VG Bayreuth, Entscheidung vom 03.05.2021, Az. B 7 E 21.508

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Gegenstand

Statthaftigkeit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. eines Antrags nach § 123 VwGO bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG bzw. des § 12 Abs. 1 der 12.BayIfSMV, Gleichbehandlung eines Schuhgeschäftes mit Ladengeschäften, die inzidenzunabhängig betrieben werden dürfen, „kaschierte“ Normenkontrolle, Verfassungsmäßigkeit eines förmlichen Gesetzes als entscheidungserhebliche Vorfrage im Verwaltungsprozess


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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Meta

B 7 E 21.508

03.05.2021

VG Bayreuth

Entscheidung

Sachgebiet: E

Zitier­vorschlag: VG Bayreuth, Entscheidung vom 03.05.2021, Az. B 7 E 21.508 (REWIS RS 2021, 6238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6238

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8 C 19/09

1 BvR 1014/13

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