Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. II ZB 19/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2070

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Gebührensstreitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren


Tenor

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die [X.] im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.

2

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.] 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom22. November 2016 - [X.], [X.], 739 Rn. 1; Beschluss [X.] Oktober 2020 - [X.], juris Rn. 2).

3

2. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der [X.] keine Veranlassung.

4

a) Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Für die Gerichtskosten des [X.] ist nach § 51a Abs. 2 GKG stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren maßgeblich ([X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 546 Rn. 19). Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt nichts anderes, wenn in einem Teilmusterentscheid nicht über sämtliche [X.] des [X.] entschieden oder wenn nicht sämtliche [X.] des erstinstanzlichen [X.] Gegenstand des [X.] werden. Die Regelung über die Festsetzung des [X.] beruht darauf, dass dem Rechtsbeschwerdegericht für die [X.] nur die Unterrichtungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG vorliegen und eine gesonderte Ermittlung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stattfindet ([X.] in [X.] Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2020, § 51 GKG Rn. 13; KK-KapMuG/[X.], 2. Aufl., § 51a GKG Rn. 17). Das Ziel der Vereinfachung der Streitwertbemessung für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt auch darin zum Ausdruck, dass die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen sind, wenn Beigeladene nach Ablauf der in § 24 Abs. 3 KapMuG bestimmten Frist ihre Klagen zurückgenommen, sich verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2015 - [X.]/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.], juris Rn. 2).

5

b) Es bedarf keiner einschränkenden Auslegung von § 51a Abs. 2 GKG, wenn die [X.], die Gegenstand des [X.] werden, nur die Zuständigkeit des [X.] in den Ausgangsverfahren betreffen.

6

aa) Die Gegenvorstellung macht diesbezüglich geltend, die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG habe die Entscheidung über [X.] im Auge, die die Voraussetzungen für materiell-rechtliche Ansprüche erfassten und enthalte für den hier vorliegenden Fall, in dem die [X.] die Zuständigkeit des [X.] beträfen, eine Lücke. Für das Verfahren sei daher in Anlehnung an die für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden Grundsätze nur ein mit 10 % bis 20 % zu bemessender Bruchteil des Hauptsacheverfahrens anzusetzen.

7

bb) Die Vorschriften über die [X.] enthalten keine Lücke, die der Ausfüllung durch eine entsprechende Anwendung der für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden [X.] bedarf. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten des [X.] nicht dem nach § 51a Abs. 2 GKG zu ermittelnden Wert entspricht und hat dem durch die Regelungen in § 51a Abs. 3 und 4 GKG Rechnung getragen. Ihre Haftung für die Gerichtsgebühren beschränkt sich danach auf die ihnen zurechenbaren Teile des [X.]. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge ([X.], Beschluss vom22. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; [X.] KapMuG,BT-Drucks. 15/5091, [X.]).

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau      

        

V. Sander      

   

Berichtigungsbeschluss vom 16. März 2021

Der Beschluss vom 1. Dezember 2020 wird dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 2 (Satz 2) anstatt "Allerdings steht der Beklagten ..." richtigerweise "Allerdings steht den Beigeladenen ..." heißen muss.

 

Drescher     

   

Wöstmann     

   

Born

   

Bernau      

   

V. Sander      

   

Meta

II ZB 19/19

01.12.2020

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: II ZB 19/19, Beschluss

§ 51a Abs 2 GKG, § 51a Abs 3 GKG, § 51a Abs 4 GKG, § 8 Abs 4 KapMuG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. II ZB 19/19 (REWIS RS 2020, 2070)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1384-1385 WM2020,1774 REWIS RS 2020, 2070


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 19/19

Bundesgerichtshof, II ZB 19/19, 01.12.2020.

Bundesgerichtshof, II ZB 19/19, 21.07.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 30/20 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Teilaussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage betreffende Feststellungsziele; Verhandlung in …


II ZB 23/18 (Bundesgerichtshof)

(Anfechtbarkeit einer Entscheidung über Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens)


II ZB 14/16 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; Wiedereinsetzung für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung


XI ZB 13/20 (Bundesgerichtshof)

Spezialgesetzliche Prospekthaftung im Altfall: Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes


XI ZB 32/20 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses aufgrund der Auslegung des auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.