Bundessozialgericht, Urteil vom 06.02.2013, Az. B 6 KA 13/12 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 8357

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - gesetzliche Vorgabe von arztgruppenspezifischen Grenzwerten ab 2005 - Regelungen über Individualbudgets im durch Schiedsamt festgesetzten Verteilungsmaßstab verstoßen gegen diese Vorgabe - Erfüllung der Vorgabe auch im Fall fachübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften


Leitsatz

1. Mit der seit 2005 bestehenden Vorgabe, für die Honorarverteilung arztgruppenspezifische Grenzwerte vorzusehen, waren - auch nach den abgeschwächten Anforderungen der Übergangsregelung vom 29.10.2004 - Regelungen über Individualbudgets nicht vereinbar.

2. Die Vorgabe arztgruppenspezifischer Grenzwerte konnte auch im Fall fachübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften erfüllt werden. Fachgruppenzuordnungen konnten durch pauschale Honoraraufteilungen nach Kopfteilen und Ansätzen von Mittelwerten erfolgen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe vertragsärztlichen Honorars für das Quartal III/2005, insbesondere die Rechtmäßigkeit der [X.]mit Blick auf die Vorgaben für sog Regelleistungsvolumina (RLV).

2

Die Klägerin ist seit dem [X.]als Fachärztin für Plastische Chirurgie - mit der Zusatzbezeichnung Handchirurgie - zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten [X.](KÄV) zugelassen. Zur [X.]gehörten im hier betroffenen Quartal weitere sechs Fachärzte.

3

Bis zum [X.]war die Klägerin nach den [X.]keinem speziellen [X.](Arztgruppentopf) zugeordnet; vielmehr erhielt sie wie alle sog sonstigen Arztgruppen ihre Vergütung unbudgetiert auf der Grundlage eines sog floatenden Punktwerts. Mit Wirkung zum 1.4.2005 setzte das Schiedsamt am 11.8.2005 einen neuen Verteilungsmaßstab (VM) fest. Hiermit wurden die Fachärzte für Plastische Chirurgie einem gemeinsamen, budgetierten Honorarkontingent mit den Chirurgen, Neurochirurgen und Kinderchirurgen zugeordnet (im Folgenden als Arztgruppe bezeichnet). Zugleich wurde die Regelung getroffen, dass die Leistungen für ambulantes Operieren nicht aus dem jeweiligen [X.]vergütet werden, sondern aus einem gesonderten, nur diese Leistungen umfassenden Honorartopf (§ 11 [X.]iVm Anlage I unter "Honorarkontingente" [X.]und "Leistungskontingente" Nr 1). Die arztgruppen- bzw leistungsspezifischen [X.]wurden entsprechend den [X.]im Jahr 2004 bemessen. Reichte im aktuellen Quartal das Honorarkontingent nicht aus, um alle Leistungen mit dem sog kalkulatorischen Punktwert von 4,87 Cent zu vergüten, so erfolgte eine Quotierung ("Veränderungsrate"): Das von den Ärzten der Arztgruppe jeweils in Ansatz gebrachte [X.]wurde "mit der … Veränderungsrate korreliert" (§ 11 Abs 2 [X.]iVm Anlage [X.]zum VM, unter Nr 1). Das vom einzelnen Arzt in Ansatz gebrachte [X.]wurde außerdem nur innerhalb der Grenzen, die sich aus dem von ihm im Jahr 2004 erreichten [X.]ergaben, vergütet, sodass das von ihm erreichbare Honorarvolumen nach Maßgabe des vorjährigen begrenzt war. Das so errechnete [X.]war sein praxisbezogenes Regelversorgungsvolumen (pRVV) (Anlage [X.]unter [X.]und 2). Aus dem Durchschnitt der [X.]in einer Arztgruppe ergab sich das arztgruppendurchschnittliche Regelversorgungsvolumen (aRVV) (aaO [X.]Buchst a Satz 1).

4

Nach Erhalt der Mitteilung der Beklagten über das im Quartal II/2005 für sie geltende praxisbezogene [X.](Schreiben der Beklagten vom 7.6.2005) beantragte die Klägerin eine Erweiterung ihres [X.]für die [X.]und III/2005 (Schreiben der Klägerin vom 14.6. und 10.8.2005).

5

In ihrer Leistungsabrechnung für das Quartal III/2005 brachte die Klägerin ein [X.]- sog Leistungsbedarf - von 350 111,9 Punkten in Ansatz. Die Beklagte setzte das Honorar der Klägerin für das Quartal III/2005 mit [X.]vom [X.]auf 22 136,48 Euro fest, unter Anerkennung von 184 554,0 Punkten als pRVV. Nach dem Inhalt des Bescheids lag das [X.]bei 143 355,1 Punkten; dabei wurde ein durchschnittlicher arztindividueller Punktwert von 4,21 Cent und ein Fallwert von 71,19 Euro bei einer Fallzahl von 207 zugrunde gelegt. Gegen diesen [X.]erhob die Klägerin Widerspruch; die Beklagte wies ihn zurück, weil die Honorarberechnung den Bestimmungen des [X.]entspreche ([X.]vom 31.5.2006).

6

Die Anträge auf Erweiterung des [X.](vom 14.6. und 10.8.2005) wies die Beklagte ebenfalls zurück ([X.]vom [X.]und Widerspruchsbescheid vom 10.1.2007). Sie führte aus, dass dieser [X.]Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Honorar-(Widerspruchs-)[X.]werde. In der Sache könne eine Erweiterung des [X.]nicht bewilligt werden. Weder habe im Quartal III/2005 ein Härtefall gemäß dem [X.]Anlage [X.][X.]Buchst g - mehr als 4-wöchige Abwesenheit im Quartal oder ein erhöhter Sicherstellungsbedarf - vorgelegen, noch handele es sich bei der Klägerin um eine sog junge bzw kleine Praxis im Sinne des [X.]aaO [X.]Buchst a; diese Regelung erfasse zwar neue Zulassungen nach dem 30.6.1999, aber dann nicht, wenn - wie bei ihr - das [X.]das [X.]erreicht oder überschritten habe.

7

Anders als das [X.](klageabweisendes Urteil vom 24.6.2009) hat das L[X.]die Beklagte unter Aufhebung des Honorarbescheids und Ablehnung der Erweiterung des [X.]verurteilt, über das Honorar der Klägerin für das Quartal III/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Urteil vom 26.1.2012): Der [X.]enthalte keine [X.]entsprechend den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF (in der seit 2004 geltenden Fassung). Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung, die der Bewertungsausschuss (BewA) durch Beschluss vom [X.]normiert habe (Teil [X.]des Beschlusses vom [X.]zur Festlegung von [X.]durch die [X.]gemäß § 85 Abs 4 SG[X.]V <BRLV>, DÄ 2004, [X.]ff): Zwar entferne er sich von den gesetzlichen Vorgaben nicht weiter als die bis zum [X.]geltenden Steuerungsinstrumente; aber Auswirkungen, die denen der [X.]vergleichbar seien, seien nicht feststellbar. Die [X.]wirkten weder gruppenspezifisch noch [X.]sie einen festen Punktwert vor. Während [X.][X.]Festlegungen erforderten, mit festen Punktwerten für eine bestimmte, von einer Arztpraxis abrechenbare Punktemenge, [X.]die [X.]eine für jede Praxis individuelle Festlegung eines Budgets in Anknüpfung an ihr Leistungsverhalten in einem früheren Zeitraum vor. Es fehle an dem Mindesterfordernis auf den [X.]bezogener Leistungsmengen bzw Mengenbegrenzungen mit der für [X.]charakteristischen Anknüpfung an das typische Leistungsgeschehen der Praxen einer Arztgruppe. Zwar genüge eine [X.]Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen; aber auch daran fehle es. Eine solche Anknüpfung ergebe sich nicht in ausreichendem Maße daraus, dass das [X.]bei der Honorarverteilung eine Rolle spiele. Dieses sei nur der Wert, bis zu dem kleine Praxen wachsen könnten. Diese bloße [X.]sei nicht unmittelbar honorarverteilungsrelevant. Das [X.]steuere nicht die Honorarverteilung im Sinne eines für die Honorarberechnungen aller Praxen der Arztgruppe typischen Leistungsgeschehens. Außer festen Punktwerten fehlten auch abgestaffelte Punktwerte für die über die Vergütungsgrenzen hinausgehenden Punktemengen. Es reiche nicht aus, dass in der Berechnung der [X.]eine Quotierung für die gesamte Arztgruppe bei insgesamt unzureichendem Gesamtvergütungsvolumen enthalten sei. Entscheidend sei, dass die [X.]die Gestalt von praxisindividuellen Budgets hätten. Eine ungefähre Ähnlichkeit mit einer Mengensteuerung durch ein [X.]reiche nicht aus, ebenso wenig, dass den hier in Rede stehenden [X.]vergleichbare Ziele zugrunde lägen wie den RLV. Nach alledem sei die Beklagte zu verurteilen, das Honorar für das Quartal II/2005 neu zu berechnen und der Klägerin einen neuen Honorarbescheid zu erteilen. Da sich hierdurch auch die Grundlagen für die Beurteilung einer Härte veränderten, sei über den [X.]ebenfalls neu zu entscheiden.

8

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, ihre [X.]entsprächen entgegen der Auffassung des L[X.]der vom [X.]normierten Übergangsregelung. Hierfür genüge eine nur allmähliche Anpassung an die Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF. Die zwei Kernelemente - [X.]Grenzwerte und feste Punktwerte - müssten nicht sogleich vollständig umgesetzt werden. Die Honorarverteilung sei in ihren Auswirkungen den [X.]vergleichbar. Der Punktwert sei über den sog kalkulatorischen Punktwert im [X.](Anlage [X.]Nr 1) für die [X.]vom 1.4. bis 31.12.2005 auf 4,87 Cent festgelegt worden. Dieser diene - nach den vorgegebenen Zwischenschritten - der Errechnung der pRVV, deren Beträge in einer Arztgruppe wiederum die Basis für das [X.]seien. Dieser kalkulatorische Punktwert sei nicht unbedingt mit den [X.]identisch, vielmehr könne sich ein Unterschied aus eventuellen Abweichungen zwischen den zunächst geschätzten und den späteren realen Stützungsbeträgen für psychotherapeutische Leistungen sowie für kleine und junge Praxen ergeben oder auch aus Abweichungen bei der Höhe der tatsächlich eingehenden Gesamtvergütungszahlungen. Die [X.]hätten im Quartal III/2005 letztlich für alle Arztgruppen höher als 4,87 Cent gelegen; dies müsse ausreichen, die Ärzte hätten so eine sichere Kalkulationsgrundlage. Auch dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte werde hinreichend Rechnung getragen. Hierfür reiche nach der Rechtsprechung des B[X.]ein Element arztgruppeneinheitlicher Fallpunktzahlen aus. Dem trage der [X.]mit dem Steuerungsinstrument des [X.]Rechnung; denn die Honorarbemessung für mehr als die Hälfte der [X.]orientiere sich am aRVV. Dies folge aus den Regelungen im [X.]- Anlage [X.][X.]Buchst a und c - iVm den Besonderheiten der Praxisstrukturen in Hamburg. Hier gebe es einen sehr hohen Anteil kleiner und junger Praxen, zu einem Teil bedingt durch eine überdurchschnittliche Fluktuation, zum anderen durch eine große Zahl hochspezialisierter Praxen. Für solche Praxen sei das [X.]so lange maßgebend, bis ihr [X.]höher als dieses sei. Die Begrenzung nur durch das [X.]gelte auch für einen Praxisübernehmer, wenn dessen Vorgänger nur ein kleineres [X.]gehabt habe und auch das nach ihm selbst berechnete [X.]kleiner als das [X.]wäre. Auch soweit kleine Praxen wegen ihres geringeren [X.]fallbezogene [X.]erhielten, werde ihr [X.]durch das [X.]begrenzt. Der Punktwert von 4,87 Euro bleibe auch insoweit maßgebend, als das Honorarkontingent einer Arztgruppe für die Honorierung der von allen Ärzten in Ansatz gebrachten [X.]nicht ausreiche: Für diesen Fall sehe der [X.]eine Begrenzung der abrechenbaren Punktzahlvolumina der Ärzte durch eine Quotierung gemäß einer sog "Veränderungsrate" vor, die aus dem Vergleich mit dem im Vergleichsquartal vergüteten [X.]ergebe. Nur nach Maßgabe dieser Quotierung könne die einzelne Praxis der Arztgruppe ihre [X.]mit 4,87 Cent honoriert erhalten; diese quotierte [X.]sei - allerdings zudem begrenzt durch das im Jahr 2004 erreichte [X.]- das [X.](Anlage [X.]unter Nr 2 Satz 1). Aus dem Durchschnitt aller [X.]in einer Arztgruppe werde das [X.]ermittelt. Die honorarverteilungsrelevante Wirkung des aRVV, die - wie dargestellt - mehr als die Hälfte der [X.]betreffe, sei vom L[X.]verkannt worden. Somit habe sich die Honorarverteilung insgesamt den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF angenähert. - Schließlich habe das L[X.]auch deshalb nicht die Regelungen des [X.]beanstanden und eine Neubescheidung fordern dürfen, weil die vom L[X.]herangezogenen Vorgaben des Beschlusses des [X.]vom [X.]- Teil III. Anlage 2 - nicht umsetzbar und deshalb unbeachtlich seien. Indem diese Regelung auf das arztgruppenspezifische, im Zeitraum vom [X.]bis [X.]in Ansatz gebrachte [X.]abstelle, sei sie auf etwas Unmögliches gerichtet. Das [X.][X.]in diesem Zeitraum könne nicht ermittelt werden, weil die damals in fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften erbrachten Leistungen nicht einer bestimmten Arztgruppe zugeordnet werden könnten; es habe damals die erst zum Quartal III/2008 eingeführte lebenslange [X.]noch nicht gegeben, und auch der Einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen sei noch nicht in einzelne Fach(gruppen)kapitel gegliedert gewesen.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.]vom 24. Juni 2009 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das L[X.]habe zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehenden [X.]rechtswidrig seien. Individualbudgets, die auf in der Vergangenheit abgerechneten Abrechnungsvolumina aufsetzten - und zudem mit einer Veränderungsrate korreliert würden -, hätten nicht der vom [X.]geschaffenen Übergangsregelung entsprochen. Der kalkulatorische Punktwert sei kein fester Punktwert im Sinne der genannten Anforderungen; er werde nicht der Auszahlung zugrunde gelegt. Diese Honorarkonstruktion mit der Quotierung habe dem politischen Ziel gedient, den Krankenkassen aufzuzeigen, welch geringe Leistungsmengen bei Annahme eines kalkulatorischen Punktwerts von 4,87 Cent nur noch angeboten werden könnten. Ein arztgruppentypischer Grenzwert fehle ebenfalls. Das [X.]ergebe lediglich den Arztgruppendurchschnitt, bis zu dem kleine und/oder junge Praxen wachsen könnten. [X.]sei das Vorbringen der Beklagten, die überwiegende Anzahl der Praxen habe einer Steuerung durch das [X.]unterlegen; dies sei schon nicht vorinstanzlich festgestellt worden. Schließlich greife der Einwand der Beklagten, der Beschluss des [X.]sei nicht umsetzbar; wenn die Leistungen fachübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften nicht einer Arztgruppe zugeordnet werden könnten, so sei im Zweifel eine kopfanteilige Zuordnung vorzunehmen. Im Übrigen könne die - unterstellte - Undurchführbarkeit des Beschlusses eine gesetzwidrige Honorarverteilung nicht legitimieren.

Die Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das [X.]hat die Beklagte zu Recht zur erneuten Entscheidung über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal III/2005 verpflichtet; denn dem [X.]fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Honorarverteilungsregelungen, auf deren Grundlage der [X.]erging, verstoßen gegen höherrangiges Recht. Der VM, den das Schiedsamt am 11.8.2005 mit Wirkung zum 1.4.2005 festgesetzt hatte, entsprach nicht den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF (unten 1.). Seine Regelungen erfüllten auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung in Teil [X.]des Beschlusses des [X.]vom [X.]<BRLV> ([X.]2004, A 3129) (unten 2.). Der Rechtsfolge notwendiger Neuregelung der Honorarverteilung steht nicht entgegen, dass die gesetzlichen Vorgaben bzw die Übergangsregelung - wie die Beklagte geltend macht - nicht umsetzbar seien (unten 3.).

1. Die Regelungen des [X.]waren nicht mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF (idF des [X.]der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]- GMG> vom 14.11.2003 <[X.]2190>) vereinbar, wie das [X.]zutreffend dargelegt hat. Zu Recht hat es an den durch das Schiedsamt festgesetzten [X.]keine anderen Maßstäbe angelegt, als für vereinbarte [X.]gelten; Schiedssprüche sind an denselben rechtlichen Vorgaben zu messen wie die Vereinbarungen, die sie ersetzen (stRspr, vgl z[X.][X.]91, 153 = [X.]4-2500 § 85 Nr 3, RdNr 11 iVm 13; BSG vom 13.11.2012 - [X.]KR 27/11 R - RdNr 27 mwN).

a) Nach § 85 Abs 4 Satz 7 SG[X.]V aF waren in der Honorarverteilung "insbesondere … arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina)". Kernpunkt dieser Bestimmung waren zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs 4 Satz 8 SG[X.]V aF waren außerdem für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen (stRspr seit [X.]106, 56 = [X.]4-2500 § 85 Nr 54, RdNr 14; zusammenfassend BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 18 und [X.]RdNr 15).

Das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) stellte eine zentrale Vorgabe dar ([X.]106, 56 = [X.]4-2500 § 85 Nr 54, RdNr 15; stRspr, zuletzt BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 19 mwN und [X.]RdNr 16). Zu der weiteren - ebenfalls zentralen - Vorgabe der Festlegung "arztgruppenspezifischer Grenzwerte" hat der Senat ausgeführt, dass diese nicht notwendigerweise arztgruppen"einheitliche" Festlegungen in dem Sinne fordert, dass der gesamten Arztgruppe dieselben [X.]zugewiesen werden müssten. Vielmehr entsprach dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgab, dann deren Multiplikation mit den individuellen [X.]vorsah und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führte ([X.]aaO RdNr 15; BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 19 und [X.]RdNr 16). Die zentrale Bedeutung der Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF hatte der Gesetzgeber dadurch zusätzlich deutlich gemacht, dass er die bis dahin bestehenden bloßen [X.]und Kann-Vorschriften (Satz 6: "… soll sicherstellen …" und Satz 7: "Insbesondere kann …" sowie Satz 8: "… kann …") mit Wirkung ab dem 1.1.2004 zu verbindlichen Regelungen umgestaltet hatte (Satz 6-8: "… hat … vorzusehen" und "… sind … festzulegen …" sowie "… ist vorzusehen …"). Diese Änderung wurde in den Begründungen zum Gesetzentwurf ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks 15/1170 [X.]und BT-Drucks 15/1525 S 101). Die Formulierung "insbesondere" in § 85 Abs 4 Satz 7 SG[X.]V aF relativierte die Verbindlichkeit nicht etwa im Sinne eines lediglich möglichen Regelungsinhalts; wie der Kontext ergab, wurde damit vielmehr die Notwendigkeit solcher Festlegungen nochmals hervorgehoben und zugleich klargestellt, dass darüber hinaus auch noch weitere Steuerungsinstrumente vorgesehen werden könnten, die allerdings das System aus [X.]und abgestaffelten Punktwerten nicht schwächen, sondern nur ergänzen dürften ([X.]aaO RdNr 15 aE; BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 19 [X.]und [X.]RdNr 16 aE).

b) Die anhand dieser Maßstäbe vom [X.]beanstandeten [X.]waren - nach den maßgeblichen Feststellungen des [X.]zum Inhalt des Landesrechts (vgl § 162 SGG und dazu BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 27 mwN; BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 21 und [X.]RdNr 18) - zum 1.4.2005 neu gestaltet worden: Bis zum [X.]war die Klägerin keinem speziellen [X.](Arztgruppentopf) zugeordnet gewesen und hatte wie die Ärzte aller sog "sonstigen Arztgruppen" ihre Vergütung unbudgetiert auf der Grundlage eines sog floatenden [X.]erhalten. Mit Wirkung zum 1.4.2005 wurden die Fachärzte für Plastische Chirurgie einem gemeinsamen, budgetierten Honorarkontingent mit den Chirurgen, Neurochirurgen und Kinderchirurgen - mit einem Unterkontingent für belegärztliche Leistungen - zugeordnet (§ 11 Abs 2 und 5 [X.]iVm Anlage I unter "Honorarkontingente" Nr 3). Zugleich wurden die Leistungen für ambulantes Operieren nicht mehr aus dem jeweiligen [X.]vergütet, sondern aus einem gesonderten, nur diese Leistungen umfassenden Honorartopf (Anlage I unter "Leistungskontingente" Nr 1). Die arztgruppen- bzw leistungsspezifischen [X.]wurden entsprechend den [X.]im [X.]bemessen (§ 11 Abs 2 Satz 1 VM). Reichte im aktuellen Quartal das Honorarkontingent nicht aus, um alle Leistungen mit dem sog kalkulatorischen Punktwert von 4,87 Cent zu vergüten, so erfolgte eine Quotierung ("Veränderungsrate"): Diese Quotierung wurde an die Ärzte der Arztgruppe "durchgereicht", indem das von ihnen jeweils in Ansatz gebrachte [X.]"mit der … Veränderungsrate korreliert" - dh entsprechend der Quote heruntergerechnet - wurde (Anlage [X.]zum VM, unter Nr 2 Satz 1). Das vom einzelnen Arzt in Ansatz gebrachte [X.]wurde außerdem nur innerhalb der Grenzen, die sich aus dem von ihm im [X.]erreichten [X.]ergaben, vergütet (Anlage [X.]unter Nr 2 Satz 1); somit war das von ihm erreichbare Honorarvolumen nach Maßgabe des vorjährigen begrenzt. Das so errechnete [X.]war sein [X.](Anlage [X.]unter Nr 2 Satz 2). In begrifflichem Gegensatz hierzu stand das aRVV; dieses ergab sich aus dem Durchschnitt der [X.]in einer Arztgruppe (Anlage [X.]unter [X.]Buchst a Satz 1).

Wegen der weiteren - im Revisionsverfahren nicht relevanten - Einzelheiten der Ausgestaltung der Honorarverteilung wird auf die Ausführungen des [X.]Bezug genommen: Dieses hat unter anderem darauf hingewiesen, dass aus dem zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen vorab diverse Kosten und Vergütungen zu zahlen bzw Rückstellungen vorzunehmen waren (Ärztlicher Notfalldienst, Kostenerstattungen bzw -pauschalen für Dialyse und anderes, Vergütungen für Laborleistungen, Hausärztliche Grundvergütung, Koloskopien [X.]- § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 8 und § 7 Abs 1 Satz 2 VM), und, dass das verbleibende Gesamtvergütungsvolumen in einen haus- und einen fachärztlichen Anteil entsprechend den Vorgaben des [X.]aufgeteilt wurde (§ 7 Abs 1 Satz 3 VM), sowie, dass im fachärztlichen Bereich - nach [X.]für spezielle Leistungen und für die fachärztliche Notfall-Rufbereitschaft sowie nach Rückstellungen wegen Rechtsstreitigkeiten und Punktwertstützungen ua (§ 11 Abs 1 Buchst a <iVm § 7>, Buchst b <iVm § 14>, Buchst c und Buchst d) - die verbleibende Gesamtvergütung in [X.]unterteilt wurde, die einerseits für bestimmte Leistungsbereiche wie ambulantes Operieren sowie für histo- und zytologische Auftragsleistungen und andererseits für die Arztgruppen zu bilden waren (§ 11 Abs 2 [X.]iVm Anlage I).

Von Bedeutung ist schließlich noch die - von der Beklagten insbesondere in Bezug genommenen - Sonderregelungen für junge und kleine Praxen (Anlage [X.]unter Nr 3): Hatte ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit erst nach dem 30.6.1999 aufgenommen, blieb aber sein [X.](noch) unter dem aRVV, so war bei ihm das [X.]zugrunde zu legen ([X.]Buchst a Fall 1). Dasselbe galt für einen Arzt, der eine vertragsärztliche Praxis übernahm und dessen [X.]unter dem [X.]lag ([X.]Buchst a Fälle 2 und 3). Das [X.]spielte weiterhin eine wichtige Rolle, wenn kleine Praxen wegen ihres geringeren [X.][X.]erhielten ([X.]Buchst c).

Zusammenfassend ergibt sich, dass der [X.]- abgesehen von den Sonderregelungen für die jungen und kleinen Praxen - durch zweierlei Arten von Honorarbegrenzungen gekennzeichnet war: Zum einen war eine für alle Ärzte der Arztgruppe gleichmäßige Quotierung vorgesehen; diese griff ein, wenn das Honorarkontingent der Gesamtgruppe nicht ausreichte, um alle Leistungen mit dem sog kalkulatorischen Punktwert von 4,87 Cent zu vergüten. Zum anderen erfolgte eine individuelle Begrenzung für den einzelnen Arzt nach Maßgabe seines Leistungsvolumens im Jahr 2004; dem kommt, wie im Folgenden auszuführen ist, nicht nur bei der Beurteilung anhand der gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF (nachfolgend c), sondern auch bei der Überprüfung am Maßstab der Übergangsregelung (unten 2.) maßgebliche Bedeutung zu.

c) Diese Regelungen des [X.]erfüllten nicht die seit 2004 geltenden Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF - und im Übrigen auch nicht, was später unter 2. darzulegen ist, die Anforderungen der Übergangsregelung -. Eine lediglich gleichwertige Zielsetzung konnte nicht ausreichen ([X.]106, 56 = [X.]4-2500 § 85 Nr 54, RdNr 18; BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 22 und [X.]RdNr 19). Für die gesetzlichen Vorgaben ist entscheidend, ob in dem [X.]feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte festgelegt waren, und ferner, ob die Leistungsmengen, die über die Begrenzungen hinausgingen, nach abgestaffelten Punktwerten vergütet wurden. Diese Anforderungen erfüllte der [X.]nicht.

Zwar wurde in der Anlage [X.]unter [X.]ein Punktwert mit einem bestimmten Betrag, nämlich 4,87 Cent, benannt. Dies war aber nur ein - wie die Beklagte ihn selbst bezeichnet - "kalkulatorischer" Punktwert. Konnte wegen des begrenzten Gesamtvergütungsvolumens und der dementsprechend auch begrenzten [X.]der Arztgruppen nicht das gesamte von den Ärzten in Ansatz gebrachte [X.]mit einem Punktwert von 4,87 Cent vergütet werden, so wurde eine Quotierung vorgenommen (im Sprachgebrauch des VM: "Veränderungsrate") (Anlage [X.]unter [X.]Satz 3). Nur im Umfang dieser Quote wurde dem einzelnen Arzt das aufgrund der von ihm erbrachten Leistungen in Ansatz gebrachte [X.]bei der Honorierung berücksichtigt. Damit gab es zwar keinen floatenden Punktwert, aber eine insoweit nicht feststehende Punktemenge (zur Vergleichbarkeit von Punktwert- und Punktemengen-Begrenzungen vgl BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 40 mit Bezugnahme auf BSG [X.]3-2500 § 85 Nr 48 S 411). Ob dies schon die Unvereinbarkeit mit der Vorgabe des § 85 Abs 4 Satz 7 SG[X.]V aF begründete, kann hier dahingestellt bleiben (zu den Maßstäben vgl BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 40 und [X.]RdNr 32 f).

Jedenfalls war die Honorarverteilung nicht in der erforderlichen Weise durch arztgruppenspezifische Grenzwerte geprägt. Für dieses Erfordernis würde an sich noch eine arztgruppeneinheitliche Festlegung jedenfalls bei den Fallpunktzahlen genügen (hierzu vgl oben RdNr 17). Eine klare Orientierung an einem arztgruppenspezifischen bzw arztgruppendurchschnittlichen Wert galt aber nur für die jungen und kleinen Praxen, wenn bei ihnen ihr [X.]an sich unter dem [X.]lag und deshalb für sie das [X.]galt (§ 11 Abs 6 [X.]iVm Anlage [X.][X.]Buchst a). Dies betraf indessen nicht die schon länger etablierten Praxen: was für diesen strukturellen Regelfall galt, ist die Beurteilungsgrundlage für die Vereinbarkeit eines [X.]mit den Regelungen des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten, dass rein tatsächlich die jungen und kleinen Praxen die Mehrheit in [X.]stellten und also für die Mehrheit der Praxen das [X.]gegolten habe, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine solche atypische faktische Lage kann die rechtliche Beurteilung anhand des strukturellen Regelfalls nicht in Frage stellen. Greift der Hinweis der Beklagten auf diese besondere Praxisstruktur in [X.]mithin schon aus Rechtsgründen nicht, so bedarf es keines [X.]auf die Erwiderung der Klägerin, insoweit handele es sich um neue Tatsachen, die bisher weder vorgetragen noch vom [X.]festgestellt worden seien und im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der nach der Struktur der [X.]maßgebende Regelfall war demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der Punktwert von 4,87 Cent nur ein rechnerischer Zwischenschritt war und auch das [X.]keine durchgreifende Bedeutung hatte: Die oben dargestellte Quotierung (vgl oben RdNr 18) ergab zwar noch eine arztgruppeneinheitliche Begrenzung, aber hinzu kam, dass bei jedem einzelnen Arzt das von ihm in Ansatz gebrachte [X.]nach Maßgabe des von ihm im [X.]erreichten [X.]begrenzt war (hierzu vgl noch unten RdNr 33-36). Das aRVV, das sich aus dem Durchschnitt der [X.]in der Arztgruppe ergab, hatte überhaupt nur für die jungen und kleinen Praxen durchschlagende Bedeutung, wie auch der [X.]selbst deutlich macht (Anlage [X.]unter [X.]Buchst a Satz 1: "Zur Ermittlung der Abrechnungsbegrenzung für die nach dem 30.06.1999 zugelassenen Vertragsärzte wird ein … [X.]gebildet").

Schließlich enthielt der [X.]auch keine Regelung für eine Vergütung von Leistungsmengen, die über die Begrenzungen hinausgehen, nach abgestaffelten Punktwerten. Vielmehr wurden die über die Begrenzungen hinausgehenden Leistungs- bzw Punktemengen überhaupt nicht vergütet.

2. Die Regelungen des [X.]genügten auch nicht den Anforderungen der Übergangsregelung, die der [X.]durch Beschluss vom [X.]normiert hat (Teil III. Nr 2.2 BRLV, [X.]2004, [X.]ff; - zur Vereinbarkeit mit der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs 4a Satz 1 iVm Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF s grundlegend [X.]106, 56 = [X.]4-2500 § 85 Nr 54, RdNr 20 ff, und aus jüngerer Zeit BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 23 und [X.]RdNr 20). Die dort festgelegten Voraussetzungen - Fortführung von Steuerungsinstrumenten, die mit der gesetzlichen Regelung in ihren Auswirkungen vergleichbar sind - wurden nicht erfüllt.

a) Wie das [X.]zutreffend ausgeführt hat, fehlte es allerdings - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom [X.]([X.]106, 56 = [X.]4-2500 § 85 Nr 54) entschiedenen Fall - nicht bereits an einer Fortführung bisheriger Steuerungsinstrumente: Die Regelung des [X.]über die "Fortführung" stand zwar grundsätzlich [X.]entgegen, die von den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF wegführen (BSG aaO RdNr 22, 25), hinderte aber nicht einzelne Änderungen der Honorarverteilung, soweit die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert blieben (BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 24 und [X.]RdNr 21). Nach diesen Maßstäben hatte der zum 1.4.2005 vom Schiedsamt festgesetzte [X.]die bis zum [X.]geltenden Steuerungsinstrumente in ausreichendem Maße "fortgeführt". Nach den Ausführungen des LSG, das insoweit auf sein Urteil vom selben Tag mit dem [X.]KA 22/09 verwiesen hat, waren auch schon die vorhergehenden [X.]durch [X.]enthalten (damals in der Anlage [X.]"Vergütung nach praxisbezogenen Regelversorgungsvolumina"). Dies hat der zum 1.4. 2005 vom Schiedsamt festgesetzte VM, wie sich aus obigen Ausführungen (oben RdNr 24) ergibt, weitergeführt.

b) Indessen ist nicht erkennbar, dass die fortgeführten Steuerungsinstrumente im Sinne des weiteren Erfordernisses der Übergangsregelung "in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs 4 SG[X.]V vergleichbar sind" (Teil III. Nr 2.2 BRLV, [X.]2004, [X.]ff).

aa) Das in der Übergangsregelung normierte Tatbestandsmerkmal der "vergleichbaren Auswirkungen" bedarf der Auslegung bzw Konkretisierung. Wie der Senat mit Blick auf die Regelungskompetenz des [X.]auf der Grundlage des § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz SG[X.]V aF in seinen Urteilen vom [X.]und vom 14.12.2011 ausgeführt hat ([X.]106, 56 = [X.]4-2500 § 85 Nr 54, RdNr 21 sowie BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]Rd[X.]und [X.]RdNr 23), ist nicht eine sofortige volle Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF erforderlich; eine solche Forderung wäre vielmehr wegen des berechtigten Interesses der Ärzte an Kontinuität beim Honorierungsumfang und im Hinblick auf die [X.]problematisch gewesen. Deshalb hat der Senat den [X.]als befugt erachtet, eine nur allmähliche Anpassung genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren. Ausgeschlossen ist indessen eine Auslegung der Übergangsvorschrift, die faktisch zu einer vollständigen Suspendierung der gesetzlichen Vorgaben - überdies für einen weit über eine Übergangsphase hinausgehenden Zeitraum - geführt haben würde. Deshalb kann es im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht gestattet sein, dass eine Honorarverteilungsregelung sich im Vergleich zu den bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF entfernt (BSG aaO RdNr 21 f bzw 28 f bzw 23 f). Dies erfordert entweder, dass die zu prüfende Honorarverteilungsregelung dem gesetzlichen Ziel deutlich näher steht als die Vorgängerregelung, oder, dass die Regelung bereits - ohne dass es einer Änderung bedurfte - eine ausreichende Nähe zu den gesetzlichen Vorgaben aufweist (BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 30 und [X.]RdNr 24). Unzureichend ist es, wenn allein die Ziele der Neuregelung mit denjenigen der gesetzlichen Regelung des § 85 Abs 4 SG[X.]V aF vergleichbar sind; erforderlich sind vielmehr vergleichbare Auswirkungen (BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 31-33 und [X.]RdNr 25 f; vgl auch oben RdNr 22 ).

Wesentliche "Auswirkung" der gesetzlichen Regelung war, dass ein arztgruppenspezifisch definiertes [X.]gebildet wurde, innerhalb dessen die erbrachten Leistungen mit einem festen Punktwert vergütet wurden, nebst abgestaffelten Punktwerten für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen (vgl BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]Rd[X.]und [X.]RdNr 27). Dies erforderte insbesondere Grenzwerte, die auf (arztgruppen-)durchschnittlichen Werten beruhen. Daran fehlte es, wenn das [X.]im Sinne eines typischen [X.]durch praxisindividuelle Werte aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen bestimmt wurde. [X.]genügten weder den Anforderungen des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF noch den - abgeschwächten - Anforderungen der Übergangsregelung, wie der Senat deutlich hervorgehoben hat (BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]Rd[X.]f und [X.]RdNr 27 f).

Der Gesetzgeber ist mit der Vorgabe arztgruppenspezifischer Grenzwerte erkennbar von der bis 2003 weit verbreiteten Praxis der [X.]abgewichen - und hat davon abweichen wollen -, Honorarbegrenzungsregelungen in Form von [X.]zu normieren (zur früheren grundsätzlichen Billigung von [X.]vgl zusammenfassend BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 32 und [X.]RdNr 26). Dass es sich bei der arztgruppenbezogenen Bestimmung des Grenzwerts bzw des Vergütungsvolumens um eine grundlegende Richtungsentscheidung des Gesetzgebers gehandelt hat, zeigt sich auch an der späteren Gesetzesentwicklung: Auch unter Geltung der vom 1.1.2009 bis 31.12.2011 geltenden [X.]waren die Werte nach Arztgruppen festzulegen (§ 87b Abs 3 Satz 1 SG[X.]V). [X.]Werte liegen weiterhin den Richtgrößen im Arzneimittelbereich (vgl § 84 Abs 6 Satz 1 SG[X.]V) und letztlich auch der Degressionsregelung im vertragszahnärztlichen Bereich (vgl § 85 Abs 4b Satz 1 SG[X.]V) zugrunde.

Hinzu kommt, dass es für die vom Gesetzgeber mit der Einführung von [X.]- neben dem Aspekt der Kalkulationssicherheit - verfolgten Ziele der Berücksichtigung von Kostendegression und Mengenbegrenzung sehr wohl von Bedeutung ist, anhand welcher Kriterien der maßgebliche Grenzwert bzw das "privilegierte" [X.]bestimmt wird (BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 37 und [X.]RdNr 29). Durch die Vergütung der den Grenzwert überschreitenden Leistungen mit abgestaffelten Punktwerten - und damit auch schon durch die Bestimmung des hierfür maßgeblichen Grenzwerts - soll zum einen der Kostendegression bei steigender Leistungsmenge Rechnung getragen und zum anderen der ökonomische Anreiz zu übermäßiger Leistungsausweitung begrenzt werden (vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das GMG, BT-Drucks 15/1525 [X.]zu Art 1 Nr 64 Buchst h Doppelbuchst cc = § 85 SG[X.]V). Im Hinblick auf diese Ziele ist es bedeutsam, ob bei der Bestimmung des "privilegierten" Vergütungsvolumens arztgruppenspezifische Durchschnittswerte herangezogen werden oder ob dabei das ggf "übermäßige" individuelle Abrechnungsverhalten des Vertragsarztes in der Vergangenheit zugrunde gelegt wird. Es liegt auf der Hand, dass sich das Ziel einer Mengenbegrenzung sachgerechter anhand von arztgruppenspezifischen Durchschnittswerten als durch eine Fortschreibung vorhandener Besitzstände erreichen lässt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass Durchschnittswerte den Versorgungsbedarf der Versicherten zuverlässiger widerspiegeln als praxisindividuelle Werte (BSG [X.]4-2500 § 85 [X.]RdNr 37 und [X.]RdNr 29).

bb) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe, wonach Regelungsstrukturen, die in wesentlichem Ausmaß [X.]ähneln, nicht die Anforderungen der Übergangsregelung des [X.]erfüllen, weil dies keine Steuerungsinstrumente sind, die "in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs 4 SG[X.]V vergleichbar sind" (Teil III. Nr 2.2 BRLV, [X.]2004, [X.]ff), waren auch die vorliegend zu beurteilenden Bestimmungen des vom Schiedsamt zum 1.4.2005 festgesetzten [X.]rechtswidrig. Die Regelungen des [X.]wiesen die Struktur von [X.]auf. Das [X.]wurde nämlich in wesentlichem Ausmaß durch praxisindividuelle Werte aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen bestimmt.

Zwar war die [X.]jeden Arztes nicht nur durch die Bindung an die von ihm im [X.]zur Abrechnung gebrachte [X.]begrenzt, sondern außerdem durch die ggf eingreifende - alle Ärzte der Arztgruppe gleichmäßig treffende - Quotierung, die dann eingriff, wenn das Honorarkontingent der Gesamtgruppe nicht ausreichte, um alle Leistungen mit dem sog kalkulatorischen Punktwert von 4,87 Cent zu vergüten. Diese zusätzliche Begrenzung änderte aber nichts an der Relevanz der jeweiligen individuellen Begrenzung nach Maßgabe seines Leistungsvolumens im Jahr 2004, wodurch die für den Arzt [X.]entscheidend begrenzt war. Diese Regelungen in dem [X.]mit der Anknüpfung an praxisindividuelle Werte vorangegangener Vergütungszeiträume - [X.]- hatten ungeachtet der außerdem bestehenden Quotierungsregelungen prägende Bedeutung.

Keine solche individuelle Begrenzung gab es lediglich, wie oben dargestellt (vgl oben RdNr 20), unter bestimmten Voraussetzungen für junge und kleine Praxen sowie für Praxisübernehmer, nämlich dann, wenn bei ihnen ihr [X.]an sich unter dem [X.]lag und deshalb für sie das [X.]galt (§ 11 Abs 6 [X.]iVm Anlage [X.][X.]Buchst a). Diese Regelung betraf aber eben nur die Sonderfälle der jungen und kleinen Praxen, nicht die klassische Konstellation einer schon länger etablierten Praxis; diese aber ist als struktureller Regelfall die Beurteilungsgrundlage für die Vereinbarkeit mit den Regelungen des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF. Daher ist es rechtlich ohne Relevanz, dass - wie die Beklagte herausstellt - die jungen und kleinen Praxen in [X.]faktisch in der Mehrheit seien, sodass das nicht-individuelle [X.]für die Mehrzahl der Praxen gegolten habe. In diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist auch der Hinweis der Beklagten darauf, diese besonderen Strukturen in [X.]seien durch die große Zahl hoch spezialisierter Praxen bedingt, die in erheblichem Umfang auch Leistungen erbrächten, die anderswo nur stationär erbracht würden, und die in großer Zahl auch von Patienten aus dem Umland aufgesucht würden.

Da mithin der [X.]durch Regelungsstrukturen im Sinne von [X.]geprägt war, wies er keine Steuerungsinstrumente auf, die "in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs 4 SG[X.]V vergleichbar sind" (Teil III. Nr 2.2 BRLV, [X.]2004, [X.]ff). Der [X.]erfüllte somit nicht die Anforderungen der Übergangsregelung des BewA.

3. Der daraus abzuleitenden Verpflichtung der Beklagten zur Neuregelung der Honorarverteilung steht nicht entgegen, dass - wie sie einwendet - die Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 SG[X.]V aF iVm der Übergangsregelung im Beschluss des [X.]vom [X.](Teil III. Anlage 2) nicht umsetzbar seien. Dies trifft nicht zu.

Zwar mögen in der Tat Schwierigkeiten bestehen, im Rahmen der Vorgabe arztgruppenspezifischer Grenzwerte umfassend dem Erfordernis Rechnung zu tragen, alle erbrachten Leistungen jeweils einer bestimmten Arztgruppe zuzuordnen; die richtige Zuordnung ist problematisch, soweit Arztgruppenübergreifende Gemeinschaftspraxen bzw [X.]betroffen sind und eine Zeit in Frage steht, als individuelle Zuordnungen mit Hilfe lebenslanger [X.]noch nicht erfolgten. Für vergleichbare Schwierigkeiten hat der Senat aber in seiner Rechtsprechung bereits mögliche Lösungswege aufgezeigt.

So hat der Senat in seinen Urteilen vom 20.1.1999 eine bundesmantelvertragliche Regelung gebilligt, die die Budgetierung der Basislaborleistungen durch Fallpunktzahlen in der Weise umsetzt, dass bei fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen der arithmetische Mittelwert aus den Laborkontingenten der beteiligten fachverschiedenen Ärzte gebildet wird ([X.]9990 S 519, 523 und [X.]3-2500 § 87 Nr 20 S 103). Mit Urteil vom [X.]hat der Senat im Zusammenhang mit Auflösungen von fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen Regelungen über [X.]nach [X.]akzeptiert (BSG [X.]3-2500 § 85 [X.]ff, 402 f). Hieran hat er mit Urteil vom 21.3.2012 angeknüpft für die Frage, wie bei fachübergreifenden [X.]der Zuwachs um 3 % ermittelt werden kann (- [X.]6 KA 15/11 R - [X.]4-2500 § 101 [X.]RdNr 21 ff iVm RdNr 23 und 26). In ähnlicher Weise hat der Senat zu § 106 SG[X.]V ausgeführt, dass bei der Prüfung der für eine effektive Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlichen Mindestzahl an Behandlungsfällen eine Relation zur Zahl der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft herzustellen ist (vgl BSG vom 21.3.2012 - [X.]6 KA 17/11 R - [X.]4-2500 § 106 [X.]RdNr 24).

Gegenüber der Rechtsfolge notwendiger Neuregelung der Honorarverteilung greift schließlich auch nicht der Einwand durch, dass der Zuschnitt von [X.]in weitem Umfang nur mit Hilfe von Schätzungen bewältigt werden könnte. Der Rückgriff auf Schätzungen ist hier ebenso wie sonst in Angelegenheiten des Honorarwesens und der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl z[X.][X.]106, 222 = [X.]4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 69, und BSG [X.]4-2500 § 106 [X.]RdNr 38).

4. [X.]beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten [X.]ist nicht veranlasst; diese haben im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl [X.]96, 257 = [X.]4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

Meta

B 6 KA 13/12 R

06.02.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hamburg, 24. Juni 2009, Az: S 27 KA 279/06, Urteil

§ 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.02.2013, Az. B 6 KA 13/12 R (REWIS RS 2013, 8357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8357

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