Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 5 StR 276/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4408

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14

vom
2. Juli 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten
im Blick zu behalten sein
([X.] 70, 297).
Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 276/14

02.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 5 StR 276/14 (REWIS RS 2014, 4408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4408

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