Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Zulässigkeit einer Beschwerde
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 18. September 2017 (4 [X.] 116/17) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und dabei [X.] nach § 119 Abs. 1 [X.] und § 148 Abs. 2 [X.] getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde; insbesondere beanstandet er die Anordnungen, den Schriftwechsel mit dem Verteidiger gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, § 148a [X.] zu überwachen (Ziff. 3 Buchst. e) und für dessen Besuche eine Trennscheibe zur Verhinderung der Übergabe von Schreiben und Gegenständen vorzusehen (Ziff. 1 Buchst. f).
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß § 304 Abs. 5 [X.] ist die Beschwerde gegen Verfügungen des [X.] des [X.] nur zulässig, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 [X.] bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).
Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, [X.]R [X.] § 304 Abs. 5 Verhaftung 5) ebenso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 [X.] (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 [X.]) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 148 Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 148 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 148 Rn. 25; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 148 Rn. 53). So liegt der Fall hier, so dass die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 [X.] unzulässig ist.
[X.]
Meta
18.10.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 18. September 2017, Az: 4 BGs 116/17
§ 119 Abs 1 StPO, § 148 Abs 2 S 1 StPO, § 304 Abs 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017, Az. StB 24/17 (REWIS RS 2017, 3698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3698
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Ermittlungsrichters beim BGH über Beschränkungen für einen Untersuchungsgefangenen
StB 18 - 19/23, StB 18/23, StB 19/23 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.