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PDF anzeigen [X.] vom 5. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 5. April 2005 einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt, daß die unter [X.] der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines psy-chiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin gerügt wurde, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil nicht der entsprechende [X.], sondern eine andere Entscheidung der [X.] mitgeteilt worden ist. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Replik auf die Antragsschrift des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgebracht, die beiden Entscheidungen seien bei Abfassung der [X.] 3 - onsbegründung versehentlich vertauscht worden, wofür er die Verantwortung trage. Gleichzeitig hat er - nunmehr unter Mitteilung der zugehörigen Entschei-dung des [X.] - die Verfahrensrüge wiederholt.
Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobe-nen Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfah-rensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 44 Rdn. 7 [X.]). Im übrigen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge auch unbegründet. Das [X.] hat den Beweisantrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu vermeintlichen Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin, die zur [X.] eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gedrängt hätten, sind - unbeschadet ihres ehrenrührigen Gehalts - völlig abwegig. - 4 - 2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.]
Pfister von Lienen
[X.]
[X.]
Meta
05.04.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. 3 StR 42/05 (REWIS RS 2005, 4250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4250
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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