Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. VIII ZR 208/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12136

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417BVIIIZR208.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZR 208/16
vom

25. April 2017

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
25. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.]
Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der [X.] durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, "ob eine bewusste, aber
[vom erstinstanzlichen Gericht]
zu Unrecht ange-nommene Teilrücknahme"
im Wege der Berufung angegriffen werden kann. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung -
entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts
-
bereits geklärt ist,
dass die bewusste Entscheidung eines [X.], über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, (nur)
mit einem Rechtsmittel angefochten wer-den kann, während das [X.] nach § 321 ZPO lediglich auf die Schließung einer -
auch nur vermeintlichen
-
Entscheidungslücke gerich-tet und deshalb unzulässig ist, wenn es nur die Korrektur einer inhaltlich fal-schen Entscheidung zum Ziel hat. Dies ergibt sich (unter anderem) aus
dem auch vom Berufungsgericht zitierten Urteil des [X.] vom 1
2
-
3 -

20.
August 2009 ([X.], [X.]Z 182,
158 Rn.
70, vgl. auch [X.], Urteile
vom 16. Dezember 2005 -
V [X.], [X.], 1351 Rn.
13 sowie vom 27.
November 1979 -
VI ZR 40/78, [X.], 840, unter [X.] b [durch unrichti-ge Auslegung des Klageantrags verursachte Nichtbescheidung]).
2. Die Revision der [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Sie wendet gegen die auf die Berufung der Kläger erfolgte Verurteilung der [X.] zur Räumung ihrer Mietwohnung
vergeblich ein, das
Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Berufung bejaht.

Das Amtsgericht hat angenommen, dass der Räumungsantrag nicht mehr anhängig war, weil die Kläger ihn im Termin vom 23. Juni 2014 konklu-dent zurückgenommen und die [X.] der teilweisen [X.] zugestimmt hätten. Damit hat es eine Entscheidung über den Räumungsantrag bewusst nicht getroffen, weil es den Antrag für nicht mehr anhängig gehalten hat.
Diese fehlerhafte Entscheidung haben
die Kläger, wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat, zulässigerweise mit ihrer Berufung angegriffen.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt nicht deshalb ein bloß [X.] Übergehen des [X.] vor, weil die irrige Annahme des Amtsgerichts, die Kläger hätten den Räumungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 nicht gestellt (und deshalb "konkludent zurück-genommen"),
letztlich auf einer oberflächlichen Lektüre der in der Verhandlung vom 23. Juni 2014 gestellten Anträge beruhte. Denn dies ändert nichts daran, dass das Amtsgericht eine bewusste Entscheidung über die Nichtbescheidung des -
seiner Auffassung nicht mehr anhängigen -
Räumungsantrages
getroffen hat. Eine solche bewusste (aber fehlerhafte) Entscheidung kann jedoch -
bei Vorliegen der weiteren hier nicht zweifelhaften Berufungsvoraussetzungen -
nur mit der Berufung angegriffen werden.

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5
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4 -

Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst dürfte der revisionsrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Berufung entzogen sein. Davon abgesehen befanden sich die [X.] nach
den weiteren und von der [X.] auch nicht angegriffenen Feststellungen mit zwei Monatsmieten in Verzug, so dass die hierauf von den Klägern gestützte fristlose Kündigung begründet war und das Mietverhältnis der Parteien beendet hat.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei
Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2016 -
92 [X.] 342/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.09.2016 -
9 [X.]/16; 9 [X.]/16 -

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Meta

VIII ZR 208/16

25.04.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. VIII ZR 208/16 (REWIS RS 2017, 12136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12136

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