Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2011, Az. 7 AZR 91/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 9664

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung - AGB-Kontrolle


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2009 - 14 [X.] 1249/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2009 - 17 [X.] 3075/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2009 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 nach § 10 des [X.] zu beschäftigen ist und die Tarifverträge der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

2

Der [X.]läger war seit 1. September 1980 zunächst beim Post- und Fernmeldeamt S, dann bei der [X.] und seit November 1991 bei der [X.]eklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist im Januar 1964 geboren. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand ua. der Tarifvertrag über Sonderregelungen ([X.]) Anwendung. Nach § 7 Nr. 2 [X.]uchst. b Spiegelstrich 3 [X.] war das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 43. Lebensjahres nur noch außerordentlich kündbar.

3

Der [X.]läger wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen von der [X.]eklagten beurlaubt. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. September 1999 wurde er seit 1. Oktober 1999 von der [X.] beschäftigt. In der Folgezeit wurde er zunächst von der [X.] und später von der [X.] ([X.]) „übernommen“.

4

Der [X.]läger und die [X.]eklagte schlossen am 1. Juni 2004 einen Auflösungsvertrag zum 30. September 2004, der Regelungen über ein vertragliches Rückkehrrecht enthält. In ihm heißt es ua.:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur [X.], dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die [X.]estandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

…       

        
        

Anlage 1 zum Auflösungsvertrag

        

‚Regelungen zum Rückkehrrecht - Stand [X.] -’

        

…       

        

1.    

Die [X.] räumt den Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur [X.] ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 18 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen [X.]edingungen (besonderes Rückkehrrecht).

        

2.    

[X.]esondere [X.]edingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.] aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…“    

        

5

Die [X.]eklagte, mehrere [X.] - ua. die [X.] - und die [X.] [X.] trafen am 8. April 2005 eine sog. schuldrechtliche Vereinbarung ([X.]). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die [X.] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur [X.] ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen [X.]edingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

[X.]esondere [X.]edingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.] aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach [X.]eginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber ([X.]abelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen [X.]ündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die [X.]estimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der [X.] Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiter beschäftigt worden.

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer [X.]ündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

        

6.    

Derzeit noch von der [X.] zu einer [X.]abelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger [X.]eendigung der [X.]eurlaubung sowie [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zur [X.].“

6

Der [X.]läger und die [X.]eklagte schlossen am 30. April 2005 einen „Vertrag zur Abänderung des [X.] in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002“. Dem Vertrag war als Anlage 1 die [X.] beigefügt. In ihm ist ua. geregelt:

        

„§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur [X.] gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1, die [X.]estandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.

        

Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.

        

§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe

        

Herr F ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co [X.]G [X.]ln/[X.]dbg. der [X.] die Daten mit [X.]ezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die [X.] Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der [X.]ündigung.

        

Die [X.] gewährleistet bezüglich der ihr von der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co [X.]G [X.]ln/[X.]dbg. übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen [X.]estimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“

7

Die [X.] kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem [X.]läger unter dem 9. Dezember 2008 nach Anhörung des [X.]etriebsrats „aus betriebsbedingten Gründen“ außerordentlich zum 31. Juli 2009. Der [X.]etriebsrat hatte der beabsichtigten [X.]ündigung nicht widersprochen. Die [X.]ündigung war Teil einer umfangreichen Restrukturierung im [X.]ereich Technical Operations, in deren Verlauf ein Interessenausgleich und ein Sozialplan geschlossen wurden. Abschn. [X.] § 1 [X.]uchst. a des Sozialplans vom 12. November 2008 nahm von der [X.]eklagten beurlaubte Mitarbeiter von dem Abfindungsanspruch aus, wenn sie nicht wirksam auf ihre Rechte aus der Rechtsbeziehung zur [X.]eklagten, insbesondere ihr Rückkehrrecht nach Widerruf der [X.]eurlaubung, verzichteten. Der [X.]läger erhob fristgerecht [X.]ündigungsschutzklage. Darüber informierte er die [X.]eklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2008. Zugleich teilte er mit, er mache vorsorglich sein besonderes Rückkehrrecht geltend. Der [X.]läger nahm die [X.]ündigungsschutzklage gegen die [X.] mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 zurück.

8

Mit der am 13. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat der [X.]läger sein Rückkehrrecht gegenüber der [X.]eklagten geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die [X.]eklagte einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach dem [X.]. der [X.]. Die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene [X.]ündigung der [X.] sei wirksam. Er habe gegenüber der [X.] weder eine Obliegenheit zur Durchführung einer [X.]ündigungsschutzklage, noch sei er gegenüber der [X.]eklagten darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der von der [X.] ausgesprochenen [X.]ündigung.

9

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 gemäß § 10 des [X.] zu unterbreiten, wonach für das Arbeitsverhältnis die [X.]estimmungen der Tarifverträge der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten;

        

2.    

die [X.]eklagte hilfsweise zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot zu unterbreiten, nach welchem er hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen und der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt wird, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiterbeschäftigt worden.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Dem [X.]läger stehe kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er durch die Auslauffrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der [X.] gebunden gewesen sei. Jedenfalls sei das Erfordernis einer wirksamen [X.]ündigung, die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen worden sei, dh. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] erfülle, nicht gewahrt. Die durch die Rücknahme der [X.]ündigungsschutzklage gegen die [X.] eingetretene Fiktion der § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] beschränke sich auf die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen [X.]ündigung. Die [X.]ündigungsgründe würden demgegenüber nicht fingiert. Für sie sei der [X.]läger im [X.] darlegungs- und beweispflichtig.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.]lägers zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.]läger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben die auf Abgabe eines Wiedereinstellungsangebots gerichtete [X.]lage zu Unrecht abgewiesen. Der Anspruch des [X.] folgt aus § 1 des [X.] der [X.]en vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.] b, Nr. 2 Buch[X.] [X.]. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde von der [X.] wirksam gekündigt. Entgegen der Auffassung des [X.] musste der [X.]läger nicht darlegen und beweisen, dass die [X.]ündigung aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. § 1 Abs. 2 [X.]SchG gerechtfertigt war.

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen den von der [X.] geäußerten Zweifeln genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört die Angabe der Revisionsgründe zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.] a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die angenommenen Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 10. November 2010 - 5 [X.] 844/09 - Rn. 11). Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Das erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der [X.] darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil für das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre [X.]ritik an dem Berufungsurteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des [X.] beitragen (vgl. [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] 186/09 - Rn. 13 mwN, [X.], 1446).

II. Die Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen.

1. Die Revisionsbegründung setzt sich im Einzelnen mit der Auffassung des [X.] auseinander, der [X.]läger trage im [X.] die Darlegungs- und Beweislast für die [X.]ündigungsgründe der [X.]. Sie führt zudem an, die [X.] sei entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts kein Tarifvertrag iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Deshalb sei eine Inhaltskontrolle durchzuführen. Das in Nr. 2 Buch[X.] [X.] enthaltene Erfordernis „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.]SchG wirksam gekündigt“ sei bei objektiver Auslegung unklar oder mehrdeutig und benachteilige den [X.]läger unangemessen. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 [X.] idF des [X.] sei eine Verurteilung zu einer rückwirkenden Wiedereinstellung des Arbeitnehmers möglich.

2. Die Revisionsbegründung behandelt damit hinreichend die tragenden Argumentationslinien des [X.]. In allen Teilen schlüssig oder sogar richtig braucht die Revisionsbegründung nicht zu sein. Mit der ausreichenden Angabe der Revisionsgründe iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.] a ZPO durch Sachrügen eröffnet die Revision dem [X.] die volle materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

B. Die Revision ist in der Sache erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Stattgabe des [X.]. Der Hauptantrag ist zulässig und begründet. Der Hilfsantrag fällt deswegen nicht zur Entscheidung des [X.]s an.

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

1. Der Wortlaut des Antrags ist eindeutig auf die Verurteilung der [X.] zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der [X.]läger die Verurteilung der [X.] zur Annahme des Vertragsangebots verlangt, das er selbst mit Zustellung des [X.] abgegeben haben könnte. Dem [X.]läger geht es auch nach der [X.]lagebegründung noch nicht um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der [X.], das er nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 [X.]) - erwirken könnte. Eine solche Auslegung wird zwar häufig dem mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willen des Arbeitnehmers entsprechen (vgl. zB [X.] 21. August 2008 - 8 [X.] 201/07 - Rn. 54, [X.] § 613a Nr. 353 = [X.] 2002 § 613a Nr. 95; 25. Oktober 2007 - 8 [X.] 989/06 - Rn. 14, [X.] § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = [X.] 2002 § 613a Nr. 80). Zwingend ist das aber nicht. Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner [X.]lage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt. Dafür spricht [X.]., dass im Fall einer Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die § 12 Satz 1 [X.]SchG entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich nicht durch besondere Erklärung einseitig von dem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO entsteht (vgl. zu der Fiktion [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 242/09 - Rn. 12 f., [X.] § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41 = [X.] 2002 § 623 Nr. 10; 13. August 2008 - 7 [X.] 513/07 - Rn. 14, [X.]E 127, 239). Ihm bleibt nur sein - idR ordentliches - [X.]ündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen i[X.] Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen.

2. Der Hauptantrag ist in dieser Auslegung zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrags ist ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der 1. August 2009 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile der Arbeitszeit (Vollzeit) und der Vergütung (Vergütungsgruppe [X.] nach § 10 des [X.]) sind bezeichnet. Die übrigen Arbeitsbedingungen ergeben sich aus Nr. 4 Satz 2 [X.]. Danach wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiterbeschäftigt worden.

b) Für die erstrebte Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht entgegen der Auffassung der [X.] ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. zu einer auf Abgabe eines Angebots gerichteten zulässigen [X.]lage [X.] 27. Juli 2005 - 7 [X.] 488/04 - zu I 1 der Gründe, [X.] § 308 Nr. 2 = [X.] 2002 § 308 Nr. 2). Das gilt insbesondere deshalb, weil ein einseitiges, § 12 Satz 1 [X.]SchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers vom Vertrag fehlt.

II. Der Hauptantrag hat in der Sache Erfolg. Er ist in nicht zu beanstandender Weise auf die rückwirkende Abgabe einer Angebotserklärung gerichtet. Der [X.]läger hat Anspruch auf Abgabe des Angebots. Die Regelungen des [X.] im Auflösungsvertrag vom 1. Juni 2004, in § 1 des [X.] vom 30. April 2005 und in der [X.] unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die in Nr. 2 Buch[X.] [X.] enthaltene Anspruchsvoraussetzung, die nicht nur eine wirksame [X.]ündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG verlangt, ist unwirksam. Sie benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der [X.]läger erfüllt die übrigen Voraussetzungen des sog. [X.] der [X.].

1. Die [X.]lage ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Angebotserklärung zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll.

a) Die Abgabe der Angebotserklärung als der ersten der beiden nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen soll es dem [X.]läger ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob er erneut ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingehen will. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Angebotserklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Antrags wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 [X.] idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet i[X.] Nach § 275 Abs. 1 [X.] ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich i[X.] Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 [X.] aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 643/08 - Rn. 15 mwN, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31; 25. Oktober 2007 - 8 [X.] 989/06 - Rn. 25 f., [X.] § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = [X.] 2002 § 613a Nr. 80).

b) Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] 155/09 - Rn. 17 und 35, [X.] ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2).

2. Der [X.]läger hat entgegen der Auffassung des [X.] Anspruch auf Abgabe der mit dem Hauptantrag verlangten Angebotserklärung. Grundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.] b, Nr. 2 Buch[X.] [X.]. Das ergibt eine Auslegung dieser Regelungen.

a) § 2 Nr. 1 des ursprünglichen Auflösungsvertrags der [X.]en vom 1. Juni 2004 ist ein von der [X.] [X.], den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten des [X.] hinaus keine individuellen Besonderheiten. Dieser Vertrag wurde durch § 1 der Vereinbarung vom 30. April 2005 lediglich an die von der [X.] umgestalteten Rückkehrrechte angepasst, blieb nach § 1 Abs. 2 des [X.] aber im Übrigen bestehen. Den Inhalt eines solchen typischen Mustervertrags kann der [X.] selbst nach §§ 133, 157 [X.] auslegen (vgl. etwa [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] 983/07 - Rn. 79 mwN, [X.]E 130, 119).

b) Die Regelung des besonderen [X.] in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.] b, Nr. 2 Buch[X.] [X.] enthält [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können [X.] sein (vgl. [X.] 19. März 2009 - 6 [X.] 557/07 - Rn. 20 mwN, [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] 2002 § 305c Nr. 17).

[X.]) Die [X.]en haben hier in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] auf die in Anlage 1 enthaltene [X.] verwiesen. Sie haben den Text der [X.] vollständig verwendet, so dass deren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung erhalten geblieben i[X.]

[X.]) [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn sie den Inhalt der Regelung übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren (§ 305b [X.]). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, ist für die Auslegung entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen i[X.] Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner muss beachtet werden (§ 157 [X.]). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt das nur für typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele. Eine solche Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der [X.], die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (vgl. [X.] 19. März 2009 - 6 [X.] 557/07 - Rn. 21 mwN, [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] 2002 § 305c Nr. 17).

cc) [X.]lauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte [X.]lauseln. Auch sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern. Die Arbeitnehmer, die derartige Verträge unterzeichnen, waren zudem an der Aushandlung der [X.]ollektivregelung nicht beteiligt und konnten sie nicht beeinflussen. Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen [X.]ollektivregelung geführt haben, sind ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher [X.]lauseln kommt es deshalb nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die [X.]ollektivregelung Beteiligten, sondern nach § 157 [X.] auf die [X.] der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf verweisende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird (vgl. [X.] 19. März 2009 - 6 [X.] 557/07 - Rn. 22 mwN, [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] 2002 § 305c Nr. 17).

c) § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.] b, Nr. 2 Buch[X.] [X.] begründen ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht des [X.] in die Dienste der [X.]. Der [X.]läger hat diesen [X.] wirksam geltend gemacht.

[X.]) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der [X.]läger ist ehemaliger Arbeitnehmer der [X.]. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. [X.]abelgesellschaften und war von der [X.] beurlaubt.

[X.]) Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] wurde aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. Nr. 2 Buch[X.] [X.] gekündigt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG Bezug nimmt, die [X.] wegen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des [X.] jedoch eine außerordentliche [X.]ündigung mit Auslauffrist erklärte. Die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung wird zwar nicht an § 1 [X.]SchG gemessen, sondern an § 626 [X.]. Zu prüfen ist nach § 626 Abs. 1 [X.] aber, ob dem Arbeitnehmer im Fall ordentlicher [X.]ündbarkeit eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der [X.]ündigungsfrist unzumutbar wäre (vgl. nur [X.] 18. März 2010 - 2 [X.] 337/08 - Rn. 16 mwN, [X.] 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17). Die Voraussetzungen der außerordentlichen [X.]ündigung sind dadurch mit denen einer ordentlichen [X.]ündigung verknüpft. Bei einer außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung handelt es sich deswegen um eine [X.]ündigung „aus dringenden betrieblichen Gründen“ iSv. Nr. 2 Buch[X.] [X.]. Das Erfordernis einer „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ausgesprochenen [X.]ündigung dient der Abgrenzung von personen- und verhaltensbedingten [X.]ündigungen, bei denen kein Rückkehrrecht besteht. Das macht insbesondere Nr. 5 [X.] deutlich. Aus der [X.] geht im Übrigen nicht hervor, dass dieses Regelwerk Arbeitnehmer, die tariflich gegen ordentliche [X.]ündigungen geschützt sind, von ihrem persönlichen Geltungsbereich ausnehmen will. Wegen des besonderen Schutzes dieser Arbeitnehmergruppe hätte es hierfür eines klaren Anhaltspunkts im Wortlaut der [X.] bedurft.

cc) Der [X.]läger hat ein besonderes Rückkehrrecht iSv. Nr. 1 Buch[X.] b [X.], obwohl sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] nicht schon mit dem 31. Dezember 2008, sondern erst am 31. Juli 2009 endete.

(1) Nach Nr. 1 Buch[X.] b [X.] räumte die Beklagte dem [X.]läger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen [X.] für weitere 36 Monate“ ein. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand nach Nr. 1 Buch[X.] [X.] für einen Zeitraum von 24 Monaten, berechnet ab 1. Jan[X.]r 2004, also bis 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später mit dem 31. Dezember 2008.

(2) Das [X.] hat richtig erkannt, dass Nr. 1 Buch[X.] b [X.] auslegungsbedürftig i[X.] Aus dem Wortlaut der Regelung geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht „für weitere 36 Monate“ die Entstehung des Rechts bis 31. Dezember 2008, seine Geltendmachung oder die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint i[X.] Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner (§ 157 [X.]) spricht jedoch dafür, dass es jedenfalls genügt, wenn das Rückkehrrecht bis 31. Dezember 2008 durch den Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung entstand und gegenüber der [X.] geltend gemacht wurde. Mit Ausübung des [X.] bis 31. Dezember 2008 erlangte die beklagte Verwenderin Planungssicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Rückkehr des einzelnen Arbeitnehmers. Die in Nr. 3 Satz 2 [X.] enthaltene Ankündigungsfrist von drei Monaten deutet zudem darauf hin, dass das Regelwerk zwischen dem Rückkehrrecht und der tatsächlichen Rückkehr unterscheidet.

(3) Der [X.]läger erfüllt diese Voraussetzung des besonderen [X.]. Die [X.] kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr unter dem 9. Dezember 2008 außerordentlich „aus betriebsbedingten Gründen“. Der [X.]läger machte das besondere Rückkehrrecht mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 gegenüber der [X.] geltend.

dd) Nr. 2 Buch[X.] [X.] verlangt nicht nur eine wirksame [X.]ündigung. Nach der Regelung genügt insbesondere nicht der Eintritt der Fiktion der § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die [X.]ündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochen wurde. Auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis.

(1) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behe[X.]arer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 [X.] zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die [X.] verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 2011 - 10 [X.] 738/09 - Rn. 14 mwN, EzA-SD 2011, Nr. 9, 8 - 10; [X.] FS Bauer S. 645, 648 mwN).

(2) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die [X.]lausel in Nr. 2 Buch[X.] [X.] lässt nach gebotener Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass das Rückkehrrecht an eine [X.]ündigung gebunden wird, die wirksam und darüber hinaus unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen wird. Aus dem Erfordernis der Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG geht der Wille der verwendenden [X.] hervor, das Rückkehrrecht davon abhängig zu machen, dass auch im Fall der außerordentlichen [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich Unkündbaren bestimmte Umstände - dringende betriebliche Gründe - tatsächlich gegeben sind. Es genügt daher nicht, dass die außerordentliche oder ordentliche [X.]ündigung durch Unterlassen oder Rücknahme der [X.]ündigungsschutzklage aufgrund der Fiktionen in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 7 Halbs. 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG wirksam wird.

ee) Das in Nr. 2 Buch[X.] [X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung ist unwirksam. Das hat das [X.] übersehen. Das Erfordernis benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.]lausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Dem stehen weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen.

(1) § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] hindert die Inhaltskontrolle nicht.

(a) Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] finden §§ 305 ff. [X.] auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. [X.] verwendete [X.]lauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche [X.]ollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle (vgl. [X.] 19. März 2009 - 6 [X.] 557/07 - Rn. 22 mwN, [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] 2002 § 305c Nr. 17).

(b) Die Unterzeichner der [X.] haben dem Regelwerk nicht den normativen Charakter eines Tarifvertrags iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] beigelegt.

([X.]) Entscheidend ist, ob die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die [X.]lärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 903/08 - Rn. 37 und 39, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

([X.]) Das trifft auf die [X.] nicht zu. Nach Nr. 1 [X.] räumt die Beklagte den Arbeitnehmern „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht zu ihr ein. Daran wird deutlich, dass die [X.] den Anspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründen will. Sie trifft vielmehr nur eine vereinheitlichende Regelung für individ[X.]lvertragliche Umsetzungsakte. Das ist der typische Fall Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

(2) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] schließt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht aus.

(a) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 [X.] nur für Bestimmungen in [X.] gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung führt aber nicht dazu, dass ein [X.]lauselwerk nicht nach §§ 307 ff. [X.] zu kontrollieren wäre. Auch Vertragstypen, die gesetzlich nicht geregelt sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. [X.] gemessen werden (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.] 191/05 - Rn. 27 mwN, [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] 2002 § 307 Nr. 13).

([X.]) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind von der Inhaltskontrolle zum einen deklaratorische Vertragsklauseln ausgenommen, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Eine Inhaltskontrolle derartiger [X.]lauseln liefe leer, weil an ihre Stelle im Fall ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 [X.] die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.] 191/05 - Rn. 27 mwN, [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] 2002 § 307 Nr. 13).

([X.]) Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterfallen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. [X.]. Das sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts. Der gerichtlichen [X.]ontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Demgegenüber sind [X.]lauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.] 191/05 - Rn. 27 mwN, [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] 2002 § 307 Nr. 13).

(b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Regelung des besonderen [X.] in Nr. 1 Buch[X.] b und Nr. 2 Buch[X.] [X.] der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Regelungen ändern iVm. § 1 des [X.] die Bestimmungen in § 2 Nr. 1 und Anlage 1 Nr. 1 Buch[X.] b, Nr. 2 Buch[X.] a des Auflösungsvertrags vom 1. Juni 2004. Dieser Vertrag vom 1. Juni 2004, der nach seinem Erscheinungsbild selbst [X.] enthält, verknüpfte die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der [X.]en mit den Rückkehrrechten. Er änderte damit das Hauptleistungsversprechen.

(3) Das in Nr. 2 Buch[X.] [X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung benachteiligt den [X.]läger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die beiderseitigen Positionen müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben umfassend gewürdigt werden. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.] 191/05 - Rn. 30 mwN, [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] 2002 § 307 Nr. 13).

(b) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet i[X.] § 307 Abs. 2 [X.] konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 [X.] erfüllt, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet (vgl. [X.] 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.] 191/05 - Rn. 31, [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] 2002 § 307 Nr. 13).

(c) Gemessen daran wird hier unwiderlegt vermutet, dass das in Nr. 2 Buch[X.] [X.] begründete Erfordernis einer von ihm zu beweisenden nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt.

([X.]) Nr. 2 Buch[X.] [X.] verkehrt zum einen die für den [X.]ündigungsschutzprozess in § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.]SchG vorgesehene Darlegungs- und Beweisla[X.] Denn die Regelung macht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG für eine von der [X.] ausgesprochene „betriebsbedingte“ [X.]ündigung zur Anspruchsvoraussetzung des [X.]. Zum anderen beseitigt Nr. 2 Buch[X.] [X.] die Fiktion der § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 Halbs. 1 [X.]SchG. Die Wirkung dieser Fiktion beschränkt sich darauf, dass eine bestimmte [X.]ündigung wirksam i[X.] Ob der [X.]ündigungsgrund tatsächlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Fiktion (vgl. [X.]S/Ascheid/[X.] 3. Aufl. § 7 [X.]SchG Rn. 7; [X.]R/Rost 9. Aufl. § 7 [X.]SchG Rn. 20a).

([X.]) Diese in Nr. 2 Buch[X.] [X.] enthaltene Voraussetzung ist nach § 307 Abs. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

([X.]a) Für den Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht ausüben will, begründet sie die Obliegenheit, eine [X.]ündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch [X.], [X.] und rechtskräftiges Urteil zu beenden. Darin liegt eine unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers, dh. eine Einschränkung, die es gefährdet, dass der Vertragszweck - die Verknüpfung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] - erreicht wird (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der Arbeitnehmer kann sich nicht frei entschließen, die Unsicherheiten und Belastungen eines [X.]ündigungsschutzrechtsstreits auf sich zu nehmen, wenn er das besondere Rückkehrrecht - den [X.] - durchsetzen will. Er kann seine [X.]lage gegen die [X.]abelgesellschaft nicht zurücknehmen, keinen [X.]lageverzicht erklären, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und sich, ohne den Verlust des [X.]s zu riskieren, nicht vergleichsweise einigen. Er kann seine Entscheidung über die Einleitung und Fortführung des Rechtsstreits auch nicht von einer Beurteilung der [X.] abhängig machen. Er muss den Rechtsstreit vielmehr sogar dann führen, wenn er selbst der Auffassung ist, die klagebegründenden Tatsachen nicht schlüssig vortragen zu können (vgl. zu einer auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 [X.] überprüften [X.]lageobliegenheit im Zusammenhang mit einer Sozialplanforderung [X.] 22. Juli 2003 - 1 [X.] 575/02 - zu [X.] 1 b cc (1) der Gründe, [X.]E 107, 100 ). Der [X.] steht regelmäßig erst nach Jahren fe[X.] Das widerspricht dem typischen Zweck eines [X.]s, der [X.]. darin besteht, Zeiten der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.

([X.]b) Hinzu kommt die von § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.]SchG abweichende atypische Verkehrung der Darlegungs- und Beweislast im [X.]. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich der [X.]ündigungsgründe Tatsachen darlegen und beweisen, die er selbst idR nicht kennt und die jedenfalls nicht aus seiner Sphäre stammen. Diese atypische Überbürdung der Beweislast für die [X.]ündigungsgründe auf den gekündigten Arbeitnehmer ist nicht etwa geboten, um die berechtigten Interessen der [X.] zu wahren. Sie mag ein berechtigtes Interesse daran haben, den sich aufdrängenden Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arbeitnehmer und der [X.]abelgesellschaft beim Ausspruch der [X.]ündigung erkennen zu können. Die berechtigten Belange der [X.] gebieten es aber nicht, die Beweislast und das sog. non-liquet-Risiko für die [X.]ündigungstatsachen auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Die Interessen der [X.] sind ausreichend durch § 2 Abs. 1 Satz 2 des [X.] gewahrt. Der [X.]läger hat ihr damit das Recht eingeräumt, sich die Fragen der [X.] Rechtfertigung und Wirksamkeit der [X.]ündigung von der [X.] offenlegen zu lassen.

ff) Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buch[X.] b und Nr. 2 Buch[X.] [X.] kann ohne das Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung aufrechterhalten bleiben.

(1) § 306 Abs. 1 [X.] weicht von der [X.] des § 139 [X.] ab. Er bestimmt, dass der [X.] grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Die Teilbarkeit der [X.]lausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist die verbleibende Regelung weiter verständlich, bleibt sie bestehen (sog. [X.], vgl. bspw. [X.] 12. März 2008 - 10 [X.] 152/07 - Rn. 28 mwN, [X.] § 305 Nr. 10 = [X.] 2002 § 307 Nr. 33; [X.] FS Bauer S. 645, 650 f. mwN).

(2) Die [X.]lausel in Nr. 1 Buch[X.] b und Nr. 2 Buch[X.] [X.] ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 [X.] aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil der Nr. 2 Buch[X.] [X.] beschränkt sich auf die Voraussetzung einer wirksamen [X.]ündigung, die auch bei Eintritt der Fiktion des § 7 Halbs. 1 [X.]SchG (im Fall einer außerordentlichen [X.]ündigung iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG) erfüllt i[X.]

gg) Das danach ausreichende Erfordernis einer wirksamen [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] durch die [X.] ist gewahrt. Die von der [X.] ausgesprochene [X.]ündigung gilt nach § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als wirksam. Der [X.]läger musste entgegen der Ansicht des [X.] nicht weiter darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG erfüllt sind. Für ein kollusives Zusammenwirken des [X.] mit der [X.] bei Ausspruch der [X.]ündigung bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan sowie der Umstand, dass der Betriebsrat der beabsichtigten [X.]ündigung nicht widersprochen hat.

3. Der Rechtsstreit ist abschließend entscheidungsreif iSv. § 563 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat die geltend gemachten Vertragsbedingungen - auch hinsichtlich der Eingruppierung in Vergütungsgruppe [X.] nach § 10 des [X.] - auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht in erheblicher Weise bestritten.

a) Der [X.] hat aufgrund der tatbestandlichen Bezugnahme des [X.] auf die Schriftsätze erster und zweiter Instanz zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat (§ 138 Abs. 4 ZPO), der [X.]läger habe bis September 1999 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe [X.] versehen. Der [X.] hat selbst rechtlich zu würdigen, ob dieses Bestreiten erheblich ist (vgl. zB [X.] 12. Mai 2010 - 2 [X.] 544/08 - Rn. 46 f., [X.] 2002 § 123 Nr. 9).

b) Das Bestreiten der [X.] mit Nichtwissen ist unzulässig.

[X.]) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den Handlungen und Wahrnehmungen der [X.] stehen die ihrer gesetzlichen Vertreter gleich. Für Geschehnisse im Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten besteht grundsätzlich eine Pflicht der [X.], sich das für die Erklärung erforderliche Wissen zu verschaffen. Daher scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, wenn eine [X.] in ihrem eigenen Geschäftsbereich Erkundigungen einziehen kann. Über solche Vorgänge kann sich eine [X.] nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen über das Verhalten von Personen angestellt hat, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. [X.] 11. Juli 2007 - 7 [X.] 501/06 - Rn. 30 mwN, [X.] HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2).

[X.]) Diesen Anforderungen wird das Bestreiten der [X.] mit Nichtwissen nicht gerecht. Der [X.]läger war bis September 1999 bei der [X.] beschäftigt. Seine Eingruppierung war deshalb möglicher Gegenstand der Wahrnehmung der Repräsentanten der [X.]. Diese kann sich jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung in zulässiger Weise mit Nichtwissen zu der vom [X.]läger behaupteten Eingruppierung erklären.

C. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die [X.]osten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]iel    

        

    Gallner    

        

        

        

    Coulin    

        

    Spie    

                 

Meta

7 AZR 91/10

09.02.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 27. Mai 2009, Az: 17 Ca 3075/09, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 894 S 1 ZPO, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 311a Abs 1 BGB, § 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 1 Abs 2 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2011, Az. 7 AZR 91/10 (REWIS RS 2011, 9664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9664

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