Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. VII ZR 51/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3080

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Februar 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 223 Abs. 1Vertragspartner können mit der Hinterlegung beim Notar ein eigenständiges [X.] Gläubigers begründen, sich aus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des ge-sicherten Anspruchs unabhängig von dessen Verjährung zu befriedigen.[X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2000 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 23. Dezember 1997 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit der Berufung auchder Hilfsantrag abgewiesen worden ist, die Beklagten zu verur-teilen, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von90.032,66 DM einzuwilligen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn fürdie Verlegung von Bodenbelägen.Der Kläger hatte durch einstweilige Verfügung erreicht, daß die Vormer-kung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragenwurde. Das anschließende Streitverfahren endete mit einem Vergleich, in dem- 3 -der Kläger die Löschung der Vormerkung bewilligt hat. Zugleich haben [X.] erklärt, daß der von den Beklagten auf [X.] hinterlegteBetrag von 90.032,66 DM unwiderruflich zugunsten des [X.] hinterlegt [X.] ist (Ziffer 1 des Vergleichs). Ferner soll dieser Betrag an den Kläger "erstund insoweit" ausgezahlt werden, "als ein entsprechender Werklohnanspruch... einvernehmlich oder streitig rechtskräftig festgestellt ist" (Ziffer 2 des Ver-gleichs).Da die Parteien über den Werklohnanspruch kein Einvernehmen erzie-len konnten, hat der Kläger seine Restforderung von 101.091,48 DM einge-klagt. Er hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht [X.] für verjährt.Der [X.] hat das bestätigt und die Revision des [X.] nur insoweitangenommen, als dieser hilfsweise begehrt, die Beklagten zu verurteilen, in dieAuszahlung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzu-willigen.Entscheidungsgründe:Die Revision ist im Umfang der Annahme [X.] -I.Das Berufungsgericht hat sich mit den Fragen auseinandergesetzt, [X.] verjährt ist und ob es den Beklagten verwehrt ist, sichauf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dagegen hat es nicht geprüft, obder Kläger durch den Vergleich eine von der festgestellten Verjährung unab-hängige Sicherheit erhalten hat, auf die er gegebenenfalls zurückgreifen kann(Hilfsantrag).II.Dieses beanstandet die Revision zu Recht. Das Berufungsgericht hat esverfahrensfehlerhaft unterlassen, die rechtliche Bedeutung der [X.] Parteien vom 7. September 1994 zu ermitteln. Diese kann der [X.] selbstauslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.Dem Wortlaut und dem Zweck des Vergleichs ist zu entnehmen, daß [X.] eine Sicherheit zugunsten des [X.] vereinbart haben, aus der ersich wegen seiner Werklohnforderung, soweit sie besteht, unabhängig von de-ren Verjährung befriedigen kann.1. Ein Gläubiger kann sich vor drohenden Rechtsnachteilen unter ande-rem dadurch schützen, daß er seinen Anspruch durch ein zusätzliches Rechtsichert, welches er verwerten kann, wenn er den zugrundeliegenden Anspruchnicht durchsetzen kann. Das gilt auch gegenüber der Verjährung. Im Gesetzsind hierzu mehrere Fälle geregelt. Ist für einen Anspruch eine Hypothek oderein Pfandrecht bestellt, so hindert die Verjährung des Anspruchs den berech-tigten Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zusuchen (§ 223 Abs. 1 BGB). Ist zur Sicherung des Anspruchs ein Recht über-- 5 -tragen worden, so kann die Rückübertragung nicht aufgrund der [X.] Anspruches gefordert werden (§ 223 Abs. 2 BGB). Sicherheit kann auchdurch die förmliche Hinterlegung von Geld (§ 232 BGB) geleistet werden; de-ren Rechtsfolge ist ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld (§ 233 BGB), ausdem wiederum unabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs Be-friedigung gesucht werden kann (§ 223 Abs. 1 BGB).Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen im [X.], daß der Gläubigerunabhängig von der Verjährung des gesicherten Anspruchs die Realsicherheit,die er bereits hat, verwerten kann. Dem liegt zugrunde, daß die Verjährungnicht den verjährten Anspruch beseitigt; sie gibt lediglich dem Schuldner eindauerndes Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB).Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß Vertragspartner nicht auch eineandere, ihren Interessen am besten entsprechende Sicherheit vereinbarenkönnen. Eine Hinterlegung beispielsweise muß nicht immer die förmliche Hin-terlegung im Sinne des § 223 BGB sein. [X.] kann die Hinterlegungbeim Notar gewählt werden. Dieser verbreiteten Sicherungsart fehlt zwar [X.] des § 233 BGB. Die Vertragspartner können aber mit der [X.] ein eigenständiges Recht des Gläubigers begründen, sichaus dem hinterlegten Betrag bei Bestehen des gesicherten Anspruchs unab-hängig von dessen Verjährung zu befriedigen. So liegt der Fall hier.2. Nach der Vereinbarung der Parteien haben die Beklagten dem Klägerein in diesem Sinne zusätzliches, von der Verjährung des [X.]unabhängiges Recht als Sicherheit eingeräumt. Sie haben den Betrag von90.032,66 DM aus ihrer Verfügungsgewalt entlassen und ihn unwiderruflichbeim Notar hinterlegt. Zugleich haben sie dem Kläger das Recht eingeräumt,unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung dieses Betrages an sich zu- 6 -verlangen. Dieses Recht ist ein eigenständiges Recht, das neben dem [X.] Werklohnanspruch besteht. Es wird von dessen Verjährung nicht be-rührt. Als Voraussetzung ist zunächst genannt, daß der gesicherte [X.] besteht, was für die Verwertung von Sicherheiten ohnehin stets erfor-derlich ist. Ferner soll die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens [X.] entweder "einvernehmlich" oder aber "streitig rechtskräf-tig" vorgenommen werden.a) Daß die Frage der Verjährung für die Verwertung der Sicherheit un-beachtlich sein soll, liegt bei "einvernehmlicher" Feststellung des Anspruchsauf der Hand; es gilt aber auch für den Fall der "streitig rechtskräftigen" Fest-stellung. Denn ein Streit um die Verjährung des [X.] könntenicht mit der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses An-spruchs enden. Wenn Verjährung eingetreten ist, bleibt als Ergebnis einesRechtsstreites nur die Feststellung, daß der Schuldner zur [X.] berechtigt ist. Die Frage, ob der gesicherte Anspruch besteht, bleibt dannoffen. Soll dagegen, wie es die Parteien vereinbart haben, der Bestand [X.] festgestellt werden, können die Beklagten dieses nichtdadurch verhindern, daß sie die Klärung in der Sache unter Berufung auf [X.] verweigern. Das ist durch den Vergleich ausgeschlossen.b) Die Beklagten haben den Vergleich geschlossen, um eine Belastungihres Grundstückes zu vermeiden, das sie weiter verwerten wollten. Der Klägerist dem entgegengekommen und hat seinerseits auf eine dingliche Sicherungseines [X.] durch das Grundstück verzichtet. Er hatte bis [X.] zwar erst eine Vormerkung im Grundbuch erreicht, die ihnnicht gegen die Verjährung seines [X.] hätte schützen können(§ 886 BGB). Mit dem Vergleich hat er sich aber zugunsten der Beklagten der- 7 -weiteren Möglichkeit begeben, im Range der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB)die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu betreiben, die ihngemäß § 223 Abs. 1 BGB vor den Folgen der Verjährung seines Werklohnan-spruches geschützt hätte.[X.] Berufungsurteil kann danach im Umfang der Annahme keinen [X.] haben. Nach Aufhebung insoweit und Zurückverweisung wird das [X.] zu klären haben, ob dem Kläger bis zur Höhe des hinterlegtenBetrages der geltend gemachte Werklohnanspruch zusteht. Soweit dies derFall ist, werden die Beklagten unabhängig von der Verjährung des [X.] in die Verwertung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages durchdessen Auszahlung an den Kläger einzuwilligen haben.[X.][X.] Wie-bel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 51/98

17.02.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. VII ZR 51/98 (REWIS RS 2000, 3080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3080

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