Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 9 B 64/19, 9 B 64/19 (9 C 2/20)

9. Senat | REWIS RS 2020, 3774

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Gegenstand

Revisionszulassung; Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. September 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 144 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage des Bodenwertverzinsungsbetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) geschätzt werden darf.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 - dreifacher Jahresbetrag der Steuer -, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 64/19, 9 B 64/19 (9 C 2/20)

12.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. September 2019, Az: 4 A 1403/18, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 17 Abs 2 S 1 Nr 1 ImmoWertV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 9 B 64/19, 9 B 64/19 (9 C 2/20) (REWIS RS 2020, 3774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3774

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