Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 294

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Gegenstand

Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung der Benutzung durch einen berechtigten Fahrzeugführer ohne Entgeltzahlung; Anspruch des Parkplatzbetreibers auf Erstattung der Kosten einer Halteranfrage


Leitsatz

1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.

2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21. September 2012, V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 10. Juni 2014 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 11. November 2013 teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 600 € verurteilt, es zu unterlassen, den PKW  schwarz, amtliches Kennzeichen, unberechtigt auf dem Parkgelände der Klägerin in der B.      (Parkhaus OG) in [X.]     selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt einen privaten Parkplatz im Obergeschoss eines Gebäudes. Eine Beschilderung weist die Nutzer auf die Vertrags- und Einstellbedingungen der Klägerin hin. Danach ist der Nutzer mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung zur Zahlung des Mietpreises und dazu verpflichtet, den Parkschein sichtbar und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Bei [X.] und [X.] des [X.] sowie bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten ist ein „Nutzungsentgelt“ von 20 € (nachfolgend: erhöhtes Nutzungsentgelt) sofort zur Zahlung fällig.

2

Der Beklagte ist Halter eines Pkw. Am 19. Oktober 2012 war das Fahrzeug gegen 10.30 Uhr auf dem genannten Parkplatz der Klägerin abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Bei einer Kontrolle wurde dies festgestellt und am Fahrzeug ein Hinweis angebracht mit der Aufforderung zur Zahlung von 20 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Nach Ermittlung des Beklagten als Halter forderte die Klägerin ihn vergeblich zur Zahlung oder Benennung des Fahrers auf. Die Klägerin begehrte sodann erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

3

Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten, es unter Meidung eines Ordnungsgeldes von 600 € zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung in Höhe von 5,65 €.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Es sei schon fraglich, ob die Grundsätze zu der Zustandsstöreigenschaft des Halters einschlägig seien, da zwischen der Klägerin und dem Fahrer des Fahrzeugs ein Vertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin wolle lediglich sicherstellen, dass das Fahrzeug künftig vertragsgemäß geparkt werde. Ob der [X.] [X.] sei, könne jedoch dahinstehen, weil jedenfalls mangels Wiederholungsgefahr kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der [X.] als gering einzustufen sei. Erst ab einem zweiten Verstoß nach einer Abmahnung des Fahrzeughalters bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr.

II.

6

Diese Ausführungen halten im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem [X.]n die beantragte Unterlassung gemäß § 862 [X.] verlangen.

8

a) Zu Recht hält das Berufungsgericht die Unterlassungsklage allerdings für zulässig. Der Unterlassungsantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt.

9

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 1; Senat, Urteil vom 24. Februar 1978 - [X.], NJW 1978, 1584). Hiervon kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn der Klageantrag auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens sind nicht allein der Wortlaut des Antrags, sondern auch die bei der Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung ([X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 27). Die Auslegung hat den wirklichen Willen der [X.] zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 129 Rn. 24; Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3314 Rn. 15, jeweils mwN).

[X.]) Die Auslegung des Klageantrags, die der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - [X.], aaO), ergibt, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin auf ein Abstellen des Fahrzeugs des [X.]n auf dem Parkplatz gerichtet ist, das geeignet ist, nach den Vertrags- und Einstellbedingungen der Klägerin einen Anspruch auf das erhöhte Nutzungsentgelt zu begründen (Nichtlösen eines [X.]; Nichtauslegen des [X.]; Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten). Denn aus einem solchen, das erhöhte Nutzungsentgelt auslösenden Verhalten leitet die Klägerin die [X.] her, und mangels abweichender Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass sie [X.] wegen solcher Handlungen geltend machen will, die mit der konkreten [X.] vergleichbar sind.

b) [X.] verneint das Berufungsgericht aber die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 862 Abs. 1 Satz 2 [X.].

aa) Das Abstellen des Fahrzeugs des [X.]n auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz der Klägerin ohne Auslegung des [X.] stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 [X.] dar.

(1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 [X.] begeht (Urteil vom 4. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 21. September 2012 - [X.], [X.], 3781 Rn. 5; Urteil vom 6. Juli 2012 - [X.], [X.], 3373 Rn. 6; Urteil vom 2. Dezember 2011 - [X.], [X.], 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 233 Rn. 13). Das gilt nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (Parken auf einem Kundenparkplatz: Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - [X.], NJW 3727; Urteil vom 5. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 233).

(2) So ist es hier. Der Fahrzeugführer war nicht befugt, das Fahrzeug des [X.]n auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz der Klägerin ohne Entrichtung des vereinbarten Entgelts und ohne Auslegen des [X.] abzustellen.

(a) Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Klägerin und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen ist, nämlich dadurch, dass dieser das als [X.] in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Klägerin durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§ 145, § 151 [X.]). Damit bestand zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs ein Mietvertrag, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen bedurfte.

(b) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt allerdings darin zuzustimmen, dass innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht darstellt. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 [X.]. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine [X.] aus § 859 Abs. 1 [X.] zustehen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3434 Rn. 10; Urteil vom 6. Juli 1977 - [X.], NJW 1977, 1818, Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 493 Rn. 8; vgl. auch [X.], Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. [X.]). Bei einem klassischen Mietverhältnis ist die Besitzeinräumung durch den Vermieter unbedingt geschuldet. Sie kann nicht unter den Vorbehalt vertragsgemäßen Verhaltens des Mieters gestellt werden.

(c) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Eine unbedingte Besitzverschaffung durch den [X.] ist nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des [X.] abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.

(aa) Bei dem Parken auf einem Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Der Vertrag kommt in der Weise zustande, dass ein Fahrzeugführer das Fahrzeug abstellt und damit das Angebot annimmt (§ 151 Satz 1 [X.]). Indem der [X.] das Parken zulässt, erfüllt er die ihm obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 [X.]) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 [X.]). Nur auf diese Weise ist die Abwicklung des Mietvertrags über einen Parkplatz einfach und praktikabel zu handhaben. Deshalb ist auf Seiten des [X.]s ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der [X.] die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar. Ähnlich wie bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist die Erklärung eines Vorbehalts bei der dinglichen [X.] zulässig (zum nachträglichen Eigentumsvorbehalt vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1975 - [X.], [X.]Z 64, 395, 397; Urteil vom 13. September 2006 - [X.], [X.], 3488 Rn. 11). Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. [X.]) analog anzuwenden sind ([X.]/[X.], [X.] [2012], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 858 Rn. 7), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

([X.]) Von einem solchen Vorbehalt bei der Übergabe des Besitzes an dem Parkplatz ist hier auszugehen. Die Klägerin hat keine generelle Zustimmung dazu erteilt, dass Fahrzeuge geparkt werden. Sie hat die Besitzüberlassung in ihren Vertrags- und Einstellbedingungen von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des [X.] abhängig gemacht. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, fehlt die Zustimmung der Klägerin, und die Besitzausübung stellt sich als verbotene Eigenmacht dar (§ 858 Abs. 1 [X.]).

[X.]) Der [X.] ist gegenüber der Klägerin als [X.] verantwortlich.

(1) [X.] ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der [X.] die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, Urteil vom 21. September 2012 - [X.], [X.], 3781 Rn. 7; Urteil vom 1. Dezember 2006 - [X.], [X.], 432 Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 99, 105; Urteil vom 11. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 66, 69 f., jeweils mwN).

(2) Danach war der [X.] hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes der Klägerin [X.]. Er beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Da er nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat. Es ist somit sachgerecht, ihm als Halter die Störung zuzurechnen, die dadurch entsteht, dass das Fahrzeug von dieser Person unberechtigt abgestellt wird (vgl. [X.], NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/[X.], NJW 1997, 2550, 2551; [X.], [X.], 1023, 1026). Daran ändert es nichts, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an nahe Familienangehörige sozialadäquat ist.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zurechnung des Fehlverhaltens des Fahrers nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Parkplatz nicht mit einem Schrankensystem ausgestattet hat. Soweit der [X.] damit den Vorwurf erheben möchte, die Klägerin habe ihr Geschäftsmodell auf „[X.]“ ausgerichtet, um auf der Grundlage ihrer Vertrags- und Einstellbedingungen Forderungen gegen Fahrzeugführer und -halter geltend zu machen, kann er sich damit der Halterhaftung für die Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht rechtstreuen Nutzer nicht entziehen.

cc) Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 - [X.], [X.], 132, 134). Solche liegen aber vor.

(1) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urteil vom 21. September 2012 - [X.], [X.], 3781 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2010 - [X.], ZUM 2011, 333 Rn. 28; Urteil vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.], 1035, Rn. 9).

(2) Der [X.] kann als Halter auf künftige Unterlassung des Falschparkens sowohl durch Dritte als auch durch ihn selbst in Anspruch genommen werden.

Die Zurechnung der [X.] durch einen mit dem Halter personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer [X.] in Anspruch genommen wird, ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des [X.]s, den für eine [X.] verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige [X.]en wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend (vorbeugender Unterlassungsanspruch; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 862 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 862 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 862 Rn. 7; zu § 1004 [X.]: Senat, Urteil vom 17. September 2006 - [X.], [X.]Z 160, 232, 236 mwN; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 1004 Rn. 214).

(3) Die ([X.] kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, der [X.] sei „als gering einzustufen“. Im Gegenteil ist, der Argumentation des [X.]n folgend, gerade ein geringfügiger [X.] nicht unüblich, was für und nicht gegen eine Wiederholungsgefahr spricht.

2. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Dem Vollstreckungsgläubiger ist die Möglichkeit unbenommen, die Androhung eines den gesetzlichen Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO unterschreitenden Ordnungsmittels zu beantragen, wenn sowohl die Art der für den Fall der Zuwiderhandlung vorgesehenen Rechtsfolge als auch die von dem Gläubiger beantragte niedrigere Höchstgrenze konkret bezeichnet ist ([X.], Urteil vom 6. Juni 1995 - [X.], [X.], 3177, 3181; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 890 Rn. 27). Das ist hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass es sich bei dem beantragten Ordnungsgeld von 600 € um die Obergrenze eines Ordnungsgeldes handeln soll.

3. Unbegründet ist die Revision, soweit die Klägerin von dem [X.]n die Erstattung der Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung verlangt. Es handelt sich dabei um Kosten für eine Maßnahme, die nicht der Beseitigung der konkreten [X.], sondern der Vorbereitung der Unterlassungsaufforderung an den [X.]n diente. Dem [X.] steht gegen den als [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der [X.] zu.

a) Ein Ersatzanspruch ist nicht nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 [X.]). Allerdings hat der Senat (Urteil vom 21. September 2012 - [X.], [X.], 3781 Rn. 13) die Aufwendungen zur Ermittlung des Fahrzeughalters in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.] zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer berechtigten außergerichtlichen Abmahnung (Urteil vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 759 Rn. 9) als zur Vorbereitung der an den [X.] gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und nach § 683 Satz 1, § 677, § 670 [X.] als ersatzfähig angesehen. Daran hält er jedoch nicht fest.

aa) Es entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den Fällen der wettbewerblichen Abmahnung ([X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, [X.], 502 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.], 354 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, [X.], 617 Rn. 16; Urteil vom 9. November 2011 - [X.], [X.], 304 Rn. 21). Diese liegt im Interesse des dem Abmahnenden bekannten potentiellen Rechtsverletzers, weil er dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Demgegenüber ist den Fällen des unberechtigten Parkens die Person des Halters nicht bekannt. Es kann nicht angenommen werden, dass er ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Anders kann es liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - [X.], [X.], 528 Rn. 11).

[X.]) Der entgegenstehende Wille des [X.]n ist auch nicht unbeachtlich, § 679 [X.]. Das Erfüllen der Unterlassungspflicht liegt nicht im öffentlichen, sondern im alleinigen Interesse des [X.]s, wenn sich der [X.] auf einem privaten Parkplatz ereignet, selbst wenn dieser für die Allgemeinheit eröffnet ist.

b) Der Ersatzanspruch kann nicht auf § 677, § 684 Satz 1, § 818 Abs. 1, Abs. 2 [X.] gestützt werden. Der [X.] hat durch die [X.] nichts erlangt, was sein Vermögen vermehrt hätte.

c) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 858 Abs. 1 [X.] ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist § 858 Abs. 1 [X.] ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.] (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 233 Rn. 15; [X.], Urteil vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 305, 313; Urteil vom 21. Januar 1981 - [X.], NJW 1981, 865, 866; Senat, Urteil vom 7. März 1956 - [X.], [X.]Z 20, 169, 171). Der Schadensersatzanspruch setzt aber ein Verschulden voraus, an dem es hier fehlt. Es ist nicht festgestellt oder aus den Umständen ersichtlich, dass es der [X.] war, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat, oder dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für ihn konkret vorhersehbar war.

d) Ein Schadensersatzanspruch des [X.]n aus dem Gesichtspunkt des Verzugs scheidet aus (§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 286 [X.]). Der [X.] befindet sich nicht in Verzug. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung (§ 286 Abs. 1 [X.]). Diese war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entbehrlich (zum Schuldnerverzug des Kunden beim Tanken an einer [X.] vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 2871 Rn. 12 u. 18 ff.). Die Klägerin macht lediglich einen Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Störung geltend. Es ist weder festgestellt, dass der [X.] das Fahrzeug unberechtigt abgestellt hat, noch dient die [X.] der Beseitigung der Störung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.]     

Rin[X.] Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Ri[X.] Dr. Göbel sind infolge
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
[X.], den 16. Dezember 2015

        

Brückner

        

Die Vorsitzende
[X.]


     Haberkamp     

        

Meta

V ZR 160/14

18.12.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Regensburg, 10. Juni 2014, Az: 2 S 304/13

§ 858 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14 (REWIS RS 2015, 294)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 863 WM 2016, 1094 REWIS RS 2015, 294

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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