Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. VI ZR 56/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8544

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290518UVIZR56.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/17

Verkündet am:

29. Mai 2018

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; BGB §
823 Abs. 1 [X.], Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23

a)
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Pressebericht-erstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.], 200).

b)
Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung [X.].
[X.], Urteil vom 29. Mai 2018 -
VI [X.]/17 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
29. Mai 2018
durch den Vorsitzenden [X.],
den
Richter Wellner
die Richterin
von Pentz,
die Richterin
Müller
und
den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:

I.
Auf die Rechtsmittel
der Beklagten werden
das Urteil
des 7.
Zivilsenats
des [X.] Ham-burg vom 10. Januar 2017
teilweise
aufgehoben
und das
Urteil des [X.] vom 8. Mai 2015 teilweise
(Ziffer 1.
b und 2.)
wie folgt
abgeändert:

Ziffer 1. b wird aufgehoben
und die Unterlassungsklage inso-weit abgewiesen. Ziffer 2. wird unter Abweisung der weiterge-henden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die

Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 745,4

September 2013 und seit dem 17.
Juni 2014 zu zahlen.

II.
Die weitergehenden Rechtsmittel
der Beklagten
werden
zu-rückgewiesen.
III.
Von den Kosten erster und zweiter Instanz
trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten des Revisionsrechts-zugs
trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

-

3

-

Tatbestand:
Der
Kläger nimmt die Beklagte
auf Unterlassung einer Bild-
und [X.] in Anspruch.
Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin [X.]. Die Beklagte verlegt die [X.]schrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni
2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in [X.] aufge-nommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter [X.] zeigt, die gerade von Prinzessin [X.] gefüttert wird.
In dem
von dem Kläger angegriffenen
Begleittext zu dem Foto heißt es:
"Prinzessin [X.] [X.]:
Eine (fast) ganz normale Familie:
Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in [X.], füttern ihre
süße Tochter auf einer Bank:
Prinzessin [X.] (31) und ihr Ehemann [X.] (39) genießen den Familienall-tag im [X.] mit ihrer niedlichen L[]
(3 Monate) sichtlich. [X.] wech-seln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen und bei Festessen dinieren."
Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet:
"[X.] scheint auf ihr Prinzessinnen-Leben in letzter [X.] allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erstaunlich, feierte sie doch 2013 in [X.] noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 [X.] -
eine Summe, über die sich derzeit ganz [X.] aufregt. Vielleicht findet die Taufe von [X.]

am 8. Juni des-halb nur im ganz kleinen Kreis statt."
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-

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen [X.] verurteilt. Die Berufung der Beklagten
hiergegen
hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat die Bildberichterstattung für unzulässig erach-tet, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der [X.]ge-schichte) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des [X.] im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des [X.]. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Be-richterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn
sich
hochrangige [X.] eines [X.] Königshauses entschieden, sich selbst um die Betreu-ung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umge-bung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei das öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildberichterstattung die schlichte Beschreibung des "Fami-lienalltags" des [X.] und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine
Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgehal-4
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ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche nichts dafür, dass der Kläger damit gerechnet
habe oder habe rechnen müssen, dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würden. Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte Papparazzo-Aufnahme. Im Rahmen der Gesamtabwägung gebe den Ausschlag, dass das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] eine Verstärkung durch Art.
6 Abs.
1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandete Abbildung habe die spezifisch
elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Gegenstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des [X.] falle. Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse
der Beklagten.
Die Textberichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Interes-sen des [X.] überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die [X.] des [X.] besonders gravierend noch das [X.] besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner spezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung
zum Kind
den Ausschlag zugunsten des [X.]. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müssten, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert [X.] werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig gerin-gen Gewichts der streitgegenständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsinteresse nicht hinnehmen müsse.

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6

-

B.
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wortberichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.

I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der
Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos
entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz
2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
GG zu.
1. Die Zulässigkeit von [X.] ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkon-zept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6.
März 2007 -
VI ZR 51/06, [X.]Z 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.]Z 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016
-
VI
[X.], [X.], 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 -
VI
[X.]/17, [X.], 554
Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang steht (vgl. [X.], NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätz-lich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Ver-öffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtferti-gungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts 7
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([X.],
NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Ab-gebildeten gedeckte Verbreitung
seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der [X.]geschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbe-stände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der [X.]geschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art.
10 [X.] andererseits vorzunehmen (Se-natsurteile vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 10; vom 27.
September 2016 -
VI [X.], [X.], 804 Rn. 5;
jeweils mwN).
2. Das
Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist
keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht
dem Bereich der [X.]geschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), so dass schon deshalb
seine Veröffentlichung unzulässig ist.
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der [X.]geschichte handelt, ist der Begriff des [X.]geschehens. Dieser
darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffent-lichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der [X.], also alle Fragen von allge-meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-lichkeit bestimmt
(Senatsurteile vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn.
12; vom 27.
September 2016 -
VI [X.], [X.], 804 Rn. 7).
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Es gehört zum [X.] der Presse-
und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien
entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unter-haltende Beiträge, etwa über das Privat-
und Alltagsleben prominenter Perso-nen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des [X.] abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit [X.] der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild-
und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte
aus ihrem Privatleben wie [X.] die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu [X.] von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018
-
VI
[X.]/17, [X.], 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 -
VI [X.], [X.]Z
180, 114 Rn. 11;
[X.], [X.], 1376 Rn. 15;
jeweils mwN).
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. [X.] am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 14; vom 28.
Oktober 2008 -
VI [X.], [X.]Z
178, 213 Rn. 15; [X.], [X.], 1376 Rn. 11).
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554
Rn. 15; vom 27. September 2016 -
VI [X.], [X.], 804 Rn.
7;
jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Be-12
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richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 6. Februar 2018
-
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 15;
vom 28. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.]Z 178, 213 Rn.
14).
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidieren-den Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018
-
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 16;
vom 27. September 2016 -
VI [X.], [X.], 804 Rn. 8).
[X.]) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der [X.] maßgebliche
Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer [X.] im Gesamtkontext, in den das [X.] gestellt ist, zu ermitteln
ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textbericht-erstattung (Senatsurteil vom 27. September 2016 -
VI [X.], [X.], 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den [X.] des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen
(Senatsurteile vom 6. [X.] 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 17; vom 27. September 2016
-
VI [X.], [X.], 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der [X.] für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjeni-gen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemein-15
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heit ist (Senatsurteil
vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn.
17; vom 6. März 2007 -
VI
ZR 51/06, [X.]Z 171, 275 Rn. 20).
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstat-tung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher [X.] ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der
Öffentlichkeit zukommt. Der [X.] unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/[X.]"), wobei einer [X.] über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. [X.], [X.], 745 [X.]. 110
[Bild]; [X.], NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).
bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes
wird
neben den
Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile
vom 6.
Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 -
VI [X.], [X.], 804 Rn. 8;
vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.], 754 Rn.
17; [X.], [X.], 1376 Rn. 17).
Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeits-rechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschütz-ten Raum, aufhielt ([X.], [X.], 1376
Rn.
17; [X.] 120, 180, 207). 17
18
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Allerdings erfordern
Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwar-tung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Mo-menten der Entspannung
oder des [X.] außerhalb der Einbin-dung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abge-schiedenheit entstehen (Senatsurteile
vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 28;
vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.], 754 Rn.
17; vom 1. Juli 2008 -
VI
ZR 243/06, [X.], 1506
Rn.
24; vom 19.
Juni 2007 -
VI ZR 12/06,
AfP 2007, 472
Rn. 26; [X.] 120, 180, 207).
cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hin-wendung zum Kind, ist in die Abwägung
schon
auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz
des abge-bildeten Elternteils
eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren
kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenver-antwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss [X.] umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verant-wortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig
zugunsten des [X.] und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den [X.]. 2 Abs.
1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allge-meinen Persönlichkeitsrechts
der Eltern
erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
(vgl.
[X.] 101, 361, 385 f. [Bild]; 119, 1, 24 [Wort]).
Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch
Art. 6 GG im [X.] auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kin-19
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dern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit lie-fern sie sich
den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Vor-aussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt ([X.] 101, 361, 386).
d) Nach diesen Grundsätzen
stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der [X.]geschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzu-nehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des
allgemeinen
Persönlich-keitsrechts
des [X.]
-
in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6
Abs. 1, Abs.
2
GG
-
aus.
[X.]) Wie vom Berufungsgericht
zutreffend
gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin [X.]
von [X.]
Angehöriger des [X.] Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildbericht-erstattung beschränkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation -
das Verweilen
des [X.] mit seiner Familie
in einem öffentlichen Park -, die
für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das
Freizeitleben [X.] Personen befriedigen dürfte. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des [X.] und seiner Familie gerade deshalb von
öffentlichem
Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben
und dem Erscheinungsbild
einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint, wohl aber von dem Leben am Hofe. Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der
illustrierten
Normalität des Familienlebens
("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung", "[X.] wechseln und Fläschchen geben")
und
dem ge-20
21
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sellschaftlichen Leben des [X.] und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkvolle Märchenhochzeit
für 660.000 [X.]"), welches der
Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörigen eines [X.] Königshauses
verbindet. Mit dem Bild wird weiter die [X.] illustriert, es sei Prinzessin [X.]s Wunsch, dass ihre Tochter
"fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen
Eltern -
und nicht
etwa
von
Angestellten, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen -
in einem
öffentlichen
Park, der sich dem Text zufolge in [X.] befindet,
gefüttert
wird. Das
Foto
ist
kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitrag. An der durch die Bildberichterstattung in
Zu-sammenschau mit dem Text vermittelten
Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches
Interesse, weil sie geeignet ist, die
wohl gängige
Vorstellung der Öffentlichkeit von dem
Familienalltag
und dem
Aufwachsen des Kindes [X.] zu relativieren.
Die
angegriffene
Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung leisten.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses
allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich
der [X.]geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] entgegen.
Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prinzessin Ma-deleine
von [X.]
im öffentlichen Leben
steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichterstattung über einen Politi-ker. Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus. Prin-zessin [X.]
steht auf Platz sieben der [X.] Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des [X.] St[X.]tsoberhaupts, dem
seinerseits
lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. Ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kon-22
23
-

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trolle
(vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 -
VI [X.]/17, [X.], 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 -
VI [X.], [X.]Z 177, 119 Rn. 17)
lässt sich daher nicht begründen.
Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht,
so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem darge-stellten
Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:
(1)
Das Foto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat
geprägt
ist.
Das Bild
wurde
zwar
in einem öffentlichen Park in [X.] aufgenommen und
beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu [X.], [X.], 2194, 2195). Der
Kläger
erlebte aber in der dargestellten Situation einen
Moment der Freizeit mit seiner
Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz nor-malen Familie" waren
geeignet,
ihn, seine Frau und sein Kind
in der Anonymität des öffentlichen Parks einer Millionenstadt, in der Mitglieder des [X.] Königshauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen
zu lassen. Der Klä-ger, der nach den
den Senat
bindenden
tatbestandlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts unbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde

314 Satz 1 ZPO), durfte die berechtigte Erwartung haben, dass dieser Mo-ment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der [X.] vor Augen geführt werden würde.
24
25
-

15

-

(2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift
die [X.]
zudem
in den durch Art. 6
Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten
Schutz-gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des [X.]
ein. Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hin-wendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt
es für die Abwägung
nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder
-entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfal-tung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen kon-kreter Umfang vom
Schutzzweck
her
unter Berücksichtigung der Entwicklungs-phasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015
-
VI [X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr ist
der Schutz der spe-zifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeits-rechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber
zugleich
in dessen Ano-nymität
und
vor allem
ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das
Interesse
des [X.]
daran, dass die Familie
dabei [X.] bleibt, der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere
nicht
in seinen Einzelheiten
auf einem Foto fixiert und anschließend der breiten Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des [X.] ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der [X.] den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht
mehr zu rechtfertigen vermag.

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II.
Demgegenüber steht dem Kläger ein
Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung ent-sprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1
BGB i.V.m.
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
GG
nicht zu.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach denselben
Maßstäben wie die einer [X.]
(Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.], 200 Rn. 8 ff.; vgl. [X.], NJW 2011, 740
Rn. 52).
Die vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewähr-leistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des [X.] Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Ver-breitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In letz-terem Fall
ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwä-gung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen
(Senatsur-teil vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.], 200 Rn. 10 mwN).
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
durch einen veröffentlichten Text
ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdi-gen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 -
VI [X.], [X.], 310 Rn. 22; vom 29. November 2016 -
VI [X.], [X.], 365 Rn. 15; vom 15. September 2015
-
VI
[X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn.
22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der 27
28
29
-

17

-

Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit -
anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG -
dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbil-dung zu leisten (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 -
VI
[X.], [X.], 200 Rn. 10 f. mwN).
Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort-
oder Schriftberichterstattung typi-scherweise einen ungleich stärkeren
Eingriff in die persönliche Sphäre bedeu-tet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vor-führt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen allerdings
nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische [X.] nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.], 200 Rn. 12; vgl. [X.], [X.], 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einzel-fallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie beglei-tende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 -
VI
[X.], [X.], 200 Rn. 12; vgl. [X.], NJW 2006, 2835 Rn. 13).
2.
Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer
als die Beein-trächtigung durch das Bild.
Das Interesse des [X.] am Schutz seiner Per-sönlichkeit überwiegt das von der
Beklagten
mit der Wortberichterstattung
ver-30
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18

-

folgte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfrei-heit nicht.
a) Die angegriffene
Wortberichterstattung beschränkt sich im [X.] auf die Mitteilung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Frau in [X.] sportlicher Kleidung durch einen Park in [X.] spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in [X.] "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Über-schrift ("Eine (fast)
ganz normale Familie") die Meinung überwiegt. Der Satz: "[X.] wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das P[X.]r in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der [X.] typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des P[X.]res andererseits.
b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das [X.] des [X.] ist geringfügig.
Die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wort-berichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zu-treffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des [X.] beschäftigen, ohne einen tieferen [X.] in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabset-zend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 -
VI [X.], [X.], 310 Rn. 28 mwN).
Dies ist hier der Fall. Anders als
das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung
des [X.] und seiner Familie in seinen Einzelheiten
fixiert und für die Öffentlichkeit
sichtbar gemacht wird, enthält die bloße, der Wahrheit ent-sprechende
Mitteilung, dass der Kläger
und seine Frau
irgendwann in beque-32
33
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35
-

19

-

mer sportlicher Kleidung in einem Park in [X.] spazieren waren, ihre Tochter fütterten
und sich wie eine normale Familie
verhielten,
keinerlei
Details. Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend. Zwar thematisiert auch der Text einen Moment der Freizeit des [X.] außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und oberflächlich, dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des [X.] (vgl. [X.], NJW 2012, 756
Rn. 25) geringfügig tangiert
ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinnt
bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das
Interesse des [X.] in der Abwägung nicht durch den Schutz der
spezifisch
elterlichen Hinwendung zum Kind
an Gewicht. Zwar kann dieser Schutzbereich
auch durch eine Wort-berichterstattung berührt sein (vgl. [X.] 119, 1, 24). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezug auf das [X.] jedoch lediglich [X.], dass der Kläger und seine Frau mit ihrem
Kind in einem Park
waren und es dort gefüttert haben. Darin erschöpft sich die Darstellung
und
bleibt damit weit hinter dem Informationsgehalt des Bildes
zurück, auf dem der Moment der
Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung
des [X.]
zum Kind beeinträchtigen
zu können;
jedenfalls aber wäre eine solche
Beein-trächtigung als äußerst
geringfügig einzustufen.
c) Demgegenüber kommt dem
berechtigten
Informationsinteresse
der Beklagten
in der Abwägung ein höheres Gewicht zu.
Im Gesamtkontext gese-hen, also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags-

36
37
-

20

-

situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen
der [X.] des
Familienalltags
fernab des Hofes einerseits und
dem
gesellschaftli-chem Leben
der Mitglieder der Königsfamilie andererseits.
Ferner geht es
um den Wunsch von Prinzessin [X.], ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen.
Wie unter I.
2. d) [X.]) ausgeführt, wird
damit nicht ledig-lich die Neugier des Lesers auf das
Freizeitleben prominenter Personen befrie-digt, sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufge-griffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt. Damit
muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung
hinneh-men.

III.
Die
für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit
-

-

nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden [X.] auf

38
-

21

-

C.
Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherheit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert:
10.000

Galke

Wellner

v.
Pentz

Müller
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2015 -
324 O 523/14 -

O[X.], Entscheidung vom 10.01.2017 -
7 [X.] und 7 U 46/15 -

39

Meta

VI ZR 56/17

29.05.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. VI ZR 56/17 (REWIS RS 2018, 8544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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