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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 212/002 AR 138/00vom23. August 2000in der Vollstreckungssachegegenwegen Verstoßes gegen das BetäubungsmittelgesetzAz.: 583 Ls 194/97 Amtsgericht Köln- 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-bundesanwalts am 23. August 2000 beschlossen:Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückgegeben.Gründe:Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständig-keitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Koblenzverkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung dernach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. Streitbesteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Koblenz das auf Erteilung derBelehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Köln ablehnendurfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensicht-lichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattge-ben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden(§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer
Meta
23.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2000, Az. 2 ARs 212/00 (REWIS RS 2000, 1359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1359
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