.]: § 10 Abs. 3 [X.] Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, [X.], [X.]. § 6 Abs. 2 [X.] [X.] Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, [X.], in der Fassung des [X.], [X.] - [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, [X.] 510; [X.]: § 14 Abs. 3 [X.]. § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die [X.]n des [X.] [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 25. Januar 2011, GVO[X.]l M-V [X.]8 - [X.]; [X.]: § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007, [X.], [X.]. § 47 Satz 2 Nr. 3 [X.] Hochschulgesetz vom 26. Februar 2007, [X.], in der Fassung des [X.], [X.] 242 - [X.]; [X.]: § 7 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 18. November 2008, [X.]; [X.]-Anhalt: § 57 Abs. 6 Satz 1 [X.]. § 56 Nr. 5 des Hochschulgesetzes des [X.] [X.]-Anhalt in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 14. Dezember 2010, GV[X.]l LSA [X.]00 - HSG LSA; [X.]: § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] des [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 21. Dezember 2006, [X.] 601, [X.]. § 2 Abs. 4 Nr. 7 des [X.] vom 21. Dezember 2006, [X.] 601, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2008, [X.], 244 - [X.], zuletzt geändert und neugefasst durch Gesetz vom 13. September 2016, [X.] 437).

In [X.] unterliegen die [X.]n auch hinsichtlich ihrer Zulassungssatzungen allein der Rechtsaufsicht (§§ 5, 6, 107 [X.]isches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001, [X.] 171, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2013, [X.] 503, 527 - HmbHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2017, [X.] 99).

6. Von den [X.]sbeschränkungen und damit den Vorschriften über das Vergabe- und Auswahlverfahren ist das Studium der Humanmedizin seit langem besonders betroffen (vgl. [X.] 33, 303 <306 f.>; 43, 291 <302 f.>). Der Abstand zwischen der Zahl der verfügbaren Studienplätze und der Zahl der [X.]ewerbungen hat sich in den letzten Jahren nochmals vergrößert. Gegenwärtig verfügen 35 der 88 staatlichen [X.]n in [X.] über medizinische Fakultäten. In [X.] und [X.] bestehen indessen keine medizinischen Fakultäten an staatlichen [X.]n.

a) Die Zahl der im Studienfach Humanmedizin zu vergebenden Studienplätze ist seit dem Wintersemester 1999/2000 annähernd konstant geblieben. Im Studienjahr (Winter- und Sommersemester) 1999/2000 standen mit 10.574 Plätzen in etwa so viele Plätze wie im Studienjahr 2012/2013 (10.696) zur Verfügung. Dem standen 31.757 [X.] im Studienjahr 1999/2000, aber schon 60.730 [X.]ewerber im Studienjahr 2012/2013 gegenüber. Im Wintersemester 2017/2018 lag die Aufnahmekapazität bei insgesamt 9.176 Studienplätzen sowie weiteren 1.627 Plätzen im Sommersemester 2017. Die Nachfrage lag zum Wintersemester 2017/2018 bei 43.184 und zum Sommersemester 2017 bei 18.799 [X.]ewerbungen (vgl. Angaben der Stiftung für [X.], Daten der bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge an [X.]n im Wintersemester 2017/18 und in den Sommersemestern 2013 und 2017, [X.], abrufbar unter [X.]; im Übrigen sind die Zahlen den [X.] entnommen). Hieraus errechnen sich Zulassungsquoten von 21,25 % für das Wintersemester 2017/2018 und von 8,65 % für das Sommersemester 2017.

b) Die für eine Zulassung in der [X.] erforderliche Mindestnote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Die Auswahlgrenze lag für das Wintersemester 1999/2000 je nach [X.]quote (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]) bei einer [X.] von 1,6 bis 2,2, seit dem Wintersemester 2009/2010 in den [X.] durchgehend bis 2017/2018 bei 1,0 bis 1,2. Eine schlechtere Durchschnittsnote als 1,5 führte seit dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007 - mit Ausnahme der Sommersemester 2007 und 2008 - nicht mehr zu einer Zulassung in der [X.] (vgl. Angaben der Stiftung für [X.], [X.] in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen bzgl. der Studienjahre ab 2010/2011; [X.], [X.]5).

Die für eine Auswahl in der [X.] zum Wintersemester 2012/2013 erforderliche Note (1,0 bis 1,2) erreichten im Abiturjahrgang 2012 zwischen 1,16 % ([X.]) und 3,0 % ([X.]) der Abiturienten. Die für eine Auswahl in der [X.] zum Wintersemester 2015/2016 erforderliche [X.] (1,0 bis 1,1) erreichten im Abschlussjahr 2015 zwischen 1,0 % ([X.]) und 3,1 % ([X.]) der Absolventen (vgl. [X.], Ländervergleich der [X.]n 2006-2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen, abrufbar unter https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/statistik/schulstatistik/abiturnoten.html).

[X.]ei den [X.]sen zeigte sich im Jahr 2015 eine Spanne des [X.] zwischen 2,16 und 2,59 und damit von 0,43 Notenstufen zwischen dem besten und dem schlechtesten [X.]schnitt. Die [X.]andbreite der Vergabe der [X.]estnote 1,0 liegt zwischen 3,1 % und 0,8 %. Die Anteile der [X.]n im [X.]ereich zwischen 1,0 und 1,9 schwankten zwischen 38,8 % in [X.] und 17,2 % in [X.] (vgl. [X.], Ländervergleich der [X.]n 2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen).

c) Die für eine Zulassung in der [X.] erforderliche Wartezeit betrug im Studienjahr 1999/2000 vier Halbjahre und ist auf zwölf Halbjahre im Wintersemester 2013/2014 beziehungsweise 13 Halbjahre im Sommersemester 2014 gestiegen. Zuletzt betrug sie 15 Halbjahre im Sommersemester 2017 und 14 Halbjahre im Wintersemester 2017/2018. Dabei erhielten nicht alle [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber, die eine entsprechende Anzahl an Studienhalbjahren gewartet hatten, einen Studienplatz. Vielmehr erfolgte unter den [X.]ewerbern mit der erforderlichen Anzahl an [X.] wiederum eine Auswahlentscheidung anhand der [X.], wenn die Zahl der Studienplätze nicht für alle gleich lange Wartenden ausreichte. So erhielt im Wintersemester 1999/2000 einen Studienplatz, wer bei einer Wartezeit von vier Halbjahren eine [X.] von mindestens 2,8 vorwies. Im Sommersemester 2000 war neben den erforderlichen vier [X.] eine [X.] mit einem Durchschnitt von 3,3 nachzuweisen. Im Wintersemester 2013/2014 musste bei einer Wartezeit von zwölf Halbjahren die [X.] bei mindestens 2,2 liegen, um einen Studienplatz zu erhalten. Im Sommersemester 2017 war bei einer Wartezeit von 15 Halbjahren eine Durchschnittsnote von 3,0 und im Wintersemester 2017/2018 bei einer Wartezeit von 14 Halbjahren eine [X.] von 2,6 erforderlich (vgl. Angaben der Stiftung für [X.], [X.] in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen bzgl. Studienjahr 2013/2014, Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018; [X.], [X.]8).

1. Die im Oktober 1989 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 [X.]vL 3/14 bestand im Juni 2009 in [X.] ihr Abitur mit der Note 2,0 und absolvierte anschließend die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.

Im Mai 2013 bewarb sie sich bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stiftung für [X.] zum Wintersemester 2013/2014 im Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester. Die Stiftung lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin mit einer Durchschnittsnote von 2,0 und acht [X.] die maßgeblichen [X.] verfehlt habe. Die Auswahlgrenze in der [X.] habe für [X.]ewerber mit [X.]berechtigung aus [X.] bei 1,2 gelegen und die in der [X.] bei zwölf [X.]. Auch im Auswahlverfahren der [X.]n wurde der Klägerin kein Studienplatz zugeteilt.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage vor dem [X.] verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin weiter. Das Verfahren der Studienplatzvergabe hält sie für verfassungswidrig.

2. Der im Februar 1991 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 [X.]vL 4/14 bestand im Juni 2010 in [X.] sein Abitur mit der Note 2,6 und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Ein [X.] leistete er bei einem Rettungsdienst ab. Sodann ließ er sich zum Rettungsassistenten ausbilden.

Im Juni 2013 bewarb er sich zum [X.] bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stiftung für [X.] um die Zuteilung eines Studienplatzes im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014. Die Stiftung lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger mit einer Durchschnittsnote von 2,6 und mit sechs [X.] die maßgeblichen [X.] verfehlt habe. Die Auswahlgrenze in der [X.] habe für eine in [X.] erworbene [X.]berechtigung bei 1,1 gelegen und die in der [X.] bei zwölf [X.]. Auch im Auswahlverfahren der [X.]n erhielt der Kläger keinen Studienplatz.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage vor dem [X.] verfolgt der Kläger sein Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin weiter. Das Verfahren der Studienplatzvergabe hält er ebenfalls für verfassungswidrig.

3. Das [X.] hat beide Verfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 31, 32 [X.] sowie die landesrechtlichen Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger [X.] 20 % der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter [X.]ildung von [X.]quoten), 60 % der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne [X.]ildung von [X.]quoten) und 20 % der Studienplätze nach Wartezeit (ohne [X.]eschränkung auf [X.]) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der [X.] erforderliche Anzahl an Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt.

Das [X.] führt in seinen im Wesentlichen übereinstimmenden [X.] unter anderem aus, die Verteilung der zur Verfügung stehenden Studienplätze werde den von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] und dem Sozialstaatsprinzip vorgegebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen und damit dem relativen Teilhaberecht des [X.]s, welches aus der bisherigen Numerus clausus-Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts folge, nicht gerecht.

Es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass im [X.]ereich der Hauptquote "Auswahlverfahren der [X.]n" die [X.]n allein auf den Grad der Qualifikation als Auswahlkriterium zurückgreifen dürften, dabei aber - anders als in der [X.] - keine [X.]quote gebildet werde. Diese Unstimmigkeit verliere zwar an Gewicht, wenn der Grad der Qualifikation durch mindestens ein weiteres Auswahlkriterium ergänzt werde. Sechs von 35 [X.]n hätten aber zum Wintersemester 2012/2013 ihre Plätze allein nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Der Verzicht auf die [X.]ildung von [X.]quoten im Auswahlverfahren der [X.]n führe zu einer Ungleichbehandlung der [X.]ewerbergruppen aus den verschiedenen [X.]ländern und verletze den verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruch der [X.]etroffenen.

Ferner sei die [X.] gleichheitswidrig ausgestaltet. Durch die [X.]emessung der [X.] nach der Dauer der seit dem Erwerb der [X.]berechtigung vergangenen [X.] würden ungleiche [X.]ewerbergruppen, nämlich langjährig Wartende, die auf den [X.] "hinlebten", gleichbehandelt mit Gelegenheitsbewerbern, die zum [X.]eispiel mit ihrem jahrzehntelang ausgeübten [X.]eruf unzufrieden seien und die sich erst später zum Studium [X.]. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Diese Gleichbehandlung wirke sich für die langjährig wartenden [X.]ewerber nachteilig aus, weil sich ihre Wartezeit durch die Zulassung von Gelegenheitsbewerbern erheblich erhöhe.

Darüber hinaus sei das geltende Vergabesystem deshalb verfassungswidrig, weil es sich übermäßig auf die [X.] konzentriere, ohne dass dies hinreichend kompensiert werde. Das in den Hauptquoten verwendete Kriterium des "Grads der Qualifikation" sei zwar an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]widrig sei jedoch die Zuspitzung des Auswahlverfahrens in der [X.] und im Auswahlverfahren der [X.]n auf das Kriterium der Durchschnittsnote. Das habe nämlich zur Folge, dass trotz des [X.] weiterer Auswahlkriterien eine sehr große Gruppe potentieller [X.]ewerber de facto von vornherein von jeglicher Zulassungschance ausgeschlossen sei. Auch im Auswahlverfahren der [X.]n komme der Durchschnittsnote trotz des optionalen [X.] weiterer Kriterien eine überragende [X.]edeutung zu. Zum [X.]eispiel schlössen 15 von 35 [X.]n mit dem Studiengang Humanmedizin [X.]ewerber bereits im Rahmen der [X.] teilweise oder überwiegend auf Grundlage der [X.] aus. An sechs weiteren [X.]n sei die ungewichtete [X.] das einzige Auswahlkriterium. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] (und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) vorgesehenen Zusatzkriterien keine wirkliche Verbesserung der Zulassungschance bewirkten. Im Auswahlverfahren der [X.]n dürfe sich der [X.]ewerber an höchstens sechs [X.]n bewerben. Dabei gerade die wenigen [X.]n auszuwählen, die im anstehenden Vergabeverfahren auch [X.]ewerbern ohne Spitzenabitur eine Zulassungschance böten, sei schwer zu realisieren, so dass die Verwirklichung einer Zulassungschance "in erster Linie Glückssache" sei. Die [X.] sei für die Einschätzung der Qualifikation des einzelnen [X.]ewerbers nur bedingt zuverlässig und gewährleiste eine nur eingeschränkte Vergleichbarkeit der [X.]ewerber. In der Notengebung existierten nicht nur statistisch auffällige [X.] zwischen den Ländern - weshalb der Verzicht auf [X.]quoten im Auswahlverfahren der [X.]n verfassungswidrig sei -, sondern es schlügen auch die Unterschiede in den konkreten Umständen der Unterrichtung und [X.]enotung an den einzelnen Schulen sowie individuelle [X.]esonderheiten des jeweiligen Schülers zu [X.]uche und stünden so einer uneingeschränkten Vergleichbarkeit der [X.]ewerber allein anhand der [X.] entgegen. Es bedürfe daher noch eines anderen Auswahlkriteriums, das die Nachteile des Kriteriums "Durchschnittsnote" im verfassungsrechtlich gebotenen Maße kompensiere. Die als Korrektiv in [X.]etracht kommende [X.] könne die hiernach erforderliche Kompensation jedoch nicht bewirken, weil die Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteige und aller Voraussicht nach auch zukünftig übersteigen werde und deshalb das zumutbare Maß nicht mehr wahre.

Von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Vergabevorschriften hänge die Entscheidung des Gerichts in den Ausgangsverfahren ab. Die Klagen seien abzuweisen, wenn sich die vorgelegten Vorschriften als verfassungskonform erwiesen. Andernfalls könnten die Kläger entweder einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Studium haben oder - wofür die gewichtigeren Argumente sprächen - der Gesetzgeber zur Neuregelung, namentlich zu einer dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) Rechnung tragenden Neukonzeption des [X.] verpflichtet sein.

Zu den Vorlagen haben sich die Regierung des [X.] [X.] sowie - in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Stiftung für [X.] - die [X.]regierungen [X.]s, [X.]s, [X.]s, [X.]s, [X.]s, [X.]s, [X.]s, von [X.], des [X.]s, [X.]s, [X.]-Anhalts, [X.]s und [X.]s geäußert. Dieser gemeinsamen Stellungnahme haben sich der dem Verfahren beigetretene [X.] der Freien und Hansestadt [X.] und die [X.] angeschlossen. Weiter haben der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 [X.]vL 4/14, das [X.]verwaltungsgericht, die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise [X.]höfe der Länder, die Rechnungshöfe [X.]s, [X.]s, [X.]s, des [X.]s, [X.]s und [X.]-Anhalts, die Universitäten [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], der [X.], die [X.], der [X.], der [X.] Hochschulverband, die [X.]ärztekammer, die [X.] ([X.]) sowie der Marburger [X.] Stellung genommen.

1. Die [X.]regierung [X.]s führt aus, die Situation bei der Studienplatzvergabe habe sich durch den Anstieg der [X.]ewerberzahlen dramatisch verschärft. Aus Fach- und Haushaltsgründen könne dem nicht durch einen Aufwuchs der Studienplätze begegnet werden. Das Auswahlverfahren sei stark auf den [X.]ndurchschnitt konzentriert. Nahezu 80 % der nach Abzug der [X.] verbleibenden Studienplätze seien ohne weit überdurchschnittliche [X.] unerreichbar, ohne dass es hierfür ein hinreichendes Korrektiv gebe. Die verbleibende Zulassungsmöglichkeit über die Wartezeit sei selbst für [X.]ewerber, welche die hohe Mindestdurchschnittsnote nur knapp verfehlten, mit einer Wartedauer von mehreren Jahren verbunden, die damit regelmäßig die Dauer des eigentlichen Studiums übersteige. Man trete daher für eine Reform der geltenden Regeln und die Schaffung eines chancenoffenen und verfassungsrechtlich belastbaren Verfahrens für alle hochschulzugangsberechtigten [X.]ewerber ein. Dazu könnte insbesondere die für das Auswahlverfahren der [X.]n reservierte Quote gemindert werden.

2. Die übrigen [X.]regierungen mit Ausnahme derjenigen des [X.] [X.], die von einer Stellungnahme abgesehen hat, sowie die Stiftung für [X.] halten die Vorlagen für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet.

In der gemeinsamen Stellungnahme wird ausgeführt, das Vorlagegericht habe seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der zur Überprüfung gestellten Regelungen nicht dargelegt, sondern lediglich verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Es setze sich nur unvollständig mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander. Insbesondere bleibe unklar, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Zulassungschance der [X.]ewerber bestünden und woraus konkret eine Unzumutbarkeit der Wartezeit abgeleitet werde. Die Annahme eines Grundrechtseingriffs in der besonders gravierenden Form einer objektiven Zulassungsschranke beim Kriterium der Abiturdurchschnittsnote sei ein dogmatischer Irrtum. Die [X.] sei der Prototyp einer subjektiven [X.]erufszulassungsschranke als Ausdruck der persönlichen Leistungen.

Das Verwaltungsgericht leite die von ihm für notwendig erachtete Differenzierung zwischen langjährig Wartenden und Gelegenheitsbewerbern nicht verfassungsrechtlich her. Aus dem [X.]recht ergebe sich nicht, dass Gelegenheitsbewerber nachrangig behandelt werden müssten. Es bestehe vielmehr ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum.

Die Auswahlgrenze in der [X.] sei verfassungsrechtlich nicht unzumutbar. Der Vergleich der Wartezeit mit der Dauer eines "normalen Studiums" sei jedenfalls zu pauschal, um dies zu belegen. Der Maßstab sei willkürlich gewählt. Der [X.]egriff der Zumutbarkeit und das, was der Einzelne von der Gesellschaft zu erwarten habe, unterliege einem Wertewandel. Als unbestimmter Rechtsbegriff könne die Zumutbarkeit nicht anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1977 interpretiert werden, sondern sei nach Maßgabe der konkreten Umstände ausfüllungsbedürftig. Zu berücksichtigen seien hierbei diverse Faktoren wie die Kosten eines Studienplatzes und die Leistungsfähigkeit des Staates. [X.]ei Kosten von im Jahr 2011 192.900 Euro pro Studierendem im Fach Humanmedizin (laufende Grundmittel bezogen auf ein Studium mit durchschnittlicher Studiendauer), welche um ein Vielfaches über denjenigen anderer Studienplätze lägen, könne der Ausbau der Medizinstudienplätze nicht mit der rasant steigenden [X.]ewerberzahl Schritt halten. Nicht zu übersehen sei auch die gewandelte Rolle der [X.]n, von denen eine qualitativ hochwertige Forschung und eine gute Lehre bei erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten erwartet werde. Heute seien im Vergleich zum [X.] verstärkt Leistungsgesichtspunkte in die [X.]ewerberauswahl einbezogen und [X.] etabliert. Es sei konsequent und auch unter [X.]erücksichtigung des Sozialstaatsprinzips hinnehmbar, wenn [X.]ewerber, welche die aufgestellten Kriterien nicht erfüllten, länger warten müssten. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, die [X.]n stärker in den Auswahlprozess einzubinden, indem diese Erwartungen an ihre zukünftigen Studierenden formulieren und in den Zulassungsprozess einfließen lassen könnten. Hintergrund sei unter anderem die durch Art. 5 Abs. 3 [X.] geschützte Freiheit von Forschung und Lehre. Heute sei es ein wesentliches Anliegen, die Profilbildung der [X.]n zu stärken und [X.]ewerber und [X.]n profil- und interessengetreu zusammenzuführen.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich die Studienangebote verändert hätten. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit medizinischen Themen sei nicht mehr auf das Studium der Humanmedizin, der [X.]iologie und weniger anderer Studiengänge beschränkt; es gebe heute eine Vielzahl grundständiger medizinischer und medizinverwaltender Studiengänge auch an staatlich anerkannten [X.]n, die eine berufliche [X.]etätigung auf dem medizinischen Sektor erlaubten. Auch wenn der grundrechtliche Teilhabeanspruch auf den konkreten [X.] gerichtet sei, müsse das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten bei der [X.]ewertung der Chancenoffenheit berücksichtigt werden.

Es gebe überdies keine starren [X.] mehr. Im Auswahlverfahren der [X.]n werde vielmehr eine differenzierte Auswahlentscheidung auf der [X.]asis verschiedener individuell vom [X.]ewerber beeinflussbarer Gesichtspunkte getroffen. Die Wertung, nur die Wartezeit biete das notwendige Korrektiv, missachte die gesetzgeberische Entscheidung, das Leistungsprinzip zu stärken und die Chancenoffenheit anhand von Kriterien zu gewährleisten, die nicht vorrangig auf passives Warten, sondern auf Eignung, praktische Erfahrung und Motivation abstellten. Der Wille des Gesetzgebers, die dezentralen Elemente zu stärken, bilde die Kompetenzverschiebungen durch die Föderalismusreform und die Stärkung der [X.] systemgerecht ab.

Aus dem Sozialstaatsprinzip folge kein weitergehender Teilhabeanspruch, solange eine Grundversorgung an Studienplätzen zur Verfügung stehe, deren Verteilung rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Ebenso wenig ergebe sich aus ihm ein Hinweis auf die Zumutbarkeit des derzeitigen Zulassungssystems und die Ausgestaltung der Wartezeit.

Auch aus dem Verzicht auf eine [X.]ildung von [X.]quoten im Auswahlverfahren der [X.]n ergebe sich keine Verletzung des Teilhaberechts. Es sei weder bewiesen noch hinreichend wahrscheinlich, dass die Gesamtnotendurchschnitte der Länder eine Aussage über die [X.]enotungspraxis und damit die im [X.] relevante [X.]enotung enthielten. Sie hingen von einer Vielzahl von Faktoren ab und erlaubten keinen Rückschluss darauf, dass für das Abitur in verschiedenen Ländern qualitativ unterschiedliche Leistungen zu erbringen seien, um eine bestimmte Note zu erreichen. Ferner entspreche es der Lebenserfahrung, dass Schüler sich auf die jeweiligen [X.]enotungspraktiken einstellten. Die Abiturdurchschnittsnote sei auch hinreichend valide. Im Gegensatz zu früher seien die Leistungsanforderungen in der Abiturprüfung deutlich stärker bundeseinheitlich angeglichen und Mindeststandards zur Sicherung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit vereinbart. Angesichts der verfassungsrechtlichen Legitimation unterschiedlicher [X.]ildungspolitik in den Ländern sei es folgerichtig, keine [X.]quoten zu bilden. [X.]ei der Gleichbehandlung infolge notwendiger Standardisierungen komme dem Gesetzgeber ein größerer Handlungsspielraum zu, so dass er nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten auch rechtlich unterschiedlich behandeln müsse. In der Sache sei es gerechtfertigt, alle Abschlüsse in [X.]ezug auf den Grad der Qualifikation gleich zu behandeln, insbesondere nicht nach dem Ort des Erwerbs der [X.]berechtigung zu differenzieren. Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der [X.]n, das gerade Chancenoffenheit gewährleisten solle, erlaube die [X.]ildung eigener [X.]-Hochschulquoten nicht. Diese machten das Auswahlverfahren unberechenbar; die [X.] schwankten je nach [X.] und Anteil der [X.]ewerbungen aus einem Land selbst innerhalb einer [X.] in erheblichem Umfang. Zudem seien [X.] zu erwarten. Allein dies stelle einen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung dar. Konkurrierten in der [X.] im Wesentlichen nur [X.]ewerber aus demselben [X.]land miteinander, führe die [X.]ildung von [X.]quoten auch im Auswahlverfahren der [X.]n darüber hinaus zu anderen Ungleichheiten, weil für [X.]ewerber aus einem bestimmten Land jeweils nur ein bestimmtes Kontingent an Studienplätzen zur Verfügung stehe. Demgegenüber würden etwaige negative Effekte in einer Quote in den anderen Quoten abgeschwächt.

Die Gleichbehandlung von langjährig Wartenden und Gelegenheitsbewerbern in der [X.] sei zulässig. Art. 3 [X.] gebiete nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Der Gesetzgeber wolle den [X.]punkt der Studien- und [X.]erufswahl den [X.]ewerbern überlassen. Im Auswahlverfahren der [X.]n gebe es im Übrigen eine sehr differenzierte Zulassungsregelung auch für die Wartenden.

Selbst wenn der Kritik des [X.] an den Regeln des [X.] zu folgen wäre, betreffe diese ausschließlich die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der [X.]n im Einzelfall. Aus einer rechtswidrigen Umsetzung der Vorschriften zum Auswahlverfahren der [X.]n könne jedoch nicht auf die [X.]widrigkeit der zugrundeliegenden Normen geschlossen werden. Es bestehe die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den [X.]n die Option einräume, nur ein einziges Kriterium anzuwenden, stehe dem nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit des universitären Satzungsrechts sei von der [X.] zwischenzeitlich mehrfach beurteilt worden, ohne dass die Frage der [X.]konformität des Verfahrens oder der zugrundeliegenden Regeln auch nur erwähnt worden sei.

3. Nach Mitteilung des [X.]verwaltungsgerichts hat der für das [X.]srecht zuständige 6. [X.] aus revisionszulassungsrechtlichen Gründen Verfahren zur innerkapazitären Zulassung nicht behandelt. Auch mit der Studienplatzvergabe im Auswahlverfahren der [X.]n sei der [X.] nur indirekt befasst gewesen. In einer mit derjenigen im Ausgangsverfahren vergleichbaren Situation habe aus prozessrechtlichen Gründen keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden müssen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 [X.] 13.13 -, juris).

4. Das Oberverwaltungsgericht [X.] war als Rechtsmittelgericht des vorlegenden [X.] Gelsenkirchen mehrfach mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit der Dauer der Wartezeit befasst. In seiner Entscheidungspraxis habe es betont, dass auch bei Annahme der Unzumutbarkeit der Wartezeit kein unmittelbarer Zulassungsanspruch bestehe, und den [X.] der Durchschnittsnote der [X.]sberechtigung als grundsätzlich sachliches, auch verfassungsrechtlich unbedenkliches Kriterium bezeichnet.

Das Oberverwaltungsgericht des [X.]es und der [X.]ayerische [X.]hof vertreten die Auffassung, die Frage der realistischen [X.] sei auf Grundlage einer bundesweiten [X.]etrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen ein zusammenhängendes System darstelle, das die Nutzung der Ausbildungskapazitäten über Ländergrenzen hinweg erfordere. Das gesetzgeberische Konzept des örtlichen Auswahlverfahrens entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen, indem es infolge unterschiedlicher individueller Auswahlentscheidungen über die Ländergrenzen hinweg eine Vielzahl von Zulassungsmöglichkeiten an einzelnen [X.]n eröffne. Auch das [X.] hat mitgeteilt, in einem die Rechtmäßigkeit eines universitären Auswahlverfahrens betreffenden Verfahren habe es die in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] und den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag normierten Kriterien unter anderem unter [X.]ezugnahme auf die Gesetzesbegründung für verfassungsmäßig erachtet.

Der [X.]hof [X.] hält die Rechtmäßigkeit der Durchschnittsnote der [X.]berechtigung als zentrales Kriterium im Auswahlverfahren für allgemein anerkannt. In [X.] sei die Heranziehung von mindestens zwei [X.]n gesetzlich vorgeschrieben. Deswegen begegne die im Auswahlverfahren der [X.]n praktizierte Heranziehung der [X.] ohne [X.]ildung von [X.]quoten jedenfalls dort keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

5. Die Universitäten, welche sich zu der Vorlage geäußert haben, haben die von ihnen im Auswahlverfahren der [X.]n praktizierte [X.]ewerberauswahl sowie die insoweit gewonnenen Erkenntnisse, aber auch ihre Erfahrungen mit [X.]n dargestellt.

6. Der [X.] verweist auf seine aktuellen Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in [X.], wonach [X.]n und [X.] im Auswahlverfahren weiterhin eine zentrale Rolle zukommen solle. Diese ließen die beste Prognose für den späteren Studienerfolg zu. Den medizinischen Fakultäten werde empfohlen, die Möglichkeiten des Auswahlverfahrens auch über diese Kriterien hinaus zu nutzen und ihre Auswahlentscheidung stärker am eigenen Lehr- und wissenschaftlichen Profil auszurichten.

7. Die [X.] hebt hervor, dass lediglich sechs von 35 Fakultäten die [X.] als einziges Kriterium im Auswahlverfahren der [X.]n anwendeten. Die meisten [X.]n machten von ihren [X.]efugnissen Gebrauch und zögen weitere Kriterien heran. Dies zeige, dass sich das die [X.] stärkende System bewährt habe. Gerade die Heranziehung mehrerer Auswahlkriterien mindere die Relevanz der Noten, wobei die [X.]n anhand ihres Profils und ihrer Ressourcen sowie auch der Kapazitäten entscheiden könnten, wie sie das jeweilige Auswahlverfahren gestalteten. Eine [X.]ildung von - dann bei allen zulassungsbeschränkten Fächern erforderlichen - [X.]quoten sei hingegen schon aus praktischen Gründen nicht möglich. Es erscheine zweifelhaft, ob Spontan- oder Gelegenheitsbewerber im Vergleich zu lange Wartenden nachrangig behandelt werden sollten. Hinsichtlich der [X.] sei inzwischen empirisch nachgewiesen, dass sie, gefolgt von [X.], der wichtigste Prädiktor für die Vorhersage des Studienerfolgs sei. Die [X.] wiederum sei in Anbetracht der knappen Ressourcen und der hohen Kosten eines [X.]es ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl künftiger Studierender.

Die Entwicklung der Wartezeit sei zwar insoweit unbefriedigend, als ein durchschnittlicher Abiturient aufgrund der begrenzten Kapazitäten sehr lange auf einen [X.] warten müsse. [X.]rechtlich könne aber bei der Vergabe verknappter unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem nur einem Teil der [X.]ewerber reale Aussichten eröffnen. Dies sei gerade im Rahmen der Kapazitäten im [X.]ereich Medizin angesichts der hohen Studienplatzkosten besonders virulent.

8. Nach Auffassung des [X.] stellt sich das derzeitige Zulassungssystem als verfassungskonform dar, da es allen Studienbewerbern die Chance eröffne, einen Studienplatz zu erhalten. Keine denkbare Änderung der Vorgaben für das Auswahlverfahren der [X.]n führe dazu, dass weniger Studienbewerber auf die [X.] verwiesen werden müssten oder sich die Wartezeit verkürze. Es gebe ferner keinen empirischen [X.]eleg dafür, dass die durchschnittlichen [X.]n in den Ländern bei Anlegen einheitlicher Maßstäbe bis in die für die Studienplatzvergabe maßgebliche erste Dezimale übereinstimmen müssten. Eine [X.]quotenregelung sei im Auswahlverfahren der [X.]n kaum anwendbar. Das System der [X.]quoten sei keineswegs so konsistent wie in den Vorlagen angenommen. Außerdem dürfe nach § 35 [X.] die Zulassung nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben worden sei. Ohnehin zögen die meisten [X.]n in ihrer Auswahlentscheidung weitere Kriterien heran, wodurch die Anwendung einer [X.]quotenregelung völlig undenkbar werde.

Da das Spektrum der herangezogenen Kriterien und deren [X.]ewertung an den einzelnen [X.]n unterschiedlich seien, ergebe sich eine beachtliche Vielfalt verschiedener [X.]ewerbungsprofile. Hierdurch erhielten auch [X.]ewerber mit schlechteren Schulnoten bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien realistische Chancen auf eine Zulassung zum Wunschstudium. Diejenigen [X.]n, die im Auswahlverfahren der [X.]n auf weitere Kriterien verzichteten, böten denjenigen, die allein eine relativ gute [X.] vorweisen könnten, eine realistische Zulassungschance. Auch hier könne eine [X.]quotenregelung kaum zu einer vernünftigen und nachvollziehbaren Auswahlentscheidung führen, zumal jede dieser [X.]n 16 [X.]quoten einzeln berechnen und für jede [X.] einen anderen [X.]ewerberanteil einsetzen müsste. Eine weitere Folge seien zu erwartende Mehrfachzulassungen von [X.]ewerbern mit [X.]n im Grenzbereich und damit unvermeidbar Nachrückverfahren.

In Anbetracht des [X.]- und Personalaufwands für das Auswahlverfahren, beispielsweise für Auswahlgespräche oder [X.], könnten die [X.]n auch auf eine [X.] nach [X.] kaum verzichten. Anderenfalls würde eine relativ kleine Zahl von [X.]ewerbern einen Großteil der insgesamt verfügbaren Zulassungen auf sich vereinigen und von mehreren [X.]n ausgewählt werden.

Die [X.]edenken der Vorlagen gegen die [X.] griffen nicht durch. Insbesondere mit [X.]lick auf Gelegenheitsbewerber sei bereits unklar, ob diese zahlenmäßig überhaupt relevant seien.

9. Der [X.] Hochschulverband ist der Auffassung, die Auswahlkriterien für die Studienzulassung bedürften einer partiellen Modifikation. Die [X.] müssten reduziert werden. In der [X.] sei die ausschließliche Anknüpfung an den Erwerbszeitpunkt der [X.]sberechtigung anstelle der tatsächlichen Wartezeit verfassungsrechtlich nicht akzeptabel. [X.]eide Gruppen seien nicht vergleichbar. Auch im Auswahlverfahren der [X.]n bestehe die Notwendigkeit einer Gewichtung der [X.]n. Die Überbetonung der [X.] im gesamten Auswahlverfahren sei nicht nur vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 [X.] bedenklich, sondern auch im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 [X.] kein sachgerechtes Kriterium. Sie müsse um weitere Kriterien ergänzt werden. Werde auch im Auswahlverfahren der [X.]n maßgeblich auf die [X.] abgestellt, könne von einer Kompensation durch andere Auswahlkriterien nicht mehr gesprochen werden. Die [X.] könne diese Kompensation nicht mehr leisten. Notwendig sei ferner die verpflichtende Einführung persönlicher Auswahlgespräche.

10. Nach Ansicht der [X.]ärztekammer ist die [X.] zwar ein wichtiger Prädiktor für den Studienerfolg. Es lasse sich jedoch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen herausragenden schulischen Leistungen und einer erfolgreichen, mit langjähriger [X.]erufszufriedenheit verbundenen ärztlichen Tätigkeit in der Patientenversorgung herstellen. Das spreche für individualisierte Auswahlverfahren der [X.]n. Die Zugangsbedingungen für [X.] sollten sich während der Wartezeit nicht verschlechtern, wie dies in der Vergangenheit teilweise durch die im Laufe der Jahre gestiegenen Anforderungen geschehen sei.

11. Die [X.] sieht die Notwendigkeit einer Ausweitung der Ausbildungskapazitäten. In der Sache bestünden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Abitur nachgewiesene Hochschulreife durch zusätzliche Anforderungen an die Eignung der [X.]ewerber ergänzt werden müsse und die Studieneignung durch andere Verfahren besser prognostiziert werden könne. Die [X.] erfülle ihre Ausgleichsfunktion nicht. Die Länge der Wartezeit führe zu [X.]r Selektion, die dem Gebot einer sozial gerechten Verteilung von Studienplätzen zuwiderlaufe.

12. Der Marburger [X.] hält die Fokussierung auf die Ergebnisse des Schulabschlusses, die zu einer faktischen [X.]nquote von fast 80 % führe, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts zum [X.]srecht für unvereinbar. Auch wenn das derzeitige System grundsätzlich auf eine Kombination verschiedener Auswahlkriterien angelegt sei, führe seine konkrete Ausgestaltung dazu, dass bestimmte [X.]ewerber ungeachtet anderer Qualifikationen von vornherein von der Verteilung der Studienplätze ausgeschlossen würden. Erforderlich sei ein multifaktorielles, mehrgleisiges Auswahlverfahren, das es erlaube, Defizite bei der [X.] durch andere, differenzierte Auswahlkriterien wie Sozialkompetenz und nachgewiesene Motivation auszugleichen. Die [X.] sei zwar grundsätzlich ein valider Indikator für die Studieneignung. Neben der nur bedingten Vergleichbarkeit der Noten sei aber auch zu bedenken, dass nicht nur aus Kostengründen auf den Studienerfolg abgestellt werden dürfe, sondern die Auswahlkriterien auch mit der Eignung für den Arztberuf korrelieren müssten.

Die [X.] könne ihre Funktion, einer größeren Anzahl von Abiturienten eine realistische Zulassungschance zu verschaffen, dann nicht mehr erfüllen, wenn die Wartezeit faktisch die Dauer der Regelstudienzeit übersteige.

13. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 [X.]vL 4/14 hebt hervor, dass sich die Qualifikation für das Hochschulstudium als Auswahlkriterium fast ausschließlich auf die Abiturdurchschnittsnote beziehe. [X.]ei ihm als ehemaligem Waldorfschüler seien dabei nur die Ergebnisse der Abiturprüfung, nicht jedoch die Leistungen in der Vorbereitungsstufe (Klassen 11 und 12) berücksichtigt worden. Dadurch werde er gegenüber anderen Abiturienten erheblich benachteiligt. Neben den Unterschieden zwischen den [X.]n im Verhältnis der Länder untereinander sei eine Vergleichbarkeit auch insoweit nicht gewährleistet, als Externe damit zusätzlich benachteiligt würden. Den Ausführungen des [X.] zur [X.] schließe er sich an. Ferner sei die [X.]eschränkung auf maximal sechs Hochschulbewerbungen nicht sachgerecht, da hierdurch die an den übrigen 29 medizinischen Fakultäten zu verteilenden Studienplätze von vornherein unerreichbar seien. Außerdem variierten die verschiedenen Verfahren und [X.] der [X.]n nicht nur untereinander, sondern seien von Semester zu Semester unterschiedlich und damit unvorhersehbar. Insgesamt finde eine Auswahl nach sachgerechten Kriterien im derzeitigen Vergabesystem nicht statt.

Das [X.]verfassungsgericht hat am 4. Oktober 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. [X.] haben sich der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 [X.]vL 4/14 durch seinen [X.]evollmächtigten, die Stiftung für [X.] als [X.]eklagte der Ausgangsverfahren sowie Professor Dr. Max-Emanuel [X.] als [X.]evollmächtigter der [X.]regierungen von [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], des [X.]s, von [X.], [X.]-Anhalt, [X.] und [X.]. Es wurden angehört die [X.], der [X.], der [X.] Hochschulverband, die [X.]ärztekammer, die [X.]vertretung der Medizinstudierenden in [X.], die Universität zu [X.], die Ruprecht-Karls-Universität [X.], das Universitätsklinikum [X.]-Eppendorf, die Rheinisch-Westfälische Technische [X.] [X.] sowie Professorin Dr. [X.]. Die Stiftung für [X.] hat ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung mittels eines weiteren Schriftsatzes vertieft.

Die Vorlagen sind überwiegend zulässig. Mangels Entscheidungserheblichkeit sind sie unzulässig, soweit sie die landesgesetzlichen Vorschriften [X.]s und der Freien Hansestadt [X.] betreffen. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung einer Entscheidungsrelevanz der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne von Art. 12 des [X.].

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]Verf[X.] muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der [X.]widrigkeit der Vorschrift überzeugt ist. Der Vorlagebeschluss muss außerdem mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 136, 127 <141 Rn. 43 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr).

Diesen Anforderungen werden die [X.] weitgehend gerecht.

1. Die Vorlagen beschränken den Gegenstand der Normenkontrolle bei verständiger Auslegung auf den Anwendungsbereich der vorgelegten [X.]estimmungen für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin. Nur insoweit liegen diese [X.]estimmungen den Ausgangsverfahren entscheidungserheblich zugrunde.

2. Unzulässig sind die [X.] jedoch, soweit sie sich auf die Vorschriften des [X.] und des bremischen [X.]rechts sowie auf die landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen beziehen. Die [X.]egründung der [X.] lässt nicht erkennen, dass es für die in den Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen auf die Gültigkeit dieser Vorschriften ankommt.

a) Die Vorschriften [X.]s und [X.]s sind nicht entscheidungserheblich, weil die [X.]n in [X.] und [X.] den Studiengang der Humanmedizin, um den es in den Ausgangsverfahren allein geht, nicht anbieten.

b) Die [X.] verdeutlichen darüber hinaus nicht, warum es für die Entscheidung der Ausgangsverfahren auf die Gültigkeit der landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zu der staatsvertraglich vereinbarten Verordnungsermächtigung (Art. 12 [X.]) ankommen soll. Es ist nicht erkennbar, inwieweit und mit welcher [X.]egründung das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit dieser Regelung in den Ausgangsverfahren zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. hierzu [X.] 105, 61 <67>; 138, 136 <171 Rn. 92>).

3. Die Entscheidungserheblichkeit der übrigen vorgelegten Vorschriften hat das Vorlagegericht hinreichend dargelegt und begründet.

a) Die bundesrechtlichen Regeln des [X.] über die zentrale Studienplatzvergabe (§§ 31, 32 [X.]), soweit es um deren Anwendungsbereich für den Studiengang Humanmedizin geht, gelten auch nach der Neuregelung der [X.] im [X.]ereich der [X.] durch die [X.] (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 [X.]) als [X.]rahmenrecht fort (vgl. Art. 125b Abs. 1 Sätze 1 und 3 [X.], Art. 75 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung). Sie blieben auch im Falle einer verfassungsrechtlichen [X.]eanstandung der landesrechtlichen [X.]estimmungen zur Studienplatzvergabe weiter anwendbar und müssten in den Ausgangsverfahren beachtet werden.

b) Entscheidungserheblich sind weiter die Vorschriften zur zentralen Studienplatzvergabe der Länder mit medizinischen [X.]n, das heißt aller Länder mit Ausnahme [X.]s und [X.]s. Soweit vorgelegte Vorschriften zwischenzeitlich außer [X.] getreten sind, wie dies bei den §§ 1, 3 und 4 des [X.]n [X.] und Ausführungsgesetzes zum [X.] ([X.] ZuAG) der Fall ist, das zum 29. Januar 2016 außer [X.] getreten ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 11. Januar 2016, GVO[X.]l Schl.-H. [X.]), ändert das nichts an der Entscheidungserheblichkeit in den Ausgangsverfahren. Die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Anträge auf Zulassung zum Studium zum Wintersemester 2013/2014 richtet sich vielmehr nach den im [X.] maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn diese sich zwischenzeitlich geändert haben (vgl. [X.]VerwGE 42, 296 <299>). Entsprechend hat es auch keine Auswirkungen auf die Entscheidungserheblichkeit, wenn [X.]recht mit [X.]lick auf die Umsetzung des neuen [X.] 2016 nur noch übergangsweise bis zu dessen Inkrafttreten gilt (vgl. z.[X.]. Art. 5 des [X.] zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für [X.] und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10. Juni 2016, GVO[X.]l Schl.-H. [X.]2).

c) Zudem sind hier auch die vorgelegten [X.]estimmungen zum Auswahlverfahren der [X.]n entscheidungserheblich (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] und die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften), obgleich in den Ausgangsverfahren allein die Studienplatzvergabe durch die Stiftung für [X.] in der Abiturbesten- und der [X.] in Frage steht. Ungeachtet der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Kriteriums der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften (vgl. [X.] 78, 165 <178>) genügt es für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle, wenn aus einer Norm, obwohl sie nicht unmittelbar Grundlage der im fachgerichtlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung ist, Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind (vgl. [X.] 75, 166 <175>; 107, 218 <232 f.>).

Das ist hier der Fall. Denn die [X.]mäßigkeit der Vorschriften über die zentrale Studienplatzvergabe in der Abiturbesten- und der [X.] kann nicht beurteilt werden, ohne das Gesamtsystem der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin in die Würdigung einzubeziehen. Die verschiedenen Quoten für die Vergabe der Studienplätze sind im Vergabesystem eng miteinander verschränkt. Der Gesetzgeber will gerade durch die Mehrgleisigkeit des Zulassungssystems die Chancenoffenheit des [X.] gewährleisten (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.]. Mit [X.]lick auf seine Eignung, eine kompensatorische, chancenausgleichende Wirkung zu entfalten, ist deshalb auch das Auswahlverfahren der [X.]n in die Prüfung der materiellen [X.]mäßigkeit der in den Ausgangsverfahren unmittelbar entscheidungsrelevanten Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für [X.] einzubeziehen und daher mittelbar entscheidungserheblich.

d) Soweit der Kläger in einem der Ausgangsverfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden ist, steht dies aufgrund des objektiv großen Klärungsinteresses (vgl. [X.] 142, 313 <334 f. Rn. 63>) hinsichtlich der [X.]mäßigkeit der vorgelegten Normen der Zulässigkeit der jeweiligen Vorlage hier nicht entgegen.

An der Frage der [X.]mäßigkeit der Regeln zur zentralen Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studienfächern wie dem der Humanmedizin besteht ein solches erhebliches öffentliches Interesse. Die letzten Entscheidungen des [X.]s hierzu datieren aus den 1970er Jahren. Das [X.] und die Vergaberegeln haben sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Zudem weisen [X.] aus diesem [X.]ereich die [X.]esonderheit auf, dass sie sich wegen einer zwischenzeitlichen Studienzulassung der Kläger der Ausgangsverfahren während der üblichen Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren und des sich anschließenden verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens häufig erledigen.

4. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der entscheidungserheblichen Vergabevorschriften unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur ausführlich dargelegt. Die [X.] nennen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und stellen die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Sie gehen dabei auf alle naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ein und setzen sich insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts hinreichend auseinander (vgl. zu den Anforderungen [X.] 76, 100 <104>; 79, 240 <243 ff.>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 127, 335 <355 f.>; 131, 88 <118>).

Die den zulässigen Gegenstand der Vorlagen bildenden bundesgesetzlichen [X.] und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin in den drei Hauptquoten (Abiturbesten- und [X.] sowie Auswahlverfahren der [X.]n) sind in Teilen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Regelungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 3 [X.] sowie die landesgesetzlichen [X.]estimmungen zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 des [X.], gegen deren formelle [X.]mäßigkeit keine [X.]edenken bestehen, verletzen teilweise den grundrechtlichen Anspruch der [X.]innen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und [X.]e Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 3 Abs. 1 [X.]).

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] haben jede [X.]in und jeder [X.] ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf [X.]e Zulassung zum Studium ihrer Wahl (I 1). Der Gesetzgeber muss die Verteilung knapper Studienplätze nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen regeln([X.]). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das geltende Recht in Teilen nicht gerecht ([X.]). Soweit einzelne [X.]gesetze vom Hochschulrahmenrecht des [X.] abweichen, ist dies durch die seit dem 1. August 2008 für die [X.] bestehende Abweichungsbefugnis der Länder aus Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.] gedeckt. Lediglich die landesgesetzliche Regelung zur Einführung eines Kriteriums für Fälle der [X.] in der Abiturbesten- und der [X.] im Land [X.] (§ 8a [X.]) ist wegen des Vorrangs von [X.]recht, hier des [X.], gemäß Art. 31 [X.] nichtig ([X.]I).

1. Aus der Ausbildungs- und [X.]erufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf [X.]e Zulassung zum Studium ihrer Wahl(vgl. [X.] 33, 303 <331 f.>; 43, 296 <313 f.>; 85, 36 <53 f.>; 134, 1 <13 Rn. 36>). Ist die Zahl der verfügbaren Studienplätze begrenzt, so ist es die Aufgabe der Gesetzgebung, deren Vergabe [X.] zu gestalten. [X.]ei der Ausgestaltung der Zulassungsregeln für das Hochschulstudium ist auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung zu tragen (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 33, 303 <331>; 43, 296 <313>; 85, 36 <54>; 134, 1 <13 Rn. 36, 40 f.>).

a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien [X.]erufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer [X.]erufsaufnahme ist, beide also integrierende [X.]estandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen ([X.] 33, 303 <329 f.>; 134, 1 <13 f. Rn. 37>). Wenn die Aufnahme eines [X.]erufs - wie bei Ärzten (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]ÄO) - eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen [X.]eruf später zu ergreifen (vgl. [X.] 33, 303 <330>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 [X.] auch auf [X.]e Teilhabe an staatlichen Leistungen und - hier - staatlichen Studienangeboten (vgl. [X.] 33, 303 <330 ff.>; 43, 291 <313 ff.>; 134, 1 <13 f. Rn. 37>).

b) Das Teilhaberecht reicht nicht so weit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könnte, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Die Frage der [X.]emessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der [X.]innen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. [X.] 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 87, 1 <35>; 90, 107 <116>; 97, 332 <349>; 103, 242 <259>; 105, 73 <132>; 112, 50 <66>). Das Recht auf [X.] Zugang zum Hochschulstudium besteht damit nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt (ähnlich auch [X.], [X.] u.a./Italien, Urteil vom 2. April 2013, [X.]5851/09 u.a., § 51, zu Art. 2 des [X.] zur EMRK).

c) Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 3 Abs. 1 [X.]) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Es handelt sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf [X.]e Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. [X.] 33, 303 <331 f.>; 43, 291 <313 ff.>; 85, 36 <53 f.>; 134, 1 <13 Rn. 36>). Das Teilhaberecht reicht indes nicht so weit, dass jeder und jede [X.]berechtigte - unabhängig vom Ergebnis der schulischen Leistungen und der sonstigen fachspezifischen Qualifikation - beanspruchen könnte, die Zulassung zu dem gewählten Studium tatsächlich eines Tages zu erhalten. In Fächern wie der Humanmedizin, in denen die Anzahl an [X.]ewerbungen das Angebot an Studienplätzen weit übersteigt, kann der Teilhabeanspruch die tatsächliche Studienzulassung von vornherein nicht garantieren (vgl. [X.] 43, 291 <316>). Die verfassungsrechtlich gebotene Chancenoffenheit schließt das Risiko des Fehlschlags einer [X.]ewerbung auf einen Studienplatz ein, da bei der Vergabe knapper unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem - wie immer es ausgestaltet ist - nur einem Teil der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber reale Aussichten eröffnen kann, auch tatsächlich Erfolg zu haben. Wesentlich ist, dass die Vergabe der Studienplätze nach [X.]en Kriterien erfolgt (vgl. [X.] 43, 291 <316 f.>).

2. Der Gesetzgeber muss Regeln für die verfassungsgemäße Verteilung knapper Studienplätze schaffen, die dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten (oben 1) genügen. Er muss die Vergabe knapper Studienplätze auf solche Weise regeln, dass deren [X.]e Verteilung sichergestellt ist (a). Die gesetzlichen Regelungen müssen zudem dem Grundsatz des [X.] genügen (c).

a) Die Vergabe der Studienplätze muss im Falle der Knappheit nach Regeln erfolgen, die sich grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren. Daneben berücksichtigt der Gesetzgeber auch andere Gemeinwohlbelange, wie etwa die Patientenversorgung, und trägt dem Sozialstaatsprinzip Rechnung.

aa) Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren müssen. Das kann die Ungleichbehandlung rechtfertigen, welche mit der Verteilung einer den [X.]edarf nicht deckenden Zahl von Studienplätzen zwangsläufig verbunden ist.

Die für die Verteilung relevante Eignung bemisst sich dabei an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Eine differenzierende Kriterienbildung ist dabei verfassungsrechtlich geboten, wenn sich nur so das konkret erforderliche Eignungsprofil hinreichend a[X.]ilden lässt. Dafür müssen auch praktische und sozial-kommunikative Fähigkeiten sowie bereits in medizinischen [X.]erufen erworbene Qualifikationen eine Rolle spielen.

[X.]) Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung a[X.]ilden.

Inwieweit ein Kriterium die Eignung vorherzusagen gestattet, ist eine Tatsachenfrage. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der tatsächlichen Aussagekraft einzelner Eignungskriterien in Rechnung zu stellen. Ein Kriterium, das keine hinreichend tragfähigen Vorhersagen zulässt oder das nur Teilaspekte der in einem Studienfach relevanten Anforderungen a[X.]ildet, darf er nicht als einziges Auswahlkriterium vorsehen, weil es sonst diese Schwächen bei der Auswahl verabsolutierte. Er kann dem aber begegnen, indem er andere Kriterien hinzuzieht, die allerdings ihrerseits Aussagekraft hinsichtlich der Eignung haben müssen. Schwächen eines Kriteriums kann er auch dadurch Rechnung tragen, dass er Studienplatzkontingente für [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber vorsieht, die ein anderes Kriterium erfüllen, das ebenfalls auf die Eignung hinweist.

Der Gesetzgeber ist dabei nicht von [X.] wegen auf die Verwendung eines bestimmten Eignungskriteriums oder einer bestimmten [X.] verwiesen. Die Kriterien müssen aber in ihrer Gesamtheit Gewähr für eine hinreichende [X.] bieten. Demgemäß lässt sich auch die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Ausgestaltung des [X.] mit dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot nicht einem einzelnen Kriterium entnehmen, sondern erfordert eine Gesamtbetrachtung des vom Gesetzgeber gewählten Regelwerks. Erweisen sich Elemente der Zugangsregelung in einem konkreten [X.] als defizitär, schließt das nicht aus, dass sie als Teil einer anderen Gesamtregelung verfassungsrechtlich [X.]estand haben könnten. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung gilt den Regeln im Rahmen der vom Gesetzgeber derzeit gewählten konkreten Gesamtheit von Zulassungsregeln, die sich - insbesondere durch die Einrichtung verschiedener Vergabequoten - aus mehreren Teilen zusammensetzt.

b) Im [X.]ereich grundrechtlicher [X.] - gerade in Konkurrenzsituationen - erfordert die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung, denn sie kann Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung haben (vgl. [X.] 39, 276 <294>; 52, 380 <389 f.>; 53, 30 <65 f.>; 73, 280 <290, 296>). Einer chancenoffenen Gestaltung bedürfen somit nicht nur die materiellen [X.], sondern auch das Zulassungsverfahren selbst. Dazu gehört eine hinreichende Verfahrenstransparenz (vgl. hierzu bereits [X.] 33, 303 <357>).

c) Die Ausgestaltung der Vergabe von Studienplätzen an staatlichen [X.]n und damit die Entscheidung über das Teilhaberecht der [X.]innen und -bewerber als Teilaspekt der [X.]erufsfreiheit im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 3 Abs. 1 [X.]) ist Aufgabe des Gesetzgebers, denn sie berührt grundrechtlich wesentliche [X.]elange.

aa) Dies folgt aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dieser verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und nicht anderen [X.] oder der Exekutive zu überlassen (vgl. zum sog. Wesentlichkeitsgrundsatz [X.] 34, 165 <192 f.>; 40, 237 <248 f.>; 41, 251 <260>; 45, 400 <417 f.>; 47, 46 <78 f.>; 61, 260 <275>; 83, 130 <142>; 98, 218 <251>; 105, 279 <305>; 108, 282 <311>; 116, 24 <58>; 128, 282 <317>; 134, 141 <184 Rn. 126>; 141, 143 <170 Rn. 59>). [X.]ei der Vergabe von Studienplätzen handelt es sich um eine für die Verwirklichung des grundrechtlich geschützten Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] wesentliche Regelungsmaterie, die [X.] des [X.]s ausmacht und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt (vgl. [X.] 33, 303 <345 f.>; siehe auch [X.]VerwGE 139, 210 <216 Rn. 20>).

[X.]) Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen wesentlichen Fragen selbst regeln.

(1) In Anbetracht der vorentscheidenden [X.]edeutung der [X.] für die Verwirklichung der Studienwahlentscheidung und deren Auswirkungen auf die Ausbildungs- und [X.]erufswahlfreiheit der [X.] müssen die Auswahlkriterien ihrer Art nach durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst bestimmt werden (vgl. bereits [X.] 33, 303 <345>).

(2) Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den [X.]n ein eigenes Kriterienerfindungsrecht zu überlassen. [X.] [X.] darf von [X.] wegen nicht die Kompetenz eingeräumt werden, den parlamentsgesetzlichen Katalog durch selbst entwickelte Auswahlkriterien zu ergänzen oder zu erweitern. Der zur Regelung dieser für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Frage allein demokratisch legitimierte Gesetzgeber darf hier seine Regelungsverantwortlichkeit nicht auf Dritte delegieren, sondern muss die Art der [X.] abschließend regeln. Deswegen muss sich die Satzungsbefugnis der [X.]n für deren Auswahlverfahren darauf beschränken, Kriterien aus einem durch formelles Gesetz festgelegten Katalog auszuwählen, der diese der Art nach bereits hinreichend bestimmt. Das gilt jedenfalls für grundständige Massenstudiengänge, die wie das Studium der Humanmedizin über den Zugang zu einem weit gesteckten [X.]erufsfeld entscheiden. Für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils mag anderes gelten.

(3) Der Gesetzgeber darf den [X.]n allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll. Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der [X.]n und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit [X.] 35, 79 <112 ff.>; 93, 85 <95>; 111, 333 <354 f.>). Den [X.]n steht nach Art. 5 Abs. 3 [X.] das Recht zu, ihren Studiengang nach eigenen wissenschaftlichen Kriterien zu prägen und dabei eigene Schwerpunkte zu setzen. Eine solche - begrenzte - [X.] der [X.]n schlägt sich insbesondere in den Ausgestaltungsmöglichkeiten hochschuleigener Eignungsprüfungen nieder, die nach geltendem Recht im Rahmen der Auswahlverfahren der [X.] durchgeführt werden dürfen (fachspezifische [X.] und Auswahlgespräche). Allerdings verlangt der Grundsatz des [X.] insoweit gesetzliche Sicherungen dafür, dass die [X.]n Eignungsprüfungen in standardisierten und strukturierten Verfahren durchführen. Dabei genügt es, wenn der Gesetzgeber die [X.]n zu einer transparenten eigenen Standardisierung und Strukturierung verpflichtet, auch um der Gefahr diskriminierender Anwendung vorzubeugen (vgl. Art. 3 Abs. 3 [X.]). Der Gesetzgeber muss dabei sicherstellen, dass in den hochschuleigenen [X.] und [X.] nur die Eignung der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber geprüft wird. Die den [X.]n eingeräumte [X.] darf sich ausschließlich auf die - auch im Lichte der fachlichen Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung unter Einbeziehung hochschulspezifischer [X.] zu beurteilende - Eignung der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber beziehen.

Nach diesen Maßstäben erweisen sich die zulässigerweise vorgelegten Vorschriften in Teilen als verfassungswidrig.

Allerdings hält sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Aufteilung der Studienplatzvergabe in [X.] innerhalb seines [X.] (1). Die Studienplatzvergabe in der sogenannten [X.] genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nur teilweise: [X.]rechtlich nicht zu beanstanden ist hierbei die - mit Ausgleichsregelungen zur föderalen Vergleichbarkeit versehene - Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote als Auswahlkriterium; mit den Anforderungen der gleichen Teilhabe nicht vereinbar ist hingegen die [X.]eschränkung und die Art der [X.]erücksichtigung von [X.] (2). Auch die Regelungen zum sogenannten Auswahlverfahren der [X.]n genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht. Sie erfüllen nicht vollständig die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes und verstoßen zum Teil auch materiell gegen die Anforderungen der gleichen Teilhabe. Das gilt für die Ausgestaltung des [X.]verfahrens, namentlich die [X.]edeutung der [X.]en, hinsichtlich der nicht gesicherten länderübergreifenden Vergleichbarkeit der [X.]n sowie der unzureichenden [X.]erücksichtigung nicht schulnotenbasierter Auswahlkriterien (3). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen unvereinbar ist schließlich auch die derzeitige Ausgestaltung der sogenannten [X.] (4).

1. Die Ausgestaltung und Unterteilung des Studienplatzvergabesystems in Vorab- und drei Hauptquoten (§ 32 Abs. 2 und 3 [X.]; Art. 9 und 10 [X.]) halten sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.

a) Die [X.] sieht der Gesetzgeber für Härtefälle, für [X.]ereiche besonderen öffentlichen [X.]edarfs (etwa für Sanitätsoffiziere der [X.]wehr), für nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit [X.]n gleichgestellte ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, für Personen mit besonderer [X.]berechtigung - wie Absolventen eines Fachhochschulgrundstudiums - und für in der beruflichen [X.]ildung Qualifizierte sowie für [X.] vor.

Der Gesetzgeber verfolgt damit je für sich besondere Zwecke, die dem Ausgleich von [X.]enachteiligungen oder besonderen öffentlichen oder auch wissenschaftlichen [X.]edürfnissen Rechnung tragen sollen. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, diese Regelung hinsichtlich ihrer Einzelheiten zu prüfen. Jedoch ist eine Anerkennung solcher [X.] zur Verfolgung gewichtiger öffentlicher Interessen und aus sozialstaatlichen Erwägungen im [X.]lick auf die dadurch bedingte [X.]eschränkung der Zahl der in den Hauptquoten verfügbaren Studienplätze jedenfalls im derzeitigen Umfang mit den Gleichheitsanforderungen bei der Studienplatzvergabe grundsätzlich vereinbar. Mit einer im Staatsvertrag vereinbarten [X.] von insgesamt bis zu zwei Zehnteln, mit der die Länder hinter dem bundesrechtlichen Rahmen von bis zu drei Zehnteln zurückbleiben (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.], Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ist der Anteil der ohne Rücksicht auf die Kriterien der Hauptquoten vergebenen Plätze vertretbar begrenzt. Für das Studium der Humanmedizin machen die [X.] zusammen zurzeit lediglich 12,4 % der Studienplätze aus (Summierung der Quoten gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Vergabeverordnung Stiftung). Ein gewisser Ausgleich für die damit verbundene Verringerung der in den Hauptquoten zur Verfügung stehenden Plätze wird dadurch hergestellt, dass - mit Ausnahme der Härtefallbewerber - [X.]ewerber, die den [X.] unterfallen, am Auswahlverfahren in den Hauptquoten nicht teilnehmen dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 7 [X.]). Zugleich stärken die [X.] die Zulassungschancen für Personen, die sonst tendenziell eher benachteiligt wären, oder für solche [X.]ereiche, in denen spezifische Gemeinwohlbelange anzuerkennen sind.

b) Auch die Aufteilung der Hauptquoten begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Der Gesetzgeber hat insoweit einen sehr weiten Ausgestaltungsspielraum. Weder ist er zu einer solchen Aufteilung durch die Verfassung gehalten noch ist er an ihr gehindert. Von daher ist es von [X.] wegen unbedenklich, wenn er Quoten einerseits für eine zentrale Studienplatzvergabe und andererseits für eine Studienplatzvergabe durch die [X.]n vorsieht und wenn er in den Quoten die Vergabe nach verschiedenen Auswahlkriterien bestimmt. Maßgeblich ist allein, dass die Auswahl je für sich oder im Zusammenwirken der verschiedenen Verfahren den Anforderungen der Verfassung genügt.

2. Keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken unterliegt es, wenn der Gesetzgeber für einen Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze zentral auf die Durchschnittsnote der [X.]berechtigung abstellt ([X.]). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar ist insoweit jedoch die derzeitige [X.]egrenzung der Vergabechancen in Anknüpfung an die [X.].

a) Mit einer Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Durchschnittsnote der [X.]berechtigung knüpft der Gesetzgeber an eine [X.]eurteilung der Leistungen der Studienbewerber an, die von der Schule am Ende einer allgemeinbildenden Ausbildung im [X.]lick auf die Hochschulreife vorgenommen wurde. Eine Anknüpfung hieran ist - jedenfalls als, bei Gesamtsicht, ein Kriterium unter anderen - für die Studienplatzvergabe naheliegend. An der Sachgerechtigkeit der [X.] als Eignungskriterium auch für die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin bestehen auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

aa) Untersuchungen belegen, dass die [X.] eine hohe Aussagekraft für die Prognose des Studienerfolgs im Medizinstudium besitzt (vgl. insoweit [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]schrift für Medizinische Ausbildung 31 [2014], [X.], [X.] ff. sowie [X.], [X.] und Studieneignungstests, 1997, [X.] ff., 80, 83, 103; [X.], Richtig ausgewählt?, 2009, [X.] ff., 36, 56, 61, 183; [X.]/[X.]aumert, [X.], [X.]2 <15 f.>; [X.], [X.]erufliche Interessen, kognitive und fachgebundene Kompetenzen: Ihre [X.]edeutung für die Studienfachwahl und die [X.]ewährung im Studium [Diss.], 2006, [X.]50 ff., 253 f., 257; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]91 <711>; Trappmann/Hell/Weigand/[X.], [X.]schrift für pädagogische Psychologie 21 [2007], [X.]1 <11 f., 24>; [X.], Empfehlungen zur Reform des [X.] vom Januar 2004, [X.], 38; siehe zudem auch die Ausführungen in [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.]0 f.). Der Abiturdurchschnittsnote wird in Fachkreisen ein hohes Aggregationsniveau attestiert, das sich positiv auf die Messgenauigkeit und prognostische Güte auswirkt, da Störfaktoren wie [X.]enotungstendenzen von Lehrern ausgemittelt werden (vgl. [X.], Richtig ausgewählt?, 2009, [X.] f.; [X.], [X.] und Studieneignungstests, 1997, [X.] f., 103). Gleichzeitig wird angenommen, dass die Durchschnittsnote gut geeignet ist, Aufschluss über allgemeine kognitive Fähigkeiten und persönlichkeitsbezogene Kompetenzen wie Interesse, Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung zu geben (vgl. [X.], Richtig ausgewählt?, 2009, [X.]; [X.], Empfehlungen zur Reform des [X.] vom Januar 2004, Anhang 3, [X.]). Empirische [X.]etrachtungen bestätigen dementsprechend einen signifikanten Zusammenhang zwischen dem [X.] und Studienerfolgsdeterminanten wie Studiendauer und Prüfungsergebnissen vor allem für den ersten, vorklinischen Abschnitt des Medizinstudiums (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]schrift für Medizinische Ausbildung 31 [2014], [X.], [X.] ff.; siehe auch [X.], Richtig ausgewählt?, 2009, [X.] ff., 105 ff., 115, 133 ff.). Das hat auch die Anhörung der sachkundigen Auskunftspersonen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Zwar bezieht sich die hohe [X.] der [X.] nach den Ausführungen der sachkundigen Auskunftspersonen Professorin Dr. [X.] und Professor Dr. [X.] für das Universitätsklinikum [X.]-Eppendorf in der mündlichen Verhandlung in erster Linie auf den ersten, vorklinischen Teil des Medizinstudiums bis zum [X.] Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die nach einer Regelstudienzeit von zwei Jahren abgelegt wird (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO). Der Zusammenhang zwischen schulischer und universitärer Leistung ist im klinischen Studienabschnitt, in dem andere Faktoren als die rein kognitive Leistungsfähigkeit deutlicher zum Tragen kommen, geringer (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]schrift für Medizinische Ausbildung 31 [2014], [X.], [X.] <12>; [X.]/[X.], [X.] [X.]schrift für Medizinische Ausbildung 33 [2016], Heft 1, [X.]5 <26>; Trappmann/Hell/Weigand/[X.], [X.]schrift für pädagogische Psychologie 21 [2007], [X.]1 <25>). Dies stellt die grundsätzliche Eignung der [X.] zur Studienerfolgsprognose jedoch nicht in Frage.

Auch sonst wird die Gleichheitsgerechtigkeit des Zugangs zum Studium der Humanmedizin durch die Vergabe eines Teils der Studienplätze allein an die Abiturbesten nicht in Frage gestellt. Zwar bestehen mögliche Ausschlusswirkungen in [X.]ezug auf [X.]ewerber mit besonderen Einzelkompetenzen, die in der Abiturdurchschnittsnote nicht hinreichend abgebildet werden. Die Vergabe in der [X.] betrifft jedoch - nach Abzug der [X.] - lediglich 20 % der Studienplätze. Auch handelt es sich bei der [X.] um ein praktikables, leicht greifbares Kriterium, das zudem nicht nur auf einer punktuellen [X.]ewertung, sondern auf einer breiten Erkenntnisgrundlage beruht. Sie ist auf mehrere [X.]eurteilungen gestützt, die über einen längeren [X.]raum hinweg in unterschiedlichen Fächern durch verschiedene [X.]eurteiler erfolgt sind. Darüber hinaus hat die Anhörung der sachkundigen Auskunftspersonen ergeben, dass die sehr gute [X.] ein zuverlässiger Indikator für eine geringe Studiena[X.]recherquote und gleichermaßen einen vergleichsweise zügigen Abschluss des Studiums ist (vgl. hierzu auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]schrift für Medizinische Ausbildung 31 [2014], [X.], [X.] <6 f., 10>).

[X.]) Die Aussagekraft der [X.] kann allerdings durch Fehlentwicklungen beeinträchtigt werden, die ihre Eignung als Auswahlkriterium gerade in den Grenzbereichen der [X.] in Frage stellen. Neben der bundesweiten Vergleichbarkeit der [X.] ist dabei insbesondere die Notenentwicklung insgesamt in den [X.]lick zu nehmen. So kann eine deutliche Zunahme von Noten im Spitzenbereich (sog. "[X.]") die Eignung der [X.] als Differenzierungskriterium einschränken und ihre Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium im [X.] weiter schmälern. Eine solche Entwicklung hat der Gesetzgeber im [X.]lick zu behalten und das Studienplatzvergabesystem gegebenenfalls sachgerecht anzupassen.

[X.]) Auch wegen möglicher föderaler Unterschiede der Schulausbildung und [X.]enotung ist die Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote (nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Länderstandards nach dem derzeitigen Stand verfassungsrechtlich geboten (siehe unten 3 b [X.]). Der Gesetzgeber hat dafür jedoch Vorkehrungen getroffen. Denn für die [X.], in der eine Vergleichbarkeit der [X.] im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, schafft er für die zentrale Studienplatzvergabe in der [X.] durch die [X.]ildung von [X.]quoten einen Ausgleich. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen würde.

b) Demgegenüber ist im Rahmen der zentralen Studienplatzvergabe in der [X.], die als Auswahlkriterium allein die Abiturdurchschnittsnote heranzieht, die vorrangige [X.]erücksichtigung von obligatorisch anzugebenden [X.] mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gleiche Teilhabe nicht vereinbar. Eine maßgebliche Orientierung der Vergabeentscheidung an den [X.] sowie hierbei eine [X.]eschränkung der [X.]ewerbung auf sechs Studienorte (Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des - durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das [X.]recht inkorporierten - [X.]) lassen sich im Rahmen der [X.] nicht rechtfertigen und verstoßen gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.]. Nicht verfassungswidrig ist demgegenüber § 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.], weil dieser als Rahmenregelung insoweit keine abschließende Regelung enthält.

aa) Der in [X.]recht überführte [X.] gestaltet das Auswahlverfahren so aus, dass die Zahl der [X.] in der Studienplatzbewerbung allgemein und damit auch in der [X.] auf höchstens sechs begrenzt wird. [X.]ei der zentralen Vergabe sollen die [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber dann "möglichst nach ihren [X.]" auf die [X.]n verteilt und im Übrigen, "soweit notwendig", nach Maßgabe ihrer Abiturdurchschnittsnote den [X.]n zugewiesen werden; dies wirkt insoweit abschließend, als die [X.]erücksichtigung der [X.]ewerbung an anderen als den genannten [X.]n ausgeschlossen wird (Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des - durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das [X.]recht inkorporierten - [X.]; vgl. insoweit auch die [X.]egründung zum [X.], veröffentlicht u.a. in Hmb[X.]ü-Drucks 19/1517, [X.]1 <12>, und Hmb[X.]ü-Drucks 18/4809, [X.]2 <15>). § 20 Vergabeverordnung Stiftung konkretisiert dies in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des [X.] dahin, dass die Studienplätze unter den Abiturbesten maßgeblich nach dem Rang des [X.]es und erst sekundär nach dem Kriterium der Abiturdurchschnittsnote vergeben werden.

Hierin liegt eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der Chancengleichheit. Das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote als Maßstab für die Eignung wird hier mit dem Rang des [X.]es durch ein Kriterium überlagert und entwertet, das hinsichtlich der Studieneignung keine Aussagekraft hat. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz hängen danach in erster Linie davon ab, welchen [X.] sie angegeben haben und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Konkret kann so etwa eine im Rahmen der [X.] ermittelte [X.]ewerberin, die an dem Studienort ihrer ersten Wahl nicht zum Zuge gekommen ist, in den weiteren Orten ihrer Wahl auch im Verhältnis zu [X.]ewerbern mit einem schlechteren Notendurchschnitt nicht mehr zum Zuge kommen, allein weil sie diesem Studienort eine höhere Präferenz gegeben hat. Im Ergebnis führt das dazu, dass im Rahmen der [X.] ermittelte [X.]ewerber in dieser Quote keine [X.]erücksichtigung finden, obwohl sie einen besseren Abiturdurchschnitt haben als andere, die einen Studienplatz erhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die jeweilige Auswirkung der [X.]angabe vor der [X.]ewerbung nicht vorhersehen lässt. Welche Nachfrage für welche Orte in welcher Präferenz besteht, ist bei der [X.]eantragung eines Studienplatzes nicht bekannt und aus den Zahlen früherer Zulassungskampagnen nur begrenzt vorhersehbar. Auch ist es damit nicht möglich, sich mit Aussicht auf Erfolg in Grenzfällen sicherheitshalber nebeneinander auf zwei besonders gefragte [X.]n zu bewerben, bei denen nur [X.]ewerber mit dem ersten [X.] zum Zuge kommen.

[X.]) Dies ist im Rahmen einer zentralen Vergabe von Studienplätzen nach dem Kriterium der Abiturdurchschnittsnote verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Weder ist die vorrangige [X.]erücksichtigung der [X.] mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar noch eine [X.]egrenzung der [X.]ewerbung auf sechs Studienorte. Eine tragfähige Rechtfertigung für die vorrangige [X.]erücksichtigung der [X.] liegt nicht in dem Ziel, den individuellen [X.] der Studienbewerber und -bewerberinnen Rechnung tragen zu wollen. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Verteilung zugewiesener Studienplätze unter möglichst weitgehender [X.]erücksichtigung der [X.] der [X.]ewerber vornimmt. Zumindest bezüglich eines Studienfachs, das über den Zugang zu einem breiten [X.]erufsfeld entscheidet, muss die Frage, ob überhaupt ein Studienplatz vergeben wird, der Frage der Studienortswünsche jedoch vorgehen. Denn mit der Frage des "Ob" entscheidet sich die Möglichkeit des [X.]erufszugangs selbst, die der Frage des "Wo" hinsichtlich der erstrebten Ausbildung vorausgeht. [X.] dürfen insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nur als Sekundärkriterium, das heißt nur nachrangig für die Verteilung der vorhandenen Studienplätze unter den ausgewählten [X.]ewerbern herangezogen werden. Dies schließt mit [X.]lick auf das sekundäre Verteilungsverfahren nicht aus, eine verbindliche Rangfolge von [X.] zu verlangen, ebenso wie [X.]ewerber und [X.]ewerberinnen ihren Antrag auf bestimmte Studienorte beschränken können. Sofern jedoch eine Zulassung zum Studium unbedingt beantragt wird, darf die Chance auf Zuteilung eines Studienplatzes in einem zentralen Vergabeverfahren, das hinsichtlich der Auswahlkriterien allein auf die [X.] abstellt, nicht von der Rangfolge der [X.] abhängen.

Entsprechend ist auch die [X.]egrenzung des Zulassungsantrags auf sechs Studienorte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Diese lässt sich insbesondere nicht mit verfahrensökonomischen Notwendigkeiten begründen. Angesichts der Möglichkeiten der Datenverarbeitung ist nicht ersichtlich, dass es bei der praktischen Umsetzung eines Verteilungsverfahrens, das eine unbeschränkte Ortswahl ermöglicht, zu Schwierigkeiten kommen müsste, die eine Vereitelung des grundrechtlichen Teilhabeanspruchs nach Eignung insoweit rechtfertigten könnte.

[X.]) Im Ergebnis ist danach Art. 8 Abs. 1 Sätze 2 und 5 des - durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das [X.]recht inkorporierten - [X.], soweit er sich auf die Studienplatzvergabe im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezieht, verfassungswidrig. Er ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar. Dies gilt auch für Art. 8 Abs. 1 Satz 4 des [X.], soweit dieser für die Studienplatzvergabe im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] entsprechend dem Verständnis der Vertragsparteien und der Praxis die vorrangige [X.]erücksichtigung der [X.] anordnet.

Nicht verfassungswidrig sind demgegenüber die entsprechenden bundesrechtlichen Rahmenregelungen. Zwingende Vorgaben enthalten diese Vorschriften hierzu nicht. § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht vor, dass bei Studiengängen, die in das Auswahlverfahren zur zentralen Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind, nach näherer Maßgabe des [X.]rechts mindestens sechs [X.] in einer Rangliste angegeben werden dürfen. Er regelt damit nicht eine [X.]egrenzung der [X.], sondern sichert umgekehrt, dass eine solche [X.]egrenzung nicht zu eng ausfällt (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.]). Auch soweit man darin im Umkehrschluss die Anerkennung einer [X.]egrenzungsmöglichkeit sehen will, regelt die Vorschrift die [X.]egrenzungsmöglichkeit von [X.] nur als Rahmenregelung allgemein, nicht aber, ob eine solche [X.]egrenzung auch im Rahmen der zentralen Studienplatzvergabe nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] in [X.]etracht kommt. Ebenso wenig findet sich im Hochschulrahmengesetz eine Regelung, die die vorrangige Anknüpfung der Studienplatzvergabe an die [X.] vorschreibt. § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] regelt wiederum nur allgemein, dass die Studienplatzvergabe möglichst nach den [X.] der [X.]ewerber erfolgt, überlässt aber als Rahmenregelung die nähere Konkretisierung den Ländern.

3. Der Gesetzgeber sieht für weitere 60 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze ein Auswahlverfahren der [X.]n vor. Die Regelung dieses Verfahrens wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht (a). Sie genügt in verschiedener Hinsicht auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Rechts auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Studienangeboten (b).

a) Die gesetzlichen Vorschriften zum Auswahlverfahren der [X.]n erfüllen die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes (oben [X.] c) nicht in jeder Hinsicht, weil der Gesetzgeber den [X.]n zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens Entscheidungsbefugnisse überlässt, ohne die dafür wesentlichen Fragen selbst hinreichend zu regeln.

aa) Der Gesetzgeber hat die im Auswahlverfahren der [X.]n zur Anwendung kommenden Eignungskriterien allerdings der Art nach festgelegt und insoweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage geschaffen. Unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes ist es - ungeachtet weitergehender grundrechtlicher Anforderungen aus dem Teilhaberecht der Studienbewerber - verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich, dass den [X.]n Freiräume bei der Auswahl von Eignungskriterien aus dem gesetzlichen Kriterienkatalog eingeräumt sind. Soweit es um die Festlegung von Kriterien geht, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll, darf der Gesetzgeber den [X.]n auch mit [X.]lick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Eignungskriterien lassen (oben [X.] c [X.] (3)).

[X.]) Nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar ist hier jedoch, dass den [X.]n im [X.] und im [X.] [X.]recht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen, die sich nicht im gesetzlichen Kriterienkatalog finden. Ein eigenes Kriterienerfindungsrecht der [X.]n ist für das Studium der Humanmedizin verfassungsrechtlich unzulässig (oben [X.] c [X.] (2)).

(1) Nicht zu beanstanden sind insoweit allerdings die Rahmenregelung des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] und die landesrechtlichen Regelungen, die diese durch die Vorgabe abschließender Kriterienkataloge weiter ausgestalten.

Zwar sieht § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] vor, dass die jeweilige [X.] die Studienplätze im Auswahlverfahren der [X.]n nach Maßgabe des jeweiligen [X.]rechts "insbesondere" nach den dort aufgezählten Kriterien vergibt. Dies ist jedoch nicht im Sinne einer abschließenden bundesrechtlichen Vorgabe zu verstehen, dass den [X.]n freigestellt werden müsste, daneben eigene Kriterien zu entwickeln. Als bloße Rahmenregelung überlässt die Norm vielmehr die nähere Konkretisierung den Ländern, denen damit nicht nur die Entscheidung zukommt, ob sie von der Öffnungsklausel Gebrauch machen, sondern auch die Verantwortung, hierbei den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung der Auswahlkriterien stellt § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] nicht in Frage.

Entsprechend enthalten die landesrechtlichen Regelungen der meisten Länder in Umsetzung von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.] sowie Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des [X.] ausdrücklich einen abschließenden Kriterienkatalog durch Parlamentsgesetz (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.]; § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 [X.]; § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.]; § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] M-V; § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.]. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.], Abs. 3 N[X.]; § 2 Satz 2 [X.] NW; § 3 Abs. 1 Satz 2 Sächs[X.]; § 3a [X.]; § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ZuAG SH, inzwischen geregelt in § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] SH; § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Thür[X.]). Soweit das [X.]recht in [X.] in § 4 Abs. 6 Satz 2 [X.] M-V eine Regelung enthält, die den [X.]n ihrem Wortsinn nach die Heranziehung ergänzender Kriterien erlauben könnte, handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Die Vorschrift bezieht sich ersichtlich nicht auf das Auswahlverfahren der [X.]n, sondern auf die in § 4 Abs. 7 Satz 1 [X.] M-V geregelte Zulassung zu einem Postgraduiertenstudium.

(2) [X.]rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass sich einzelne Länder auf Gesetzesebene darauf beschränken, den [X.] zu ratifizieren (vgl. § 1 des [X.] [X.]gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.]; § 1 des [X.] Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] vom 5. Juni 2008) und Näheres entweder auf [X.] zu regeln (vgl. § 18 Abs. 1 bis 3 Studienplatzvergabeverordnung [X.]) oder auf die [X.]n zu delegieren (vgl. § 4 Satz 1 des [X.] Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] vom 5. Juni 2008). Dies lässt sich verfassungskonform dahingehend auslegen, dass sich der jeweilige Gesetzgeber auf die abschließende Vorgabe aller in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des [X.] genannten Auswahlkriterien festgelegt hat.

(3) Als verfassungswidrig erweisen sich jedoch die Regelungen des [X.] und des [X.] [X.]rechts, weil beide für das Auswahlverfahren der [X.]n keinen abschließenden Kriterienkatalog vorgeben.

Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 3 [X.] erlaubt den [X.]n, bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der [X.]n im Einvernehmen mit dem [X.] weitere Kriterien als die parlamentsgesetzlich vorgegebenen zu verwenden.

Art. 3 Abs. 1 des [X.]ischen [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] gibt nur allgemein den Grad der Eignung und Motivation als im Auswahlverfahren der [X.]n anzuwendende Maßstäbe vor (Satz 1). Für deren Feststellung verweist er auf die für örtliche Zulassungsbeschränkungen geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 und 3 [X.] HH (Satz 2), die eine Liste von Kriterien benennt, die von den [X.]n erweitert werden kann ("insbesondere"). Einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung ist die Regelung nicht zugänglich, da der hamburgische [X.]gesetzgeber in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs zur Regelung des örtlichen Auswahlverfahrens ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den gesetzlichen Kriterienkatalog nicht abschließend verstanden wissen, sondern den [X.]n die Möglichkeit offenlassen möchte, je nach den [X.]esonderheiten des jeweiligen Studiengangs auch andere geeignete Kriterien anzuwenden (vgl. hierzu die [X.]egründung des Gesetzentwurfs zur Reform der [X.] in [X.], Hmb[X.]ü-Drucks 18/994, [X.]. Mit der Verweisung auf "die gleichen" Kriterien wie im örtlichen Auswahlverfahren wollte er ihnen im Auswahlverfahren der [X.]n ebenfalls weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten einräumen (vgl. die [X.]egründung des Entwurfs des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.], Hmb[X.]ü-Drucks 19/1517, [X.]0). In der Entwurfsbegründung zu einer gleichlautenden Vorgängerregelung, auf die der hamburgische [X.]gesetzgeber in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs [X.]ezug genommen hat (vgl. die Verweisung auf Art. 2 des [X.] über die Vergabe von Studienplätzen, Hmb[X.] 569, in Hmb[X.]ü-Drucks 19/1517, [X.]0, sowie insoweit die Gesetzesbegründung, Hmb[X.]ü-Drucks 18/4809, [X.]1, die wiederum auf das Gesetz zur Änderung des [X.] über die Vergabe von Studienplätzen vom 8. Februar 2005, Hmb[X.] 31, verweist), hat er insoweit ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume im Hochschulauswahlverfahren hingewiesen. Er hat ausgeführt, die [X.]n könnten nicht nur Kriterien wählen, sondern auch zusätzliche Kriterien einführen (vgl. die [X.]egründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des [X.] über die Vergabe von Studienplätzen, Hmb[X.]ü-Drucks 18/1514, [X.]). Dieser eindeutige gesetzgeberische Wille darf nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung überspielt (vgl. [X.] 67, 299 <329>; 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 118, 212 <234>) und der normative Gehalt der zu beurteilenden Regelung damit grundlegend neu bestimmt werden (vgl. [X.] 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.>; 119, 247 <274>; 130, 371 <398>).

[X.]) Gegen den Grundsatz des [X.] verstoßen die vorgelegten Regelungen auch insofern, als es an einer Regelung über die Standardisierung und Strukturierung hochschuleigener Eignungsprüfungsverfahren fehlt. Der Gesetzgeber kann dies selbst regeln oder dazu die [X.]n verpflichten(oben [X.] c [X.] (3)). Entsprechendes gilt für die den [X.]n eröffnete Möglichkeit, bei der Auswahl fachnahe [X.]erufsausbildungen und -tätigkeiten zu berücksichtigen.

(1) Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die [X.]n, sofern sie von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, eigene Eignungsprüfungsverfahren (fachspezifische Studieneignungstests und Auswahlgespräche) durchzuführen oder etwa [X.]erufsausbildungen oder [X.]erufstätigkeiten zu berücksichtigen, dies in standardisierter und strukturierter Weise tun. Auch für die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren gilt, dass die [X.] [X.] nach je einheitlichen Maßgaben grundsätzlich ausschließlich anhand der Eignung der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber erfolgen darf.

Dabei genügt es, wenn die [X.]n selbst die Standardisierung und Strukturierung ihrer Tests oder Auswahlgespräche transparent vornehmen. Um dem Grundsatz des [X.] gerecht zu werden, muss der Gesetzgeber dann jedoch eine Regelung treffen, die die [X.]n dazu verpflichtet. Der Gesetzgeber muss dabei auch festlegen, dass in den hochschuleigenen [X.] und [X.] nur die Eignung der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber geprüft wird. Die den [X.]n eingeräumte [X.] darf sich dabei ausschließlich auf die fachliche Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung unter Einbeziehung auch hochschulspezifischer [X.] beziehen.

(2) Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Vorschriften nicht uneingeschränkt gerecht. An den erforderlichen gesetzlichen Maßgaben zur Standardisierung und Strukturierung von Eignungsprüfungsverfahren und Auswahlkriterien fehlt es sowohl auf [X.] des [X.] als auch in den [X.]gesetzen. Das [X.]- und Auswahlkriterium des fachspezifischen [X.] und das Auswahlkriterium des [X.] wie auch das [X.]- und Auswahlkriterium der Art einer [X.]erufsausbildung oder [X.]erufstätigkeit (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben c bis e, auch [X.]. Satz 4 [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben c bis e, Satz 4 [X.]) sind weder durch den Gesetzgeber selbst hinreichend präzisiert noch hat der Gesetzgeber die [X.]n zur transparenten Standardisierung und Strukturierung verpflichtet. Die Regelungen lassen den [X.]n weitreichende Spielräume bei der Ausgestaltung, ohne eine ausreichende Strukturierung und Standardisierung zu fordern oder selbst vorzugeben.

(3) Dies führt indes nur zur [X.]eanstandung der landesgesetzlichen Umsetzungsvorschriften und nicht auch der hochschulrahmenrechtlichen Regelung. Zwar fehlen auch in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben c bis e [X.] hinreichend konkrete Vorgaben an die [X.]n. Auch hier ist jedoch der Charakter des [X.] als Rahmenrecht des [X.] zu beachten (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diesem ist eigen, dass es nur ausnahmsweise in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten darf (vgl. Art. 75 Abs. 2 [X.] a.F.). Dem Charakter des [X.]rahmenrechts ist damit immanent, dass es - wo es nicht ausnahmsweise Vollregelungen trifft - nicht bereits die [X.]estimmtheitsanforderungen in jeder Hinsicht erfüllende Vorgaben machen muss. Soweit es sich aber um ausfüllungsbedürftige, weil ihrerseits nicht hinreichend bestimmte Teilregelungen handelt (vgl. hier § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]: "nach Maßgabe des jeweiligen [X.]rechts"), ist es an den Ländern, diese Lücke im Rahmen ihrer Ausfüllungspflichten zu schließen.

b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Studienplatzvergabe im Auswahlverfahren der [X.]n entspricht auch in der Sache in verschiedener Hinsicht nicht den Anforderungen eines [X.]en Zugangs.

Nicht zu beanstanden ist allerdings im Auswahlverfahren der [X.]n die gesetzliche Ortswahlbegrenzung auf sechs Studienorte (aa). Demgegenüber ist es mit dem Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot nicht vereinbar, dass die [X.]n bei Durchführung einer [X.] uneingeschränkt auf das Kriterium eines frei zu bestimmenden Ranges der [X.] zurückgreifen dürfen ([X.]). Es erweist sich außerdem als verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber eine [X.]erücksichtigung von [X.]n vorsieht, ohne Mechanismen für deren länderübergreifende Vergleichbarkeit vorzusehen ([X.]). Auch genügt die Regelung hinsichtlich der von den [X.]n heranzuziehenden Kriterien nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar sind die ihnen an die Hand gegebenen Kriterien für sich gesehen tragfähig; allerdings fehlt es an hinreichenden gesetzlichen Maßgaben ([X.]). Im Zusammenhang des derzeitigen Gesamtsystems der Studienplatzvergabe fehlt es jedoch an einer Regelung, die sicherstellt, dass für einen hinreichenden Teil der Studienplätze neben dem Abitur auch weitere Auswahlkriterien mit hinreichendem Gewicht [X.]erücksichtigung finden (ee).

aa) Die gesetzliche Ortswahlbegrenzung auf sechs Studienorte ist im Auswahlverfahren der [X.]n verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des [X.] gibt auch für das Auswahlverfahren der [X.]n vor, dass bei den [X.]ewerbungen für diese Studienplätze sechs [X.] in einer Rangliste angegeben werden dürfen. Der Sache nach dient dies hier als Teilnahmebegrenzung. Anders als in der [X.] ist eine solche [X.]egrenzung im Auswahlverfahren der [X.]n verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

(1) Die Ortswahlbegrenzung schränkt die Zulassungschancen allerdings auch hier erheblich ein. Denn sie bedeutet, dass [X.]ewerbungen an 29 der derzeit 35 medizinischen Fakultäten im Auswahlverfahren der [X.]n von vornherein ausscheiden. Dabei ist die Ortswahlentscheidung mit praktischen Unsicherheiten belastet. So können [X.]ewerber zwar die von den einzelnen [X.]n jeweils angewendeten Auswahlkriterien in Erfahrung bringen. Jedoch hängen die individuellen Erfolgschancen des Zulassungsantrags nicht unerheblich von dem schwer abschätzbaren [X.]ewerbungsverhalten anderer Studierwilliger ab, das die Konkurrenzsituation in den Auswahlverfahren der einzelnen [X.]n maßgeblich mitbestimmt. Diese Unwägbarkeiten können durch die Veröffentlichung der [X.] der [X.]n aus den Vorjahren nur begrenzt ausgeglichen werden.

(2) Dennoch durfte der Gesetzgeber die [X.]ewerbungsmöglichkeiten im Auswahlverfahren der [X.]n auf sechs [X.]n begrenzen. Denn dies ist hier erforderlich, um das Auswahlverfahren der [X.]n praktisch handha[X.]ar zu gestalten. Die Einschränkung der Zulassungschancen ist durch die praktischen Erfordernisse der Verfahrensgestaltung eines Auswahlverfahrens der [X.]n - und damit als Schritt zu einer auf diesem Wege herbeigeführten Diversifizierung der [X.] - gerechtfertigt.

Die durch die Dezentralität im derzeitigen System bezweckte Mehrgleisigkeit stellt die [X.]n vor erhebliche Herausforderungen, die bei der zentralen Vergabe in den übrigen [X.] nicht in vergleichbarem Ausmaß bestehen. Hierzu gehört, dass die eingegangenen [X.]ewerbungen innerhalb des sich nur auf wenige Monate belaufenden [X.]raums zwischen Schulabschluss und Studienbeginn bearbeitet werden müssen. Zudem besteht ein legitimes Interesse daran, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Annahme vergebener Plätze zu sichern sowie [X.] und unnötige Nachrückverfahren oder gar das [X.] nicht in Anspruch genommener Plätze - trotz aufwendigen Auswahlverfahrens - zu vermeiden. Die gesetzliche Limitierung, nach der die [X.]ewerber sich auf sechs [X.]n beschränken müssen, an denen sie sich für ein hochschulinternes Auswahlverfahren bewerben können, reduziert Mehrfachbewerbungen und stellt sicher, dass die [X.]n es mit [X.]ewerbern zu tun haben, die ein qualifiziertes Interesse haben, gerade an dieser [X.] zu studieren, so dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit im Fall ihrer Auswahl den Studienplatz auch annehmen werden. Dies hat gerade angesichts der großen Anzahl von Studienbewerbern, die sich um einen Studienplatz in Numerus clausus-Fächern wie dem Studium der Humanmedizin bewerben, ein erhebliches Gewicht. Die [X.]ewerbungszahlen lagen hier zum Wintersemester zuletzt bei 43.184 [X.]ewerbungen um 9.176 Studienplätze (vgl. Stiftung für [X.], Daten der bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge an [X.]n im Wintersemester 2017/18, [X.], abrufbar unter [X.]) und zum Sommersemester bei 18.799 [X.]ewerbungen um 1.627 Studienplätze (vgl. Stiftung für [X.], Daten der bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge an [X.]n im Sommersemester 2017, [X.], abrufbar unter [X.]). Unter diesen Umständen ist es im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten gerechtfertigt, die Zahl der [X.] und damit der [X.]ewerbungen im Auswahlverfahren der [X.]n in gewissem Umfang zu begrenzen. Das wird deutlich in Ansehung der Vorstellung, dass sich anderenfalls alle [X.] bei allen 35 [X.]n bewerben könnten, die derzeit den Studiengang Humanmedizin anbieten. Dies hätte eine Kette von Nachrückverfahren zur Folge, die ihrerseits im [X.]lick auf den engen zeitlichen Rahmen, in dem die Verfahren abzuwickeln sind, nicht mehr praktikabel wären oder zu einer großen Zahl nicht in Anspruch genommener Studienplätze führen würden. Die vom Gesetzgeber gewählte [X.]egrenzung der [X.]ewerbungen auf sechs Studienorte ist insoweit als allgemeine Maßgabe für das Auswahlverfahren der [X.]n verfassungsrechtlich vertretbar.

[X.]) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber den [X.]n die Durchführung eines [X.]verfahrens ermöglicht, mit dem sie die Zahl der [X.]ewerbungen begrenzen können, die in das eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden. Mit den Anforderungen an eine gleiche Teilhabe ist es jedoch nicht vereinbar, dass die [X.]n dabei neben gesetzlichen eignungsbezogenen Kriterien uneingeschränkt auch auf das Kriterium eines von ihnen frei zu bestimmenden Ranges der [X.] zurückgreifen dürfen.

(1) Der Gesetzgeber ermöglicht den [X.]n die Durchführung eines [X.]verfahrens, mit dem die Zahl der [X.]ewerbungen, die in das eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden, begrenzt wird. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, den [X.]n zu ermöglichen, das eigentliche Auswahlverfahren, in dem abschließend über die Studienplatzvergabe entschieden wird, einer kleinen Zahl von [X.]ewerbern vorzubehalten, um so eine einzelfallbezogene, unter Umständen zeit- und kostenintensive Auswahlentscheidung treffen zu können. Dementsprechend erlaubt der Gesetzgeber den [X.]n für das [X.]verfahren den Rückgriff auf alle Zulassungskriterien, die auch sonst für das Hochschulauswahlverfahren gelten, außer auf die Durchführung von Gesprächen, und ergänzt diese um das Kriterium des Grads der [X.] (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben a bis d [X.]. Sätzen 2 bis 4 des [X.]).

Soweit der Gesetzgeber hierbei die allgemeinen Maßstäbe für die Auswahl der [X.]n beachtet (siehe dazu unten [X.] - ee), ist gegen die Vorschaltung eines solchen [X.]verfahrens von [X.] wegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Es beeinträchtigt den Anspruch auf gleiche Teilhabe nicht, wenn zunächst in einem ersten Schritt nach automatisierbaren Kriterien eine [X.] getroffen wird, damit dann in einem zweiten Schritt ein in größerem Maße individualisiertes Auswahlverfahren durchgeführt werden kann. Maßgeblich ist allein, dass beide Verfahrensstufen [X.] ausgestaltet sind.

(2) Mit der Verfassung nicht vereinbar ist dabei jedoch, dass der Gesetzgeber den [X.]n die Möglichkeit einräumt, der [X.] schlicht den Grad der von den [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern angegebenen [X.] zugrunde zu legen (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 4 [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Zwar kann der Grad der [X.] als Vorfilter zur Durchführung individuell aufwendiger Auswahlprozesse der [X.]n in begrenztem Umfang gerechtfertigt sein; soweit die [X.]n ihre Studienplätze aber nach Kriterien vergeben, die in automatisierter Form angewendet werden können, kann auf den Grad der [X.] nicht zurückgegriffen werden.

(a) [X.]eim Grad der [X.] handelt es sich um ein Kriterium, das nicht an die Eignung für Studium und [X.]eruf anknüpft und dessen Verwendung sich erheblich chancenverringernd auswirken kann. Es verschärft die gesetzliche [X.]eschränkung der [X.]ewerbungen auf sechs [X.] noch einmal deutlich und erlaubt es [X.]n, nur [X.]ewerber zu berücksichtigen, die für die [X.] die höchste Präferenz angeben. Dies schließt viele [X.]ewerbungsmöglichkeiten aus; so kann sich etwa ein [X.]ewerber für zwei [X.]n, die beide den höchsten Grad an [X.] verlangen, nicht gleichzeitig mit Aussicht auf Erfolg bewerben. Wiederum gilt auch hier, dass die [X.]angaben auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffen werden müssen und die Zulassungschancen von Zufälligkeiten wie dem im Vorhinein kaum valide abschätzbaren [X.]ewerbungsverhalten anderer Studieninteressenten abhängen. In Anbetracht dieser Unsicherheiten schränkt eine [X.] nach dem Grad der [X.] das Teilhaberecht der Studienbewerber als allgemeines Kriterium der [X.] im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens unangemessen ein.

(b) Gerechtfertigt ist das Kriterium des Grades der [X.] allerdings dann, wenn es für Studienplätze herangezogen wird, die tatsächlich im Rahmen eines aufwendigen individualisierten Auswahlverfahrens vergeben werden, und hiervon auch nur ein hinreichend beschränkter Anteil der insgesamt zu vergebenden Plätze betroffen ist.

Die Durchführung von anspruchsvollen individualisierten Auswahlverfahren darf der Gesetzgeber als einen wichtigen [X.]estandteil im Gesamtsystem der Studienplatzvergabe ansehen. Das kann aber nur gelingen, wenn dieser Aufwand auf solche Personen beschränkt wird, bei denen die Wahrscheinlichkeit hinreichend hoch ist, dass sie den Studienplatz gegebenenfalls auch annehmen. Zur Gewährleistung einer hohen [X.] steht jedoch, soweit ersichtlich, kein vergleichbar aussagekräftiges Kriterium wie die [X.]angabe zur Verfügung. Daher rechtfertigt das Ziel der Ermöglichung komplexer, eignungsorientierter Auswahlverfahren für diese Fälle, das [X.]kriterium trotz seines fehlenden Eignungsbezugs und seiner chancenverkürzenden Wirkung ausnahmsweise bei der [X.] anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn anschließend auch entsprechend aufwendige Auswahlverfahren durchgeführt werden, wie es vor allem bei den im Kriterienkatalog vorgesehenen qualifizierten Gesprächen der Fall sein kann (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe e [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe e [X.]). Nur in solchen Fällen ist die [X.]eschränkung durch Ortswahlpräferenzen für die Durchführbarkeit der Auswahlverfahren erforderlich. Für Fallgestaltungen ohne aufwendig gestaltete Auswahlverfahren, bei denen die Studienplatzvergabe im Wesentlichen automatisiert erfolgen kann, erweist sich das [X.]kriterium des Grades der [X.] indessen als nicht sachgerecht und unangemessen.

[X.]rechtlich geboten ist aber auch insoweit, dass bei Gesamtsicht nur ein hinreichend begrenzter Anteil der Studienplätze jeder [X.] von einem hohen Grad der [X.] abhängt. Es ist auszuschließen, dass die [X.]n das [X.]kriterium für alle in ihrem Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze anwenden. Der Grad der [X.] darf - auch bei Anwendung aufwendiger Auswahlmechanismen im eigentlichen Auswahlverfahren - als [X.]kriterium somit nur für einen Teil der jeweils zu vergebenden Studienplätze zugrunde gelegt werden.

(3) Hiervon ausgehend sind § 32 Abs. 3 Satz 4 [X.] sowie Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des - durch die jeweiligen Ratifizierungsgesetze in das [X.]recht inkorporierten - [X.] mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. In der bundesrechtlichen Rahmenregelung sowie in den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen wird den [X.]n allgemein und uneingeschränkt die Möglichkeit eröffnet, für die [X.] zum eigentlichen Auswahlverfahren auf den Grad der [X.] abzustellen. Dies verstößt gegen den Anspruch auf [X.]e Zulassung zum Studium aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.].

[X.]) Mit dem Recht auf gleiche Teilhabe nicht vereinbar ist weiterhin, dass der Gesetzgeber im Auswahlverfahren der [X.]n eine [X.]erücksichtigung von [X.]n vorsieht, ohne zumindest deren annähernde länderübergreifende Vergleichbarkeit - gegebenenfalls durch [X.] - sicherzustellen.

(1) Sowohl für das [X.]verfahren als auch für das Auswahlverfahren selbst eröffnet der Gesetzgeber den [X.]n als Auswahlkriterium unter anderem den Rückgriff auf die Abiturdurchschnittsnote (Grad der Qualifikation; vgl. § 32 Abs. 3 Satz 4, Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe a [X.]. § 27 Abs. 2 [X.] sowie die in [X.]recht übertragene Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe a [X.]). Für die eigentliche Auswahlentscheidung verpflichtet er sie darauf, dieser einen maßgeblichen Einfluss einzuräumen (§ 32 Abs. 3 Satz 2 [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Anders als für die Studienplatzvergabe in der [X.] verzichtet der Gesetzgeber dabei auf Mechanismen, die die nicht in dem erforderlichen Maße gegebene länderübergreifende Vergleichbarkeit der [X.] ausgleichen. Für das Auswahlverfahren der [X.]n nimmt er damit hin, dass die Unterschiede der [X.]berechtigungen der verschiedenen Länder für die Vergabe der Studienplätze hier keine Rolle spielen. [X.]erücksichtigt wird allein die nominelle [X.]enotung, ohne dass die unterschiedliche Aussagekraft der Noten aus den Ländern eingestellt wird.

(2) Durch diese Regelung werden erhebliche Ungleichheiten hingenommen. Denn nach dem derzeitigen Stand der Entwicklung der [X.]n können die [X.]berechtigungen der Länder nicht als aus sich selbst heraus hinreichend vergleichbar angesehen werden.

Der Gesetzgeber selbst geht bislang nicht davon aus, dass die Noten der [X.]berechtigung nach den zugrundeliegenden Anforderungen und den [X.]ewertungen der erbrachten Leistungen unter den Ländern vergleichbar sind. So gilt die mit dem Inkrafttreten des [X.] im Jahr 1976 eingeführte Übergangsregelung einer [X.]ildung von [X.]quoten, solange eine bundesweite Vergleichbarkeit der Qualifikationsnachweise nicht gewährleistet ist, im Rahmen der [X.] bis heute fort (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 [X.]; ebenso das Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 [X.] umsetzende [X.]recht; insoweit zur [X.]quotenbildung und dem Postulat der Vergleichbarkeit unverändert auch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Staatsvertrag 2016). Insbesondere in dem für die Studierendenauswahl häufig entscheidenden Zehntelbereich der Durchschnittsnote sieht der Gesetzgeber eine hinreichende Vergleichbarkeit nach wie vor nicht erreicht (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.]1; siehe ferner die Empfehlungen des [X.]s zur Reform des [X.] vom Januar 2004, [X.] f., 25 f., 35 f., 38 f. sowie die Erläuterungen der Stiftung für [X.] zu den [X.]quoten in der [X.], abrufbar unter https://zv.hochschulstart.de).

Diese Einschätzung wird durch den Vergleich der [X.] sowie empirische Studien bestätigt. Der Ländervergleich der [X.]se zeigte zuletzt eine Spanne des [X.] zwischen 2,16 und 2,59 und damit von 0,43 Notenstufen zwischen dem besten und dem schwächsten [X.]schnitt. [X.]ei der [X.] gab es ebenfalls erhebliche Unterschiede. Diese drückten sich beispielsweise im [X.]ereich der [X.]estnote 1,0 mit Quoten in einer [X.]andbreite zwischen 3,1 % und 0,8 % der Abiturienten in dem jeweiligen Land in einer Abweichung von 2,3 Prozentpunkten im Ländervergleich aus. Die Anteile der [X.]n im [X.]ereich zwischen 1,0 und 1,9 bewegten sich zwischen 38,8 % in [X.] und 17,2 % in [X.] (vgl. [X.], Ländervergleich der [X.]n 2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen, abrufbar unter https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/statistik/ schulstatistik/abiturnoten.html). Statistische Unterschiede in ähnlicher Größenordnung waren bereits in den Vorjahren zu verzeichnen (vgl. [X.], Ländervergleiche der [X.]n 2011, 2012, 2013 und 2014 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen, abrufbar unter https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/statistik/schulstatistik/abiturnoten.html, sowie die Statistiktabelle auf [X.]6 der [X.]). [X.]etrachtet man die Statistik ohne die beiden Länder mit dem besten und dem schwächsten [X.]durchschnitt, ist die Schwankungsbreite bei [X.] zwischen 2,3 und 2,52 mit 0,22 Notenstufen zwar deutlich geringer und auch die [X.] erscheint etwas homogener (vgl. [X.], Ländervergleich der [X.]n 2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die [X.] aus den Ländern vergleichsweise konstant nach wie vor [X.] in einer Größenordnung aufweisen, welche die Eignung der [X.] zur vergleichsweisen Messung des [X.], insbesondere im vorauswahlerheblichen Grenzbereich - gerade wegen der gravierenden Auswirkungen, die auch kleine Unterschiede im [X.] haben können - in Frage stellen. Die länderübergreifend nur eingeschränkte Vergleichbarkeit der Abiturleistungen wird auch durch erziehungswissenschaftliche Studien verdeutlicht, die sich fachspezifisch mit Leistungs- und [X.]ewertungsunterschieden zwischen Abiturienten aus verschiedenen [X.]ländern befassen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]91 <704 ff., 707 ff.> mit [X.]etrachtung möglicher Auswirkungen auf die Studienzulassung).

(3) Das Außerachtlassen dieser Unterschiede führt zu einer gewichtigen Ungleichbehandlung. Es nimmt in Kauf, dass eine große Zahl von [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern abhängig davon, in welchem Land sie ihre allgemeine Hochschulreife erworben haben, erhebliche Nachteile erleiden. Entgegen dem Anspruch, diejenigen auszuwählen, die über die beste schulische Vorbildung verfügen und damit prognostisch die größte Gewähr für einen erfolgreichen Studienverlauf bieten, können so schwächere [X.]ewerbungen besseren vorgezogen werden. Hat das Kriterium der [X.] bei der Vergabe großes Gewicht, können solche Nachteile maßgebend über die Chancen der [X.]ewerber entscheiden. Da es auch im Auswahlverfahren der [X.]n auf Grenzbereiche der [X.]enotung wie die Dezimalstellen der Durchschnittsnoten maßgeblich ankommt, wird hiervon in vielen Fällen der Erfolg der [X.]ewerbung abhängen.

(4) Dafür fehlt es an einer Rechtfertigung.

(a) Eine Rechtfertigung kann nicht darin gesucht werden, dass eine Vergleichbarkeit von [X.]n von vornherein strukturelle Grenzen hat. In der Tat ist zwar eine Vergleichbarkeit von Schulnoten immer nur begrenzt möglich und wird naturgemäß auch innerhalb der Länder durch subjektive Elemente wie den [X.]ewertungsspielraum der Lehrer oder durch Referenzgruppeneffekte, das heißt die Abhängigkeit der individuellen Lernleistung und ihrer [X.]ewertung von Mitschülern und Lernumfeld (bspw. Klassengrößen, [X.], [X.]s Umfeld) beeinflusst. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um systembedingte Unterschiede, sondern um Unschärfen, die nur begrenzt verallgemeinerbar zu erfassen und ausgleichbar sind und zudem durch die [X.]reite der Erkenntnisgrundlage der [X.] zum Teil ausgeglichen werden. Diese sind - in den für Prüfungsbewertungen geltenden Grenzen (vgl. hierzu [X.] 84, 34 <50 ff.>) - als in der Natur jeder auf Qualifikationsbewertungen beruhender Auswahlentscheidung liegend hinzunehmen.

Hiervon unterscheidet sich das länderübergreifende Vergleichbarkeitsdefizit der [X.]n. Denn dieses beruht nicht auf Detailunschärfen, die jedem Vergleich von Prüfungsnoten innewohnen, sondern ist in den länderspezifisch unterschiedlichen [X.]ildungs- und insbesondere auch [X.]ewertungssystemen angelegt (vgl. [X.], [X.] 39 [2006], [X.]6 <102>; [X.], [X.] 29 [1996], [X.] <9>). Solange derartige [X.]ewertungsdifferenzen bestehen, bedarf es der [X.], die zumindest eine annähernde Vergleichbarkeit der Noten ermöglichen.

(b) Der Verzicht auf Mechanismen zum Ausgleich kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass solche Unterschiede Folge der verfassungsrechtlich garantierten [X.]staatlichkeit und der Kompetenzordnung des Grundgesetzes seien (vgl. [X.], [X.] 46 [2013], [X.]8 <365 f.>). Aufgrund der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder im Schulwesen (Art. 30, 70 [X.]) können Studienbewerber zwar nicht aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Angleichung der landesspezifischen Regeln des Schulrechts verlangen, wenn diese im [X.]vergleich zu schlechteren [X.]sen führen. Denn innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs sind die [X.]gesetzgeber - unbeschadet bestehender Abstimmungsbemühungen im Rahmen der [X.] - nicht gehindert, voneinander abweichende Regelungen zu treffen. Hieraus folgt umgekehrt indessen nicht, dass das [X.]recht die in den Ländern erworbenen Abschlüsse - trotz ihrer gerade auch aus den länderspezifischen Charakteristika der [X.]ildungssysteme resultierenden Vergleichbarkeitsdefizite - bei der Studienplatzvergabe ohne Weiteres zugrunde legen dürfte. Der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] gewährleistete Anspruch auf gleiche Teilhabe verlangt, dass die Eignung für das Studium [X.] beurteilt wird und nicht die [X.]berechtigung aus bestimmten Ländern entscheidet.

(c) Soweit im Gesetzgebungsverfahren zum Hochschulrahmengesetz die Auffassung vertreten wurde, hinsichtlich der Vergleichbarkeit der [X.]n könnten Defizite durch die Eröffnung zusätzlicher Chancen mittels der Kombination mehrerer Kriterien im Auswahlverfahren der [X.]n verhindert werden (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.]1), löst dies die [X.] nicht auf. Die aus dem Vergleichbarkeitsdefizit resultierende mangelnde Aussagekraft der unbereinigten, nominellen [X.] hinsichtlich einer [X.]eurteilung der Eignung der Studienbewerber kann durch die Anwendung zusätzlicher Kriterien nicht kompensiert werden. Das wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der [X.] bei Gesamtsicht der Studienplatzvergabe nur ein völlig untergeordnetes Gewicht beigemessen würde. Solange die [X.] für die Vergabe der Studienplätze jedoch ein wichtiges, über einen Großteil der Plätze entscheidendes Kriterium ist, fallen die [X.] für die Chancengleichheit ins Gewicht.

Der Notwendigkeit einer [X.]ereinigung der [X.] kann auch nicht entgegengehalten werden, eine Übertragung der [X.]quotenregelung auf das Auswahlverfahren der [X.]n beschränke die Freiheit der Ortswahl und wirke sich negativ auf die Möglichkeiten einer heimatnahen [X.]ewerbung aus (so [X.]ayVGH, [X.]eschluss vom 20. März 2006 - 7 CE 06.10175 -, NVwZ-RR 2006, [X.]95 <697 f.>). Denn die Ortswahl genießt verfassungsrechtlich im Vergleich zur Gleichheitsgerechtigkeit der [X.]ewerberauswahl nur einen nachrangigen Schutz (siehe oben 2 b [X.]).

(d) Schließlich vermögen auch die [X.] und die praktischen Schwierigkeiten der [X.]n den Verzicht auf einen Ausgleichsmechanismus für die Defizite in der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der [X.]n nicht zu rechtfertigen.

Der Gesetzgeber verfügt zwar gerade in Massenverfahren wie der [X.] über einen Spielraum, zur notwendigen Praktikabilität und Einfachheit des Rechts Verallgemeinerungen in Form von Generalisierungen, Pauschalierungen oder Standardisierungen vorzunehmen. [X.]esonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, dürfen dabei generalisierend vernachlässigt werden (vgl. [X.] 111, 115 <137>), auch wenn dies naturgemäß zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl. [X.] 84, 348 <359>; 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 113, 167 <236>; 126, 268 <279>; stRspr). Die erheblichen Unterschiede der Aussagekraft der [X.]n in den Ländern sind jedoch zu gewichtig, als dass sie unter Rückgriff auf eine generalisierende [X.]etrachtung übergangen werden könnten.

Ein Ausgleichmechanismus muss für die [X.]n auch nicht mit praktisch nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten verbunden sein. [X.]ereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber praktikable Mechanismen vorgesehen, die auf eine annähernde Vergleichbarkeit der [X.]n der Länder zielten. Auch für die [X.] sieht das geltende Recht einen Ausgleich vor. Zwar mag es sein, dass die Übertragung des für die zentrale Studienplatzvergabe derzeit vorgesehenen [X.]quoten-Prinzips für das Auswahlverfahren der [X.]n an Grenzen stößt. Ein bestimmter Mechanismus ist aber von [X.] wegen nicht vorgegeben. Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Regelung zu finden, die eine annähernde Vergleichbarkeit der Noten praktikabel ermöglicht, etwa durch eine Relationierung der Noten auf Zentralebene, auf die die [X.]n dann zurückgreifen können. Der Gesetzgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Es reicht, zumindest eine annähernde Vergleichbarkeit der [X.]n über die Ländergrenzen hinweg herzustellen.

(5) Zusammenfassend fehlt es für die Ungleichbehandlung, die in dem undifferenzierten Rückgriff auf die nominelle [X.] als Vergabekriterium liegt, angesichts der Vernachlässigung des länderübergreifenden [X.] an einem einleuchtenden, belastbaren Sachgrund. Die unbereinigte Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote im Auswahlverfahren der [X.]n stellt auch objektiv kein sachlich gerechtfertigtes Typisierungsmerkmal dar. Der unbereinigte Rückgriff auf [X.]n steht mit [X.]lick auf das Gewicht der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] geschützten [X.]ewerberinteressen in einem erheblichen Missverhältnis zu den durch die Regelung erreichten Verfahrensvereinfachungen.

Soweit sie keine Mechanismen zum Ausgleich der mangelnden länderübergreifenden Vergleichbarkeit der [X.]n enthalten, sind Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe a des [X.] und die diesen umsetzenden landesrechtlichen Regelungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar. Das gilt auch für das [X.]verfahren (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

Dies gilt auch für die zwischenzeitlich außer [X.] getretene Regelung in [X.] (vgl. § 4 Abs. 2 [X.] ZuAG), weil auch hier ein genereller Ausgleichsmechanismus fehlte.

Die [X.]widrigkeit ergreift insoweit auch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe a, Abs. 3 Satz 2 [X.], auch in Verbindung mit der Verweisung in § 32 Abs. 3 Satz 4 [X.] für die [X.]. Auch wenn es sich bei der [X.]estimmung um Rahmenrecht handelt, das grundsätzlich den Ländern eine weitergehende eigenständige Ausfüllung erlaubt, hat der Gesetzgeber sich hier für eine abschließende Vollregelung entschieden. Das [X.]recht erlaubt - unbeschadet der Abweichungskompetenz der Länder (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.]) - nur in der [X.] einen Ausgleich durch die [X.]ildung von [X.]quoten. Im Übrigen schließt es nach § 35 [X.] eine unterschiedliche [X.]ehandlung von Abiturienten abhängig vom Land des Erwerbs der Hochschulreife aus (vgl. [X.]ayVGH, [X.]eschluss vom 23. März 2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rn. 11).

[X.]) Für das Auswahlverfahren der [X.]n bestimmen das Hochschulrahmengesetz und der [X.] verschiedene Kriterien, die von den [X.]n für die Auswahl der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber herangezogen werden können (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben a bis f [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben a bis [X.]). Unbeschadet der Frage ihrer Gewichtung im Verhältnis zueinander (siehe unten ee), sind diese Kriterien je für sich als Indikatoren für eine an der Eignung orientierte Auswahl von [X.] wegen vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Es bedürfte zum Teil jedoch weiterer gesetzlicher Maßgaben (siehe oben a [X.]).

(1) § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben a bis f [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstaben a bis [X.] bestimmen die Kriterien, die die [X.]n für die Vergabeentscheidung heranziehen dürfen. Diese sind vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht nur für die Abiturdurchschnittsnote ([X.]uchstabe a der Vorschriften; siehe oben 2 a), sondern bei sachgerechter Auslegung und Anwendung auch für das Kriterium gewichteter Einzelnoten des Abiturs nach [X.]uchstabe b der Vorschriften. Es ist plausibel, dass Einzelnoten Aufschluss über spezifische Interessen, [X.]egabungen und Fähigkeiten geben können (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.]1); ein gewisser Prognosewert kann ihnen im Hinblick auf besondere Neigungen und Interessen in studienfachspezifisch relevanten Teildisziplinen nicht abgesprochen werden.

Im Grundsatz gleichfalls tragfähig für eine gehaltvolle eignungsbezogene Auswahl sind [X.] und von den [X.]n durchzuführende qualifizierte Gespräche ([X.]uchstaben c und [X.]). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass deren Aussagefähigkeit maßgeblich von ihrer Ausgestaltung abhängt und insbesondere Auswahlgespräche das Risiko tragen, durch unreflektierte subjektive Eindrücke überlagert zu werden und dann nicht die Gewähr einer hinreichenden Sachgerechtigkeit und Vergleichbarkeit ihrer Ergebnisse bieten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass sie hinreichend strukturiert sind, auf die Ermittlung der Eignung zielen und einer diskriminierenden Anwendung vorgebeugt wird. Entsprechendes gilt für das Kriterium der [X.]erücksichtigung fachnaher [X.]erufsausbildungen oder [X.]erufstätigkeiten, das der Gesetzgeber den [X.]n für die Auswahl eröffnet hat ([X.]uchstabe d der Vorschriften). Auch hiermit lassen sich Anhaltspunkte für die Eignung zum Studium der Humanmedizin erfassen. Angesichts seiner Offenheit muss die Konkretisierung dieses Kriteriums jedoch in transparente Regeln eingebunden werden. Dies ist weder im [X.] selbst noch im entsprechenden [X.]recht, noch durch dortige Maßgaben für eine Konkretisierung durch die [X.]n geschehen. Insoweit genügen die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

(2) Das gilt im Wesentlichen sowohl für das [X.]verfahren der [X.]n als auch für das Auswahlverfahren selbst. Für das [X.]verfahren sind lediglich die Auswahlgespräche ([X.]uchstabe [X.]) herausgenommen, da diese als Vorfilter ungeeignet sind. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Welche Kriterien der Gesetzgeber den [X.]n an die Hand gibt, liegt grundsätzlich in seiner Gestaltungsfreiheit. Maßgeblich ist allein, dass die Kriterien eignungsbezogen sind.

ee) [X.]widrig ist schließlich, dass der Gesetzgeber für die Auswahl der [X.]ewerber im Auswahlverfahren der [X.]n keine hinreichend breit angelegten Eignungskriterien vorgibt. Für eine [X.]e Regelung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin muss im Gesamtgefüge der Zulassungsregelungen das Kriterium der [X.] in hinreichend gewichtigem Umfang durch andere Auswahlkriterien ergänzt werden.

Der Gesetzgeber hat sich entschieden, auf [X.] für die Eignung allein auf die Durchschnittsnote der [X.]berechtigung abzustellen (Verfahren der [X.]), ergänzt um die Wartezeit und [X.]. Demgegenüber soll das Auswahlverfahren der [X.]n auch andere Eignungskriterien zur Geltung bringen können. Vorgesehen sind hier insbesondere [X.], einschlägige [X.]erufsausbildungen und -tätigkeiten sowie Auswahlgespräche der [X.]n (siehe oben [X.]).

Die Öffnung des Auswahlverfahrens für eine solche Einbeziehung weiterer Kriterien liegt nicht allein in der freien Entscheidung des Gesetzgebers, sondern ist zur Gewährleistung einer [X.]en Zulassung zum Studium in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich geboten. Die derzeitige Regelung bleibt hinter diesen Anforderungen zurück.

(1) Nach Art. 12 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] hat der Gesetzgeber ein [X.]es Zulassungsverfahren zu schaffen. Dies verlangt bei einem Nachfrageüberhang eine Auswahlentscheidung, die grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die geeignetsten [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber zu ermitteln.

Zur Ermittlung der Eignung sind [X.]n ein aussagekräftiges Kriterium (siehe oben 2 a). Um eine dem Teilhabeanspruch genügende Zulassung zum Studium der Humanmedizin sicherzustellen, kann sich der Gesetzgeber jedoch nicht darauf beschränken, allein die [X.] zum Maßstab zu nehmen. Auch wenn das Abitur als Abschluss einer langen Schulausbildung in spezifischer Weise als Ausweis der [X.]efähigung zum Hochschulstudium angelegt ist, bedarf es nach heutiger Erkenntnis und unter den gegenwärtigen Abiturbedingungen der Ergänzung um weitere Kriterien, weil es Unterschiede der Eignung der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber nicht hinreichend a[X.]ildet.

Dies gilt jedenfalls in einer Situation wie der jetzigen, in der die Zahl der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber die vorhandenen Humanmedizinstudienplätze um ein Vielfaches übersteigt, in der nur ein sehr kleiner Teil der Abiturienten zum Zuge kommt und in der sich die [X.] in einem solchen Ausmaß auf hohem Niveau angenähert haben, dass die im [X.] verbleibenden Differenzen erheblich an Aussagekraft verlieren. Wenn bei einem Rückgriff auf die Abiturdurchschnittsnote nur diejenigen mit den allerbesten Noten unter kleinteiliger Differenzierung von Dezimalstellen Erfolg haben können, reicht der Rückgriff auf die [X.] als Auswahlkriterium nicht aus, um eine im Hinblick auf die Eignung [X.]e Studienplatzvergabe zu gewährleisten. Es spricht dann alles dafür, dass sich insbesondere auch unter den zahlreichen [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern, die ebenfalls sehr gute [X.]n erzielt haben, die aber um Dezimalstellen schlechter sind, zahlreiche Personen befinden, die gleichermaßen oder gar besser für das Studium der Humanmedizin geeignet sind. In einer solchen Situation lässt sich anhand der [X.] nicht mehr mit hinreichender Sicherheit die Eignung feststellen und lassen die minimalen Unterschiede der [X.]n nicht mehr zuverlässig genug auf Unterschiede der Eignung schließen.

Als derart enger Filter wird die [X.] auch den verschiedenen Aspekten, die die Eignung und [X.]efähigung zum Studium der Humanmedizin ausmachen können, nicht hinreichend gerecht. Zu berücksichtigen ist hier, dass sowohl dieses Studium als auch die sich hieran anschließenden [X.]etätigungsfelder sehr verschiedene [X.]egabungen voraussetzen. Die [X.]erücksichtigung allein der Abiturbesten birgt so das Risiko, einseitig kognitiv-intellektuelle Fähigkeiten zum Maßstab zu nehmen und andere gleichermaßen wichtige Fähigkeiten zu übergehen. Deutlich wird das etwa daran, dass die [X.] im klinischen Teil des Studiums, in dem praktische Fähigkeiten und der Umgang mit Patienten ein größeres Gewicht erhalten, eine geringere [X.] für den Studienerfolg hat als für den vorklinischen, stärker theoretisch geprägten Teil (siehe oben 2 a aa). [X.]erufsfelder, die an ein Studium der Humanmedizin anknüpfen, verlangen in vielen Fällen Fähigkeiten, die sich in einer Abiturspitzennote nicht a[X.]ilden. Hinzu kommt, dass die [X.] in einem bestimmten Umfeld erworben ist und an einen bestimmten [X.]punkt anknüpft und spätere Entwicklungen der [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber nicht mehr berücksichtigen kann.

Dies entspricht auch der hochschulpolitischen Diskussion. Der [X.] hatte in seinen Empfehlungen zur Reform des [X.] aus dem [X.], die Ausgangspunkt für die gesetzliche Neuregelung durch die 7. [X.]-Novelle waren (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.] ff.), empfohlen, das Auswahlkriterium der Durchschnittsnote mit einem oder mehreren eignungsdiagnostischen Instrumenten zu kombinieren (vgl. dort [X.]). Die in den vorliegenden Normenkontrollverfahren eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass gerade die Tätigkeit als Arzt Anforderungen an die [X.]erufsträger stellt, die sich nicht auf den [X.]ereich allgemein-intellektueller Fähigkeiten beschränken, sondern daneben etwa besondere Kompetenzen in [X.] und empathischer Hinsicht erfordern (vgl. etwa die Stellungnahmen der [X.]ärztekammer vom 10. Dezember 2014, [X.], des [X.]n Hochschulverbands vom 4. September 2014, [X.]0 f., des Marburger [X.] vom 4. September 2014, [X.], und der Universität [X.] vom 25. August 2014, [X.]). Dass die [X.] insofern in die eine oder in die andere Richtung spezifische Aussagekraft hätte, ist nicht ersichtlich. Zu ähnlichen Erkenntnissen führte auch das Anhörungsverfahren zu dem von [X.] und Ländern am 31. März 2017 beschlossenen "[X.]". Danach erlaubt die [X.] keine Aussage über die Eignung und [X.]ereitschaft für eine spätere Tätigkeit in der kurativen Versorgung. Um das Studium stärker auf Fähigkeiten auszurichten, die im Arztberuf wichtig sind, ist deswegen vereinbart, im Auswahlverfahren der [X.]n künftig die Anwendung von mindestens zwei weiteren Auswahlkriterien neben der [X.] vorzuschreiben (vgl. [X.], [X.]eschlusstext, [X.] f.).

(2) Der Gesetzgeber muss der begrenzten Aussagekraft der jeweiligen Auswahlkriterien Rechnung tragen. Da er im geltenden Recht die [X.] als zentrales Kriterium festgelegt hat, muss er deren begrenzte Aussagekraft durch Einbeziehung weiterer Kriterien berücksichtigen.

[X.]ei der [X.]estimmung der für die Auswahl maßgeblichen Kriterien hat er freilich einen sehr weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Ebenso wie es ihm obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Art das Abitur dabei [X.]erücksichtigung finden soll, ist es grundsätzlich auch seine Aufgabe zu bestimmen, welche weiteren Kriterien er heranzieht. Die Frage steht in enger Wechselwirkung mit weiteren Fragen der Schulpolitik wie der Ausgestaltung des Schulwesens, der Zahl der Abiturientinnen und Abiturienten oder dem Niveau und der Aussagekraft der Noten. Ihre Entscheidung unterliegt insoweit primär politischer Verantwortung.

Angesichts der unter den gegebenen Umständen nicht hinreichenden Aussagekraft der [X.]n ist der Gesetzgeber allerdings nicht völlig frei. Um eine [X.]e Auswahl, die den verschiedenen Gesichtspunkten einer Eignung hinreichend Rechnung trägt, zu gewährleisten, muss er sicherstellen, dass, wenn er die Auswahl weithin auf das Abitur stützt, ergänzend auch andere Auswahlkriterien Anwendung finden. Diese Kriterien müssen von [X.] wegen nicht zwingend unabhängig von den [X.]sen für sich allein [X.]erücksichtigung finden. Sie müssen jedoch auf die Erfassung eigener Eignungsaspekte gerichtet und damit schulnotenunabhängig sein, und ihnen muss für die Studienplatzvergabe bei Gesamtsicht ein hinreichendes Gewicht zukommen.

(3) Zu der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gehört es auch zu entscheiden, wie und auf [X.] solche weiteren Eignungskriterien bei der Studienplatzvergabe zur Geltung kommen. Ebenso wenig wie die Verfassung überhaupt Aussagen zu Zentralität und Dezentralität oder zur [X.]ildung von Quoten enthält, genauso wenig schreibt sie vor, auf [X.] und in welchem Verfahren Auswahlkriterien zur Geltung gebracht werden. Insoweit ergibt sich aus der Verfassung auch nicht, dass Kriterien, die die [X.] ergänzen, gerade im Rahmen eines Auswahlverfahrens der [X.]n berücksichtigt werden müssen.

Soweit der Gesetzgeber - wie nach derzeitiger Regelung - für die [X.]erücksichtigung anderer Eignungskriterien als der Abiturdurchschnittsnote jedoch allein das Auswahlverfahren der [X.]n vorsieht, richten sich entsprechende Anforderungen an dessen Ausgestaltung. Geboten ist insoweit, dass der Gesetzgeber die [X.]n dazu verpflichtet, die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der [X.]n zu vergeben, sondern zumindest ergänzend ein nicht schulnotenbasiertes, anderes eignungsrelevantes Kriterium einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann zwar für die Vergabe eines Teils der Studienplätze auch im Auswahlverfahren der [X.]n allein die Abiturdurchschnittsnote zulassen. Er muss dann jedoch sicherstellen, dass daneben für einen hinreichenden Teil der von den [X.]n zu vergebenden Plätze mindestens ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium mit erheblichem Gewicht [X.]erücksichtigung findet. Eingebettet in das Auswahlverfahren der [X.]n, bei dem diese - auch in Anknüpfung an von ihnen verantwortete [X.] des Studiums (vgl. Art. 5 Abs. 3 [X.]) - zwischen verschiedenen, je ausgestaltungsfähigen Kriterien auswählen können, darf der Gesetzgeber dann davon ausgehen, dass bei Gesamtsicht die Eignungskriterien hinreichend breit angelegt sind.

(4) Diesen Anforderungen genügt die derzeitige Rechtslage nicht. Weder das Hochschulrahmengesetz noch der [X.] verpflichten die [X.]n, bei der Auswahlentscheidung neben dem Abitur auch ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu berücksichtigen, mit der Folge, dass in den Hauptquoten 80 % der Studienplätze allein nach der [X.] vergeben werden könnten. Aber auch die den Staatsvertrag in einigen Ländern ergänzenden Vorschriften stellen dies nicht hinreichend sicher.

(a) § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 [X.], Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 des [X.] geben den [X.]n einen Katalog von zulässigen Kriterien an die Hand und erlauben es ihnen, diese auch miteinander zu verbinden. Eine Verpflichtung zu einer [X.]erücksichtigung zumindest eines auch schulnotenunabhängigen Kriteriums enthält die Regelung nicht. Sie verlangt vielmehr, dass der Abiturdurchschnittsnote bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Dies liegt im Gesamtgefüge der Zulassungsregelungen - auch unter [X.]erücksichtigung, dass bereits in der [X.] allein auf die [X.] als Auswahlkriterium abgestellt wird - noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Er muss dann aber sicherstellen, dass für einen hinreichenden Teil der von den [X.]n zu vergebenden Plätze mindestens ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium mit erheblichem Gewicht [X.]erücksichtigung findet. Das ist nicht der Fall. Soweit die Länder lediglich die Vorschriften des [X.] in ihr Recht inkorporieren, genügen sie damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

(b) Die Rechtslage genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch in den Ländern nicht, die weitere Regelungen zur Umsetzung des [X.] getroffen haben.

Dies gilt zunächst in den Fällen, in denen neben der Abiturdurchschnittsnote lediglich die Anwendung eines von den [X.]n frei wählbaren zusätzlichen Auswahlmaßstabs aus dem gesetzlichen Kriterienkatalog vorgegeben wird (so § 2a Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 [X.]; § 4 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.]; § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] M-V; § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.], Abs. 3 N[X.] und § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 6 Abs. 5 Satz 2 Thür[X.]). Dies schließt nicht aus, dass als Zusatzkriterium allein auf eine fachspezifische Gewichtung von Einzel-Schulnoten abgestellt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe b [X.]). Damit aber ist die Anwendung eines weiteren, schulnotenunabhängigen Kriteriums nicht hinreichend sichergestellt. Ein solches Kriterium schließt zu eng an die der Abiturdurchschnittsnote zugrundeliegenden [X.]ewertungsgrundlagen an, als dass es geeignet wäre, die [X.] in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu verbreitern. Soweit die Anwendung schulnotenbasierter Kriterien auf [X.] ausgeschlossen wird (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 Vergabeverordnung Stiftung [X.]W; § 18 Abs. 3 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung [X.]), wird dies dem Vorbehalt des Gesetzes nicht gerecht (siehe oben [X.] c).

Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aber auch nicht, wenn die verpflichtende Anwendung nicht schulnotenbasierter [X.] zwar - wie dies im [X.]er [X.]recht der Fall ist (vgl. § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 [X.]) - gesetzlich vorgegeben ist, das Gesetz über das Erfordernis eines maßgeblichen Einflusses der [X.] hinaus jedoch keine Vorgaben enthält, die einen hinreichend gewichtigen Einfluss solcher Kriterien sicherstellen. Erforderlich ist vielmehr, dass bei einem hinreichenden Teil der zu vergebenden Plätze zumindest eines dieser Kriterien mit erheblichem Gewicht gesetzlich vorgegeben ist.

4. Schließlich sieht der Gesetzgeber für einen Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze die Vergabe nach Wartezeit vor ([X.]). Auch insoweit genügen die maßgeblichen Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Die [X.]ildung einer [X.] ist an sich verfassungsrechtlich zulässig, muss aber bestimmte Anforderungen erfüllen, um mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar zu sein. [X.]rechtlich geboten ist sie nicht. Die gegenwärtige Gestaltung der [X.] im [X.]rahmenrecht sowie in den [X.]gesetzen (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]; landesrechtliche Umsetzungsvorschriften zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht und ist daher verfassungswidrig. Insbesondere fehlt es an einer [X.]egrenzung der Wartezeit auf einen angemessenen [X.]raum.

a) Die [X.]ildung einer [X.] ist an sich verfassungsrechtlich nicht unzulässig. Die darin enthaltene Differenzierung nach der Länge der Wartezeit lässt sich dem Grunde nach gegenüber dem Anspruch auf [X.]e Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Art. 3 Abs. 1 [X.]) rechtfertigen.

aa) Zwar ist das Verstreichen einer Wartezeit für sich genommen kein sachgerechtes Zulassungskriterium. Insbesondere gibt es nicht ohne Weiteres über die Eignung einer [X.]ewerberin oder eines [X.]ewerbers Auskunft. Der Gesetzgeber ist auch nicht etwa von [X.] wegen verpflichtet, in Gestalt der [X.] einen zusätzlichen Kompensationsmechanismus vorzusehen, der die hohen Zugangshürden in der [X.] sowie aufgrund der maßgeblichen [X.]erücksichtigung des Grades der [X.]berechtigung im Auswahlverfahren der [X.]n über die [X.] ausgleicht (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des [X.], [X.]TDrucks 15/3475, [X.]0). Er kann im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis vielmehr auch ganz auf eine Zulassung nach Wartezeit verzichten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss nicht jeder grundsätzlich hochschulreife [X.]ewerber den Anspruch auf Zulassung zu seinem Wunschstudium im Ergebnis tatsächlich realisieren können (siehe oben unter [X.]). Der grundrechtliche Teilhabeanspruch erfordert bei der [X.]ewerberauswahl im Rahmen der Studienplatzvergabe allein die zwingende [X.]erücksichtigung der Eignung für das Studium und - soweit prognostizierbar - den [X.]eruf, zu deren möglichst vollständiger Erfassung die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien geeignet sein müssen.

[X.]) Gleichwohl ist der Gesetzgeber im Rahmen seines [X.] befugt, die Studienzulassung nach Wartezeit vorzusehen, um die Schwächen der in den anderen Hauptquoten verwendeten Eignungskriterien abzumildern. Sie kann insbesondere Personen in den Grenzbereichen der anderen Quoten, die ebenfalls gut für Studium und [X.]eruf geeignet sind, eine Zulassungschance bieten. Die Anknüpfung an die Wartezeit erweist sich in gewissem Rahmen auch deshalb als sachgerecht, weil sich aus der [X.]ereitschaft zu Warten ablesen lässt, dass eine hohe Motivation für das Wunschstudium besteht.

b) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin für einen Teil der Studienplätze nach dem Kriterium der Wartezeit ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die gegenwärtige Rechtslage genügt dem nicht.

aa) Der Gesetzgeber darf die Wartezeit nur für einen begrenzten Anteil der Studienplätze als maßgebliches Vergabekriterium vorsehen. Denn diese wirkt sich negativ auf die Zulassungschancen in den anderen Hauptquoten aus und geht zu Lasten besser qualifizierter [X.]ewerber in den anderen Quoten, die vorrangig auf die Eignung der [X.]ewerber abstellen, wie derzeit die [X.] und das Auswahlverfahren der [X.]n. Die jetzige [X.]emessung der Quote ist noch verfassungsgemäß. Über den Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze hinaus darf der Gesetzgeber die [X.] jedoch nicht erhöhen.

[X.]) Die bisherige Anknüpfung der [X.] an den [X.]punkt des Erwerbs der [X.]berechtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. allerdings zu der im Staatsvertrag 2016 vereinbarten Neuregelung dort Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Die Regelung führt nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten [X.]elastung so genannter Langzeitbewerber im Verhältnis zu sogenannten Gelegenheitsbewerbern, die sich erst längere [X.] nach dem Erwerb ihrer [X.]berechtigung zu einem Studium entschließen. Die Gruppe der in der [X.] konkurrierenden sogenannten Gelegenheitsbewerber beschränkt sich von vornherein auf Personen, die ihre [X.]berechtigung bislang nicht zur Erlangung einer akademischen Erstausbildung genutzt haben, da sie ansonsten allein über die [X.] für [X.] zugelassen werden könnten (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]; Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 und 7 [X.]). Insoweit unterscheiden sie sich aber von sogenannten [X.] nur in ihrer Lebensgestaltung während der anzurechnenden Wartezeit. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es gebieten könnten, zwischen [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern, die auf eine Studienbewerbung etwa zugunsten einer einschlägigen beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit verzichtet haben, und solchen zu differenzieren, die sich während der Wartezeit immer wieder um einen Studienplatz beworben haben. Im Gegenteil honoriert das [X.]srecht im Auswahlverfahren der [X.]n gerade [X.]erufserfahrung (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe d [X.]; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe d [X.]).

[X.]) Als verfassungswidrig erweist es sich indessen, dass der Gesetzgeber die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt hat. § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] und die landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] des [X.] sind insoweit mit dem grundrechtlichen Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar.

Ihre [X.] kann die [X.] nur erfüllen, wenn die Wartezeit nicht übermäßig lange dauert. Denn eine zu lange Wartezeit wirkt dysfunktional. Studierende aus der [X.] weisen nach der derzeit langen Wartezeit durchschnittlich einen geringeren Studienerfolg auf und brechen ihr Studium häufiger ab als andere Studierende. So erreichen nach Auskunft von Professor Dr. [X.] (Universitätsklinikum [X.]-Eppendorf) 40 % der [X.] und damit viermal so viele wie Studierende aus den übrigen Quoten das sogenannte Physikum, das heißt den [X.] Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO), als Abschluss des ersten Studienabschnitts gar nicht oder mit erheblicher Verzögerung. Andere Untersuchungen zeigen eine Studiena[X.]ruchsquote unter [X.] von 23,4 % bei Vergleichsquoten von 10,7 % unter Studierenden, die im Auswahlverfahren der [X.]n zugelassen wurden, und von 12,5 % unter den Abiturbesten. Der signifikant erhöhte Wert an Studiena[X.]rüchen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht allein auf die regelmäßig schlechtere schulische Vorqualifikation zurückzuführen (zum "Verlernen des Lernens" vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.]schrift für Medizinische Ausbildung 31 [2014], [X.], [X.] <5, 11> sowie die im Normenkontrollverfahren eingegangene Stellungnahme der Universität [X.] vom 10. Dezember 2014, [X.] f.). Ein zu langes Warten beeinträchtigt demnach erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeiten zur Verwirklichung der [X.]erufswahl. Zugleich führt die Inanspruchnahme knapper Studienplatzressourcen über die [X.] dazu, dass diese Studienplätze für [X.]ewerber mit größeren Erfolgsaussichten nicht zur Verfügung stehen.

Sieht der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Studierendenauswahl nach Wartezeit vor, ist er von [X.] wegen gehalten, die Wartedauer von vornherein auf ein mit [X.]lick auf ihre negativen Folgen noch angemessenes Maß zu begrenzen. Die [X.]estimmung einer angemessenen Wartezeitgrenze ist Aufgabe des Gesetzgebers. Ihre Angemessenheit hängt auch von der näheren Ausgestaltung, etwa von der Verbindung mit Eignungselementen ab. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass eine reine Wartezeit von vier Jahren und mehr dysfunktional ist.

Eine Regelung, welche die Dauer der Wartezeit begrenzt, enthält nur das [X.]er [X.]recht (vgl. § 8 Abs. 1 [X.] [X.]). Die dort vorgesehene [X.]egrenzung auf acht Jahre überschreitet die verfassungsrechtlich gebotene Grenze deutlich. Der Verzicht auf eine Limitierung der Wartedauer führt dazu, dass die Regelungen auch insoweit als nicht mehr [X.] zu erachten sind.

[X.]) Für die [X.] fehlt es schließlich - ebenso wie für die [X.] - an einer Rechtfertigung für die gesetzliche [X.]egrenzung der [X.] auf sechs Angaben. Eine verfahrensökonomische Notwendigkeit, die eine zahlenmäßige [X.]eschränkung der [X.] erfordern könnte, ist auch hier nicht erkennbar (siehe hierzu oben 2 b [X.]).

Zu beanstanden sind in diesem Zusammenhang - wie bei der [X.] - nur die entsprechenden [X.]gesetze, nicht aber das [X.]rahmenrecht. Denn dies sieht in § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Ortswahlbegrenzung gerade nicht vor (siehe hierzu oben 2 b [X.]). Dagegen enthält die in [X.]recht überführte Regelung des Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des [X.] auch für die [X.] eine exklusiv wirkende [X.]egrenzung der [X.]. Zwar wird dem [X.]ewerber in der praktischen Handhabung der [X.] die Möglichkeit der Zustimmung zu einer Verteilung auch an eine andere [X.] als den sechs benannten eingeräumt. Dem landesrechtlich rezipierten Staatsvertrag lässt sich jedoch für die [X.] keine [X.]efugnis zur Abweichung von der Ortswahlbegrenzung entnehmen.

Aus der nachrangigen [X.]edeutung des Schutzes der individuellen Ortswahl ergibt sich zudem auch in der [X.], dass die auf Art. 8 Abs. 1 Satz 4 des [X.] gestützte Vergabe der Studienplätze vorrangig nach dem Rang des [X.]es und erst nachrangig nach der Wartezeit mit verfassungsrechtlichen Anforderungen einer gleichen Teilhabe nicht vereinbar ist. Diese Vorschriften sind insoweit verfassungswidrig. Auf § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] lässt sich diese Praxis hingegen nicht stützen, so dass dieser insoweit nicht zu beanstanden ist (siehe oben 2 b [X.]).

Art. 31 [X.] und der Vorrang des [X.] als [X.]recht stehen den landesgesetzlichen Vorschriften zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin überwiegend nicht entgegen.

1. Der verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des [X.]rechts hat grundsätzlich die Nichtigkeit diesem widersprechender Normen des [X.]rechts zur Folge (vgl. [X.] 26, 116 <135>). Ein entsprechender Kollisionsfall liegt im Verhältnis zwischen - hier gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 [X.] fortgeltendem - [X.]rahmenrecht und [X.]recht vor, soweit rahmenrechtlich ausnahmsweise eine partielle Vollregelung (vgl. hierzu [X.] 111, 226 <249 ff.>) getroffen ist, von der das [X.]recht abweicht, oder wenn die landesgesetzliche Ausgestaltung den im [X.]recht gesetzten Rahmen überschreitet.

a) Da es sich bei dem Hochschulrahmengesetz um [X.] des [X.] handelt (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 [X.]), das nur ausnahmsweise in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten darf (vgl. Art. 75 Abs. 2 [X.] a.F.), ist auch bei seiner Auslegung die begrenzte Gesetzgebungsbefugnis des [X.] zu berücksichtigen, die im Zweifel dafür spricht, dass eine rahmengesetzliche Vorschrift auf eine Ausfüllung durch den [X.]gesetzgeber hin angelegt ist (vgl. [X.] 66, 270 <285>). Auch soweit kein Raum für eine landesgesetzliche Ausfüllung besteht, liegt ein Kollisionsfall nur vor, soweit landesgesetzliche [X.]estimmungen nicht so ausgelegt werden können, dass sie im Einklang mit dem [X.]rahmenrecht stehen. Ein derartiges Normverständnis ist dann als Ergebnis einer geltungserhaltenden verfassungskonformen Auslegung geboten, weil es eine Kollision von [X.]- und [X.]recht und damit die Nichtigkeit landesgesetzlicher Regelungen wegen Verstoßes gegen den Vorrang des [X.]rechts vermeidet (vgl. [X.] 112, 164 <182 f.>; 121, 317 <349>; stRspr).

b) Da den Ländern im Zuge der Föderalismusreform auf dem Gebiet der [X.] eine unbeschränkte Abweichungsbefugnis eingeräumt wurde (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 [X.]) und diese seit dem 1. August 2008 auch im Verhältnis zu dem als [X.]rahmenrecht fortgeltenden Hochschulrahmenrecht besteht (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.]), ist ein Kollisionsfall dann nicht gegeben, wenn ein Land nach diesem [X.]punkt von Vorgaben des [X.] abgewichen ist.

Eine generelle Heilung einer etwaigen [X.]widrigkeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz eines [X.] kann durch den späteren Hinzutritt der Abweichungsbefugnis der [X.]gesetzgeber und den damit verbundenen Wegfall der Sperrwirkung des [X.]rechts jedoch nicht bewirkt werden, weil [X.]recht, das im Widerspruch zu denselben Sachverhalt regelndem [X.]recht steht, nicht lediglich suspendiert, sondern endgültig derogiert wird. Dies gilt nicht nur bei einer die Regelungskompetenz der Länder insoweit öffnenden Änderung des einfachen [X.]rechts (vgl. insoweit [X.] 29, 11 <17>), sondern auch bei Änderungen der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzordnung. Die Abweichungsbefugnis kann vor diesem [X.]punkt und abweichend von den bundesrechtlichen Vorgaben erlassenem und deswegen nichtigem [X.]recht daher nicht nachträglich zu seiner Gültigkeit verhelfen.

Erforderlich für eine wirksame Wahrnehmung der Abweichungsbefugnis ist, dass die Länder nach dem 1. August 2008 eine inhaltliche Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vorschrift getroffen und sich nicht auf rein redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt haben. Auch letztere können, wenn sie nach dem Stichtag für die Abweichungsbefugnis getroffen wurden, vom [X.]recht abweichende landesrechtliche Regelungen verfassungskonform bestätigen. Um derartige [X.]estätigungen mit gesetzgebungskompetenzieller [X.] handelt es sich jedoch nur, soweit die [X.]gesetzgeber auch eine inhaltliche Neuregelung im unmittelbaren Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vorschrift getroffen und sich nicht auf rein redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt haben. Hieraus kann auf die Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis der [X.]gesetzgeber nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.] geschlossen werden.

Ein darüberhinausgehender Ausdruck gesetzgeberischen Abweichungswillens oder gar die Zitierung derjenigen bundesrechtlichen Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, ist indessen von [X.] wegen im Rahmen des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht geboten. Eine nach Art. 31 [X.] relevante Kollision liegt vielmehr schon dann nicht vor, wenn die [X.]gesetzgeber inhaltlich die ihnen durch die grundgesetzliche Kompetenzordnung eingeräumte Abweichungsbefugnis in Anspruch genommen haben. Hierfür genügt - wie auch sonst bei der [X.]eurteilung der Kompetenzgemäßheit von Gesetzen - das [X.]estehen der notwendigen Gesetzgebungsbefugnis im [X.]punkt des [X.]. [X.] weitergehende Anforderungen an den Gebrauch der Abweichungsbefugnis - insbesondere im Sinne einer ausdrücklichen Deklarierung - ergeben sich jedenfalls im Anwendungsbereich des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.] auch nicht aus dem Gebot der Normklarheit. Das gilt sowohl für den Fall des Erlasses eines vollständig neuen Gesetzes als auch für die Änderung einzelner landesgesetzlicher Vorschriften. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Land von Vorschriften gemäß Art. 72 Abs. 3 [X.] abweicht, nachdem der [X.] eine Materie auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit regelt und damit im vorgesehenen Wechselspiel mit dem [X.]recht tätig wird, muss hier nicht entschieden werden.

c) Eine Nichtigkeitswirkung kommt dem kollidierenden [X.]recht letztlich nur zu, soweit es seinerseits kompetenzgemäß erlassen und auch sonst verfassungsgemäß ist (vgl. [X.] 98, 145 <159>; [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 31 Rn. 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK [X.], [X.]. 2017, Art. 31 Rn. 10).

2. Nach diesen Maßstäben kollidiert [X.]recht mit [X.]rahmenrecht nur insoweit, als § 8a [X.] zur Regelung bei gleichem Rang in der [X.] und der [X.] eine von § 32 Abs. 4 [X.] abweichende Regelung vorsieht. Im Übrigen liegt eine zur Nichtigkeit der Norm führende Kollision mit [X.]rahmenrecht nicht vor.

a) Die Regelungen zur [X.]egrenzung der Wartezeit im [X.]er [X.]recht (§ 8 Abs. 1 [X.] [X.]) und zur [X.]quotenbildung im Auswahlverfahren der [X.]n im - zwischenzeitlich außer [X.] getretenen - [X.]recht [X.]s (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] ZuAG) weichen zwar von den Vorgaben des [X.] ab. Sie sind gleichwohl nicht bundesrahmenrechtswidrig, denn das Fehlen einer [X.]egrenzung der Wartedauer in der [X.] und eines Mechanismus zum Ausgleich der unzureichenden bundesweiten Vergleichbarkeit der [X.]n im Auswahlverfahren der [X.]n im Hochschulrahmengesetz (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.], Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe a, Abs. 3 Satz 2 [X.]) ist seinerseits verfassungswidrig (siehe oben [X.] 3 b [X.] und [X.] 4 b [X.]). Hierfür ist es unerheblich, dass auch die abweichenden landesgesetzlichen Vorschriften keine vollständig verfassungskonforme Rechtslage herstellen, sondern ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus anderen Gründen nicht in jeder Hinsicht genügen.

b) Auch die vom Wortlaut der abschließenden rahmenrechtlichen Vorgaben zur [X.] in § 32 Abs. 3 Satz 4 [X.] abweichenden oder diese auch erweiternden Formulierungen in den [X.]gesetzen [X.]s, [X.]s und [X.]s stellen keine nach Art. 31 [X.] relevante Abweichung dar, da sie restriktiv im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 4 [X.] ausgelegt werden können. Dies betrifft § 8 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 [X.] [X.] ("Gewichtung von Fächern der Qualifikation"), § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für [X.] ("studienrelevante außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können") und § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 und 5 [X.] M-V ("in der Oberstufe erbrachte Leistungen" und "studienrelevante außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können").

c) Weitere Kollisionen zwischen dem Hochschulrahmengesetz des [X.] und landesgesetzlichen Regelungen bleiben beanstandungsfrei, weil die betreffenden Länder von ihrer Abweichungsbefugnis durch gesetzliche Neuregelungen Gebrauch gemacht oder zum Teil auch Regelungen im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits zuvor vom Hochschulrahmengesetz abweichenden Vorschriften getroffen haben. Auch letztere können, nach dem Stichtag für die Abweichungsbefugnis getroffen, vom [X.]recht abweichende landesrechtliche Regelungen verfassungskonform bestätigen.

Aufgrund eines nach dem 1. August 2008 erfolgten Erlasses neuer Gesetze oder einer [X.]estätigung durch Gesetzesänderungen nach diesem [X.]punkt sind die gegenüber § 32 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.] erfolgten Erweiterungen der [X.]kriterien für das Auswahlverfahren der [X.]n in den [X.]gesetzen

[X.]s (§ 8 Abs. 3 Satz 5 [X.]. Satz 1 Nr. 5 - 7 [X.]: "Vorbildungen auf Grund des erfolgreichen [X.]esuchs eines besonderen studienvorbereitenden Kurses einer Schule oder [X.], auf dem Niveau des europäischen Referenzrahmens (mindestens [X.]) nachgewiesene bilinguale Sprachkompetenz und Ergebnis eines von der [X.] durchzuführenden Gesprächs mit den [X.]ewerberinnen und [X.]ewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten [X.]eruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll"),

[X.]s (§ 8 Abs. 1 Satz 3 [X.]. § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]uchstabe b, Abs. 3 [X.] - 4 N[X.]: "Motivationserhebungen in schriftlicher Form, Auswahlgespräche und Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die für den Studienerfolg von [X.]edeutung sein können") und

[X.]s (§ 11 Abs. 2 [X.]. § 6 Abs. 5 Satz 4 und Satz 2 Nr. 3 - 5 Thür[X.]: "Motivations- oder Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachspezifische Zusatzqualifikationen und das Ergebnis eines [X.], in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten [X.]eruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen")

von der Abweichungsbefugnis der Länder gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.] gedeckt und stellen deswegen keine verfassungsrechtlich relevante Normenkollision dar.

d) Demgegenüber ist die Regelung des [X.] [X.] (§ 8a [X.]: Unterrepräsentanz eines Geschlechts als Differenzierungskriterium bei [X.]) zu beanstanden, soweit sie die [X.] und die [X.] betrifft.

§ 32 Abs. 4 [X.] enthält eine abschließende Vollregelung zur [X.]ehandlung von Fällen der [X.] in der [X.] und der [X.]. Danach kann in Fällen von [X.] der [X.]ewerber eine Verbindung der Maßstäbe nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] oder, unbeschadet des § 34 Satz 2 [X.], die Auswahl durch das Los vorgesehen werden. Die Regelung eröffnet dem [X.]gesetzgeber die Möglichkeit, bei [X.] aus den genannten Kriterien auszuwählen, jedoch nicht die Möglichkeit zu einer beliebigen Erweiterung des Kriterienkatalogs. Allerdings spricht die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] dafür, dass in § 32 Abs. 4 [X.] allein eine [X.]estimmung zur [X.] in der Abiturbesten- und der [X.] getroffen wird, nicht aber für das Auswahlverfahren der [X.]n. § 32 Abs. 4 [X.] galt schon vor Einführung des Auswahlverfahrens der [X.]n. Für dieses Verständnis spricht auch, dass den [X.]gesetzgebern bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens der [X.]n eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird. Mit dieser wäre eine abschließende Vorgabe zur Regelung bei [X.] durch [X.]recht kaum in Einklang zu bringen.

Daher ist die Regelung des [X.] [X.] in § 4 Abs. 3 Satz 4 [X.] M-V ("vorrangige Auswahl desjenigen, der minderjährige Kinder erzieht"), die ausdrücklich nur für das Auswahlverfahren der [X.]n getroffen ist, nicht zu beanstanden. Dagegen erweitert die Regelung in § 8a [X.] den Kriterienkatalog des § 32 Abs. 4 [X.] auch im Hinblick auf die [X.] und die [X.] um ein weiteres Kriterium und verstößt insoweit gegen [X.]rahmenrecht. Dies ergibt sich aus der umfassenden Verweisung in § 8a [X.] auf § 8 [X.], der neben dem örtlichen Auswahlverfahren auch die Studierendenauswahl in der [X.] und in der [X.] im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für [X.] regelt (vgl. die [X.]egründung des Gesetzentwurfs, [X.], [X.]6 - zu § 6 - und [X.]9 - zu § 8a). Da seit [X.]estehen der Abweichungsbefugnis keine Änderung der Vorschrift mehr erfolgt ist, setzt sich die [X.]rahmenrechtswidrigkeit fort und es liegt ein Verstoß gegen Art. 31 [X.] vor.

1. Nach allem sind die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe in dem bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang der Humanmedizin mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar, soweit sie die Angabe von [X.] in der Abiturbesten- und der [X.] beschränken und diese bei der Vergabe vorrangig vor der [X.] oder Wartezeit berücksichtigen, soweit sie die [X.]n im eigenen Auswahlverfahren zur [X.]erücksichtigung eines von ihnen zu bestimmenden Grades der [X.] berechtigen, soweit sie im Auswahlverfahren der [X.]n keine Vergleichbarkeit der [X.]n über die [X.]grenzen hinaus gewährleisten und dafür keinen Ausgleichsmechanismus vorsehen, soweit sie gegenüber den [X.]n neben der [X.] nicht die verpflichtende Anwendung mindestens eines ergänzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums zur [X.]estimmung der Eignung sicherstellen und soweit sie die Wartedauer in der [X.] nicht zeitlich begrenzen. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens der [X.]n wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht, soweit nicht durch Gesetz sichergestellt ist, dass die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren oder die Auswahl nach vorausgegangener [X.]erufsausbildung oder -tätigkeit auf - sei es auch durch die [X.]n selbst - standardisierte und strukturierte Weise erfolgt. Nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar ist auch, dass den [X.]n im [X.] und [X.] [X.]recht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen. Schließlich verstößt die Einführung eines zusätzlichen Kriteriums für die Fälle der [X.] in der Abiturbesten- und der [X.] im [X.]er [X.]recht (§ 8a [X.]) gegen abschließende bundesrahmenrechtliche Vorgaben und ist deswegen gemäß Art. 31 [X.] nichtig. Im Übrigen sind die zulässigerweise vorgelegten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Neben den landesgesetzlichen [X.]estimmungen, die entsprechende, die grundrechtlichen Gewährleistungen der [X.] verletzende Vorgaben enthalten, ist in dem aus den vorstehenden Gründen ersichtlichen Umfang - ungeachtet der nunmehr bestehenden Abweichungsbefugnis der Länder (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 [X.]) - auch § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.], Nr. 3 Satz 2 sowie Abs. 3 Sätze 2 und 4 [X.] verfassungsrechtlich zu beanstanden. Denn er gilt als [X.]rahmenrecht auch dann fort (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn die Länder von ihrer Abweichungsbefugnis Gebrauch machen. Soweit es sich, wie bei der Regelung zur [X.] im Auswahlverfahren der [X.]n (vgl. § 32 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.]) und zur Auswahl in der [X.] (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]), um Vollregelungen handelt, kämen diese bei einer [X.]eschränkung der verfassungsrechtlichen [X.]eanstandung auf die landesrechtlichen Vorschriften unmittelbar zur Anwendung. Soweit es sich um ausfüllungsbedürftige [X.] mit unveränderlichen Vorgaben an die [X.]gesetzgeber handelt wie bei dem Verzicht auf einen Ausgleichsmechanismus für die unzureichende Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnote (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]uchstabe a [X.]; siehe hierzu auch [X.]ayVGH, [X.]eschluss vom 23. März 2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rn. 11 mit Hinweis auf die Gesetzeshistorie und die Regelung des § 35 [X.]) im Auswahlverfahren der [X.]n, blieben die Länder bei einer Fortgeltung des [X.] grundsätzlich an den teilweise ebenfalls verfassungswidrigen Rahmen gebunden (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie wären dementsprechend dem Grunde nach zu seiner Umsetzung verpflichtet (vgl. Art. 75 Abs. 3 [X.] a.F.).

3. Hinsichtlich der Ortswahlbegrenzung und der Gestaltung der Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der [X.]n - mit Ausnahme des Verzichts auf einen Mechanismus zum Ausgleich der defizitären länderübergreifenden Vergleichbarkeit der [X.]n - sind hingegen ausschließlich die landesgesetzlichen [X.]estimmungen zu beanstanden (vgl. die durch Ratifikation in [X.]recht überführte Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 des [X.]), da das Hochschulrahmengesetz insoweit keine verpflichtenden Vorgaben enthält (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.]: "mindestens") oder sich auf die Vorgabe eines von den Ländern verfassungskonform auszufüllenden Rahmens beschränkt (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 [X.]: "nach Maßgabe des jeweiligen [X.]rechts insbesondere").

4. Soweit die [X.] Regelung des § 4 Abs. 1 [X.] ZuAG zwischenzeitlich außer [X.] getreten ist, ändert dies nichts an ihrer Entscheidungserheblichkeit in den Ausgangsverfahren, so dass sie zulässiger Gegenstand der Normenkontrollverfahren bleibt und deswegen entsprechend zu beanstanden ist. Darüber hinaus werden die Entscheidungswirkungen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gemäß § 82 Abs. 1, § 78 Satz 2 [X.]Verf[X.] auf die zwischenzeitlich in [X.] getretene Neuregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] SH erstreckt (vgl. [X.] 99, 202 <216>; 104, 126 <150>; 120, 125 <166 f.>; 125, 175 <256>).

5. Soweit die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar sind, beschränken sich die Entscheidungswirkungen auf den Anwendungsbereich der Regelungen zur Studienplatzvergabe im Studienfach Humanmedizin. Nur insoweit waren diese Gegenstand der [X.] und der verfassungsrechtlichen Prüfung.

Mit Ausnahme der gemäß Art. 31 [X.] zur Nichtigkeit führenden Abweichung in § 8a [X.] von den Regelungen des [X.] verbleibt es bei der bloßen Feststellung der Unvereinbarkeit der genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz. Zugleich wird deren begrenzte Fortgeltung angeordnet und den zuständigen [X.]gesetzgebern die Neuregelung aufgegeben.

1. Die bloße Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ist regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den [X.]verstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. [X.] 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 107, 27 <57>; 117, 1 <69>; 122, 210 <245>; 126, 400 <431>; 138, 136 <249 Rn. 286>; stRspr). Der Verzicht auf eine Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 [X.]. § 78 Satz 1 [X.]Verf[X.]) ist zudem dann geboten, wenn durch eine solche ein Zustand geschaffen würde, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung. Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären, überwiegen (vgl. [X.] 33, 303 <347 f.>; 61, 319 <356>; 83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 87, 153 <177 f.>; 100, 313 <402>; 128, 282 <321 f.>; stRspr).

2. Danach ist im vorliegenden Fall die [X.]eschränkung auf eine Unvereinbarkeitserklärung geboten. Denn die Nichtigerklärung der genannten Vorschriften zur Studienplatzvergabe in Numerus clausus-Fächern hätte einen regelungslosen Zustand zur Folge, der zu erheblichen, die [X.]elange der [X.] noch stärker belastenden Folgewirkungen führen würde. Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber über Gestaltungsspielräume bei der Entscheidung, wie er den gegenwärtigen verfassungswidrigen Zustand beseitigt. Auch angesichts der Komplexität des [X.]swesens ist ihm im Hinblick darauf ein angemessener Übergangszeitraum bis zu der erforderlichen Neuregelung einzuräumen (vgl. insoweit bereits [X.] 43, 291 <321>). Der [X.] hält insoweit eine Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für geboten, für die er einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 als angemessen erachtet. Die Länder sind verpflichtet, bis spätestens dahin Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen [X.]eanstandungen beseitigen, wenn und soweit der [X.] bis dahin nicht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 [X.]) Gebrauch gemacht hat.

Meta

1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14

19.12.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvL

vorgehend VG Gelsenkirchen, 14. März 2014, Az: 6z K 4455/13, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 31 GG, Art 72 Abs 3 S 1 Nr 6 GG, Art 125b Abs 1 S 1 GG, Art 125b Abs 1 S 3 GG, § 32 Abs 3 S 1 Nr 2 HRG vom 28.08.2004, § 32 Abs 3 S 1 Nr 3 HRG vom 28.08.2004, § 32 Abs 3 S 2 HRG vom 28.08.2004, § 32 Abs 3 S 4 HRG vom 28.08.2004, § 1 Abs 1 HSchulZEErStVtrG HE vom 15.12.2009, § 1 Abs 2 HSchulZEErStVtrG HE vom 15.12.2009, § 4 Abs 1 Nr 2 HSchulZEErStVtrG HE vom 15.12.2009, § 4 Abs 3 HSchulZEErStVtrG HE vom 15.12.2009, § 4 Abs 4 S 2 HSchulZEErStVtrG HE vom 15.12.2009, Art 1 Abs 1 HSchulZEErStVtrG MV vom 11.03.2010, Art 1 HSchulZEErStVtrG SN 2009 vom 16.04.2009, § 1 HSchulZulEErStVtrG BW 2009 vom 10.11.2009, Art 1 Abs 1 HSchulZulEErStVtrG SH vom 27.06.2008, Art 1 Abs 2 HSchulZulEErStVtrG SH vom 27.06.2008, Art 1 Abs 1 HSchulZulEinrErStVtrG HA vom 17.02.2009, Art 3 Abs 1 S 2 HSchulZulEinrErStVtrG HA vom 06.03.2012, § 1 HSchulZulEinrErStVtrG TH vom 16.12.2008, § 1 Abs 1 HSchulZulEinrErStVtruaG NW vom 18.11.2008, § 8a HSchulZulG BE vom 18.06.2005, § 8 Abs 1 Nr 2 HSchulZulG BE vom 18.06.2005, § 8 Abs 1 Nr 2 HSchulZulG BE vom 26.06.2013, § 8 Abs 3 S 1 HSchulZulG BE vom 18.06.2005, § 8 Abs 3 S 1 HSchulZulG BE vom 26.06.2013, § 8 Abs 3 S 2 HSchulZulG BE vom 18.06.2005, § 8 Abs 3 S 2 HSchulZulG BE vom 26.06.2013, § 8 Abs 3 S 3 HSchulZulG BE vom 18.06.2005, § 8 Abs 3 S 3 HSchulZulG BE vom 26.06.2013, § 8 Abs 3 S 4 HSchulZulG BE vom 18.06.2005, § 8 Abs 3 S 4 HSchulZulG BE vom 26.06.2013, § 8 Abs 3 S 5 HSchulZulG BE vom 18.06.2005, § 8 Abs 3 S 5 HSchulZulG BE vom 26.06.2013, § 2a Abs 1 S 1 HSchulZulG BW 2005 vom 15.09.2005, § 2a Abs 1 S 1 HSchulZulG BW 2005 vom 15.06.2010, Art 7 Abs 1 HSchulZulG BY vom 09.07.2012, Art 7 Abs 2 HSchulZulG BY vom 09.07.2012, § 8 Abs 1 HSchulZulG ND 2005 vom 17.02.2010, § 3 Abs 1 HSchulZulG SN vom 18.10.2012, § 3 Abs 2 S 2 HSchulZulG SN vom 18.10.2012, § 1 Abs 1 HSchulZulG ST 2012 vom 24.07.2012, § 1 Abs 2 HSchulZulG ST 2012 vom 24.07.2012, § 3a S 2 HSchulZulG ST 2012 vom 24.07.2012, § 3a S 3 HSchulZulG ST 2012 vom 24.07.2012, § 11 Abs 1 S 1 HSchulZulG TH vom 16.12.2008, § 11 Abs 2 HSchulZulG TH vom 16.12.2008, § 1 HSchulZulStVtrG BE 2008 vom 29.10.2008, Art 1 Abs 1 HSchulZulStVtrG ND vom 11.03.2010, Art 1 Abs 2 HSchulZulStVtrG ND vom 11.03.2010, § 1 HSchulZulStVtrG SL 2008 vom 09.12.2008, § 1 HSZulEinrErStVtrG RP vom 27.10.2009, § 2 HZG NW 2008 vom 18.11.2008, § 12 Abs 2 S 1 HZG SH 2016 vom 05.02.2016, § 4 Abs 1 Nr 2 VergabeVtrG MV vom 16.12.2010, § 4 Abs 3 S 1 VergabeVtrG MV vom 16.12.2010, § 4 Abs 3 S 2 VergabeVtrG MV vom 16.12.2010, § 4 Abs 5 S 2 VergabeVtrG MV vom 16.12.2010, § 4 Abs 1 S 1 VergabeVtrG SH 2007 vom 19.06.2009, § 4 Abs 1 S 2 VergabeVtrG SH 2007 vom 19.06.2009, § 4 Abs 1 S 4 VergabeVtrG SH 2007 vom 19.06.2009, § 4 Abs 2 VergabeVtrG SH 2007 vom 19.06.2009

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (REWIS RS 2017, 330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 330

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