Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2017, Az. V ZR 19/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4519

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:290917UVZR19.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VO[X.]KES

URTEI[X.]

V [X.]
Verkündet am:

29. September 2017

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
zu den [X.]eitsätzen zu ZPO §
322,
§
325 u. zu
§
433 Abs.
1, §
986

[X.]R:
ja
ZPO §
322, §
325 Abs.
1
a)
Die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem [X.] gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO führt nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft.
b)
Die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess hindert den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.
ZPO § 265
§ 265 ZPO ist auch anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem [X.] im Wege der gewill-kürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
[X.] § 433 Abs. 1, § 986 Abs. 1
Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die [X.] übergeben hat, entfällt, wenn der [X.] aus dem Kaufvertrag, etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von Schadensersatz statt der ganzen [X.]eistung, nicht (mehr) besteht.
ZPO § 563 Abs. 3
Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint ([X.] an [X.], Urteile vom 5. Dezember 1975 -
I [X.], [X.], 164,
165 und vom 10. Oktober 199
IX
ZR 38/91, [X.], 436, 438).
[X.], Urteil vom 29. September 2017 -
V [X.] -
O[X.]G [X.]

[X.]G Mönchengladbach
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2017
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 17. Dezember 2015 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 10. Oktober 2014 abgeändert.

Die [X.] wird verurteilt, den in der beigefügten Flurkarte (An-lage K1)1
abgebildeten Grundbesitz, eingetragen in dem von dem Amtsgericht G.

geführten Grundbuch von K.

auf Blatt

, Flur

, Flurstücke

,

und

(Anschrift:

), nebst sämtlichen Baulichkeiten zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des [X.].

Von Rechts wegen

1
Von dem Abdruck der Karte wurde zu [X.] abgesehen.
-
3
-
Tatbestand:

B.

[X.].

(fortan: Frau [X.]) verkaufte mit notariellem Vertrag vom 22.
Februar 2007 ihr Hofanwesen an die [X.]. Sie trat von diesem Kauf-vertrag zurück. Mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 2008 verkaufte sie das Anwesen erneut, und zwar an [X.].

(fortan: [X.]), und verklagte, was [X.] wusste, die [X.] in einem ersten Rechtsstreit (fortan: Ausgangs-rechtsstreit) auf Bewilligung der [X.]öschung der zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug u.a.

sowie auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das [X.] wies die Klage im Oktober 2010
ab. Auf die Widerklage der [X.]n verurteilte es Frau [X.]
zur Abgabe der für die Verschaffung des Eigentums an dem [X.] erforderlichen Erklärungen
Zug um Zug u.a. gegen Freigabe eines
hinter-legten Teilbetrags des Kaufpreises. Frau [X.]
legte
gegen diese Verurteilung und gegen die Abweisung ihrer Klage Berufung ein, allerdings nur, soweit die Klage auf Bewilligung der [X.]öschung der Auflassungsvormerkung, nicht
dagegen, so-weit sie auf Herausgabe und Räumung des Anwesens gerichtet war. Auf die Berufung wies das [X.] im September 2011 die Widerklage ab und verurteilte die [X.] zur Bewilligung der [X.]öschung der [X.] um Zug gegen
u.a.
die genannten [X.]eistungen. Eine im [X.] hiernach erhobene Klage der Frau [X.]
gegen die [X.] auf Herausgabe und Räumung des Anwesens wurde als unzulässig abgewiesen; die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Klägerin wies
der Senat mit Beschluss vom [X.] 2014 ([X.]) zurück.

Am 12. November 2013 vermietete Frau [X.]
dem Kläger das Anwesen
und trat ihm in dem Mietvertrag ihren [X.]spruch gegen die [X.] (und deren
Familie) zur selbstständigen Einziehung ab. Der Kläger forderte die 1
2
-
4
-
[X.] vergeblich zur Räumung bis zum 30. November 2013 auf. Mit der der [X.]n am 24. Dezember 2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger (mit dem Hauptantrag)
Räumung des Grundstücks und Herausgabe an ihn. Er hat
die Klage zunächst auf den ihm abgetretenen [X.]spruch der Frau [X.]
gestützt und, nachdem [X.]
am 3. September 2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, auf den ihm am 18. September 2014 [X.]en [X.]spruch der [X.].

Das [X.] hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des im Ausgangsrechtstreit
ergangenen Urteils als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.]
ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger die
Ansprüche auf Herausgabe und [X.] des Grundstücks weiter. Die [X.] beantragt, das Rechtsmittel [X.].

Während des Revisionsverfahrens ist Frau [X.]
am 24. Oktober 2016 auf-grund einer notariellen Vereinbarung vom 19. Juli 2016 mit [X.]
über die Rückabwicklung des Kaufvertrages als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. In dem Ausgangs-rechtsstreit
sei Frau [X.]
der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Anwe-sens rechtskräftig abgesprochen worden. An der Identität des Streitgegen-stands ändere es nichts, dass Frau [X.]
ihre Ansprüche auf den Rücktritt vom 3
4
5
-
5
-
Kaufvertrag mit der [X.]n vom 22. Februar 2007 gestützt
habe, während der Kläger Ansprüche
aus dem Grundstückseigentum von [X.]
herleite. Es handele sich um einen Fall der Anspruchskonkurrenz, in welcher dasselbe Rechtsschutzziel auf der Grundlage desselben [X.] lediglich auf eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werde. [X.] wirke die Teilrechtskraft des Urteils in dem vorausgegangenen Prozess auch gegen [X.], von der der Kläger als [X.] seine Positi-on ableite. Diese sei nämlich nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Ausgangs-rechtsstreits
im Sinne von § 325
Abs. 1 ZPO Rechtsnachfolgerin von Frau [X.]
geworden. § 325 Abs. 2 ZPO stehe der Rechtskrafterstreckung gegen [X.]
nicht entgegen, weil ein gutgläubiger Erwerb nicht vorliege und [X.]
von dem Ausgangsrechtsstreit
zudem
Kenntnis gehabt habe.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die [X.] ist zulässig.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Teilrechtskraft des im Ausgangsverfahren ergangenen Urteils erster Instanz nicht zur Unzuläs-sigkeit der vorliegenden, auf den Eigentumserwerb durch [X.]
und deren [X.] aus Eigentum gestützten Klage.

a) Zutreffend hält das
Berufungsgericht allerdings für unerheblich, dass das genannte Urteil nicht gegen den Kläger
oder Frau
E, sondern gegen Frau [X.]
ergangen ist. In subjektiver Hinsicht ist der Kläger an den Ausspruch in dem Urteil gebunden, weil er [X.] der Rechtsnachfolgerin von Frau
[X.]
ist.
6
7
8
-
6
-
[X.]) Nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil nicht nur für und gegen die [X.]en des Rechtsstreits, sondern u.a. auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der [X.]en geworden sind. Hierfür ist unerheblich, ob es sich um eine Einzel-
oder um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, auf welchem Grund die Rechtsnach-folge beruht und nach herrschender Meinung auch, ob ein abgeleiteter oder ein originärer Erwerb vorliegt (MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., §
325 Rn. 19, 27; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; [X.]/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 23; hinsichtlich des originären Erwerbs [X.], [X.] 82 [1969], 333, 339). Die
Vorschrift knüpft inhaltlich an die Vorschrift des §
265 Abs. 1 ZPO an, deren Gegenstand die Rechtsnachfolge während des laufenden Rechtsstreits ist. Deshalb ist es -
wie dort -
entscheidend, dass es sich um eine Rechtsnachfolge in die in Streit
befangenen Sache handelt. In Streit befangen ist eine Sache
im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO wie auch im Sinne von § 325 Abs. 1
ZPO, wenn die Sachlegitimation des [X.] oder des [X.]n auf der rechtlichen Beziehung zum Gegenstand beruht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 -
V [X.], [X.]Z 18, 223, 225 f. und Beschluss vom 23. August 2001 -
V [X.], [X.]Z 148, 335, 338;
MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 325 Rn. 18 und [X.], [X.]., § 265 Rn.
16). Eine Sache ist insbesondere dann in Streit befangen, wenn der erhobene Anspruch deren Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 -
V [X.], [X.]O [X.]). Bei einem vollständigen Einrücken in die Rechtsstellung -
wie hier durch den Erwerb des Eigentums an der in Streit befangenen Sache -
steht die Rechtsnachfolge außer Frage.

[X.]) Diese Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht zutreffend.

9
10
-
7
-
(1) Streitgegenstand des Ausgangsrechtstreits
war, soweit hier von Inte-resse, die Herausgabe und Räumung des damals noch Frau [X.]
gehörenden Hofanwesens. Frau [X.]
hatte es der [X.]n verkauft und ihr aufgrund des Kaufvertrages den Besitz daran verschafft. Grundlage der nach erfolgtem Rück-tritt erhobenen Klage der Frau [X.]
auf Herausgabe und Räumung war zwar in erster [X.]inie
der Anspruch auf Rückgewähr nach § 346 Abs. 1 [X.]. Aus dem seinerzeit zu beurteilenden [X.]ebenssachverhalt ergaben sich aber, worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt, auch Ansprüche der Frau [X.]
gegen die [X.] aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 [X.], die ihr deshalb durch das in-soweit rechtskräftig gewordene Urteil ebenfalls abgesprochen worden sind.

(2) Zutreffend sieht das Berufungsgericht [X.]
als Rechtsnachfolgerin von Frau [X.]
an. Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO reicht zwar, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, nur so weit, wie der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des [X.] eingerückt ist (Senat, Urteil vom 30. September 1955 -
V [X.], [X.]Z 18, 223, 225; [X.], Urteil vom 17. April 1956 -
I [X.], [X.] 1956, 542, 543; [X.]/[X.]/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325 Rn. 7). Deshalb wäre etwa der Erbe durch die gegenüber dem
Erblasser erfolgte Feststellung des Eigentums eines [X.] nicht gehindert, sich darauf zu berufen, vor Rechtshängigkeit des [X.] den Erblasser unabhängig von der Gesamtrechtsnachfolge selbstständig Eigentum erworben zu haben ([X.], Urteil vom 17. April 1956

I
[X.], [X.] 1956, 542, 543). Das stellt aber die Annahme des [X.], [X.]
sei Rechtsnachfolgerin von Frau [X.]
geworden, nicht infra-ge. [X.]
hat von Frau [X.]
das Eigentum an den Hofgrundstücken rechtsge-schäftlich erworben. Die von dem Kläger als [X.] geltend ge-machten Ansprüche der [X.]
auf Herausgabe und Räumung der Grundstü-cke beruhen auf diesem Erwerb. Dass [X.]
dadurch nicht in den
Kaufvertrag 11
12
-
8
-
von Frau [X.]
mit der [X.]n eingetreten ist, ändert daran nichts. Dieser [X.] betrifft nicht die subjektiven, sondern, worauf noch einzugehen sein wird, die objektiven Grenzen der Rechtskraft.

(3) Die Rechtsnachfolge der [X.]
führt zur Erstreckung der Wirkungen der Rechtskraft des im Ausgangsrechtsstreit
ergangenen Urteils nicht nur ge-genüber dieser, sondern
auch gegenüber dem Kläger. Dieser macht nämlich keine eigenen, sondern die Ansprüche von [X.]
auf Herausgabe und [X.] geltend.

b) Das Berufungsgericht beachtet aber nicht, dass die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem [X.] gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft führt und dass deshalb die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage hindert, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.

[X.]) Den Erwerber der in Streit befangenen Sache treffen zwar nach §
325 Abs. 1 Fall 1, § 265 Abs. 1 ZPO die Wirkungen der Rechtskraft des ge-genüber seinem Rechtsvorgänger erlassenen Urteils. Die Rechtskraft dieses Urteils reicht aber auch in der Person des Rechtsnachfolgers nach § 322 Abs. 1 ZPO in objektiver Hinsicht nicht weiter als der Streitgegenstand des [X.]. Die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhand-lung in der Tatsacheninstanz eingetretene
Änderung des Sachverhalts [X.] wird (Senat, Urteil vom 11. März 1983 -
V [X.], [X.], 658, 659; 13
14
15
-
9
-
[X.], Urteil vom 12. Juli 1962 -
III ZR 87/61, [X.]Z 37, 375, 377). Das ergibt sich aus §
767 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift regelt zwar nur, auf welche Einwen-dungen eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden darf. Sie beschreibt damit aber eine allgemeine zeitliche Grenze der [X.]
(Senat, Urteil vom 11. März 1983 -
V [X.], [X.]O; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., §
322 Rn. 136; [X.], ZPO, 22. Aufl., §
322 Rn. 232). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können ([X.],
Urteil vom 22. Februar 1962

II
ZR
119/61, NJW 1962, 915, 916; [X.], ZPO,
22. Aufl., § 322 Rn.
239). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur neue Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen
worden ist. Bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Ur-teils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort be-jahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urteile vom 22. Mai 1981 -
V [X.], NJW 1981, 2306 und vom 11. März 1983

V
ZR
287/81, [X.], 658, 659; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 245 ff.).
Die Prüfung ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beachtendes [X.] für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs schafft, über den be-reits entschieden worden ist
(Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 -
V [X.], [X.], 766, in [X.]Z 73, 272 insoweit nicht abgedruckt;
[X.], Urteil
vom 2.
Dezember 1981 -
IVb [X.], [X.]Z 82, 246, 247
f.).
Der Rechtsnachfol-ger wird durch die Bindung an das gegen seinen Rechtsvorgänger ergangene Urteil deshalb ebenso wenig wie dieser selbst daran gehindert, neue Tatsachen geltend zu machen und hieraus Ansprüche abzuleiten, selbst wenn sie auf das gleiche Ziel gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 22. September 2016

V
ZR
4/16, [X.], 893 Rn. 18).
-
10
-
[X.]) Eine solche neue Tatsache kann sich auch aus dem Eintritt der nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO zu einer Erstreckung der subjektiven Wirkungen der Rechtskraft führenden Rechtsnachfolge ergeben.

(1) Der Eintritt der Rechtsnachfolge ist allerdings nicht immer eine neue Tatsache, auch dann nicht, wenn sie erst nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess eintritt. Das ergibt sich aus § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Diese Vor-schrift liefe ins [X.]eere, sähe
man die Rechtsnachfolge, an welche sie eine [X.] der Rechtskraft knüpft,
stets als neue Tat-sache an. Aus der Vorschrift folgt aber auch nicht das Gegenteil. Mit der Rechtsnachfolge können nämlich weitergehende Wirkungen verbunden sein, die den [X.]ebenssachverhalt, der in dem früheren Urteil als für die ausgespro-chene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist, entscheidend verän-dern. Die Geltendmachung solcher Veränderungen wird weder durch § 325 Abs. 1 ZPO noch durch § 322 ZPO präkludiert.

(2) Wann eine solche Veränderung vorliegt, lässt sich nicht allgemein entscheiden. Diese Frage bestimmt sich vielmehr nach dem Streitgegenstand des [X.]. Bei der Abweisung der Klage im Vorprozess kann dazu nach dem entscheidenden Grund für die Klageabweisung differenziert werden.

Wäre etwa im Vorprozess die Klage auf Herausgabe und Räumung ei-nes Grundstücks mangels Besitzes der beklagten [X.] abgewiesen worden, veränderte die Veräußerung des herauszugebenden Grundstücks diesen [X.]e-benssachverhalt nicht entscheidend. Anders kann es aber liegen, wenn die Klage im Vorprozess an einem schuldrechtlichen Recht des [X.]n zum Be-sitz des Grundstücks gescheitert ist, und das herauszugebende Grundstück nach Rechtskraft des klageabweisenden Urteils rechtsgeschäftlich veräußert 16
17
18
19
-
11
-
wird (v. Olshausen, [X.] 1988, 584, 594; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 985 Rn. 36). Ein solches Rechtsverhältnis entfaltet Wirkungen gegenüber einem Rechtsnachfolger nur, wenn er in das Schuldverhältnis eintritt ([X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 986 Rn. 21, 34). Das ist bei Grundstücken, worauf der Kläger zutreffend hinweist, wenn es -
wie hier -
an einem rechtsgeschäftlichen Eintritt in das Schuldverhältnis fehlt, nur unter den -
hier nicht gegebenen -
Vo-raussetzungen der §§ 566, 578, § 581 Abs. 2, §
593b [X.] und § 57 [X.] der Fall. Eine entsprechende Vorschrift für ein Recht zum Besitz auf anderer schuldrechtlicher Grundlage,
wie zum Beispiel ein Recht zum Besitz des [X.] aus dem Kaufvertrag mit dem Veräußerer,
besteht indessen nicht (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2001 -
V [X.], [X.], 1913, 1914).
Die bei Mobilien noch in Betracht zu ziehende Regelung in § 986 Abs. 2 [X.] findet bei Grundstücken keine Anwendung, weil sie einen Eigentumserwerb nach §§
930, 931 [X.] voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 1990 -
IX ZR 25/89, [X.]Z 111, 142, 146
f.), der bei Grundstücken nicht vorgesehen ist.

Ein durch ein solches, nur im Verhältnis der [X.]en des [X.] bindendes Rechtsverhältnis geprägter [X.]ebenssachverhalt wird durch eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks entscheidend verändert, wenn der Rechtsnachfolger in das Schuldverhältnis nicht eintritt, das dem [X.]n bisher den Besitz vermittelte. Mit der Wirksamkeit der Veräußerung ent-fällt nämlich, von dem Sonderfall eines vorgemerkten Übereignungsanspruchs (dazu: [X.]/[X.], [X.] [2013], § 986 Rn. 63 und MüKo[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
888 Rn. 18) abgesehen, die Bindungswirkung des [X.] gegenüber dem Rechtsnachfolger. Dieser Fortfall der Bindungswirkung ist eine neue Tatsache. Auf sie darf sich der Rechtsnachfolger ungeachtet der [X.] der Rechtskraft auf ihn gemäß §
325 Abs. 1 20
-
12
-
Fall 1 ZPO berufen, weil sie jenseits der objektiven Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liegt.

cc) Dieser zweite Fall liegt hier vor.

(1) Die Klage von
Frau [X.]
auf Herausgabe und Räumung ist im Aus-gangsrechtsstreit
daran gescheitert, dass das Gericht ihren
Rücktritt von dem Kaufvertrag mit der [X.]n als unbegründet angesehen und aufgrund dieses Kaufvertrags ein Recht der [X.]n zum Besitz des Anwesens angenommen hat. Das Besitzrecht eines Käufers,
dem der Verkäufer die [X.] überge-ben hat, folgt aus der Erfüllung seines
[X.]s, der sich aus §
433 Abs.
1 Satz
1 [X.] ergibt (dazu: Senat, Urteil vom 2. März 1984

V
[X.], [X.]Z 90, 269, 270; [X.], 296, 298; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 986 Rn. 14).
Das Bestehen oder Nichtbestehen des [X.] und das aus der Erfüllung des [X.]s
folgende [X.] -
hier der [X.]n -
gegenüber der damaligen Eigentü-merin -
Frau [X.]
-
waren
damit für die Abweisung der Klage im ersten Rechtsstreit maßgeblich.

(2) Dieser Teil der Entscheidungsgründe
hat durch die Übereignung des Grundstücks an [X.]
eine entscheidende Veränderung erfahren.

(a) Mit dieser Übereignung hat Frau [X.]
ihr Eigentum verloren. Sie selbst war gegenüber [X.]
nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt und konnte der [X.]n deshalb durch den Kaufvertrag ein Besitzrecht gegenüber [X.]
nicht vermitteln. [X.]
wiederum ist mit dem Erwerb des Grundstücks nicht in die Rechte und Pflichten von Frau [X.]
aus dem Kaufvertrag mit der [X.]n eingetreten und war deshalb auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit 21
22
23
24
-
13
-
des Rücktritts nicht verpflichtet, ihr weiterhin den Besitz des Grundstücks zu überlassen. Der Kaufvertrag entfaltete deshalb Wirkungen nur zwischen der [X.]n und Frau [X.], aber nicht zwischen der [X.]n und [X.]. Die bis dahin bestehende Bindungswirkung endete mit dem Wirksamwerden des [X.] von [X.].
An der Geltendmachung dieser nach dem Eintritt der Rechtskraft liegenden Veränderung sind
weder [X.]
noch der Kläger durch die Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit
gehindert.

(b) Daran ändert
es nichts, dass Frau [X.]
die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des [X.]s der [X.]n aus dem Kaufvertrag bewilligt hatte und diese auch eingetragen worden ist. Die [X.] könnte zwar, wie bereits erwähnt, auch dem Herausgabe-
und Räumungsan-spruch eines Rechtsnachfolgers von Frau [X.]
einen bestehenden und durch eine Vormerkung gesicherten [X.] entgegenhalten. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil im Ausgangsrechtsstreit, das von einem solchen [X.] ausgeht, aber gerade nicht in Rechtskraft erwachsen. Die [X.] ist vielmehr durch das Berufungsgericht zur Bewilligung der [X.]öschung dieser Vormerkung verurteilt worden, weil der Rücktritt der Frau [X.]
von dem Kaufvertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam und der [X.] erloschen war.

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Während des Revisionsverfahrens hat [X.]
das Anwesen zwar an Frau [X.]
zurückübereignet. Durch diesen Rückerwerb ist aber die Prozessführungsbefugnis
des [X.] nicht entfallen (unten a). Auch hat der Rückerwerb nicht zur unveränderten Wiederherstellung des [X.] geführt, über den durch das
Urteil
erster Instanz im Ausgangsrechtsstreit teilrechtskräftig entschieden worden ist
(unten b).
25
26
-
14
-
a) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist der Kläger nach wie vor zur Prozessführung befugt.

[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf je-mand
ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. [X.], Urteile vom 10. November 1999
-
VIII ZR 78/98, [X.], 738 und vom 25. Juli 2012 -
[X.], [X.], 3032 Rn. 15). Bei der gewillkürten [X.] handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder [X.]age des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsge-richts gebunden ([X.], Urteile vom 12. Oktober 1987 -
II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587, vom 7. Dezember 1993 -
VI [X.], NJW 1994, 652, 653, vom 10. November 1999 -
VIII ZR 78/89, [X.], 738 f. und vom 25. Juli 2012

[X.], [X.], 3032 Rn. 16).

[X.]) Der Kläger war ursprünglich als [X.] der Frau [X.]
zur Prozessführung befugt.

(1) Er ist zwar mit der Abtretung durch die damalige Eigentümerin des Anwesens -
Frau [X.]
-
nicht selbst Inhaber von deren im vorliegenden Rechts-streit zunächst geltend gemachten Ansprüchen auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 [X.] geworden. Diese Ansprüche sind nämlich untrennbar mit dem Eigentum verbunden und können nicht isoliert [X.] werden. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist aber materiell-rechtlich als Einziehungsermächtigung und prozessual als Ermächtigung zur 27
28
29
30
-
15
-
Prozessführung auszulegen (Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 -
V [X.], [X.], 360, 365 für den Anspruch aus § 985 [X.] und Urteil vom 1. März 2013

[X.], NJW 2013, 1809 Rn. 30 für den Anspruch aus § 1004 [X.]).

(2) Das dafür notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des [X.] an der Durchsetzung dieser Ansprüche (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984

[X.], [X.]Z 92, 347, 349, vom 28. Januar 2011 -
V [X.], [X.]Z 188, 157 Rn. 9 und vom 10. Juni 2016 -
V [X.], [X.], 486 Rn. 8, 10; [X.], Urteil vom
11. November 1981 -
[X.], [X.]Z 82, 283, 288) ergibt sich aus seinem Mietvertrag über das Anwesen mit Frau [X.].
Den ihm da-nach geschuldeten
Besitz konnte ihm diese nicht verschaffen, weil die [X.] die Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Die Einziehungser-mächtigung ermöglicht es dem Kläger, die Rückgabe des Anwesens gegenüber der [X.]n selbst durchzusetzen. Aus diesem Zweck ergibt sich zum einen, dass mit den abgetretenen [X.]sprüchen nicht nur die Ansprüche aus § 985 [X.], sondern auch die [X.] gemeint sind, die rechtlich allerdings nicht aus § 985 [X.], sondern aus § 1004 Abs. 1 [X.] fol-gen (dazu: Senat, Urteile vom 16. März 2007 -
V [X.], [X.], 1940 Rn. 14
und vom 28. Januar 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1069 Rn. 24; MüKo[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
985 Rn. 73; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
985 Rn. 65). Aus diesem Zweck folgt zum anderen auch das schutzwürdige Eigeninteresse des [X.], der sich anders jedenfalls nicht selbst in den ihm geschuldeten Besitz des Anwesens setzen kann.

cc) Die Prozessführungsbefugnis des [X.] ist weder durch die [X.] des Anwesens während des Rechtsstreits noch als deren Folge ent-fallen.

31
32
-
16
-
(1) Die während des [X.] eingetretenen Eigentumsveränderun-gen, nämlich der Eigentumserwerb der [X.]
und der Rückerwerb des [X.] durch Frau [X.], hatten keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des [X.].

(a) Wird ein Grundstück, dessen Herausgabe die klagende [X.] [X.], während des Rechtsstreits an einen [X.] veräußert, so
hat dies nach §
265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss, wenn das [X.] im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO in Streit befangen ist. In Streit befangen ist eine Sache,
wie ausgeführt, insbesondere, wenn der erhobene Anspruch

wie die hier geltend gemachten Ansprüche aus §
985 und §
1004 Abs. 1 [X.]
-
ihrem Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 -
V [X.], [X.]Z 18, 223, 225 f.; vgl. im Übrigen
oben Rn. 9). Die Folge dessen ist, dass der Rechtsnachfolger seine Prozessführungsbefugnis weiter behält und den Rechtsstreit als [X.] in eigenem Namen, in so genann-ter Prozessstandschaft, weiterführen darf. Es kann nur sein, dass er aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage nicht mehr [X.]eistung an sich selber ver-langen darf, sondern [X.]eistung an den Rechtsnachfolger verlangen muss, um eine Abweisung der Klage als unbegründet zu
vermeiden ([X.], Urteil vom 12.
März 1986 -
VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207).

(b) Die Vorschrift des § 265 ZPO geht zwar davon aus, dass Kläger in dem Rechtsstreit, in dessen Verlauf die in Streit befangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, der Eigentümer der Sa-che bzw. der Gläubiger des Anspruchs ist. Die Vorschrift ist aber auch [X.], wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem [X.] im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden 33
34
35
-
17
-
([X.]/Schütze/[X.], ZPO,
4. Aufl., § 265 Rn. 58). Entschieden ist das für den Fall der Abtretung einer Forderung durch einen gewillkürten [X.]er ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1988 -
VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; ähnlich schon [X.], Urteil vom 24. Oktober 1985

VII
ZR
337/84, [X.]Z 96, 151, 155) und für den Fall der Pfändung einer durch den Konkursverwalter als [X.] kraft Amtes geltend gemachten Forderung ([X.], Urteil vom 12. März 1986 -
VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207). Für den Fall der Veräußerung einer in Streit befangenen Sache gilt nichts anderes. Mit der Vorschrift des §
265 ZPO soll das Prozessrechtsverhältnis vor materiell-rechtlichen Änderungen abgeschirmt werden ([X.], Urteil vom 4. Juni 1992

IX
ZR 149/91, [X.]Z 118, 312, 315). Ein Bedürfnis dafür besteht unabhängig davon, ob die Klage von dem materiell-rechtlich Berechtigten selbst erhoben worden ist oder aufgrund einer Ermächtigung im Wege der gewillkürten [X.] durch einen [X.]. Deshalb bleibt derjenige, der die aus dem Eigentum erwachsenen Ansprüche auf Herausgabe gemäß
§ 985 [X.] und auf Räumung gemäß §
1004 Abs. 1 [X.] im Wege der gewillkürten Prozessstand-schaft aufgrund einer wirksamen Prozessführungsermächtigung durch den Ei-gentümer geltend macht, auch nach der Veräußerung der in Streit befangenen Sache weiterhin zur Prozessführung befugt. Es handelt sich dann um eine dop-pelte Prozessführungsbefugnis, einerseits als gewillkürter [X.] und andererseits als gesetzlicher [X.] entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

(c) Der Kläger war danach durchgängig zur Prozessführung befugt. [X.] ergab sich zu Beginn des Rechtsstreits aus einer Prozessführungsermächtigung durch Frau [X.]. Neben diese ist nach dem [X.]erwerb der [X.]
zunächst eine gesetzliche Prozessstandschaft für Frau
E
entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO getreten. Dass [X.]
den Klä-36
-
18
-
ger mit der Abtretung der Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eigen-tum inhaltlich nicht nur materiell-rechtlich zu deren Einziehung, sondern auch prozessual zu deren Geltendmachung in
gewillkürter Prozessstandschaft er-mächtigt hat und der Kläger dies offenlegte, ändert an seiner Prozessführungs-befugnis nichts. Er ist mit gleichen Befugnissen von einem gesetzlichen zu ei-nem gewillkürten [X.] geworden. Neben diese gewillkürte Prozessstandschaft ist mit der Rückübereignung des Anwesens an Frau [X.]
wie-derum entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine -
ebenfalls inhaltsgleiche -
gesetzliche Prozessführungsbefugnis getreten.

(2) Die Übereignungen des
Grundstücks zunächst an [X.]
und später wieder an Frau [X.]
haben auch nicht dazu geführt, dass das für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des [X.] entfallen ist. Die Abtretung einer Forderung kann zwar zu einem sol-chen Verlust des [X.] führen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 1988 -
VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933). Das ist hier aber nicht der Fall. [X.]
ist in das Mietverhältnis des [X.] mit Frau [X.]
eingetreten und hat den Kläger ihrerseits mit unveränderter Zweckrichtung ermächtigt, ihre Ansprüche auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks im eigenen Namen geltend zu machen. In dieses Mietverhältnis ist Frau [X.]
mit dem Rückerwerb des Eigentums an dem Anwesen aufgrund des Rückabwicklungsvertrags mit [X.]
nach §
566 Abs. 1 [X.] wieder eingetreten. Sie kann ihre Besitzverschaffungspflicht nach wie vor nicht selbst erfüllen, weil die [X.] Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Nichts spricht dafür, dass sie die dem Kläger ur-sprünglich von ihr erteilte und durch [X.]
inhaltsgleich erneuerte Ermächti-gung, sich den Besitz an dem Anwesen durch Geltendmachung ihrer Ansprü-che auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum selbst zu verschaffen, entzo-gen haben könnte. Der Kläger hat deshalb nach wie vor ein schützenswertes 37
-
19
-
Interesse daran, die Ansprüche auf Herausgabe und Räumung
aus Eigentum in eigenem Namen geltend zu machen,
um sich in den Besitz der Sache zu [X.], den ihm nunmehr Frau [X.]
schuldet.

b) Der Rückerwerb des Anwesens durch Frau [X.]
hat auch nicht zur un-veränderten Wiederherstellung des [X.] geführt, über den durch das Urteil erster Instanz im Ausgangsrechtsstreit rechtskräftig entschieden [X.] ist. Frau [X.]
ist zwar jetzt wieder Eigentümerin des Anwesens.
Der Sachver-halt hat aber nach Eintritt der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsrechtsstreit
zwei Veränderungen erfahren, die den Fortbestand des
von dem [X.]
seinerzeit angenommenen Besitzrechts
der [X.]n infrage stellen und an deren Geltendmachung der Kläger durch die Teilrechts-kraft nicht gehindert ist.

[X.]) Die erste Veränderung ist der besitzrechtsfreie Erwerb
des Anwe-sens durch [X.]
Bei Abschluss des Kaufvertrages von Frau [X.]
mit [X.]
war die [X.] zwar zum Besitz berechtigt. Ihr Recht zum Besitz entstand aus der Erfüllung ihres [X.]s aus dem
Kaufvertrag mit Frau [X.].
Das schuldrechtliche Recht zum Besitz des Erstkäufers -
hier der [X.]n -
geht aber, wie bereits ausgeführt, mangels entsprechender gesetzlicher Anord-nungen auf den Zweitkäufer nur über, wenn in dem Zweitkaufvertrag ein Eintritt des Zweitkäufers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Erstkauf-vertrag vereinbart wird. Das ist hier nicht geschehen. [X.]
hat das Anwesen damit besitzrechtsfrei erworben. Der Rückerwerb des Anwesens durch Frau [X.]
ist als Folge dessen ebenfalls besitzrechtsfrei. Der besitzrechtsfreie Rücker-werb von Frau [X.]
kann allerdings schuldrechtlich durch ihre Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit der [X.]n überlagert werden. Wenn Frau [X.]
aus ihrem Kaufvertrag mit der [X.]n weiterhin verpflichtet wäre, dieser den Be-38
39
-
20
-
sitz an dem Anwesen zu verschaffen oder zu belassen, könnte sie sich nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) nicht auf den besitzrechtsfreien Erwerb berufen. Sie verhielte sich nämlich widersprüchlich, weil sie von der [X.]n
den Be-sitz des Anwesens herausverlangte, den sie ihr
gleich wieder verschaffen
müsste (sog. [X.]).

[X.]) Ob Frau [X.]
der [X.]n aus dem Kaufvertrag weiterhin zur Besitz-verschaffung oder
-belassung verpflichtet ist, hängt jedoch entscheidend von einer zweiten Veränderung ab, die der Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits zugrunde lag, zwischenzeitlich erfahren hat. Im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits ist nämlich die Widerklage der [X.]n auf Abgabe der für die Übereignung des Anwesens erforderlichen [X.] rechtskräftig abgewiesen worden. Damit ist der [X.]n der [X.]verschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag mit Frau [X.]
rechtskräftig aber-kannt worden. Frau [X.]
kann der [X.]n zur Belassung des Besitzes an dem Anwesen deshalb nur verpflichtet sein, wenn deren aus der Erfüllung des Be-sitzverschaffungsanspruchs folgendes
Recht zum Besitz auch durch die [X.] Aberkennung des [X.]s nicht berührt worden wäre. Diese Frage war nicht Teil des [X.], über den in dem erst-instanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits entschieden worden ist. Über sie ist auch in dem zweiten Rechtsstreit nicht entschieden worden, in welchem Frau [X.]
nach ihrem Obsiegen im Berufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits die [X.] auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen hatte. Denn diese Klage ist als unzulässig abgewiesen worden.
40
-
21
-
III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhe-bung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur En-dentscheidung reif ist. Danach ist die Klage begründet und dem Hauptantrag des [X.]
stattzugeben.

1. Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als
unzulässig behandelt haben.

a) In der Rechtsprechung des [X.] ist allerdings als [X.] angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das [X.] zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (Senat, Urteile vom 23. November 1960 -
V [X.], [X.]Z 33, 398, 401 und vom 25. November 1966 -
V [X.], [X.]Z 46, 281, 284 f.; [X.], Urteile vom 14. März 1978 -
VI [X.], NJW 1978, 2031, 2032 und vom 11. Januar 1990 -
IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992).
Daraus folgt aber nicht, dass es dem [X.] schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt §
565 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisi-onsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über
die sachliche Berechtigung der Klage
auch nach deren Abwei-sung als unzulässig
entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundla-41
42
43
-
22
-
ge bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrecht-licher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen [X.], besteht keine Veranlassung, den [X.]en durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem sol-chen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (zum
Ganzen [X.], Urteile vom 5. Dezember 1975 -
I [X.], [X.], 164, 165
und vom 10. Oktober 1991 -
IX ZR 38/91, [X.], 436, 438).

b) Dieser Sonderfall liegt hier vor.

[X.]) Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelten zwar als nicht ge-schrieben, wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abweist (Senat, Urteile vom 14. Dezember 1959 -
V [X.], [X.]Z
31, 279, 281
und vom 25. November 1966 -
V [X.], [X.]Z
46, 281, 284). Es fehlte dann an ei-nem Sachverhalt, den das Revisionsgericht einer Sachentscheidung zugrunde legen könnte. Das gilt aber nicht, wenn die maßgeblichen Tatsachen
zwischen den [X.]en ausweislich des Berufungsurteils unstreitig sind
und das [X.] die Prozessabweisung auf diese
gestützt hat; dieser ist dann auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Klaganspruch sachlich begründet ist
(vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1976 -
I [X.], [X.], 164, 165).

[X.]) So liegt es hier. Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht zur Fest-stellung der Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit fest-44
45
46
-
23
-
gestellt hat, ist
zwischen den [X.]en unstreitig
und vollständig; Tatsachen, die noch aufzuklären wären, sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt
ist doppelt rele-vant, nämlich sowohl für die Prozessabweisung als auch für die Entscheidung in der Sache. Aufgrund solcher doppelt relevanten Tatsachen kann einer als unzulässig abgewiesenen Klage stattgegeben werden. Es bedeutete nämlich einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Grundsatz der Prozessöko-nomie, wollte man den dazu unstreitigen Vortrag der [X.]en,
obwohl er im Tatbestand des Berufungsurteils dargestellt ist, nicht als im Sinne des §
565 Abs. 3 ZPO festgestellt ansehen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1976

I
ZR
122/74, [X.], 164, 165).

2. Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist die Klage begründet. Der Kläger kann
von der [X.]n Räumung des Anwesens und Herausgabe
an sich selbst verlangen. Dazu ist die [X.] nach § 1004 Abs. 1 [X.] und §
985 [X.] verpflichtet, weil ihr ein Recht zum Besitz, das
sie Frau [X.]
und damit dem Kläger nach § 986 [X.]
entgegenhalten könnte, und das dieser nach §
1004 Abs. 2 [X.] zu dulden hätte, nicht zusteht.

a) [X.]) Sie war allerdings zunächst zum Besitz des Anwesens berechtigt, weil Frau [X.]
mit ihr einen Kaufvertrag geschlossen und ihr aufgrund dieses Kaufvertrages
den Besitz an dem Anwesen verschafft hatte. Dieses Besitzrecht endete aber, wie oben Rn. 24
ausgeführt, mit dem Erwerb des Anwesens durch [X.].
Die Besitzberechtigung der [X.]n ist mit dem Rückerwerb des An-wesens durch Frau [X.]
nicht wiederaufgelebt.

[X.])
Ein Wiederaufleben des ursprünglichen Besitzrechts, das sich der Kläger als (jetzt: gesetzlicher) [X.] von Frau [X.]
entgegenhalten lassen müsste, käme zwar, wie ausgeführt,
in Betracht, wenn Frau [X.]
weiterhin 47
48
49
-
24
-
verpflichtet wäre, der [X.]n den Besitz an dem Anwesen zu verschaffen. Das ist aber nicht der Fall.

(1) Das Recht des Käufers zum Besitz der [X.] aufgrund der Erfül-lung des [X.]s aus dem Kaufvertrag
erlischt
zwar
nicht schon mit der Verjährung des [X.]s (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 -
V [X.], [X.]Z 90, 269, 270; [X.], 296, 298; [X.]/[X.], [X.] [2013], §
986 Rn. 14). Es entfällt aber, wenn der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag -
das ist der Eigentumsverschaffungs-anspruch -
etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von [X.] statt der ganzen [X.]eistung nicht (mehr)
besteht (Senat, Urteil vom 25. März 1983 -
V [X.], [X.]Z 87, 156, 159; [X.], 259, 261; RG, SeuffArch
86 Nr. 43; JW 1932, 1204, 1206). Der ihm zu verschaffende Besitz der Sache ist zwar auch Teil der Gegenleistung, für die der Käufer den [X.] schuldet (Senat, Urteil vom 30. Juni 2017 -
V [X.], [X.], 3438
Rn. 28). Die Verpflichtung des Verkäufers zur
Verschaffung auch des Besitzes ist in § 433 Abs. 1 [X.] wegen ihrer praktischen Bedeutung aufgenommen worden. Der Käufer könnte das ihm zu verschaffende Eigentum an der [X.] regelmäßig nicht vertragsgemäß nutzen, fehlte ihm der Besitz ([X.], Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.] Reiche, [X.], 1899 S. 176).
Daraus folgt aber nicht, dass die Pflicht zur [X.] des Besitzes eine von der [X.] losgelöste Bedeutung hat. Ihr Zweck ist die Verwirklichung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der [X.], um dessen Erwerbs willen der Käufer den Kaufvertrag schließt. Der [X.] und das aus der Erfüllung dieses Anspruchs folgende Recht des Käufers zum Besitz der [X.] verlieren ihren Sinn, wenn der [X.] 50
-
25
-
entfällt. Mit seinem Fortfall endet damit auch das Recht des Käufers zum Besitz der [X.].

(2) Dieser Fall ist hier eingetreten. Frau [X.]
ist von dem Kaufvertrag mit der [X.]n zurückgetreten. Den Rücktritt hat das Berufungsgericht im Aus-gangsrechtsstreit im Gegensatz zum [X.] als wirksam angesehen. [X.] dessen war, dass die [X.]eistungspflichten aus dem Kaufvertrag -
hier der noch nicht erfüllte [X.] -
entfielen und nur noch die Rückgewährpflichten aus § 346 [X.] bestanden. Das steht
schon
auf Grund der rechtskräftigen Abweisung der Eigentumsverschaffungswiderklage der [X.]n im Ausgangsrechtsstreit fest. Damit endete deren Besitzrecht.

b)
Der Kläger darf auch [X.]eistung an sich selbst verlangen.

Der [X.] macht zwar einen fremden Anspruch im eige-nen Namen geltend. Dem entspräche es an sich, [X.]eistung an den [X.] zu verlangen. Dem [X.] kann aber eine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilt sein ([X.], Urteil vom 11. November 1981

[X.], [X.]Z 82, 283, 288). Frau [X.], [X.]
und nach dieser wieder Frau [X.]
hatten dem Kläger das Anwesen vermietet, konnten ihm
den Besitz [X.] aber nicht verschaffen, da die [X.] zur Herausgabe und Räumung des Anwesens nicht bereit ist. Die als Einziehungsermächtigung umzudeutende Ab-tretung ihrer Ansprüche aus dem Eigentum durch Frau [X.]
und [X.]
sollte den Kläger erkennbar nicht nur zur Prozessführung im eigenen Namen, sondern auch dazu
ermächtigen, sich selbst den ihm geschuldeten Besitz zu verschaf-fen und damit auch auf Räumung und Herausgabe an sich selbst zu klagen.

51
52
53
-
26
-
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs.
1 Halbsatz 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.]G Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.10.2014 -
11 [X.]/13 -

O[X.]G [X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
I-9 [X.] -

54

Meta

V ZR 19/16

29.09.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2017, Az. V ZR 19/16 (REWIS RS 2017, 4519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4519

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 19/16 (Bundesgerichtshof)

Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnachfolger; eigene Vindikationsklage des Rechtsnachfolgers nach …


481 C 22391/16 WEG (AG München)

Schuldrechtliches Sondernutzungsrecht des "werdenden" Wohnungseigentümers durch nicht ins Grundbuch eingetragenen Nachtrag zur Teilungserklärung


4 O 326/01 (Landgericht Dortmund)


XII ZR 178/03 (Bundesgerichtshof)


V ZR 267/17 (Bundesgerichtshof)

Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: Geltung eines zwischen den Veräußerer und dem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 19/16

XII ZR 22/11

V ZR 14/12

V ZR 145/10

V ZR 125/15

V ZR 147/10

V ZR 134/16

V ZR 218/83

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.