Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. X ZR 94/17

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8574

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:290518UXZR94.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
94/17
Verkündet am:

29. Mai 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 651f Abs. 2, § 651c Abs. 3
a)
Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos [X.] sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von [X.], Urteil vom 11. Ja-nuar 2005

[X.], [X.]Z 161, 389).
b)
Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beein-trächtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhaf-te, den Erholungs-, Erlebnis-
oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme.
c)
Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach §
651c Abs. 3 [X.] noch unter dem Gesichts-punkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer [X.] zu.
[X.], Urteil vom 29. Mai 2018 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018 durch [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Richterinnen
Dr. Kober-Dehm
und Dr. [X.]
für
Recht erkannt:
Auf die [X.] und unter Zurückweisung der Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2017 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin entsprochen hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin begehrt von
der
beklagten Reiseveranstalterin
aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Erstattung von
Mehrkosten einer an Stelle der gebuchten durchgeführten Reise.
Der Ehemann der Klägerin buchte bei der
beklagten Reiseveranstalterin
für sich und die
Klägerin eine Kreuzfahrt in der
[X.] für die [X.] vom 16. bis 30.
November 2015 zu einem Gesamtreisepreis von 4.998

1
2
-
3
-
konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab, wovon sie erst am 13. November 2015 erfuhren. Während des [X.]raums der gebuchten Reise unternahmen die Eheleute
eine Reise mit einem Mietwa-gen durch [X.].
Die Klägerin begehrt eine
Entschädigung in Höhe
des
vollen Reiseprei-ses wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,
Ersatz durch die [X.] entstandener
Mehrkosten

sowie die Freistellung von vor-gerichtlichen
Rechtsanwaltskosten

Das [X.] hat der Klägerin eine Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit in Höhe von
die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung
hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer

r-satzreise entstandene Mehrkosten sowie auf Rechtsanwaltskosten zuerkannt und die Berufung
im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin
die Ansprüche auf Entschädigung sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten im von den Vorinstanzen aberkannten Umfang weiter, während die Beklagte
im
Wege der [X.]
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf eine hö-here Entschädigung wegen [X.] Urlaubszeit,
als sie das [X.] zuge-sprochen hat, als unbegründet angesehen. Die zuerkannte Entschädigung in 3
4
5
6
-
4
-
Höhe von etwa
73 % des Reisepreises trage dem besonderen Zuschnitt der gebuchten Reise als hochwertiger, attraktiver Kreuzfahrt ebenso Rechnung wie dem Umstand, dass die Beklagte die Reise
sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert habe, eine an-gemessene [X.] zu finden. Eine höhere Entschädigung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil die
gebuchte Reise vollständig vereitelt worden sei. Eine zur Rückzahlung des Reisepreises hinzutretende Entschädigung in Höhe des [X.] Reisepreises möge angemessen sein, wenn die mangelbehaftete Reise durchgeführt werde und aufgrund erheblicher Reisemängel für den Reisenden eine gegenüber dem völligen Ausbleiben der Reise zusätzliche Belastung [X.]. Bei völligem Ausfall der Reise sei hingegen
regelmäßig eine unter dem vollen Reisepreis liegende Entschädigung angemessen, wobei
berücksichtigt werde, dass zwar die gebuchte Reise nicht stattfinde, der Reisende aber im Übrigen über seine [X.] frei verfügen könne.
2.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
a)
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Reise, zu deren Durchführung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt [X.] ist.
Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungs-gemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2005

[X.], [X.]Z 161, 389, 392
["Malediven-Urteil"]).
So verhält es sich im Streitfall, denn die Reisenden konnten die gebuchte Kreuz-fahrt nicht antreten.
Der Vereitelung der Reise steht nicht entgegen, dass das s-punkt notwendiger Aufwendungen zur Beseitigung eines Reisemangels zuge-sprochen hat.
7
8
9
-
5
-
aa)
Hätte die Beklagte den Reisenden die unternommene Rundreise in [X.] als
Abhilfemaßnahme angeboten und hätten die Reisenden diese Form der Abhilfe akzeptiert, könnte allerdings von einer Vereitelung der Reise nicht ausgegangen werden. Denn in diesem Fall wäre die vereinbarte Reise, wenn auch in (deutlich) veränderter und damit
mangelhafter Weise
durchgeführt worden. In diesem Fall käme
keine Entschädigung der Reisenden wegen verei-telter, sondern wegen erheblich beeinträchtigter Reise in Betracht.
bb)
Das Gleiche könnte gelten, wenn die Reisenden die [X.]-Reise als eigene Abhilfemaßnahme gebucht hätten, nachdem die Beklagte nicht in-nerhalb einer von den Reisenden bestimmten Frist Abhilfe geleistet oder die Abhilfe verweigert hätte (§ 651c Abs. 3
[X.]). Dafür ergibt sich jedoch nichts aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Ausweislich der [X.] hat die Klägerin den ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen [X.] als Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 [X.] wegen Vereitelung der gebuchten Reise geltend gemacht.
b)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision
dagegen, dass das [X.] die Höhe der Entschädigung nicht höher als das [X.] be-messen hat.
aa)
Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Würdigung kann vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden, insbesondere darauf, ob er die für die Bemessung maß-geblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat ([X.]Z 161, 389, 396).
bb)
Nicht anders als bei
einer
mangelhaften Erbringung der vereinbar-ten Reiseleistung, bei der
für die Höhe der Entschädigung der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer [X.] Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der 10
11
12
13
14
-
6
-
Reisepreis maßgeblich heranzuziehen sind
([X.], Urteil vom 17.
April 2012

X
ZR 76/11, [X.], 2107 Rn.
32; Urteil vom 21.
November 2017

X
ZR
111/16, NJW 2018, 789 = [X.] 2018, 63 Rn. 22), sind
auch
bei Vereite-lung
der Reise
das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung ([X.]Z 161, 389, 398).
cc)
Der Fall der vollständigen Vereitelung einer Reise ist
aber
regel-mäßig
nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der [X.] (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine [X.] in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist. Daher kann
auch
einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht, nach der
bei einem vollständig aus-bleibenden Urlaub stets der
volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen sein soll ([X.], Reiserecht, 7.
Aufl. 2015, §
11 Rn.
66; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, § 651f, Rn.
84; MünchKomm.[X.]/Tonner, 7.
Aufl. 2017, §
651f
Rn. 62; vgl. aber [X.], [X.] 2005, 98, 103
f.), nicht beigetreten werden.
dd)
Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.
Januar 2005 dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 651f Abs. 2 [X.] die gesetzgeberische Wertung entnommen, dass auch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten [X.] auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafür geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter [X.]. Er hat damit beide Tatbestände aber nicht schlechthin gleichgesetzt, sondern hinzugefügt, dass über die Höhe der Entschädigung damit noch nichts gesagt sei. Insbesondere liege es im Ermessen des Tatrichters, in [X.] von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen ([X.]Z 161, 389, 394 f.).
15
16
-
7
-
Er hat ferner den Vorschlag von [X.] (Reiserecht, 4. Aufl. Rn. 352b) erörtert, für jeden gänzlich
vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des [X.] Reisepreises anzusetzen. Dieser Vorschlag
möge ein angemessenes Er-gebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beein-trächtigt war, dass, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des [X.] einen zusätzlichen Ausgleich erforderten. Bei Vereitelung der Reise sei hingegen die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.]Z 161, 389, 392, 399).
Auf den ersten Blick mag zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten [X.] erscheinen. Bei dieser Sichtweise bliebe jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung

anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises

gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen [X.] dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er sei-ne Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart ([X.]Z 161, 389, 395). Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchti-gung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird.
Die Berücksichtigung dieses Aspekts steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich ist, wie der Reisende im Fall einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat. Vielmehr ist dies gerade die Konsequenz der Beschränkung der Betrach-tung auf den dem Reisenden entgangenen konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit in Gestalt der vom Reiseveranstalter versprochenen, aber nicht oder mangel-haft erbrachten Reiseleistungen ([X.]Z 161, 389, 395). Sie lässt es als freie Entscheidung des Reisenden und damit als für die Entschädigung unerheblich 17
18
-
8
-
erscheinen, wie er die für die
Reise vorgesehene [X.] tatsächlich verbracht hat; entscheidend ist allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder [X.] erbrachten Reiseleistungen.
Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen

bei erschwerend hinzutre-tenden Umständen, wie etwa einer vereinbarten einzigartigen und aus sachli-chen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung

das Maß der Beeinträchtigung durch eine Vereitelung der Reise dem Maß der Beein-trächtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis-
oder Bildungs-wert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel gleich-
oder nahekom-men kann.
ee)
Danach weist
die tatrichterliche Entscheidung, im Streitfall die Entschädigung mit einem
etwa
73 % des Reisepreises entsprechenden
Betrag zu bemessen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf. Das [X.] hat neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und
attraktive Kreuzfahrt ge-handelt hat, sondern auch, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abge-sagt
und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, eine sie ansprechende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit
zu finden. Gleichzeitig
hat es
in den Blick genommen, dass mit dem
völligen Aus-fall der Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese damit aber über ihre [X.]
frei verfügen konnten. Die
Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht sich bei dieser Beurteilung
nicht um eine ange-messene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung [X.] oder maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt hat.
ff)
Auch die Rüge der Klägerin, die
Vorinstanzen hätten bei der Be-stimmung der Höhe der Entschädigung zum Nachteil der Klägerin Umstände einbezogen, die sie rechtlich nicht hätten berücksichtigen dürfen, greift nicht durch.
19
20
21
-
9
-
Zwar hat das [X.]
nicht beachtetet, dass
bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung nicht berücksichtigt werden darf, wie der Reisende die [X.] seiner gebuchten, aber durch den Reiseveranstalter vereitelten Reise ge-nutzt hat, da er gegenüber dem Reiseveranstalter auch aufgrund seiner Scha-densabwendungs-
und -minderungspflicht nach § 254 Abs. 2 [X.] nicht ver-pflichtet ist, Anstrengungen zu entfalten, die den Reiseveranstalter entlasten könnten ([X.]Z
161, 389, 396), indem es
zwischen (zwölf) Tagen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann eine
[X.] durchgeführt haben, und (drei) Ta-gen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann ungewollt zuhause geblieben sind,
unterschieden hat und für jene Tage zwei Drittel, für diese aber den vollen [X.] angesetzt hat. Diesen Ansatz hat
das Berufungsgericht aber
nicht übernommen. Vielmehr hat es
die vom [X.] zuerkannte Entschädigung, die insgesamt etwa
73 % des Reisepreises entspreche, lediglich im Ergebnis nicht als zu Lasten der Klägerin fehlerhaft beanstandet.
II.
Die zulässige [X.] der Beklagten ist hingegen [X.] und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der [X.] zu. Nach § 651c Abs. 3 [X.] könne der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkomme, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun-gen verlangen. Dazu gehörten auch die Aufwendungen für eine [X.]. Entgegen der Ansicht des [X.]s stehe der [X.] nicht entge-gen, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reise einen anderen Zuschnitt gehabt habe als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe sei darauf abzustellen, ob ein verständiger Durch-schnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Dies sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelte. Eine Verschiebung des Urlaubs der Eheleute sei nicht in Betracht gekommen,
und die Organisation einer vergleichbaren Kreuzfahrt sei aufgrund der Kürze 22
23
24
-
10
-
der für die Planung und Buchung einer [X.] zur Verfügung stehenden [X.] nicht möglich gewesen. Auch habe die Beklagte den Reisenden keine gleichwertige [X.] anbieten können. Weder die Kosten der [X.] noch deren Zuschnitt stünden außer Verhältnis zu der bei der Beklagten ge-buchten Reise.
2.
Dies hält in einem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte
allerdings, das Berufungs-gericht habe verkannt, dass die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den
gel-tend gemachten Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Reise nach [X.] mangels einer ordnungsgemäß erhobenen
Verfahrensrüge gegen das landge-richtliche Urteil unzulässig gewesen sei.
Das [X.] hat den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die selbst gebuchte [X.] nach [X.] verneint, weil die Klägerin nicht durch Schilderung der unternommenen Anstrengungen dargelegt habe, dass eine Reise mit weniger abweichendem Zuschnitt in der Kürze der [X.] nicht buchbar gewesen sei. Dies hat die Klägerin mit
ihrer Berufung als Überraschungsent-scheidung gerügt und vorgetragen, welche Anstrengungen sie und ihr
Ehemann unternommen hätten, um im gleichen [X.]raum wie die ursprüngliche eine [X.] in der [X.] zu buchen. Zu Unrecht bemängelt die [X.],
es habe an der Mitteilung gefehlt, dass der nachgeholte
Vortrag nach Erteilung des vermissten Hinweises bereits in erster
Instanz gehalten worden wäre.
Eine
auf die Verletzung einer Hinweispflicht § 139 Abs. 2 ZPO gestützte
Verfahrensrüge
ist allerdings nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn [X.] wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorge-bracht worden wäre; der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein
([X.], Urteil vom 17.
Januar 2007 25
26
27
28
-
11
-

VIII
ZR 171/06, [X.]Z 170, 311 Rn. 20; Beschluss vom 11.
Februar 2003

XI
ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004, jeweils mwN.). Diesen Anforderun-gen genügt jedoch
die von der Klägerin in der Berufungsbegründung
erhobene Rüge. Mit
der Rüge einer Überraschungsentscheidung
in Verbindung mit dem Vorbringen zu den Anstrengungen, welche die Klägerin und ihr Ehemann un-ternommen hätten, um eine Ersatzkreuzfahrt zu buchen, hat die Berufung er-kennbar geltend gemacht, dass die Klägerin von entsprechendem Vortrag durch die für sie nicht erkennbare Erheblichkeit dieses Vortrags abgehalten worden sei. Mehr
bedurfte es insoweit nicht.
b)
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der [X.]-Reise anstelle von der Beklagten geschuldeten Kreuzfahrt selbst Abhilfe geschaffen zu haben, son-dern auch insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise begehrt hat. Ist die Reise vereitelt worden, kann die Buchung der [X.]-Reise nicht gleich-zeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen. Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die Buchung einer Reise mit erheblich abweichendem Zuschnitt als Abhilfemaßnahme im Sinne des § 651c Abs. 3 [X.] in Betracht kommt.
c)
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 1 [X.] steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten der [X.]-Reise, die sie mit ihrem Ehemann [X.] hat, nicht zu. Sie muss sich
auch insoweit daran festhalten lassen, dass sie mit der Klage geltend gemacht hat, der von der Beklagten geschuldete [X.] sei insgesamt vereitelt worden, und auf dieser Grundlage die vom [X.] (rechtskräftig) zuerkannte Entschädigung nach § 651f Abs. 2 [X.] erstritten hat. Für einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die für eine [X.] Herbeiführung des [X.]s aufgewandt worden sind, ist dane-ben auch auf schadensersatzrechtlicher Grundlage kein Raum.
29
30
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr.
[X.] kann wegen Urlaubsab-

wesenheit nicht unterschreiben.

Kober-Dehm
Meier-Beck
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2017 -
4 O 124/16 -

O[X.], Entscheidung vom 19.07.2017 -
16 U 31/17 -

31

Meta

X ZR 94/17

29.05.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2018, Az. X ZR 94/17 (REWIS RS 2018, 8574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8574

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 94/17 (Bundesgerichtshof)

Reisevertrag: Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; Maß der Beeinträchtigung bei …


16 U 31/17 (Oberlandesgericht Köln)


X ZR 111/16 (Bundesgerichtshof)

Reisevertrag: Reisemangel bei Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel; erhebliche Beeinträchtigung der Reise …


X ZR 111/16 (Bundesgerichtshof)


X ZR 15/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 94/17

16 U 31/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.