Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. 2 StR 387/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 291

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[X.] DES [X.]/03vom10. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2003, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. h.c. [X.] als Vorsitzenderund die [X.]innen am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenkläger und H. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2003 werden verworfen.2. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie diedem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten von den Vorwürfen der vorsätzli-chen Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in vierFällen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nöti-gung sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchterNötigung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf eine Verfahrensrügeund die Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenkläger sind [X.] Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 59 StPO durch Nicht-vereidigung des [X.]ist unbegründet. Das Urteil kann auf dem Unter-lassen der Vereidigung nicht beruhen, denn das [X.] hat die Aussagedes [X.] als glaubhaft angesehen ([X.] Auch die Sachrüge, die sich gegen die Beweiswürdigung des [X.]s wendet, ist im Ergebnis [X.]) Die - allerdings sehr knappe - Darstellung der Anklagevorwürfe ([X.]. 2) genügt im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussagen der [X.] ([X.] bis 14) noch den Anforderungen an ein [X.] Urteil. Feststellungen zum angeklagten Tatgeschehen konnte der Tatrich-ter ersichtlich nicht treffen.b) Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Land-gericht hat die im einzelnen dargestellten Aussagen der beiden Kinder vor demHintergrund des [X.] zwischen den Eltern und ihrer derzeitigenLebenssituation für nicht glaubhaft gehalten; diese Bewertung hat es auf [X.] von Indizien gestützt, namentlich auf innere Widersprüchlichkeiten unddie hohen Belastungstendenzen in beiden Aussagen, auf das [X.] beider Zeugen sowie auch darauf, daß den Angeklagten belastende Be-kundungen der Nebenkläger durch Dritte nicht bestätigt worden sind ([X.],16). Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.Soweit die Revision rügt, das Gutachten der Sachverständigen Dr. U. zur Glaubwürdigkeit der beiden Kinder sei in den Urteilsgründen nicht entspre-chend den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] darge-stellt, so greift dieser Einwand hier nicht durch. Das [X.] hat in der [X.] knapp zusammenfassend ausgeführt, nach dem Ergebnis des Gutachtenskönne die Annahme, daß die Aussagen der Kinder nicht auf einem realen [X.] basierten, nicht ausgeschlossen werden. Dieses Ergebnisstimme mit der Beurteilung der Kammer überein; letztlich sei es auf die [X.] durch die Sachverständige aber nicht angekommen, weil das [X.] schon aufgrund eigener Bewertung der sonstigen Beweisergebnisse [X.] nicht für glaubhaft gehalten habe ([X.] 16). Da das Ergebnis [X.] die Beurteilung des [X.]s stützte, könnte auf seiner nicht- 5 -hinreichenden Berücksichtigung das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht be-ruhen.Soweit die Revision rügt, es fehle eine hinreichende Darstellung [X.], eine Konstanzanalyse sowie eine inhaltliche Qualitätsanalyseder Aussagen, findet dies in den Urteilsgründen keine Bestätigung. Das Land-gericht hat sich mit der - von den Zeugen widersprüchlich geschilderten - [X.] ([X.] 12, 14, 15), mit der Ausdehnung der [X.] des Angeklagten ([X.] 15) sowie inhaltlichen Widersprüchen in hinrei-chender Weise auseinandergesetzt. Daß es bei der Bewertung des [X.] der Nebenkläger übersehen haben könnte, daß es sich um ent-wicklungsgestörte Kinder handelte, deren Auftreten und Reaktionen in [X.] vor diesem Hintergrund zu beurteilen waren, kann ausge-schlossen werden.[X.] [X.] Rothfuß [X.]

Meta

2 StR 387/03

10.12.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. 2 StR 387/03 (REWIS RS 2003, 291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 291

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