Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 84/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4883

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916U5STR84.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 84/16

vom
27. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] [X.]

als Vorsitzender,

[X.] Prof. Dr. [X.],
[X.] Dr. [X.],
[X.],
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin M.

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt S.

als Vertreter des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s Neuruppin
vom 4. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen
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Gründe:

[X.] von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten L.

hat das [X.] wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (gemeinschaftlich begangener) gefährlicher Körperver-letzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision bean-standet die Staatsanwaltschaft, dass das [X.] einen bedingten Tötungs-vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt hat. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
1. Nach
den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte mit dem Mitangeklagten L.

seit Jahren eng befreundet. Dieser wiederum [X.] seit mehreren Jahren eine Freundschaft zu dem Nebenkläger, einem knapp 20 Jahre älteren [X.] Fußball-Vertragsamateur. Der Nebenkläger versuchte im Laufe der [X.] mehrfach, sich dem Mitangeklagten sexuell zu nä-hern, wenn dieser bei ihm in der Wohnung übernachtete. Während der [X.], der die Annäherungsversuche ausdrücklich zurückwies, zunächst den Kontakt zum Nebenkläger weiterhin schätzte, insbesondere weil er mit ihm zu-sammen Cannabis konsumieren konnte, empfand er die Beziehung im [X.] 2014 zunehmend als belästigend und bedrohlich, weil der Nebenkläger sich immer stärker vereinnahmend verhielt. Der Mitangeklagte L.

vertraute sich daher dem Angeklagten an. Die Angeklagten beschlossen, dem Nebenkläger

Der Mitangeklagte L.

vereinbarte mit dem Nebenkläger für den 10.
August 2014 ein Treffen in dessen Wohnung. Die beiden Angeklagten be-absichtigten, den ihnen körperlich überlegenen Nebenkläger unter Einsatz ei-nes Baseballschlägers und eines [X.] zu überwältigen und ihm

ohne dass sie genauere Absprachen trafen

Während der Nebenkläger damit rechnete, dass sich zur verabredeten [X.] nur der Mitangeklagte in seiner Wohnung aufhalten würde, gingen beide Angeklag-ten dorthin und warteten auf die Rückkehr des [X.]. Zur Ausführung ihres [X.]s führte der Mitangeklagte ein ca. 30 cm langes Küchenmesser mit sich. Der Angeklagte war mit einem Baseballschläger ausgerüstet.

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Nachdem der Nebenkläger seine Wohnung betreten und die Angeklag-ten bemerkt hatte, griffen diese den völlig überraschten Nebenkläger an. Das [X.], das genaue Feststellungen zum Ablauf der Auseinandersetzung und zur Reihenfolge der zugefügten Verletzungen nicht zu treffen vermocht hat, hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Nebenkläger im Zuge der [X.] geführte Schläge mit dem Base-ä-ge der Glasschirm der Deckenlampe kaputt ging, sowie jeweils einen gegen el-te er, um in Ausführung des [X.]s den Nebenkläger körperlich zu [X.]. Der Mitangeklagte L.

stach dem Nebenkläger

nach den Feststel-lungen des [X.]s einem eigenen, über den gemeinsamen [X.] hin-ausgehenden Entschluss folgend

mit bedingtem Tötungsvorsatz das Kü-chenmesser in [X.] und Oberbauch.
Der sich wehrende, stark blutende Nebenkläger trug insbesondere eine potentiell lebensgefährliche, die Luftröhre verletzende Stichverletzung am [X.], eine Stichwunde am Oberbauch sowie eine Rissquetschwunde und weitere Verletzungen infolge von

gleichfalls potentiell lebensgefährlichen

Schlägen auf den Kopf davon. Es gelang ihm schließlich, sich zu befreien und aus seiner Wohnung zu fliehen.
2. Vom Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes beim Angeklagten hat sich das [X.] nicht überzeugen können. Dem Angeklagten sei zwar nicht verborgen geblieben, dass der Mitangeklagte das Küchenmesser mitge-führt habe, er sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass dieser den [X.] habe töten wollen. Die [X.] hat als entscheidendes Indiz gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes beim Angeklagten den Umstand ange-4
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sehen, dass dieser kein eigenes Motiv zur Einwirkung auf den Nebenkläger [X.] zugeschlagen habe. Das von Tötungsvorsatz getragene Handeln des Mitangeklagten L.

sei ihm auch nicht im Wege mittäterschaftlicher Zurechnung anzulasten, da es sich um einen Mittäterexzess gehandelt habe. Auch mit Blick auf die dynamische

II.
1. Die Beweiswürdigung des [X.]s zum Tötungsvorsatz hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung
abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlun-gen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und

weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt

einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschaulich [X.] Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen stellt mithin auf beiden [X.] das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende [X.] dar. Im Einzelfall können das Wissens-
oder das [X.] fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung ma-chen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wis-senselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut 7
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(Fehlen des [X.]). Beide Elemente der inneren Tatseite müssen tatsachenfundiert getrennt voneinander geprüft werden. Die Prüfung, ob [X.] Vorsatz vorliegt, erfordert bei Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss, eine [X.] aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei schon eine Gleich-gültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2016

5 [X.], [X.], 204 mwN).
b) Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Re-visionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlau-fen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswür-digung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2013

3 StR 37/13, [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64
Rn. 4 f. mwN).
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c) Gemessen hieran erweist sich die Beweiswürdigung des [X.]s als lückenhaft.
aa) Die [X.] hat bei ihrer Beweiswürdigung zum Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten die tatplangemäß vorgenom-mene Tatausführung unter Verwendung von Baseballschläger und Küchen-messer nicht in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen. Zwar erörtert sie, dass aus der Kenntnis des Angeklagten von der Mitnahme des [X.] durch den Mitangeklagten nicht auf das Vorliegen
von Tötungsvorsatz [X.] werden könne, und führt aus, dass in Ansehung der vom Angeklag-ten ausgeführten Schläge mit dem Baseballschläger in einer Gesamtschau kein Tötungsvorsatz festgestellt werden könne. Auch schließt das [X.] eine Zurechnung des als Mittäterexzess angesehenen Einstechens des [X.] auf den Nebenkläger aus.
Das [X.] hat jedoch in diesem Zusammenhang ausschließlich den vom Angeklagten persönlich tatplangemäß erbrachten Tatbeitrag und nicht erkennbar die dadurch bedingte gesteigerte Gefährlichkeit der Tatausführung gewürdigt, dass die Angeklagten

wie das [X.] ausdrücklich feststellt

ihrem [X.] entsprechend beide mit gefährlichen Gegenständen auf den [X.] ([X.] f.). Wie zuvor
vereinbart, schlug der Angeklagte jedenfalls viermal mit dem Baseballschläger auf Kopf und Rumpf des [X.] ein und setzte der Mitangeklagte das mitgeführte Küchenmesser gegen den Nebenkläger ein. Im Rahmen der Vorsatzprüfung hätte das [X.] diesen für beide [X.] bedeutsamen Umstand erörtern müssen und sich mit den Erwartungen des Angeklagten zum Geschehensablauf bei der Tat vor dem Hintergrund des Einsatzes zweier gefährlicher Gegenstände in einem für ihn vorhersehbar dynamischen und unübersichtlichen Kampfgeschehen 10
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was angesichts der festge-stellten räumlichen Verhältnisse überdies naheliegt

ist insoweit ohne Bedeu-tung.
bb) Hinzu kommt, dass die Annahme des [X.]s, der Angeklagte hinreichend belegt ist.
Die [X.] hat diesen Umstand als entscheidendes Indiz (UA S.
28) bezeichnet und sich diesbezüglich auf [X.] aus der [X.] zweier gerichtsmedizinischer Sachverständiger gestützt. Diese hatten ausgeführt, die Schläge mit dem Baseballschläger auf den Kopf des [X.]s seien zwar potentiell lebensgefährlich gewesen; aus dem Fehlen von
Organverletzungen, Knochenbrüchen und Hirnverletzungen könne aber auf ei-Das [X.] hat sich dieser Bewertung angeschlossen, ohne allerdings weitere erörterungsbedürftige Umstände einzubeziehen. Mithin fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Vorsatzprüfung bedeutsamen Ge-sichtspunkte.
Zum einen hat es nicht bedacht, dass der Angeklagte bei der einem Schlag gegen den Kopf des [X.] vorausgehenden Ausholbewegung mit dem Baseballschläger eine Deckenlampe traf und beschädigte ([X.]). ß-vole erörtert wer-den müssen, ob erhebliche Verletzungen deshalb ausgeblieben sein könnten, weil es sich um ein dynamisches Kampfgeschehen handelte ([X.], 17, 19, 21 f.), in dessen Verlauf sich der Nebenkläger wehrte und möglicherweise 13
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dadurch schwerere Treffer vermeiden konnte. Die [X.] hätte sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Angeklagte [X.] gewesen sein kann.
2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass für die Ver-neinung des voluntativen Vorsatzelements einem pauschalen Verweis auf die natürliche, der Tötung eines Menschen entgegenstehende Hemmschwelle, wie ihn das [X.] formuliert hat (vgl. [X.], 28), kein eigenständiges ar-gumentatives Gewicht zukommt; vielmehr bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2012

4 [X.], [X.]St 57, 183, 189 ff.).
[X.] [X.]

[X.]

Bellay Feilcke

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Meta

5 StR 84/16

27.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. 5 StR 84/16 (REWIS RS 2016, 4883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4883

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5 StR 498/15

3 StR 37/13

4 StR 558/11

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