Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja StPO § 229 Abs. 1, § 268 Abs. 3 Satz 2 Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochen-frist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungs-vorschrift anzusehen ist. [X.], Beschluss vom 9. November 2006 [X.] 5 StR 349/06
LG [X.] [X.]
5 StR 349/06 [X.]BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge, mit der beanstandet wird, das Urteil (vom 8. März 2006) sei unter Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO später als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung (23. Februar 2006) verkündet worden. 1 Neben den von der [X.] unter Hinweis auf [X.] StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist nämlich möglich, wenn [X.] wie hier durch die dienstliche Äußerung des [X.], die diesbezügliche Eintragung in die [X.] und die Entschä-digungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt [X.] die abschließende Urteilsberatung (am 3. März 2006) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. [X.], 422, 423; [X.] StV 1982, 4, 5; 2006, 516). 2 - 3 - Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob nach der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbre-chungsfrist in § 229 Abs. 1 StPO ein Verstoß gegen die nunmehr kürzere Fristbemessung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überhaupt noch als bedeutsam erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint un-stimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverkündung ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in Fällen dieser Art auch ohne eine [X.] freilich wünschenswerte [X.] Korrektur durch den [X.] die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr nur noch [X.] anders als diejenige in § 229 Abs. 1 StPO, die selbstverständlich nicht überschritten werden darf [X.] als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren [X.] allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen kann. 3 - 4 - Der hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht [X.] neben den Zulässigkeitsbedenken [X.] eine Entscheidung wegen dieser Verfahrens-rüge ohne entsprechende tragende Begründung möglich, so dass einer Ver-fahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht. 4 [X.] [X.]
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 5 StR 349/06 (REWIS RS 2006, 926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 926
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.