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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817B5STR224.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 224/17
vom
9. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] hat am 9. Au-gust
2017 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin
K.
vom 4. Ju-li
2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T.
für das Revisionsverfahren wird [X.].
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklag-ten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erfor-derlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorlie-gen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur
gewährt werden, wenn der Ver-letzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Juli 2017, in dem der Vertreter der Nebenklägerin sich ledig-lich den Ausführungen des [X.] anschloss, liegt keine dieser Voraussetzungen hier
vor (vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 23.
Juli
2015
1 StR 52/15 mwN).
Mutzbauer
Meta
09.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 5 StR 224/17 (REWIS RS 2017, 6780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6780
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