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PDF anzeigen[X.]/00vom23. August 2000in der Vollstreckungssachegegenwegen Verstoßes gegen das [X.].: 583 [X.]/97 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. August 2000 beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.Gründe:Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine [X.] nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das [X.]verkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung dernach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. [X.] vielmehr darüber, ob das [X.] das auf Erteilung derBelehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des [X.] ablehnendurfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensicht-lichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem [X.] sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das [X.] zu entscheiden(§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).Jähnke [X.] Fischer
Meta
23.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2000, Az. 2 ARs 212/00 (REWIS RS 2000, 1359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1359
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