Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 3 StR 317/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1703

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 317/11
vom
8. November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8. No-vember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabrück
vom 29.
April
2011
mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben

a)
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen ([X.]. der [X.]) verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len, dabei in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen
Missbrauch eines Kindes,
sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer [X.]
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3
-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen ([X.]. der Urteilsgründe) verurteilt worden
ist; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen zum [X.]. der Urteilsgründe griff der 21 Jahre alte Angeklagte mit beiden Händen in die Hose der 15 Jahre alten Ne-benklägerin und führte gegen deren Willen einen Finger für kurze Zeit und nicht sehr tief in die Scheide ein, während er die Jugendliche mit seinem anderen Arm festhielt, bis diese sich aus seinem Griff befreien konnte. Anschließend rieb die Nebenklägerin kurz mit einer Hand entsprechend einer Aufforderung des Angeklagten an dessen erigierten Penis.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Nach dieser Vorschrift macht sich ein Täter nur strafbar, wenn er bei den sexuellen Handlungen die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insbesondere die Feststellung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin im Alter von 13 Jahren mit ihm ihren ersten Geschlechtsverkehr ausgeübt und deshalb ent-sprechend unerfahren gewesen sei, belegt nicht zweifelsfrei ihre fehlende
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zum Tatzeitpunkt.
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3
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4
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Der Senat hat davon abgesehen, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist. Zwar belegen diese die Anwendung von geringfü-giger Gewalt zur Überwindung des Widerstands der Geschädigten. Einer
Schuldspruchänderung steht jedoch § 265 StPO entgegen, weil die Tat als
sexueller Missbrauch von Jugendlichen angeklagt und der Angeklagte auf die in Betracht kommende Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht hingewiesen worden ist. Deshalb hatte er
keine Gelegenheit, sich gegen diesen Tatvorwurf zu verteidigen.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im [X.]. der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
[X.]von [X.]Schäfer

Mayer

Menges
4
5

Meta

3 StR 317/11

08.11.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 3 StR 317/11 (REWIS RS 2011, 1703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1703

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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