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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 302/12
vom
14. November 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Lemke,
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.]
4. Zivilse-nat
vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs. 2 ZPO). Zwar geht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Reali-sierung der sog. Brunnen-Lösung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der rechtskräftigen Verurteilung noch rechtlich möglich sei. Zum einen lässt es unberücksichtigt, dass die [X.] dieser Maßnahme bestandskräftig abgelehnt wurde. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Er-gebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend (vgl. Senat, Ur-teil vom 7. Oktober 1977
[X.], NJW 1978, 1262,
1263; Urteil vom 10. Juli 1981
[X.], NJW 1981, 2687, 2689; [X.], Urteil vom 9.
November 1994
[X.], [X.]Z 127, 368, 320). Zum anderen verkennt es die [X.] des ergangenen
bestandskräftigen
Ablehnungsbescheides ([X.], Urteil
vom 4. Februar 2004 -
XII ZR 301/01, [X.]Z 158, 19, 22; Senat vom 19. Oktober 2007 -
V [X.], [X.] 2008, 27). Der -
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Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin nach dem in §
275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseiti-gungsmaßnahmen, wie etwa der Herstellung einer weißen [X.], berufen kann. Die Klägerin hat nämlich die Situation zu vertre-ten, deren Beseitigung sie als wirtschaftlich unzumutbar ansieht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008
V
ZR 184/07, [X.], 3122 Rn.
18 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2009
[X.], [X.], 174 Rn. 22 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
47.600
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
12 O 876/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
4 [X.] -
Meta
14.11.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. V ZR 302/12 (REWIS RS 2013, 1167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1167
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V ZR 302/12 (Bundesgerichtshof)
Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks: Einrede der Unverhältnismäßigkeit bei zu vertretendem Leistungshindernis
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