Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. 3 StR 42/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4250

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 5. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 5. April 2005 einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt, daß die unter [X.] der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines psy-chiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin gerügt wurde, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil nicht der entsprechende [X.], sondern eine andere Entscheidung der [X.] mitgeteilt worden ist. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Replik auf die Antragsschrift des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgebracht, die beiden Entscheidungen seien bei Abfassung der [X.] 3 - onsbegründung versehentlich vertauscht worden, wofür er die Verantwortung trage. Gleichzeitig hat er - nunmehr unter Mitteilung der zugehörigen Entschei-dung des [X.] - die Verfahrensrüge wiederholt.
Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobe-nen Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfah-rensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 44 Rdn. 7 [X.]). Im übrigen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge auch unbegründet. Das [X.] hat den Beweisantrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu vermeintlichen Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin, die zur [X.] eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gedrängt hätten, sind - unbeschadet ihres ehrenrührigen Gehalts - völlig abwegig. - 4 - 2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.]

Pfister von Lienen

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 42/05

05.04.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. 3 StR 42/05 (REWIS RS 2005, 4250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4250

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 209/20 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge


1 StR 301/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 301/12 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung zur formgerechten Nachholung einer unzulässigen Verfahrensrüge


3 StR 28/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 311/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.