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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/14
vom
2. Juli 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten
im Blick zu behalten sein
([X.] 70, 297).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
Meta
02.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 5 StR 276/14 (REWIS RS 2014, 4408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4408
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