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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.]findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.]übertragen.
I.
Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.]vom 23. April 2024 (10 [X.]25/24) am 13. Juni 2024 festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Zeitraum vom 12. September 2020 bis zum 10. Mai 2021 durch sechs selbständige Handlungen die terroristische [X.]im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 ff. VStGB) zu begehen, hierdurch jeweils zugleich tateinheitlich gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.]([X.]vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 verstoßen, die der Durchführung einer vom [X.]im Bereich der [X.]beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme gedient habe, und letzteres in einem siebten Fall versucht; strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8, Abs. 6 [X.]in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, §§ 22, 23, 52, 53 StGB.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 13. November 2024 Anklage gegen den Angeschuldigten zum [X.]erhoben. Der mit der Sache befasste Strafsenat hat die weitere Untersuchungshaft am 21. November 2024 für erforderlich erklärt.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
Gegenstand des [X.]nach §§ 121, 122 StPO sind allein die Tatvorwürfe, die im vollzogenen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erhoben werden. Sie entsprechen den Fällen 6, 7 und 9 bis 13 der Anklage vom 13. November 2024. Zu einer Anpassung oder Erweiterung des Haftbefehls ist gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO nur das [X.]befugt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4).
1. Der Angeschuldigte ist der im Haftbefehl aufgeführten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die [X.]„Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.]und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen [X.]Syrien, [X.]und [X.]sowie Palästina - umfassenden, auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.]sowie das Regime des vormaligen [X.]Präsidenten [X.]zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.]als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „[X.]im [X.]und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 [X.]inne. Die [X.]setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im [X.]und in [X.]sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Sie teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.]ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.]und [X.]Armee, aber auch in Gegnerschaft zum [X.]stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.]in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.]zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der [X.]immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, [X.]und Berlin, die Verantwortung.
Im [X.]gelang es dem [X.]im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von [X.]unterstützten [X.]Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner [X.][X.]war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem [X.]zudem, weite Teile im Norden und Osten [X.]unter seine Gewalt zu bringen.
Seit Januar 2015 wurde die [X.]schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der [X.]aus seiner letzten nord[X.]Hochburg in [X.]verdrängt. Die [X.]Sicherheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den [X.]für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-[X.]Grenze vollständig zurückerlangt hatten.
Auch in [X.]büßte der [X.]im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Ende 2018 verblieb ihm nur noch ein kleines Territorium im Raum [X.]in der Provinz Deir Ezzor, in das sich die [X.]zurückziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann die finale Offensive der [X.](SDF) um den Ort Baghuz, wobei sie Luftunterstützung durch die Anti-IS-Koalition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern - etwa in [X.]oder [X.]im Nordosten [X.]- interniert. Damit brach das territoriale Kalifat des [X.]mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die [X.]durch die Tötung ihres Anführers [X.]und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer [X.]Militäraktion in der [X.]Provinz Idlib.
Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der [X.]als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht zerstört. Vielmehr verblieb die [X.]unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-[X.]Grenzregion sowie der [X.]Wüste. Auch passte sich der [X.]an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine [X.]fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in [X.]und im [X.]in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie [X.]und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, [X.]und [X.]aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des [X.]und solchen des [X.]Regimes vor.
Der [X.]ist auch weiterhin in der [X.]aktiv. So gelang es der [X.]Ende Dezember 2017 nach tagelangen Kämpfen mit [X.](HTS), die in dieser Provinz militärisch, wirtschaftlich und politisch schon damals stark vertreten war und aktuell die Kontrolle über weite Teile [X.]übernommen hat, dort mehrere Dörfer einzunehmen. Es folgten zahlreiche Kämpfe zwischen beiden Gruppierungen, ohne dass der [X.]aus der Region vollständig verdrängt werden konnte.
Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen [X.]in [X.]und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und [X.]sowie in der Provinz [X.]bestehend aus den Ländern Afghanistan, [X.]und [X.]- dort agierend unter der Bezeichnung „[X.]Provinz Khorasan“ (ISPK) - unterstreicht der [X.]seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein. Erst jüngst hat er sich zu Anschlägen in [X.]bekannt, die von Personen verübt wurden, welche über [X.]Medien von der [X.]angeleitet worden waren.
bb) Der in [X.]geborene und aufgewachsene, umfangreich vorbestrafte und [X.]Angeschuldigte gehörte der salafistischen Szene im [X.]an. Er sympathisierte, unter laufender Bewährung aus einer Vorverurteilung stehend, mit der ausländischen terroristischen [X.][X.]und unterstützte diese von [X.]aus finanziell. In jedenfalls sechs Fällen schickte er für [X.]zugunsten internierter [X.]und anderer Vereinigungsmitglieder im Kerngebiet der Organisation sogenannte Spendengelder; in einem weiteren Fall versuchte er dies. Dabei reagierte er auf entsprechende Aufrufe im Internet. Der Angeschuldigte überwies das Geld, wie ihm von [X.]aus agierenden Vereinigungsmitgliedern geheißen, an Finanzagenten des IS, die es in das Kerngebiet der Organisation weiterleiteten, wo es jeweils für deren Zwecke verwendet wurde. Gegen zwei dieser Mittelsmänner, O. und B. , hat der [X.]am 27. November 2023 Anklage beim [X.]Düsseldorf erhoben.
Der Angeschuldigte wusste, dass seine „Spenden“ vorrangig für in den Flüchtlingslagern [X.]und [X.]im Nordosten [X.]internierte [X.]eingesetzt wurden. Mit seinen Zahlungen wollte er dazu beitragen, deren Ausschleusung oder Freikauf zu finanzieren beziehungsweise diesen ein Leben in den - von einer weitgehenden Selbstorganisation der Insassinnen geprägten - Lagern entsprechend den Vorgaben der [X.]und unter fortwährender Zugehörigkeit zum [X.]zu ermöglichen. Dies sollte die Organisation stärken. Insgesamt bewirkte der Angeschuldigte, dass dem [X.]mindestens 2.839,50 € zuflossen. Im Einzelnen tätigte er folgende Zahlungen:
Am 12. und 21. September 2020 überwies er, einem Aufruf vom 11. September 2020 folgend, jeweils 100 € an O. .
Am 17. und 24. November 2020 schickte er diesem jeweils 50 € (der Haftbefehl datiert den ersten Fall noch auf den 18. November 2020).
Am 10. Mai 2021 zahlte er bei einer Filiale des Finanzdienstleisters [X.]1.472,50 € ein, erneut zugunsten des O. . Die Zahlung wurde aus unbekannten Gründen nicht ausgeführt und an den Angeschuldigten erstattet.
Am 2. Juni 2021 versendete er 2.289,50 € „Familienhilfe“ an einen in A. ansässigen Finanzagenten der Vereinigung.
Am 10. August 2021 transferierte er ein „Geschenk“ in Höhe von 250 € an B. .
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Zahlungen wird auf den Haftbefehl und die Anklage verwiesen.
b) Der Angeschuldigte hat sich, soweit ersichtlich, zu den Tatvorwürfen bisher nicht eingelassen. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus Folgendem:
aa) Hinsichtlich der außereuropäischen [X.][X.]und der Situation in den Lagern beruht er unter anderem auf Auswerteberichten des Bundeskriminalamtes. Diese gründen ihrerseits auf einer Vielzahl von Dokumenten und öffentlichen Verlautbarungen der Vereinigung, Zeugenaussagen sowie sonstigen Erkenntnissen.
bb) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Zahlungen des Angeschuldigten folgt aus [X.]gegen das hier maßgebliche Spendennetzwerk des IS, welches unter anderem die oben genannten, gesondert Verfolgten O. und B. umfasste. Neben dem Angeschuldigten sind dabei etwa 400 weitere Spender aufgedeckt worden (s. Beiakte 2 [X.]263/21-9 und die dortige Anklage vom 27. November 2023). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die umfassende Darstellung im Haftbefehl und in der hiesigen Anklage sowie die darin in Bezug genommenen Auswerteberichte des [X.]verwiesen. Ermittlungen des [X.]haben bestätigt, dass der Angeschuldigte zahlreiche Kontakte zu Personen aus der salafistischen Szene unterhielt.
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Komponente der Zahlungen folgt aus dem objektiven Tatgeschehen. Zudem hat die Auswertung des anlässlich der Festnahme sichergestellten Mobiltelefons des Angeschuldigten sowie anderer Speichermedien ergeben, dass er [X.]und anderer islamistischer Propaganda im [X.]folgte und sich in großem Umfang entsprechendes Material herunterlud. Den tödlichen Messerangriff auf dem M. er Marktplatz vom 31. Mai 2024 begrüßte er. In einem Chat verlieh er seiner Hoffnung Ausdruck, dass weitere „Abtrünnige“ in [X.]das gleiche Schicksal ereilen möge. Außerdem ist inzwischen bekannt, dass er sich zuletzt - finanziert von seinem Bürgergeld - überwiegend in Ma. aufhielt, um die [X.]zu erlernen und ein islamisches Leben zu führen. Dies empfand er ausweislich eines Chats als seine Pflicht; in [X.]halte er es nicht mehr aus und fühle sich wie ein Heuchler.
2. In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt im Haftbefehl zutreffend dahin gewürdigt, dass sich der Angeschuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen [X.]im Ausland in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im [X.]([X.]vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.]im Bereich der [X.]beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.]in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der [X.]vom 28. Juni 2013 ([X.]L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht hat. Hinzu kommt ein Versuch des Verstoßes gegen das genannte Bereitstellungsverbot, strafbar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 und Abs. 6 AWG, §§ 22, 23 StGB.
3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen [X.]„Islamischer Staat“ (IS) hat das [X.]- als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.
4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). [X.]ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat wegen der im Haftbefehl aufgeführten Taten mit einer längeren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die bisherige Dauer der Untersuchungshaft erheblich übersteigt. Denn bei dem [X.]handelt es sich um eine besonders gefährliche und grausam agierende Vereinigung, was Unterstützungsaktivitäten ein hohes Gewicht verleiht.
Dem hiervon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Zwar leben seine Eltern und Geschwister in Deutschland. Gleichwohl widerstrebte ihm das hiesige Leben in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuletzt derart, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Ma. verlegte. Bei seiner dortigen islamisch angetrauten Frau könnte er jederzeit untertauchen. [X.]aus [X.]ist er stets auf dem Landweg über Belgien, [X.]und Marokko. Ein solches Vorgehen wäre ihm auch jetzt möglich. In der [X.]lebte der Angeschuldigte ebenfalls längere Zeit, was für dortige Bindungen spricht.
Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Umfang und Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Als besonders komplex hat sich neben den Finanzermittlungen die Auswertung der beim Angeschuldigten sichergestellten Speichermedien erwiesen. Auf die ausführliche Darlegung in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. November 2024 wird verwiesen.
Das Verfahren ist auch durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben worden. Für die [X.]bis zur Anklageerhebung folgt dies aus dem der Zuschrift beigefügten „Haftkalender“. Der Vorsitzende des [X.]hat unter dem 21. November 2024 und damit zügig nach dem Eingang der Sache die Zustellung der Anklage verfügt. Mit einer weiterhin beschleunigten Bearbeitung ist zu rechnen.
6. Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Erbguth
Meta
12.12.2024
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2024, Az. AK 93/24 (REWIS RS 2024, 11136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 11136
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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