Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2018, Az. II ZR 161/17

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3973

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Gegenstand

Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Innengesellschafter


Leitsatz

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der [X.] sowie [X.]     und [X.]unterzeichneten ein auf den 1. Juli 1993 ausgestelltes Dokument. Dort heißt es:

"Wir, […], erwerben gemeinsam zu gleichen Anteilen (je 25 %) das Grundstück in M. […]. Als alleiniger Käufer tritt [X.]     [der Kläger] auf. Die Kosten und der Gewinn werden anteilig getragen bzw. ausgeschüttet."

2

Der Kläger behauptet, das Schriftstück habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vier Beteiligten bereits die handschriftliche Überschrift "Vereinbarung" unter Streichung der Überschrift "Absichtserklärung" getragen.

3

Der Kläger verlangt vom [X.]n 30.075,98 €. Hierbei handele es sich um den nach Auflösung der [X.] auf den [X.]n entfallenden anteiligen Betrag, der sich aus dem Kaufpreis nebst Finanzierungskosten, den Erwerbsnebenkosten sowie den Aufwendungen für den [X.] und ein dort geplantes Bauvorhaben abzüglich des aus der Veräußerung des [X.] erzielten Erlöses zusammensetze. Der Kläger macht gegen den [X.]n statt eines Viertels ein Drittel des errechneten Betrags geltend, weil [X.]     trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar sei und [X.]    nach einem mit ihm geschlossenen Vergleich Ratenzahlungen leiste.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Anspruch des [X.] sei nicht begründet. Selbst wenn man die Vereinbarung vom 1. Juli 1993 dahin verstehen wolle, dass eine [X.] habe gegründet werden sollen, ergebe sich gerade nicht, dass der Kläger neben dem alleinigen Auftreten nach außen auch die alleinige Geschäftsführung habe innehaben sollen. Die Geschäftsführung betreffe das Innenverhältnis der [X.]er untereinander, namentlich die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen, wie etwa über den Erwerbs- und Veräußerungspreis sowie über Einzelheiten der Verwaltung des [X.]. Die alleinige Geschäftsführung folge nicht aus der vom Kläger behaupteten Befugnis, als einziger nach außen auftreten zu dürfen. Darüber hinaus hätte zudem im vorliegenden Fall auch noch vereinbart worden sein müssen, dass der Kläger auch Grundlagenentscheidungen, wie die Veräußerung, allein habe treffen dürfen. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, er habe alle Maßnahmen mit den Mitgesellschaftern abgesprochen, sei nicht ausreichend substantiiert.

8

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein [X.] gewesen.

9

1. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des [X.] haben er und der [X.] unter Beteiligung von [X.]und [X.]      am 1. Juli 1993 eine [X.] bürgerlichen Rechts gegründet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

a) Die Parteien streiten darüber, ob das Schriftstück vom 1. Juli 1993 zum Zeitpunkt der Unterschrift der vier Unterzeichner bereits die handschriftliche Überschrift "Vereinbarung" unter Streichung der Überschrift "Absichtserklärung" getragen habe. Das Berufungsgericht hat dies dahinstehen lassen. Für die Revisionsinstanz ist dieser Sachverhalt daher zu Gunsten des [X.] zu unterstellen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass der [X.] mit [X.]und [X.]     im Jahr 1993 das Architekturbüro [X.] (im Folgenden: [X.]) geführt habe. Er hat durch Vernehmung des Zeugen [X.]unter Beweis gestellt, dass bei Durchführung eines Projekts der K.  die beiden Grundstücke entdeckt worden seien. In der Folge habe der Zeuge [X.] ihn, den Kläger, angesprochen und folgenden Vorschlag unterbreitet: Sie, die Architekten, würden die Grundstücke [X.]. Diese könnten dann mit Plan oder sogar mit fertiggestellter Bebauung veräußert werden, was erheblichen Gewinn verspreche. Aufgrund ihrer Tätigkeit für die Gemeinde hätten die Architekten als Erwerber der Grundstücke nicht in Erscheinung treten wollen oder können, um den Eindruck eines Interessenkonflikts zu vermeiden. Deshalb habe er, der Kläger, als alleiniger Käufer auftreten sollen. Kosten und Gewinn hätten durch vier geteilt werden sollen. Der Kläger habe seinerzeit ausschließlich Kontakt zu A.      [X.]  gehabt. Nachdem der Zeuge A.     [X.]  mit dem Kläger mehrere Gespräche geführt und der Kläger seine Bereitschaft erklärt habe, sich zu beteiligen, sei die Vereinbarung durch A.      [X.]  , [X.]     und den [X.]n in deren Architekturbüro gefertigt, vom [X.]n und [X.]      dort bereits unterschrieben und dem Kläger am 1. Juli 1993 durch A.     [X.] vorgelegt worden. Daraufhin hätten A.     [X.]   und der Kläger die Vereinbarung unterzeichnet. Noch am selben Tag habe der Notartermin stattgefunden, den die Architekten bereits vereinbart gehabt hätten, was der Notar T.     bezeugen könne. [X.]habe in der Folge mehrere, auf die Grundstücksentwicklung gerichtete, näher bezeichnete Aktivitäten entfaltet. Auch von diesem Vorbringen des [X.] ist für die Revisionsinstanz auszugehen.

b) Nach diesem Sachverhalt haben sich die Parteien sowie die weiteren Unterzeichner der Urkunde vom 1. Juli 1993 zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich dem Erwerb zweier Grundstücke, deren Entwicklung und gewinnbringenden Veräußerung, zu einer [X.] bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Bei dieser [X.] handelt es sich um eine [X.] mit dem Kläger als [X.] und den weiteren Beteiligten als [X.]er. Der Kläger war als einziger befugt, nach außen aufzutreten und sollte die Grundstücke in eigenem Namen erwerben. Damit sind die typischen Merkmale einer [X.] erfüllt, nämlich die mangelnde Teilnahme der [X.] am Rechtsverkehr, der Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen und das Fehlen einer Vertretungsregelung für die [X.] ([X.], Urteil vom 26. Juni 2018 - [X.], [X.], 1492 Rn. 20 [X.]). In dieser Besonderheit besteht das Wesen der [X.], während sie im Übrigen als eine besondere Form der [X.] bürgerlichen Rechts naturgemäß das entscheidende gesellschaftsrechtliche Merkmal, nämlich einen vertraglichen Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, ebenfalls aufweist ([X.], Urteil vom 24. Februar 1954 - [X.], [X.]Z 12, 308, 314 f.). Die Geschäfte der [X.] werden durch den [X.] im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der [X.] geführt ([X.], Urteil vom 24. Februar 1954 - [X.], [X.]Z 12, 308, 314 f.; Urteil vom 23. Juni 1960 - [X.], [X.], 863, 865; Urteil vom 27. März 1961 - [X.], [X.], 574, 575; Urteil vom 26. Juni 1989 - [X.], [X.], 1850, 1851).

2. Nach dem in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Sachverhalt steht dem Kläger auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ein Direktanspruch auf Zahlung eines Drittels des von ihm getragenen Verlusts der [X.] gegen den [X.]n zu.

a) Nachdem der [X.] die Grundstücke veräußert hat, bevor deren beabsichtigte Entwicklung zu Ende geführt wurde, ist die [X.] aufgelöst, da der vereinbarte Zweck unmöglich geworden ist (§ 726 [X.]). Da bei der hier bestehenden [X.] kein gesamthänderisch gebundenes [X.]svermögen vorhanden war, kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Die [X.] ist mit ihrer Auflösung vielmehr zugleich vollbeendet. [X.] und [X.]er stehen sich nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber, bei dem allerdings die [X.] der [X.]er aus dem [X.]sverhältnis grundsätzlich unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung sind und daher nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können ([X.], Urteil vom 3. Mai 1976 - [X.], [X.], 789; Urteil vom 22. Juni 1981 - [X.], [X.], 876; Urteil vom 23. Juni 1986 - [X.], [X.], 1143; Urteil vom 26. Juni 1989 - [X.], [X.], 1850, 1851; Urteil vom 22. Oktober 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 613, 614; Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], [X.], 523 Rn. 9). Stichtag für die zu erstellende Abschlussrechnung ist der [X.] der [X.] ([X.], Urteil vom 26. Juni 1989 - [X.], [X.], 1850, 1851).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts aber dann keiner von den [X.]ern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu [X.] [X.]svermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der [X.]er, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses auf Grund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen [X.]er geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 15 [X.]). Für die [X.] bürgerlichen Rechts, die von vornherein kein liquidierbares [X.]svermögen hat, gilt nichts anderes (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1976 - [X.], [X.], 789, 790; Urteil vom 26. Juni 1989 - [X.], [X.], 1850, 1851; Urteil vom 28. Januar 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1049). Ein Direktanspruch kommt nach der Rechtsprechung des Senats erst Recht in Frage, wenn der Zweck der [X.] wie vorliegend auf ein Projekt begrenzt ist ([X.], Beschluss vom 6. April 2009 - [X.]/08, [X.], 2139 Rn. 15).

b) Unterstellt man für die Revisionsinstanz die Behauptung des [X.], der weitere Mitgesellschafter [X.]     sei trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar, ist der auf einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung begründete Direktanspruch des [X.] nicht lediglich nach dem Anteil des [X.]n an der [X.] auf ein Viertel begrenzt (§ 722 Abs. 2 [X.]), sondern der Kläger kann von dem [X.]n ein Drittel des behaupteten Verlusts ersetzt verlangen.

Von einigen Ausnahmen abgesehen werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer [X.] (§§ 730 bis 735 [X.]), auch für eine [X.] zur Anwendung gebracht (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1960 - [X.]/58, [X.], 1121; Urteil vom 27. März 1961 - [X.], [X.], 574, 575 f.; Urteil vom 9. Oktober 1974 - [X.], [X.], 1162, 1164; Urteil vom 15. Oktober 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 422, 423; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 730 Rn. 12 ff. [X.]), so auch § 735 [X.], sofern er nicht abbedungen wurde. Bei der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung des auf § 735 [X.] gestützten [X.]. Anstatt zunächst gegen die [X.] vorzugehen, die dann wiederum den Anspruch nach § 735 [X.] im benötigten Umfang gegen die ausgleichspflichtigen [X.]er verfolgen muss, geht der [X.] unmittelbar gegen den [X.] vor. Die vom Kläger vorgenommene Drittelung der Kosten ist bei Anwendung des § 735 [X.] von dessen Satz 2 gedeckt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, [X.], 1307, 1309; Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 28).

Nachdem sich der Kläger nach seinem Vorbringen mit einem [X.]er geeinigt hat und ein weiterer [X.]er nicht mehr erreichbar ist, er also nur noch gegen einen Mitgesellschafter Ansprüche geltend macht, liegen auch die für den Direktanspruch geforderten überschaubaren Verhältnisse vor (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 16 [X.]).

3. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger jedoch den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein [X.] gewesen.

a) Aus dem Wesen der [X.] ergibt sich allerdings keine alleinige [X.] des [X.]. Aus dem Umstand, dass der [X.] die Geschäfte der [X.] im eigenen Namen führt, lässt sich nicht ableiten, der [X.] sei im Innenverhältnis allein [X.], weil die [X.]er von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien.

aa) Im Innenverhältnis einer [X.] bleiben die Vorschriften der §§ 709 bis 713 [X.] über die Geschäftsführung anwendbar. Die vertragliche Beschränkung des [X.] auf den [X.] hat nicht notwendig oder im Regelfall den Ausschluss der Mitgesellschafter von der Geschäftsführung zur Folge. Diesen steht grundsätzlich das Zustimmungsrecht des § 709 Abs. 1 [X.] zu (MünchHdbGesR/[X.], Bd. 1, 4. Aufl., § 3 Rn. 52; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 705 Rn. 284; Soergel/[X.]/[X.], 13. Aufl., Vor § 705 Rn. 30 [X.]). Zwar meinen einige Stimmen im Schrifttum ohne nähere Begründung, die §§ 709, 711, 712, 714, 718 f. [X.] seien bei der [X.] in der Regel unanwendbar ([X.], [X.], 15. Aufl., § 705 Rn. 66; [X.]/[X.], 13. Bearbeitung 2003, § 705 Rn. 60). Dem kann aber nicht gefolgt werden. Bei § 709 Abs. 1 [X.] handelt es sich um die Grundregel der gemeinsamen Geschäftsführung bei der [X.] bürgerlichen Rechts. Es bedarf einer besonderen Begründung, diese zu Lasten der [X.]er entfallen zu lassen. Eine solche ist nicht ersichtlich. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine generelle Entmachtung der [X.]er, weil die [X.]er die Geschäftsführung generell oder für einzelne Geschäfte auf den [X.] übertragen können und dies auch konkludent geschehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1955 - [X.], [X.]Z 16, 394, 396 f.; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 709 Rn. 14, § 710 Rn. 2).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Rechtsprechung des Senats nicht die Rechtsauffassung zu Grunde, dass bei einer [X.] der [X.] regelmäßig alleine [X.] ist. Der Senat hat sich lediglich zu der Möglichkeit geäußert, einem stillen [X.]er ein Handeln im Außenverhältnis zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 29. November 1952 - [X.], [X.]Z 8, 157, 160; Urteil vom 23. Juni 1960 - [X.], [X.], 863, 864; Urteil vom 27. März 1961 - [X.], [X.], 574, 575; Urteil vom 11. Oktober 1965 - [X.], [X.], 31, 32 li. [X.]). Eine verallgemeinerungsfähige Aussage zum generellen Ausschluss der [X.]er von der Geschäftsführung der [X.] bürgerlichen Rechts lässt sich diesen Urteilen ebenso wenig entnehmen wie der den Spezialfall einer qualifizierten Unterbeteiligung an einem Kreditkonsortium betreffenden Senatsentscheidung ([X.], Urteil vom 22. März 1965 - [X.], [X.], 458, 459).

b) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag des [X.], er habe alle Maßnahmen mit den Mitgesellschaftern abgesprochen, für nicht ausreichend erachtet, greifen die erhobenen [X.] nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

c) Geht man indes von dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des [X.] aus, haben seine Mitgesellschafter jedenfalls dem Abschluss des Kaufvertrags über die beiden Grundstücke zugestimmt (§ 709 Abs. 1 [X.]). Denn danach war bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 1. Juli 1993 von den Mitgesellschaftern bereits der Notartermin vom selben Tag vereinbart, den der Kläger zum Erwerb der Grundstücke im eigenen Namen wahrnehmen sollte. Die Entstehung der mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten war damit vom übereinstimmenden Willen der [X.]er gedeckt.

d) Aber auch die weiteren vom Kläger in die vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung eingestellten Aufwendungen können nicht mit der Erwägung unberücksichtigt bleiben, der Kläger sei zur Ergreifung der Maßnahmen nicht allein [X.] gewesen. In diesem Fall käme vielmehr ein gegen die Forderung des [X.] verrechenbarer Schadensersatzanspruch in Betracht.

Ob und inwieweit eine alleinige [X.] des [X.]s besteht, ist eine Frage, die der Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, der [X.] sei nicht für alle von ihm abgerechneten Maßnahmen [X.] gewesen, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger die entstandenen Kosten bei der Berechnung seines Anspruchs unberücksichtigt lassen müsste. Die Überschreitung der [X.] führt nicht dazu, dass das Geschäft nicht mehr der [X.], sondern dem [X.] persönlich zuzurechnen ist. Der [X.] führt die Geschäfte im eigenen Namen. Er wird unabhängig davon verpflichtet, ob er die ihm im Innenverhältnis zukommende [X.] überschreitet. Da der [X.] die Geschäfte der [X.] im Innenverhältnis für Rechnung der [X.] führt, sind die durch solche im Außenverhältnis ihn verpflichtenden, im Innenverhältnis aber für Rechnung der [X.] geführten Geschäfte entstanden Kosten der [X.] zuzurechnen.

Überschreitet der [X.] einer [X.] seine [X.], liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 [X.] orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet ([X.], Urteil vom 11. Januar 1988 - [X.], [X.], 843, 844 f.; Urteil vom 4. November 1996 - [X.], [X.], 2164, 2165). Der [X.] kann demgegenüber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der [X.] eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 1988 - [X.], [X.], 843, 844 f.; Urteil vom 11. Dezember 2006 - [X.], [X.], 268 Rn. 10, 12; Beschluss vom 2. Juni 2008 - [X.], [X.], 1453 Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2008 - [X.], [X.], 1818 Rn. 19). Ist nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch begründet, kann der auf der Basis einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung in Anspruch genommene Mitgesellschafter den Schadensersatzanspruch mit der gegen ihn geltend gemachten Ausgleichsforderung verrechnen. Der zum Schadensersatz verpflichtete [X.] hätte dann den von ihm zu vertretenden Verlust im Verhältnis zu dem im Innenverhältnis gemeinschaftlich betriebenen Geschäft allein zu tragen, während andere Verluste die [X.]er nach dem maßgeblichen Verlustverteilungsschlüssel träfen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1976 - [X.], [X.], 789, 790; Urteil vom 26. Juni 1989 - [X.], [X.], 1850, 1851; Urteil vom 28. Januar 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1049).

III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung vom 1. Juli 1993, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag und Beweisaufnahme, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu würdigen.

[X.]     

      

Born     

      

Sunder

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZR 161/17

11.09.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 4. Mai 2017, Az: 22 U 54/16

§ 708 BGB, § 709 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2018, Az. II ZR 161/17 (REWIS RS 2018, 3973)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1509-1510 WM2018,2248 NJW 2019, 161 REWIS RS 2018, 3973

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