Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. XII ZB 22/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2816

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 22/02vom4. Juni 2003in der [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 3a)Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: [X.]) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur [X.] der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der [X.] (im Anschluß an [X.], 31 ff. und [X.] vom 4. Oktober1990 - [X.] - FamRZ 1991, 316).b)Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.[X.], Beschluß vom 4. Juni 2003 - [X.] 22/02 - OLGHammAGBorken- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats fürFamiliensachen des [X.] vom [X.] 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.[X.]: 255 [X.]:[X.] Antragsgegnerin verfolgt im Rahmen eines Scheidungsverbundver-fahrens im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung vonZugewinnausgleich.Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Antragsteller durchTeilurteil, "der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines [X.] durch Übergabe eines von ihm zu [X.], in dem die einzelnen Vermögensgegenstände [X.] - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zu-sammengestellt sind, zu erteilen".- 3 -Das [X.] setzte den Streitwert für das [X.] 500 DM fest und half den hiergegen eingelegten Gegenvorstellungen [X.] nicht ab. Es kündigte die Verwerfung der Berufung als unzulässigan und verwarf die Berufung des Antragstellers, da die Berufungssumme nach§ 511 a ZPO a.F. nicht erreicht sei.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mitder er sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren wiederholt und geltendmacht, im Teilurteil sei der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichendkonkretisiert. Dieses habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; dennoch seienVollstreckungsversuche der Antragstellerin zu gewärtigen. Im übrigen könneder Antragsteller zu den [X.] diverser [X.] keine Angaben machen. Schließlich könne er als Steuerberater ein Vermö-gensverzeichnis nicht ohne mehrstündige anwaltliche Hilfe erstellen, wofür erein Mindesthonorar von insgesamt 1.700 DM aufwenden müsse.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg, §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 519 b Abs. 2,621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8, 577 ZPO a.F..1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der [X.] für das Berufungsverfahren bei einer [X.] zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem [X.] Gerichts bestimmt. Das Interesse der verurteilten Person, die Auskunftnicht erteilen zu müssen, bemißt sich dabei nach dem voraussichtlichen Auf-wand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der [X.] verbunden ist (ständige Rechtsprechung des [X.], vgl.etwa [X.]Z - [X.] - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989- IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731; vom 4. Oktober 1990 - [X.] 37/90 - FamRZ1991, 316 f.; vom 14. November 1990 - [X.] 96/90 - FamRZ 1991, 315; vom14. November 1990 - [X.] 126/90 - FamRZ 1991, 317; Senatsurteil vom12. Juni 1991 - [X.] - [X.] ZPO § 3 Nr. 21 Satz 1; [X.] vom 10. Juli 1996 - [X.] 15/96 - FamRZ 1996, 1543 f. und vom31. Januar 2001 - [X.] 121/00 - NJW 2001, 1652, alle m.w.[X.] Berufungsgericht vertritt die Auffassung, nach den [X.] des angefochtenen [X.] gehe es lediglich noch darum, daß derAntragsteller aus den von ihm bereits vorgelegten [X.] eineübersichtlich geordnete Auflistung erstelle und seine Auskünfte um Angaben zuden [X.]n bei der [X.] und der [X.]ergänze, wobei nur Angaben zuden [X.] und den Überschußanteilen, nicht aber Kapitalisierungs-berechnungen, geschuldet seien. Daß der Aufwand des Antragstellers - einesSteuerberaters - dafür 500 DM überschreiten sollte, sei weder dargetan nochersichtlich.2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bemessung [X.] durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen.Soweit die Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 a ZPO a.F. von demWert des [X.] abhängt und das Berufungsgericht diesenzulässigerweise nach §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt hat, be-schränkt sich die Prüfungskompetenz des [X.] darauf, ob [X.] fehlerfrei ausgeübt wurde. Ermessensfehler können dann in Betrachtkommen, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfeh-- 5 -lerhaft (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt oder etwa gegen § 139 ZPO verstoßenoder das rechtliche Gehör mißachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats,vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1989 - [X.] - [X.]RZPO § 3 [X.] 1; vom 4. Oktober 1990 aaO 317; vom 14. [X.] aaO; vom 15. Mai 1996 - [X.] 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332; vom10. Juli 1996 aaO; vom 31. Januar 2001 aaO 1652 f., jeweils m.w.[X.]; vgl. auchStein/[X.], ZPO 21. Aufl., § 3 VI "Auskunftsanspruch"; [X.], ZPO 2. Aufl., § 511 a Rdn. 56; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl., § 511 a Rdn. 6, 18; [X.], ZPO 22. Aufl.,§ 511 a Rdn. 12 a, alle ebenfalls m.w.[X.]). Dies ist nicht der Fall.Dem [X.] fällt weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO nocheine Mißachtung des rechtlichen Gehörs zu Last; auch ist ihm nicht vorzuwer-fen, daß es den ihm vorliegenden Prozeßstoff unter Verletzung des § 286 [X.] gewürdigt hätte.a) Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet aus: Das Berufungsgericht hatden Streitwert mit ausführlich begründetem Beschluß vom 13. Juli 2001 [X.] DM festgesetzt und mit zwei weiteren ausführlich begründeten Beschlüs-sen vom 31. August 2001 und 9. Oktober 2001 die Gegenvorstellungen [X.] hiergegen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. [X.] wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Beru-fung als unzulässig zu verwerfen, was schließlich mit Beschluß vom 21. [X.] erfolgte. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß dasBerufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre oder etwader Antragsteller keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, auf den [X.] 6 -b) Bereits im Berufungsverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht,das angefochtene Teilurteil konkretisiere den Inhalt der geschuldeten Leistungnicht hinreichend und habe daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Indessenist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß diese Behauptungkeine Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigen kann. Das [X.] mehrfach darauf hingewiesen, daß sich aus den Entscheidungsgründen desangefochtenen [X.] eindeutig ergebe, was vom Antragsteller verlangtwerde: Auskunft über die [X.] bei der [X.] und der [X.] U. I. durchAngabe der Rückkaufswerte und der Überschußanteile sowie eine Vermögens-auflistung des [X.] zum 16. Februar 2000, die die bisherigen [X.] Angaben des Antragstellers und die Angaben zu den Rentenversiche-rungsverträgen übersichtlich geordnet und vollständig zusammenstellt. Für [X.] des hier beachtlichen [X.] kommt es allein auf [X.] an, den die sorgfältige Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erfor-dert. Daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine [X.] Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB garnicht verlangt werden kann (vgl. [X.] vom 4. Oktober 1990 - [X.]37/90 - FamRZ 1991, 316 f.), muß insoweit unberücksichtigt bleiben.c) Auch aus der Behauptung des Antragstellers, über die [X.] seiner Renten-/Lebensversicherungen bei der [X.] bzw. der [X.]könne er keine An-gaben machen, und seinem Hinweis auf ein Schreiben der [X.] AG vom 11. April 2000 und ein Schreiben ohne [X.] 21. September 2001 ergibt sich keine andere [X.]) Ebensowenig vermag die Besorgnis des Antragstellers, die [X.] könne aus dem angefochtenen Teilurteil die Vollstreckung [X.] 7 -eine Erhöhung des Wertes des [X.] zu begründen. [X.] dargelegt, bestimmt sich die Beschwer des zur Auskunft verurteiltenAntragstellers danach, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wofür in der [X.] die Aufwendungen und die durch die Auskunft veranlaßten allgemeinen Ko-sten maßgeblich sind. Zwar kann etwas anderes gelten für den Fall, daß zu [X.] unmöglichen Auskunft verurteilt wurde; insoweit ist auch der zu erwartendeAufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaigeVollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 18. [X.] - [X.] - FamRZ 1992, 535, 536). Die hierfür erforderlichen Vor-aussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da entgegen der [X.] des Antragstellers weder festgestellt noch ersichtlich ist, daß der [X.] zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Behauptung des [X.]s, er könne als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nur mitmehrstündiger anwaltlicher Hilfe erstellen, nicht zum Anlaß genommen, [X.] heraufzusetzen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger [X.] sind nur ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig entstehen, die [X.] nicht in sachgerechter Weise erteilt werden kann (vgl. etwa [X.] vom 22. Februar 1989 aaO 732; Senatsurteil vom 12. Juni 1991 aaOS. 2/3). Daher ist eine beim Auskunftspflichtigen vorhandene Geschäftsge-wandtheit, die es ihm ermöglicht, die verlangte Auskunft ohne fremde Hilfe zuerteilen, zu berücksichtigen (vgl. nur [X.] vom 12. Juni 1991 [X.] beziehen sich die vom Antragssteller vorgelegten [X.] vom20. Juli 2001 und eines Ideen-Teams für ganzheitliche Finanzplanung vom17. Juli 2001 auf die "Scheidungsauseinandersetzung in Verbindung mit [X.] Rentenversicherung" bzw. "ergänzende Unterlagen, Auskünf-te und Berechnungen aufgrund des Scheidungsverfahrens". Da der [X.] -ler aber die Notwendigkeit dieser Zusatzarbeiten zur Erfüllung des [X.] nicht dargetan hat, hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt,den Wert des [X.] heraufzusetzen. Der Antragssteller hatnicht dargelegt, daß er - obwohl er als Steuerberater tätig ist - nicht über dieerforderliche Geschäftsgewandtheit verfügt, um die noch fehlenden [X.] den beiden Versicherungen einzuholen und ein vollständiges Vermögens-verzeichnis zu erstellen.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 22/02

04.06.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. XII ZB 22/02 (REWIS RS 2003, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2816

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.