Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 4 StR 587/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3715

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[X.] StR 587/00vom30. Januar 2001in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. Juni 2000 im [X.] dahin geändert, daß der Angeklagte zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verur-teilt wird.2.Die weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung [X.] von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Hälfte [X.] vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision gegen diesesUrteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] nur einen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Das [X.] hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daßdie Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom- 3 -7. Juli 1999 zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die der Angeklagte als Ersatz-freiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat([X.]), gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 StGB) und daß wegen derVerbüßung der Strafe ein [X.] hätte vorgenommen werden müssen(vgl. [X.]St 31, 102, 103; 33, 131, 132; [X.], 436; [X.]/FischerStGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 21 ff. m.w.[X.] Senat kann den [X.] selbst vornehmen; denn es ist aus-zuschließen, daß das [X.] unter den gegebenen Umständen von derverhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe als Härteaus-gleich in Abzug gebracht hätte (vgl. §§ 39, 43, 54 StGB). Er setzt deshalb inentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe aufnunmehr vier Jahre und vier Monate fest (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1997, 380).Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten (teilweise) von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten [X.] freizustellen.[X.]

Meta

4 StR 587/00

30.01.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 4 StR 587/00 (REWIS RS 2001, 3715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3715

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