Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2013, Az. V ZR 95/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1322

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
8. November 2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
§ 1105 [X.]
Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer [X.] vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die [X.] dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast).
[X.] § 196
Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des §
196 [X.].
BGH, Urteil vom 8. November 2013 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und
Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. April 2012 aufgehoben, soweit die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete [X.] zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notarieller Urkunde vom 12. September 1994 übergaben der [X.] und seine damals mit ihm in Gütergemeinschaft lebende, inzwischen ge-schiedene Ehefrau ein landwirtschaftliches Anwesen an ihren [X.], den Klä-ger. Der
Vertrag sieht

GegenleistungenLeistungen des [X.] an die Übergeber, die Übernahme von Schulden und Leistungen an die Geschwister des [X.]
vor. Die Leistungen an die Übergeber
sind als
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Leibgedinge
bezeichnet und beinhalten unter anderem ein Wohnungsrecht und monatliche Zahlungen. Ferner hat der Kläger als Übernehmer den Übergebern bei einem Verkauf des Anwesens (insgesamt oder teilweise) zu deren Lebzei-ten ein Viertel des -
näher beschriebenen -
bereinigten Verkaufserlöses zu [X.]; diese Zahlungspflicht soll Inhalt der bestellten [X.] sein. Entfallen soll sie, wenn der Verkaufserlös unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaftlicher
Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer neuen oder zur Verbesserung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird. Der Kläger
unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Am 5. Mai 2000 veräußerte er ein zu dem An-wesen gehörendes Grundstück
und erzielte einen bereinigten Kaufpreis von 128.773,97

Hiervon erlangte der Beklagte spätestens im Jahr 2006 Kenntnis.

Gegen die von dem Beklagten aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung
wendet sich der Kläger mit der [X.]. Mit der [X.] hat der Beklagte
zunächst

nebst Zinsen an sich
und seine geschiedene Ehefrau zur gesamten Hand
be-gehrt. Der Kläger beruft sich auf Verjährung.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben, weil sich die Unterwerfungserklärung nicht auf den Zahlungsan-spruch beziehe; die [X.] hat es abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat hin-sichtlich der Widerklage
zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte den [X.] in Höhe von 32.193,; der Kläger [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne die Forderung
ohne Mitwirkung seiner Ehefrau geltend machen, weil es sich bei der [X.]
um eine
Erhaltungsmaßnahme
handele. Denn
aus Sicht des Beklagten habe die Verjährung gedroht. Die [X.]
sei aber unbegründet, weil die [X.] verjährt sei. Sie unterliege nicht gemäß § 196 [X.] der zehnjährigen, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß
§ 195 [X.]. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des [X.] zu der Verjährung von [X.]. Gegenleistung für die Übergabe des [X.] im Sinne von §
196 [X.] sei nur die Bestellung der [X.] als solche; dagegen
verjähr-ten die aus der
[X.]
fließenden [X.], darunter auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch,
in der Regelverjährungsfrist
des § 195 [X.]. Es sei unerheblich, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet sei, weil die Leistungspflichten in ihrer [X.] wiederkehrend seien.
Der Verkaufserlös sei auch nicht auf schuld-rechtlicher Grundlage geschuldet und durch die [X.] nur abgesichert. [X.] sei der vereinbarte Zahlungsanspruch ausdrücklich zum Inhalt der bestell-ten [X.]
gemacht worden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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1. Richtig ist allerdings, dass der Beklagte die [X.] ohne Mit-wirkung seiner geschiedenen Ehefrau erheben durfte. Die geltend gemachte Forderung zählt vor der Auseinandersetzung zum Gesamtgut der geschiedenen Eheleute, §
1472 Abs. 1 [X.]. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Klageerhebung aufgrund der drohenden Verjährung als notwendige Maßregel im Sinne von
§ 1472 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] angesehen, die jeder Ehegatte allein treffen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
1472 Rn. 2, §
1455 Rn.
7).

2. Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht
jedoch die Verjährung des Zahlungsanspruchs nach § 195 [X.]. Maßgeblich ist
nicht die regelmäßige, sondern die in §
196
[X.]
normierte
Verjährungsfrist. Nach dieser Bestimmung verjähren unter anderem die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch stellt einen Anspruch auf die Gegenleistung im Sinne dieser Norm dar.

a) Bei seiner gegenteiligen Auffassung lässt
sich das Berufungsgericht von der Überlegung leiten, nur die [X.] sei Gegenleistung für die Grund-stücksübergabe, während der aufschiebend bedingte
Zahlungsanspruch zu den aus der [X.]
folgenden [X.]n
zähle. Allerdings können einmali-ge Leistungen grundsätzlich nicht durch [X.] gesichert werden; denn ge-mäß §
1105 Abs.
1 Satz 1 [X.] kann ein Grundstück
durch [X.]
(nur)
in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Nach überwiegender Ansicht soll jedoch auch eine einmalige Leistung
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nahmsweise Inhalt einer
[X.] sein
können, wenn sie -
insbesondere im Zu-sammenhang mit einem Leibgedinge -
als Nebenleistung im [X.] wiederkehrender Leistungen vereinbart wird
(BayObLG, [X.] 1970, 415
ff.; [X.], [X.] 1991, 807, 808; [X.], Rpfleger 1973, 98;
Soergel/Stürner, 13. Aufl., §
1105 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1105 Rn. 27; [X.]/[X.], Immobilienrecht, §
1105 [X.] Rn. 27 f.; [X.]/Stöber, [X.], 15. Aufl.,
Rn. 1329; aA
MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1105 Rn. 20, 47; Beck OK
[X.]/[X.], Edition 28, §
1105 Rn. 13). Eine im Rahmen eines Leibgedinges vereinbarte Verpflichtung zur teilweisen Erlösauskehr bei einer Veräußerung von Teilen des [X.] ist in der Rechtsprechung als zulässiger Inhalt einer [X.] angesehen worden (BayObLG, [X.] 1970, 415
ff.).

b) Ob der
aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch tatsächlich Inhalt [X.] sein kann oder ob dies
der Regelung des §
1105 Abs. 1 Satz 1 [X.] widerspricht, ist für
die maßgebliche Verjährungsfrist unerheblich.

aa) Das Berufungsgericht hat -
wie die Revision zu Recht geltend macht
-
den Vertrag rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass die [X.] Leistungen nicht schuldrechtlich, sondern nur dinglich aufgrund der [X.] geschuldet sind.
Die Auslegung einer Individualabrede gemäß §§ 133, 157 [X.] kann von dem Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 16. September 2011

[X.], NJW-RR 2012, 218 Rn. 5 mwN). Sie ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden.
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Nach dem Wortlaut des Vertrags wird unter näher geregelten Vorausset-zungen eine schuldrechtliche Zahlungspflicht begründet. Nichts anderes folgt aus der sich anschließenden Regelung, wonach der Zahlungsanspruch Inhalt der bestellten [X.] ist; dies
bezieht sich lediglich auf die Reichweite der [X.]. Bei seiner gegenteiligen Auffassung übersieht das Berufungsgericht
die für die Auslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien. Denn
der Vertrag

bei dem es sich um ein Leibgedinge handeln dürfte (dazu: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 -
V [X.], [X.], 1325, 1326) -
soll insgesamt die persönliche Versorgung der Übergeber durch den Übernehmer gewährleisten. Dies ist nur durch eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung
zu errei-chen, weil der dingliche Anspruch gemäß § 1105 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen der einzelnen Leistungen der [X.] nur zur
Zwangsvollstreckung in das Grund-stück
berechtigt
(§ 1107 i.V.m.
§ 1147 [X.]), und eine persönliche
Haftung
auf-grund der [X.] nur für den
jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks
eintritt

1108 Abs. 1 [X.]).
Deshalb soll ein Vertrag, in dem

wie hier

gegen Über-gabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer
zugesagt und die Bestellung einer [X.] vereinbart wird, nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die [X.] dinglich gesichert werden (Sicherungsreal-last;
vgl. [X.]/[X.], Immobilienrecht, §
1105 [X.] Rn. 7; [X.]/J.
Mayer, [X.] [2009], Einl. zu §§
1105 -
1112 Rn. 61; speziell für das Leibgedinge [X.]/[X.],
aaO Rn. 72; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1105 Rn. 43
ff.; [X.]/Stöber,
[X.], 15. Aufl., Rn.
1323).

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bb) Danach ist der Zahlungsanspruch jedenfalls schuldrechtlich wirksam vereinbart, selbst wenn seine
Einbeziehung in die [X.] unwirksam sein soll-te. Ob der schuldrechtliche Anspruch
(auch)
dinglich gesichert
ist, ist für die Anwendung von
§
196 [X.]
nicht entscheidend. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob ein Anspruch eine Gegenleistung darstellt, maßgeblich darauf an, ob die wechselseitigen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. §
196 [X.] soll
nämlich
verhindern, dass wechselbezügliche Ansprüche unterschiedlichen
Verjährungsfristen unterliegen
(Senat, Urteil vom 25. Januar 2008

[X.], NJW-RR 2008, 824 Rn.
24
ff.).

c) Daran gemessen
stellt der Zahlungsanspruch einen Anspruch auf die Gegenleistung im Sinne von § 196 [X.] dar.

aa) Unter

werden in dem Vertrag im [X.] auf die Übergeber neben dem hier in Rede stehenden Zahlungsanspruch verschiedene Leistungszusagen aufgeführt und als Inhalt des Leibgedinges
bezeichnet. Soweit es sich dabei -
wie bei den monatlich geschuldeten [X.] -
um wiederkehrende
Einzelleistungen
handelt,
kommt in der Tat in [X.], dass nicht die jeweils geschuldeten Einzelleistungen die Gegenleistung darstellen, sondern dass die Übergabe des Anwesens im [X.] zu dem
Stammrecht, etwa einer Rente,
steht.
Unabhängig davon richtet sich die
Verjäh-rung der regelmäßig wiederkehrenden [X.] schon deshalb nach §
195 [X.], weil
solche Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers stets der dreijährigen Verjährungsfrist
unterliegen; das gilt auch
für [X.], selbst wenn sie rein schuldrechtlich als Gegenleistung für die Bestellung des 11
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Erbbaurechts vereinbart sind
(Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 224
Rn. 11 unter Hinweis auf §
197 Abs. 2 [X.]).

bb) Anders liegt es aber
bei dem hier geltend gemachten Zahlungsan-spruch. Indem das Berufungsgericht die Leistungen in ihrer Gesamtheit als wiederkehrende Leistungen ansieht, verkennt es, dass der Zahlungsanspruch einen eigenständigen Teil der Gegenleistung im Sinne von §
196 [X.] bildet. Er steht zwar in einem inneren Zusammenhang zu den übrigen Zusagen, unter-scheidet sich von diesen aber grundlegend
dadurch, dass
er nicht der laufen-den Versorgung
der Übergeber
dient. Er stellt schon deshalb eine Gegenleis-tung für die Hofübergabe dar, weil er vornehmlich
das Wertgefüge der gegen-seitigen Leistungen absichern
soll; für die Wechselbezüglichkeit spricht zudem, dass er (auch)
dem
Erhalt der übergebenen Landwirtschaft
dienen
soll, indem Veräußerungen, deren Erlös nicht unverzüglich reinvestiert wird, für den Über-nehmer finanziell unattraktiver werden. Anders als die laufenden [X.] ist der Zahlungsanspruch auch
nicht wiederkehrend geschuldet. [X.] neben den übrigen Zusagen
eine unbedingte zusätzliche Zahlung vereinbart, handelte es sich zweifellos um gegenseitige Leistungen; nicht anders ist
es bei einem -
wie hier -
aufschiebend bedingten einmaligen Zahlungsanspruch.

3. Danach ist der Anspruch nicht verjährt.
Die Verjährung beginnt gemäß § 200 Satz 1 [X.] mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, also mit Bedin-gungseintritt ([X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., §
199 Rn. 3 mwN). Das war der Verkauf im Jahr 2000. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist 30 Jah-re
(§ 195 [X.] aF). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] ist die zehnjähri-ge Frist deshalb vom 1. Januar 2002 an zu berechnen und hätte am 31.
De-zember 2011 geendet, wäre nicht am 19.
Juli 2011 und damit rechtzeitig die 14
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[X.] erhoben worden; diese hat die Verjährung unterbrochen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

4. Da das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen richtig ist, [X.] es der Aufhebung (§ 562 ZPO).
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsge-richt -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
bislang keine
weiteren Feststellungen zu den Einwendungen des [X.] und zur Höhe des [X.] getroffen hat.

[X.] [X.]
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2011 -
73 O 1618/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.04.2012 -
20 U 5075/11 -

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Meta

V ZR 95/12

08.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2013, Az. V ZR 95/12 (REWIS RS 2013, 1322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1322

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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