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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung: Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Übergabe von Scheinrechnungen an gutgläubigen, mit der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung beauftragten Steuerberater
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Zu der vom [X.] in seiner Zuschrift beantragten Einstellung der Urkundenfälschungen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht der [X.] keinen Anlass. Der Angeklagte hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der [X.] 2005 bis 2007 ([X.] f.) zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 1994 - 5 StR 272/94, [X.], 268). Der Angeklagte wollte die Scheinrechnungen nicht nur gegebenenfalls bei Nachprüfungen durch das Finanzamt vorlegen, sondern sie in jedem Fall auch gegenüber seinem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und gegenüber seinem Steuerberater für die Erstellung der [X.] verwenden ([X.] f.; S. 27 f.). Die Jahre später erfolgte gemeinsame Vorlage der für die Jahre 2005 bis 2007 hergestellten Scheinrechnungen anlässlich der Steuerprüfung verbindet die bereits vollendeten Urkundenstraftaten nicht nachträglich zu einer Tat im Rechtssinne.
Trotz des Antrags des [X.]s, einzelne Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Schuldspruch entsprechend anzupassen, war der [X.] nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des [X.]s im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2012 - 1 [X.]/12).
Raum Graf [X.]
Cirener [X.]
Meta
23.07.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Gießen, 20. Februar 2015, Az: 2 KLs 705 Js 15962/09
§ 267 Abs 1 StGB, § 370 Abs 1 AO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2015, Az. 1 StR 279/15 (REWIS RS 2015, 7630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7630
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