Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017, Az. StB 24/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3698

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Gegenstand

Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Zulässigkeit einer Beschwerde


Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 18. September 2017 (4 [X.] 116/17) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und dabei [X.] nach § 119 Abs. 1 [X.] und § 148 Abs. 2 [X.] getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde; insbesondere beanstandet er die Anordnungen, den Schriftwechsel mit dem Verteidiger gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, § 148a [X.] zu überwachen (Ziff. 3 Buchst. e) und für dessen Besuche eine Trennscheibe zur Verhinderung der Übergabe von Schreiben und Gegenständen vorzusehen (Ziff. 1 Buchst. f).

2

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

3

Gemäß § 304 Abs. 5 [X.] ist die Beschwerde gegen Verfügungen des [X.] des [X.] nur zulässig, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 [X.] bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).

4

Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Verhaftung 5) ebenso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 [X.] (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 [X.]) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 148 Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 148 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 148 Rn. 25; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 148 Rn. 53). So liegt der Fall hier, so dass die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 [X.] unzulässig ist.

[X.]

Meta

StB 24/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 18. September 2017, Az: 4 BGs 116/17

§ 119 Abs 1 StPO, § 148 Abs 2 S 1 StPO, § 304 Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017, Az. StB 24/17 (REWIS RS 2017, 3698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3698

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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