Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. II ZR 374/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2724

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 374/13

vom

23. September 2014

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
September 2014
durch [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe
und
die Richter Dr.
Drescher, Born und
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der [X.] gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17.
Mai 2013 durch Beschluss nach §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Streitwert: 300

Gründe:

Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
[X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache we-der grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer Frage, hier dazu, ob ein Kommanditist gegen den [X.], mit dem er durch einen Verwaltungstreuhandvertrag verbunden 1
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ist, einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber hat, begründet noch nicht deren Erforderlichkeit und ist daher kein [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2011 -
IX
ZR
57/08, [X.], 81 Rn.
5). Im Übrigen ist die Frage, ob sich
ein Auskunftsanspruch aus einem zweiseitigen Treuhandverhältnis ergibt, nicht entscheidungserheblich, da der Klägerin der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte bereits aus ihrer gesell-schafterlicher Verbundenheit iVm § 242 BGB zusteht (s. nachfolgend
II).
I[X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als registerführende Gesell-schafterin aus gesellschaftsvertraglicher Verbundenheit ein Anspruch auf [X.] der Namen und Adressen der Treugeber zu (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
II ZR 134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 48 mwN).
a) Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision gehen allerdings zu Recht davon aus, dass die Treugeber weder unmittelbare Vertragspartner der Klägerin (zum Auskunftsanspruch vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2009 -
II ZR 264/08, [X.], 27 Rn. 7 ff.) noch mit ihr durch eine [X.] verbunden (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 -
II ZR 187/09, [X.], 322 Rn. 11 ff.) oder nach den Regelungen im [X.] -
anders als in den Sachverhalten, die den Entscheidungen des [X.]s vom 5.
Februar 2013 (II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 und II
ZR
136/11, [X.], 619)
zugrunde lagen
-
wie unmittelbare Mitgesellschaf-ter der Klägerin zu behandeln sind (sog. qualifizierte Treuhand).
b) Die Klägerin und die Beklagte sind jedoch beide unmittelbare Kom-manditisten -
die Klägerin ist als solche, nachdem sie sich zuvor nur als Treu-geberin beteiligt hatte, seit dem 12. April 2006 im Handelsregister eingetragen
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und demgemäß durch den Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden. [X.] dieser (gesellschafvertraglichen Beziehung schulden sie sich in [X.] Verhältnis gegenseitige Rücksichtnahme, die auch die Pflicht umfasst, die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht zu be-
oder zu verhindern. Daraus folgt hier die Pflicht der [X.] zur Auskunftserteilung. Die Beklagte verfügt als nach dem [X.] registerführende Gesell-schafterin über die Angaben zu den [X.], auf deren Kenntnis die Kläge-rin angewiesen ist, um ihr Gesellschafterrecht aus § 7 (2) des [X.], die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, ausüben zu können. Eine andere Möglichkeit, an deren Namen und Anschriften zu ge-langen und so das für das Einberufungsverlangen erforderliche Quorum zu er-reichen, besteht für die Klägerin nicht. Ohne die Auskunftsverpflichtung hätte die Beklagte es mithin in der Hand, die Klägerin an der Ausübung ihres Mit-gliedschaftsrechts auf Dauer und endgültig zu hindern.
c) Das Fehlen einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und den [X.] begründet kein schützenswertes Anonymitätsinteresse der Treugeber und steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der [X.] bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat (Urteile vom 5.
Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 Rn.
28 und II
ZR
136/11, [X.], 619 Rn.
29), hat der Gesellschafter einer [X.] -
wie auch ein GmbH-Gesellschafter
-
grundsätzlich ge-gen einen Mitgesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für einen Dritten hält, einen Anspruch darauf zu erfahren, wer dessen Treugeber ist.

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d) Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das [X.] gemäß §
226 BGB begrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
22; Urteil vom 5.
Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn.
12). Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt.
2. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der [X.] auf Auskunft gemäß §
666 BGB auch aus dem nach der Eintragung der Klägerin als Direktkommanditistin als Verwaltungstreuhand fort-bestehenden Treuhandverhältnis mit der [X.] ergibt, wie das Berufungs-gericht zu Recht angenommen hat.
a) Dabei ist ergänzend darauf abzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nur bei formaler Betrachtung um lediglich zweiseitige Treuhandverhältnisse zwischen der [X.] und ihren jeweiligen [X.] handelt. In der Sache sind diese vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert: So ist bereits die [X.] durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags zwischen der [X.], dem einzelnen Treugeber und der [X.] erfolgt. Der Beitritt zur [X.] war einem An-leger nur als Treugeber möglich. Auch wenn die Treugeber hier nicht wie bei
einer qualifizierten Treuhand einem unmittelbaren Gesellschafter in den [X.] und Pflichten gleichgestellt sind, so ist doch zwischen [X.] drei vertrag-schließenden Parteien des [X.] vereinbart worden, dass die Treugeber hinsichtlich der Erträge wie Gesellschafter gestellt werden, § 6 (1) des [X.], und sie weiter einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte ihnen eine Vollmacht zur persönlichen Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung erteilt,
§ 4 (2) des [X.]. Ersichtlich 8
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ist nur im Hinblick auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Stimmrechtsaus-übung in der Gesellschafterversammlung eine separate Treugeberversamm-lung nicht für erforderlich gehalten worden, § 4 (3) des [X.].
b) Wegen dieser gesellschaftsvertraglichen Überlagerung ist es der [X.] verwehrt sich darauf zu berufen, die Namen und Anschriften der ande-ren Treugeber seien von ihrer Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB aus der Ver-waltungstreuhand mit der Klägerin nicht umfasst, da sich der Treuhandvertrag auf Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem zweiseitigen Treuhandverhältnis beschränke. Aus der Einbettung in das Gesellschaftsverhältnis folgt vielmehr die Pflicht der [X.] jedem einzelnen Treugeber und [X.] gegenüber, diesem die Ausübung seiner (Treugeber)Rechte zu ermöglichen, und sei es in der Form, eine gemeinsame Weisung mehrerer Treugeber an die Beklagte herbeizuführen, auf Grund derer diese die Einberufung einer Gesell-schafterversammlung verlangen müsste. Dem einzelnen Vertragspartner der [X.], sei er Treugeber, sei er Kommanditist, ist diese Möglichkeit, eine Einberufung der Gesellschafterversammlung zu bewirken, aber nur dann eröff-net, wenn er mit den anderen [X.] in Kontakt treten kann.
c) Hier kommt noch hinzu, dass das von der [X.] angeführte [X.] der Treugeber auch deshalb nicht schützenswert ist, weil nach dem Fondsprospekt (S. 9, 43, 55), den alle [X.] als für sich ver-bindlich anerkannt haben, ohnehin
beabsichtigt war, nach einer gewissen Übergangszeit aus steuerlichen Gründen sämtliche Treuhandverhältnisse auf-zulösen und den [X.] durch Eintragung ins Handelsregister die Stellung unmittelbarer Kommanditisten zu verschaffen. Dass dieses Vorhaben nicht bei [X.] umgesetzt worden ist, ändert nichts daran, dass die Treugeber von [X.] an damit rechnen mussten, dass sie unmittelbare Gesellschafter und dann 11
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als Vertragspartner einander zur Mitteilung ihrer Namen und Anschriften [X.] sein würden
(vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
II ZR 134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 12 mwN).

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2012 -
330 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 374/13

23.09.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. II ZR 374/13 (REWIS RS 2014, 2724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2724

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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