Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. XII ZB 458/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11926

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[X.]:[X.]:BGH:2018:210318BXII[X.]458.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 458/17

vom

21. März
2018

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 59
Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die Änderung eines Vornamens nach §§
11, 2 [X.] kein Beschwerderecht nach § 59 FamFG zu (im [X.] an den [X.]sbeschluss vom 8. Oktober 2014 -
XII [X.] 406/13 -

FamRZ 2015, 42).

BGH, Beschluss vom 21. März 2018 -
XII [X.] 458/17 -
OLG München

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. März
2018
durch [X.], die
Richter Prof. Dr. [X.], Schilling
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des
16.
Zivilsenats
-
Familiensenat -
des [X.]s München
vom 26. Juli
2017
wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten zu
1 zurückgewie-sen.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Die Beteiligte
zu 1
möchte als untere Verwaltungsbehörde im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Verfahrens über die Änderung eines Vornamens das Familiengericht zu einer isolierten Anhörung des Betroffenen verpflichten.
Der Betroffene wird
durch seine alleinsorgeberechtigte Mutter
vertreten.
Bei der Beteiligten
zu 1 beantragte er nach §§ 11, 1 [X.] die Änderung seines Vornamens Alaattin in [X.].
Die Beteiligte
zu 1 hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, den [X.] nach § 2 [X.] anzuhören. Das Amtsgericht hat den Antrag zu-rückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten
zu 1 hat das [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechts-beschwerde der Beteiligten zu 1.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist
zulässig, insbesondere ist sie nach § 70
Abs.
1 FamFG statthaft, weil das [X.] sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Der [X.] ist an die Zulassung gebunden. [X.] ist die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt,
es könne dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung des [X.] um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG handele, weil der Beteiligten
zu 1 jedenfalls die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 FamFG fehle. Soweit -
wie hier -
eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne des § 59 Abs. 3 FamFG fehle, setze eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs.
1 FamFG voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchti-gung liege hier nicht vor, weil eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Inte-resses an der Erfüllung der der Behörde übertragenen öffentlichen Aufgaben insoweit nicht genüge. Eine unterbliebene Anhörung würde auch nicht zu einem fehlerhaften Verwaltungsakt führen, da es der Beteiligten
zu 1 unbenommen bliebe, einen nach ihrer Ansicht fehlerhaften Verwaltungsakt nicht zu erlassen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-teiligten
zu 1 die Beschwerdeberechtigung im Verfahren der (Erst-)Beschwerde fehlt.
aa) Die Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse vermag hier für die Beteiligte
zu 1 keine eigenständige Beschwer-deberechtigung zu begründen, weil sie lediglich eine Begrenzung einer grund-4
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sätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstel-lers enthält ([X.]sbeschluss vom 18. April 2012 -
XII [X.] 624/11 -
FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 mwN).
bb) Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten
zu 1 kann auch nicht auf eine Sonderregelung für Behörden gemäß § 59 Abs. 3 FamFG gestützt werden. Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzli-cher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein ([X.]sbeschlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
XII [X.] 406/13 -
FamRZ 2015, 42
Rn. 11
und vom 18. April 2012 -
XII [X.] 624/11 -
FamRZ 2012,
1131 Rn. 8 mwN).
Eine solche Sonderregelung ergibt sich entgegen der Auffassung der Be-teiligten
zu 1 nicht aus [X.]. 60, 7 Abs. 2, 17 lit. h
NamÄndVwV, wonach die Verwaltungsbehörde bei einem Antrag auf Änderung eines Vornamens, der für einen beschränkt
[X.] gestellt wird, der das sechzehnte Lebens-jahr vollendet hat, einen Nachweis über das Ergebnis der familiengerichtlichen Anhörung verlangt. Denn eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ist keine [X.] Regelung. Sie bindet daher zwar die
Verwaltung, nicht aber die Ge-richte (vgl. [X.]/[X.] BGB [2013] § 12 Rn. 214 mwN).
Über den Antrag auf Änderung eines Vornamens entscheidet nach §§
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a Satz
1, 11, 6 Satz 1 [X.] iVm § 6 Nr. 2 lit. a ZustV BY (GVBl. 2015, 184) die Kreisverwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung der [X.] eröffnet ist (vgl. §§ 68 ff. VwGO). Für einen beschränkt Ge-schäftsfähigen wird der Antrag nach §§ 11, 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den gesetzlichen Vertreter gestellt; dazu bedarf ein Vormund oder Pfleger der Genehmigung des Familiengerichts und ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gemäß § 2 Abs. 2 [X.] hat das Gericht in diesen Fällen den beschränkt [X.] zu hören, wenn er das sechzehnte 9
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Lebensjahr vollendet hat.
Unabhängig davon, ob diese Regelung das Familien-gericht auch dann zu einer Anhörung des beschränkt [X.] ver-pflichtet, wenn -
wie hier -
der Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (dafür: [X.] 2014, 114; [X.] 1982, 332; [X.] Buxtehude
FamRZ 2012, 71, vgl. auch [X.] FamRZ 2011, 485), ergibt sich aus § 2 [X.] jedenfalls aber keine eigenständige Beschwerdeberechtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
cc) Zwar kann sich für Behörden auch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung gemäß § 59 Abs. 3 FamFG eine Beschwerdeberech-tigung aus § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Dies setzt indessen voraus, dass die Behörde durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt (nur) vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer [X.] Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein [X.] Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Se-natsbeschluss vom 8. Oktober 2014 -
XII [X.] 406/13 -
FamRZ 2015, 42
Rn. 13 f. mwN). Dabei hat der [X.] ausdrücklich bereits entschieden, dass sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann er-geben kann, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich einge-räumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich auch aus der [X.] des § 59 Abs. 3 FamFG. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass 12
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einer
Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Inte-resses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spe-zialgesetzlich eingeräumt ist ([X.]sbeschluss vom 8. Oktober 2014 -
XII [X.] 406/13 -
FamRZ 2015, 42
Rn. 15 mwN).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.] eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten
zu 1 zu Recht verneint.
Die Beteiligte
zu 1 ist danach entgegen ihrer Auffassung nicht befugt, zur Wahrung des öf-fentlichen Interesses an der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben Beschwerde einzulegen.
Dass die Beteiligte
zu 1 durch die angefochtene Entscheidung daran ge-hindert wäre, den ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben nachzukommen, kann im Übrigen wohl kaum angenommen werden, nachdem sich aus dem von der Beteiligten
zu 1 selbst vorgelegten Schreiben des Bayrischen Staatsminis-teriums des Innern als oberster Aufsicht über die [X.] in [X.] ergibt, dass dort keine Veranlassung gesehen wird, gegen eine die Anhörung ablehnende Entscheidung
des Amtsgerichts Rechtsmittel einzulegen.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Beteiligten
zu 1, das Oberlan-desgericht habe ihr unter Verstoß gegen § 84 FamFG die Kosten des Be-schwerdeverfahrens auferlegt. Dass die Beteiligte
zu 1 die Beschwerde im Inte-

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resse des Betroffenen eingelegt hat, kann unter Berücksichtigung
der Recht-sprechung des [X.]s nicht angenommen werden.
Dose
[X.]
Schilling

[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2017 -
552 [X.]/17 RE -

OLG München, Entscheidung vom 26.07.2017 -
16 [X.] -

Meta

XII ZB 458/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. XII ZB 458/17 (REWIS RS 2018, 11926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11926

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16 WF 367/17 (OLG München)

Kein Beschwerderecht der Verwaltungsbehörde bei fehlender Anhörung des Antragstellers - Vornamensänderung


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XII ZB 458/17

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