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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer
Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. September 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 144 € festgesetzt.
Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage des Bodenwertverzinsungsbetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) geschätzt werden darf.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 - dreifacher Jahresbetrag der Steuer -, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
9 B 64/19, 9 B 64/19 (9 C 2/20)
12.02.2020
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. September 2019, Az: 4 A 1403/18, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 17 Abs 2 S 1 Nr 1 ImmoWertV
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 9 B 64/19, 9 B 64/19 (9 C 2/20) (REWIS RS 2020, 3774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3774
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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