Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. 1 StR 114/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2378

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Gegenstand

Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit


Leitsatz

1. § 265b StGB umfasst auch Straftaten zu Lasten ausländischer Kreditgeber.

2. Genussrechtekapital kann die Voraussetzungen eines Kredits i.S.v. § 265b Abs. 1 StGB erfüllen.

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2013 werden verworfen.

2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

3. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie von den Vorwürfen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008 (= [X.] 1. der Urteilsgründe) freigesprochen worden sind.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]     des gemeinschaftlichen [X.] schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.] deswegen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, den Angeklagten [X.] zur Freiheitsstrafe von neun Monaten und den Angeklagten [X.]     zu einer solchen von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

2

Von Vorwürfen der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges hat das [X.] die Angeklagten freigesprochen. Außerdem hat es die Entschädigungspflicht der Staatskasse für den dem Angeklagten [X.] aus einer am 30. März 2006 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung entstandenen Schaden festgestellt.

3

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil bleiben erfolglos. Die auf die [X.] der Angeklagten (soweit sie von den Vorwürfen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008 = Komplexe II[X.] 1. der Urteilsgründe freigesprochen worden sind) beschränkten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

A.

4

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

Die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]     waren seit Januar 2000 ([X.] ), September 2001 ([X.]) bzw. April 2005 ([X.]     ) als Geschäftsführer der [X.].                 GmbH (im Folgenden: [X.]. ) tätig. Hauptgesellschafterin dieser als Herstellerin handelsüblicher [X.] und DVDs am Markt auftretenden [X.] war ab April 2003 die K.                    , eine [X.], hinter der der Angeklagte [X.] bzw. dessen Familienangehörige standen. Deutlich kleinere Anteile hielten daneben die [X.] (im Folgenden: [X.]  ) und – als Privatperson –      [X.].

6

Bereits seit [X.] 2004 bemühte sich die [X.]          , der [X.]. das Finanzprodukt „[X.]“ zu vermitteln. Dieses über die [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]  ) vertriebene sogenannte Mezzanine-Produkt der [X.] 2005-2 [X.] (in [X.]/[X.]) fungierte „als eine Plattform, über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften Genussrechten bereitstellen“ ([X.] 41).

7

Am 21. Oktober 2005 unterzeichneten die Angeklagten [X.]   und [X.]      für die [X.].  zunächst eine Mandatsvereinbarung mit der [X.]  , aufgrund derer diese als Beraterin der [X.].  bei deren Einstieg in „[X.]“ tätig werden sollte. Am 9. November 2005 unterzeichneten [X.]  und [X.]      sodann ein Angebot der „[X.] 2005-2 [X.] in [X.]/[X.]“ ([X.] 45) für eine Genussrechtevereinbarung.

8

Beide Vertragswerke enthielten zahlreiche Informationspflichten der [X.].  gegenüber der [X.]  als Beraterin einerseits, der [X.] 2005-2 [X.] als [X.]gläubigerin andererseits. Der [X.] mit der [X.]  verpflichtete die [X.].  zur Vorlage durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierter Jahresabschlüsse sowie dazu, unmittelbar vor Valutierung schriftlich zu bestätigen, dass sich die Wirtschafts- und Geschäftslage gegenüber dem letzten testierten Jahresabschluss nicht verschlechtert habe. Das Vertragsangebot der [X.] 2005-2 [X.] enthielt entsprechende Selbstverpflichtungen der [X.]. und verpflichtete diese zusätzlich, die Autorisierung zur Begründung des [X.] durch die zuständigen [X.]sorgane schriftlich nachzuweisen. Gemäß den Bestimmungen der [X.]vereinbarung bildete das Fehlen dieser Autorisierung einen Kündigungsgrund; nach den Bestimmungen beider Vertragswerke sollte zudem jegliche Verschlechterung der Bonität der [X.].  deren Teilnahme am Produkt „[X.]“ ausschließen; für falsche oder unvollständige Informationen der [X.]. über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse waren in den Vertragswerken Haftungsklauseln vorgesehen.

9

Bereits seit 2003 stand die [X.]. wegen vermeintlicher Patentverletzungen in außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit der [X.] [X.].      . Zur Deckung etwaiger gerichtlicher Schadensersatzforderungen hatte sie im Geschäftsjahr 2003 zwar vorsorglich Rücklagen im Umfang von ca. 1,15 Millionen [X.] gebildet, diese jedoch in 2004 wieder aufgelöst. Im Juli 2005 wurden der [X.]. mehrere Patentklagen der [X.].     zugestellt.

Innerhalb der [X.]. war dieser Vorgang umstritten. Die Minderheitsgesellschafterin [X.]  hielt die Auflösung der Rücklagen und infolge dessen auch den testierten Jahresabschluss 2004, in dem die Patentstreitigkeiten keine Erwähnung fanden, für fehlerhaft. Aus diesem Grunde verweigerte sie gegenüber dem Angeklagten [X.]  zunächst die Autorisierung der Genussrechtevereinbarung. Der [X.]er      [X.] stimmte der Vereinbarung am 18. November 2005 zu, nachdem ihm der Angeklagte [X.] bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, die [X.]   habe die Vereinbarung bereits autorisiert. Erst am 29. November 2005 stimmte die [X.]  schließlich unter der Bedingung zu, dass „die [X.]gläubiger trotz fehlender Rückstellungsbildung im Jahresabschluss 2004 über den Themenkomplex ‚[X.].    ‘ informiert worden sind bzw. informiert werden“ ([X.] 48). Der Angeklagte [X.] übersandte daraufhin eine bereits am 18. November 2005 vorbereitete Bestätigung über die Autorisierung durch alle [X.]er an die [X.]  .

Die von der [X.]   ausbedungene Vorabinformation der [X.]gläubigerin über die anhängigen Patentstreitigkeiten nahmen die Angeklagten in der Folge jedoch nicht vor. Vielmehr bestätigten [X.] und [X.]nach Rücksprache mit dem Angeklagten [X.]     noch am 29. November 2005 schriftlich gegenüber der [X.]  , dass sich seit dem testierten Jahresabschluss 2004 keine wesentlich nachteiligen Geschäftsveränderungen ergeben hätten und verschwiegen in diesem Zusammenhang auch die Zustellung der Patentklagen im Juli 2005.

In zwei Tranchen wurde daraufhin am 8. und 9. Dezember 2005 das [X.]kapital von insgesamt rund 12 Millionen [X.] an die [X.].  überwiesen.

Erst im [X.] veranlassten die Angeklagten die Aufnahme kurzer Passagen in den Konzernlagebericht 2004 und den Jahresabschluss 2004, die auf die Zustellung der Patentklagen – bei gleichzeitiger geringer Risikobewertung – hinwiesen.

Nachdem die [X.].  bis Juli 2007 sechs Zinszahlungen im Umfang von ca. 1,242 Millionen [X.] geleistet hatte, stellte sie alle Zahlungen ein. Nach dem Ausscheiden der Angeklagten [X.]  und [X.]als Geschäftsführer der [X.].  im Jahr 2007 beantragte der Angeklagte [X.]     am 5. Oktober 2007 beim [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]. .

B.

[X.]

Aufgrund einer weiteren Anklage lagen den Angeklagten darüber hinaus folgende Taten zur Last:

1. Die Angeklagten sollen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses am 1. Oktober 2004 eine von dem Angeklagten [X.]unterzeichnete unvollständige Umsatzsteuerjahreserklärung der [X.].  für das [X.] beim Finanzamt [X.]     eingereicht haben. Aus dieser Erklärung habe sich nicht ergeben, dass sich die Erwerbskosten der [X.]. für 35 im Jahr 2002 von der Firma [X.] (im Folgenden: [X.]) gekaufte Produktionsanlagen zur Herstellung von [X.] und DVDs infolge eines nachträglichen Vergleichsabschlusses vermindert hatten. Durch diesen Vergleich habe sich – wie die Angeklagten wussten – die Bemessungsgrundlage für im Jahr 2002 antragsgemäß unter Anrechnung der ursprünglichen vollen Erwerbskosten ausbezahlte Vorsteuern geändert; dadurch sei eine zusätzliche, in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 erklärungspflichtige [X.] der [X.].  von 1.540.397,82 [X.] angefallen, die zu verschweigen die Angeklagten beabsichtigten, um sich entsprechende Rückforderungen des Finanzamts zu ersparen. In Unkenntnis dieses Umstandes habe das Finanzamt [X.]    dem in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 ausgewiesenen Erstattungsanspruch über 8.773,40 [X.] zugestimmt und diesen an die [X.].  ausgezahlt.

2. Am 28. Juni 2002 und am 8. Januar 2003 soll der Angeklagte [X.] in Absprache mit den Angeklagten [X.]  und [X.]     für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr 2001/2002 und für das Wirtschaftsjahr 2002 Anträge auf Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für die von der [X.]erworbenen 35 Produktionsanlagen gestellt haben, auf die das Finanzamt [X.]   Investitionszulagen in Höhe von 7.350.000 [X.] bewilligt und an die [X.]. ausgezahlt habe.

Entgegen der ihnen bekannten Pflicht, Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Produktionsanlagen unverzüglich zu melden, sollen es die Angeklagten nach dem unter 1.) bezeichneten [X.] mit der [X.]unterlassen haben, die hierdurch geminderten Erwerbskosten dem Finanzamt anzuzeigen, um sich damit eine Rückerstattung zu viel geleisteter Investitionszulagen in Höhe von 2.791.971,04 [X.] zu ersparen.

3. Die entsprechende Mitteilung sollen die Angeklagten entgegen der ihnen insoweit bekannten Verpflichtung auch gegenüber dem [X.].                 unterlassen haben. Das Landesförderinstitut habe der [X.].  im Rahmen zweier getrennter Fördervorgänge Februar 2002 bzw. Oktober 2002 antragsgemäß Investitionszuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (sog. GA-Mittel) i. [X.] von insgesamt 7.091.700 [X.] bewilligt, die die [X.].  bis zum 4. Dezember 2002 vollständig abgerufen habe. Auch hier sollen die Angeklagten die Mitteilung unterlassen haben, um sich eine anteilige Rückforderung der Investitionszulagen zu ersparen.

I[X.]

1. Das [X.] hat zu den Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung und den beiden Fällen des Subventionsbetruges (s.o. [X.] 1. bis 3.) im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

[X.] schloss die [X.].  mit der [X.]drei Verträge über die Lieferung von insgesamt 35 Maschinen zur Herstellung von [X.] und DVDs zum Preis von zunächst 34.104.000 [X.]. Für das Auftreten von Mängeln der gelieferten Maschinen wurde vorrangig Nachbesserung, ersatzweise ein Rücktrittsrecht vereinbart. Ein Anspruch auf Minderung wurde ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang meldete der Angeklagte [X.] im Juli 2002 beim zuständigen Finanzamt in [X.]    unter Ansatz der [X.] einen Vorsteuererstattungsbetrag zugunsten der [X.].  für das zweite Quartal 2002 in Höhe von 5.496.745,35 [X.] an. Nach Bewilligung des [X.] wurden am 30. Juli 2002 zunächst 5.299.854,35 [X.], nach einer Berichtigung am 15. August 2002 weitere [X.] an die [X.]. ausbezahlt.

Am 1. Oktober 2001 beantragte der Angeklagte [X.] beim [X.].                    die Gewährung eines [X.] aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“, auf den hin am 14. Februar 2002 Zuwendungen i. [X.] von 8.644.200 [X.] bewilligt wurden. Ein präzisierter Förderantrag des Angeklagten [X.]   vom 21. Januar 2002 führte zu einer weiteren Ausschüttung von Fördermitteln des Landesförderinstituts im Umfang von 16.287.200 [X.]. Die Zuwendungsbescheide enthielten den Hinweis darauf, dass Änderungen subventionserheblicher Tatsachen unverzüglich mitzuteilen sind. Bis zum 4. Dezember 2002 riefen die Angeklagten [X.] und [X.]in mehreren Stufen die Mittel beider Fördervorgänge bis zur vollen Höhe ab.

Am 28. Juni 2002 beantragte der Angeklagte [X.] zudem beim Finanzamt in [X.]    die Gewährung einer Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 2001/2002. Am 8. Januar 2003 stellte er einen „weiteren Antrag auf Investitionszulage für denselben [X.]raum“ ([X.] 13). Die Zulagen wurden hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Produktionsanlagen antragsgemäß festgesetzt.

Nicht alle der gelieferten Anlagen waren neuwertig. Wann dies den Angeklagten bekannt war, hat die [X.] wegen nach ihrer Rechtsauffassung fehlender Relevanz nicht festgestellt ([X.] 15). Nach Lieferung der ersten Anlagen im August 2002 bemängelte der Angeklagte [X.] „viele kleine Unzulänglichkeiten“ der gelieferten Anlagen. Teilweise wiesen die Maschinen nicht die von der [X.].  erwarteten Spezifikationen auf; insbesondere waren einige der Anlagen nicht zur Produktion von DVDs vom Typ „DVD 9“ in der Lage ([X.] 15 f.). In der Folge wurden bei einer Besprechung von Vertretern der [X.]und der [X.].  am 10. Februar 2003 „Konsequenzen durch verspätete Installation“, namentlich der Ersatz hierdurch bedingter Schäden, erörtert. Angestrebt wurde zunächst vorzugsweise eine Verbesserung der Konditionen, unter denen die [X.]. die ausstehenden [X.] vorzeitig ablösen konnte (sog. „[X.]“). In der Folge traten weitere Probleme auf, die z.T. auf Verzögerungen bei der Installation ([X.] 17), z.T. auf „einen Umzug der Anlagen, fehlende Aufträge und weiterhin auch durch Verschulden von [X.]. -Mitarbeitern“ ([X.] 17) zurückzuführen waren. Aber auch „die Auseinandersetzung mit der [X.]wegen unterschiedlicher Anlagen-Mängel dauerte unvermindert fort“ und bildeten Anlass für neue [X.] hinsichtlich der vereinbarten [X.], die jedenfalls bis zum 8. Dezember 2003 diskutiert wurden ([X.] 17).

Den Angeklagten war „spätestens zu diesem [X.]punkt aber auch bewusst, dass alle Vereinbarungen, die in der Sache eine Minderung der Anschaffungskosten für die Fertigungsanlagen darstellten, die Rückerstattung eines Teils der vereinnahmten Umsatzsteuer für dieses Geschäft sowie von Teilen der Investitionszulage sowie des [X.] zwingend zur Folge haben würde“. Nachdem die Angeklagten aufgrund der Beratung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erkannt hatten, dass eine Veränderung der [X.] eine Anschaffungskostenminderung darstellen würde, entwarf der Angeklagte [X.]zunächst eilig eine Schadensaufstellung im Umfang von ca. 6,3 Millionen [X.]. In der Folge rangen die Angeklagten – erneut unter Hinzuziehung von Wirtschaftsberatern – um die Verifizierung weiterer potenzieller Schadensersatzkomponenten. In diesem Zusammenhang vermerkte der für die [X.]verhandelnde Zeuge V.      am 18. Dezember 2003 im Protokoll über ein mit der [X.]. geführtes Gespräch: „Kein Preisnachlass wegen Finanzbehörden und Rückzahlung der Förderung“, während im Gesprächsvermerk der [X.]. ausgeführt wurde: „Es geht nicht um Discontierung, sondern um Schaden!“

Den Entwurf der schließlich ausgehandelten Ausgleichsvereinbarung ließen die Angeklagten noch vor der Unterzeichnung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen. Die Präambel der Vereinbarung verwies auf „Meinungsverschiedenheiten“ bezüglich „im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und dem [X.] der Nutzung der Anlagen bei [X.]. “ aufgetretener „Mehraufwendungen und Mindereinnahmen durch S. “ ([X.] 22 f.) und gab vor, unter Bezugnahme auf einen seitens der [X.]nicht anerkannten „Ausgleichsanspruch“ der [X.]. eine „endgültige Auseinandersetzung mit wechselseitiger Generalquittung“ umzusetzen. Die Restschuld der [X.]. wurde nach Verrechnung der ausstehenden Kaufpreisforderung mit dem bezeichneten „Ausgleichsanspruch“ auf elf Millionen [X.] beziffert und der [X.]. eine weitere, vollständige Verifizierung des entstandenen Schadens auferlegt.

In der Folge gelang es den Angeklagten jedoch nicht, die von ihnen behaupteten und der Ausgleichsvereinbarung zugrunde liegenden Schadenspositionen hinreichend belastbar zu beziffern. Im Frühjahr 2004 erholte die [X.]. ein Gutachten der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das die steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs als Schadensersatz bestätigte. Daraufhin stellten die Angeklagten, ohne die Schadenspositionen abschließend verifiziert zu haben, der [X.]eine auf den 30. Dezember 2003 zurückdatierte Schlussrechnung mit dem Betreff „Schadensersatz gemäß Vereinbarung vom 23.12.03 – 11.276.546,51 [X.]“.

2. Das [X.] hat zur Begründung der Freisprüche im Wesentlichen ausgeführt:

Im Hinblick auf die gegen alle drei Angeklagten gerichteten Vorwürfe der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetruges durch Verschweigen der Vereinbarung vom 23. Dezember 2003 sei eine Erklärungspflicht der Angeklagten nicht zu erkennen.

Seitens der [X.]. sei „jedenfalls der Ausgleich eines Schadens“ gewollt und „gegenüber der [X.]auch klar kommuniziert“ worden. Die Vertragsparteien seien „von einem Ausgleich für eine Minderleistung“ letztlich „nicht (mehr) ausgegangen“. In der Präambel gehe es ausschließlich um „‚bei [X.]. aufgetretene Mehraufwendungen und Mindereinnahmen durch S. ‘ im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Nutzung der Anlagen im [X.]. Es sei „fernliegend, dass die Manager der [X.]darin eine bereits verbindlich getroffene [X.] im Sinne einer Preisminderung gesehen haben könnten“. Selbst eine darauf gestützte Berechnung könne den überwiegenden Teil des Ausgleichsanspruchs nicht erklären. Feststellungen für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der [X.]habe die Beweisaufnahme nicht erbracht ([X.] 33 f.).

Auch wenn die Angeklagten die Relevanz der juristischen Zuordnung der von ihnen erwirkten Regelung als erklärungspflichtige Erwerbskostenminderung einerseits, nicht erklärungspflichtiger Schadensersatz andererseits, erkannt hätten, sei es ihnen unbenommen gewesen, die für die [X.].  steuerlich günstigste Variante der Vertragsgestaltung zu wählen. Zudem hätten sich die Angeklagten von einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten lassen; die rechtliche Einordnung der Vereinbarung sei auch unter Fachleuten umstritten gewesen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der [X.]zum Nachteil der Finanzbehörden und Subventionsgeber bestünden nicht.

[X.]

Revisionen der Angeklagten

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

[X.]

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der [X.] tragen den Schuldspruch wegen [X.] (§ 265b [X.]) gegen alle Angeklagten.

1. Die von der [X.] getroffenen Feststellungen zur [X.] der [X.]gläubigerin [X.] 2005-2 [X.] sind – auch unter Berücksichtigung des vom Angeklagten [X.]  hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens – ausreichend.

a) Das Urteil differenziert erkennbar zwischen „[X.]“ und „[X.] 2005-2 [X.] in [X.]/[X.]“.

Die Bezeichnung „[X.]“ wird hierbei synonym mit „Mezzanine-Produkt“ ([X.] 40), „Produkt“ oder „kapitalmarktnahe Finanzierung“, mit „Plattform, über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften Genussrechten am Markt bereitstellen“ (jeweils [X.] 41) oder mit „[X.]-Programm“ ([X.] 42) verwendet.

Demgegenüber ist zur [X.]gläubigerin festgestellt, dass die von den Angeklagten [X.]  und [X.] am 9. November 2005 unterzeichnete Erklärung ein „Angebot zum Abschluss einer Genussrechtevereinbarung zwischen [X.]. und [X.] 2005-2 [X.] in [X.]/[X.]“ beinhaltete ([X.] 45). Darüber hinaus waren ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die vertragsmäßig vorgesehenen Mitteilungen und Bestätigungen der [X.]. an die „[X.] 2005-2 [X.]“ ([X.] 47) bzw. an die „[X.] 2005-2 [X.] in [X.]/[X.]“ ([X.] 50) gerichtet. Schließlich führt das Urteil aus, dass die infolge der Genussrechtevereinbarung anfallenden Zinsschulden gegenüber der „[X.]“ geleistet wurden, und dass im Rahmen der späteren Insolvenz der [X.]. die „Gläubigerin [X.] [X.]“ umfangreiche Forderungen angemeldet hat (beides [X.] 50).

Die [X.] hat im Ergebnis zwar, worauf bereits der [X.] in seinem Antrag vom 7. Mai 2014 zutreffend hingewiesen hat, die Bezeichnung des kreditierten Produkts („[X.]“) mehrfach zugleich als Kurzbezeichnung für die [X.]gläubigerin verwendet, was allein zur Feststellung von deren [X.] nicht ausreichend wäre. Indes ist der korporative Charakter der [X.]gläubigerin durch die zitierten Feststellungen, aus denen sich klar ergibt, dass es sich um eine unter „[X.] 2005-2“ firmierende [X.] in der Rechtsform einer „public limited company“ ([X.]) handelt, ausreichend belegt.

b) Auch die in diesem Zusammenhang – Verfahrensrügen sind nicht erhoben – von der Revision des Angeklagten [X.]  hinzugefügte Beanstandung, die vollständige Namenswiedergabe von „[X.]“ sei im Urteil nur unter dem englischsprachigen Terminus „Preferred Pooled Shares“ erfolgt, jedoch nicht übersetzt worden, bleibt ohne Erfolg.

Es begründet keinen revisiblen Darstellungsmangel des Urteils, wenn die [X.] – wie auch bei natürlichen Personen – den Namen einer ausländischen [X.] nicht in die [X.] übersetzt hat (vgl. zu fremdsprachigen Namensbezeichnungen Senat, Urteil vom 9. November 2011 – 1 [X.], [X.], 523, 525). Gleiches gilt, worauf bereits der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, für die Verwendung gebräuchlicher gesellschaftsrechtlicher Kurzbezeichnungen, namentlich der „[X.]“.

2. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst das abstrakte Gefährdungsdelikt § 265b [X.] auch Straftaten, die unter den Voraussetzungen der §§ 3 ff. [X.] zu Lasten ausländischer Kreditgeber begangen werden.

a) Der Tatbestand des [X.] schützt sowohl das individuelle Vermögen des Kreditgebers als auch das überindividuelle Rechtsgut der Kredit- und Volkswirtschaft (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2014 – 1 [X.]; im Ergebnis noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 – 1 [X.], [X.], 433, 435, und bei [X.], Beschluss vom 21. Februar 1989 – 4 [X.], [X.]St 36, 130 ff.; wie hier auch [X.], 359; [X.] in LK-[X.], 12. Aufl., § 265b Rn. 10 ff. [X.]; [X.] in [X.]/Kühl, [X.], 28. Aufl., § 265b Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., § 265b Rn. 3; [X.] NStZ 2001, 505, 506; [X.], [X.], 1985, S. 55 f.; Lampe, Der [X.], 1980, [X.] ff.; a. A. offenbar [X.], [X.], 61. Aufl., § 265b Rn. 3 [X.]; [X.] in SK-[X.], 112. Lfg., § 265b Rn. 6 ff.; von [X.], [X.] Rechtsgüter im Vorfeld des Betruges?, Diss. 1993, [X.] ff.; [X.] [X.] 92 (1980), 80, 91 f.; s.a. [X.] zum [X.] 1974, [X.] ff. und Bericht Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, [X.]. 7/5291, [X.], 16).

b) Vor diesem Hintergrund scheidet eine Beschränkung auf Taten gegen inländische Kreditgeber aus.

aa) Für im Inland auch gegenüber ausländischen Kreditgebern begangene Taten (§ 9 Abs. 1 [X.]) gelten die allgemeinen Regeln.

Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres Tatbestandes zu ermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli 1979 – 1 StR 21/79, [X.]St 29, 85, 88). Tatbestände, die ausschließlich dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, erfassen grundsätzlich nur inländische Interessen, was eine transnationale Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes allerdings nicht von vorneherein ausschließt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 24. April 1963 – 2 [X.], [X.]St 18, 333, 334). Für Tatbestände, die – wie hier – transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an ([X.], Beschluss vom 26. Juli 1967 – 4 StR 38/67, [X.]St 21, 277, 280 und Urteil vom 15. Dezember 1955 – 4 [X.], [X.]St 8, 349, 355; s.a. [X.], Beschluss vom 31. Juli 1979 – 1 StR 21/79, [X.]St 29, 85, 88; vgl. auch [X.] NJW 1982, 2740).

bb) § 265b [X.] umfasst auch Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber. Die transnationale Wirkung ergibt sich bereits aus der Betroffenheit des [X.] der betroffenen Kreditgeber. Dass der Norm daneben auch noch eine kollektivschützende Komponente zukommt, ändert hieran nichts.

cc) Soweit die Revision dem Gesetz verschiedene Anhaltspunkte für einen dem Auslandsbezug entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers entnehmen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

(1) Eine Begrenzung des Tatbestandes auf Taten gegen inländische Kreditgeber kann – entgegen auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum vertretener Auffassung ([X.] NStZ 1993, 545; [X.] in [X.]/Kühl, [X.], § 265b Rn. 1; [X.] in SSW-[X.], 2. Aufl., § 265b Rn. 2) – nicht aus einem inneren Bezug der Norm zum Gesetz über das Kreditwesen ([X.]) abgeleitet werden.

Zwar hat § 265b [X.] seine kriminalpolitischen Wurzeln in dem früheren Tatbestand der Krediterschleichung (§ 50 [X.] aF, vgl. RGBl. 1934 I, [X.] ff.; zur Streichung der Norm vgl. die Neufassung des [X.] mit Wirkung ab 1. Januar 1962, [X.] [X.], S. 881; dazu näher [X.], [X.], 1985, [X.]5 ff.). Weder im Rahmen der der Schaffung des § 265b [X.] vorausgegangenen rechtspolitischen Diskussion um eine erneute Pönalisierung betrügerischer Verhaltensweisen im Vorfeld des Betruges noch im Gesetzgebungsverfahren zu § 265b [X.] stand jedoch eine erneute dogmatische Verortung im [X.] im Raum (vgl. hierzu [X.] aaO [X.]9 ff.).

Auch inhaltlich hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 265b [X.] die Möglichkeit einer akzessorischen Ausgestaltung gerade nicht aufgegriffen: Einerseits hat er aus dessen Begriffsbestimmungen nur bestimmte Elemente übernommen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 [X.] aF i.d. bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung). Andererseits geht § 265b [X.] deutlich über die Grenzen des [X.] hinaus, indem er auch den wirtschaftlich bedeutsamen Kreis der Betriebs- und Unternehmenskredite erfasst ([X.]. 5/75, [X.] ff.; [X.]. 7/3441, [X.] f., 32).

(2) Auch dass § 265b [X.] – anders als § 264 [X.] – keinen Eingang in den Katalog der von § 6 [X.] erfassten internationalen Rechtsgüter gefunden hat, schließt eine Anwendung des § 265b [X.] auf Inlandstaten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber nicht aus. § 6 [X.] begründet eine vom Tatortprinzip unabhängige Verfolgungszuständigkeit; die Regelung erfasst universell anerkannte Rechtsgüter, die die (internationale oder – im Fall des § 6 Nr. 8 [X.] – [X.]) [X.]gemeinschaft als solche betreffen, und deren Verletzung eine Bedrohung der gemeinsamen Sicherheitsinteressen der [X.] bedeutet (vgl. Safferling, Internationales Strafrecht, 2011, [X.]8; vgl. auch [X.]/Jeßberger in LK-[X.], 12. Aufl., § 6 Rn. 2 a.E.).

(3) Entgegen der Auffassung der Revision begründet das Fehlen einer ausdrücklichen Erweiterung des Tatbestandes auf transnationale Rechtsgüter – auch im Vergleich zu anderen Tatbeständen, die solche Erweiterungen aufweisen – keinen Umkehrschluss auf eine rein innerstaatliche Schutzrichtung des Tatbestandes.

(a) Ein solcher Umkehrschluss lässt sich insbesondere nicht der Regelung des Subventionsbegriffes in § 264 Abs. 7 Nr. 2 [X.] (Subventionsbetrug) entnehmen. Anders als beim Tatbestand des [X.] sind beim Subventionsbetrug fiskalische Interessen unmittelbar berührt; der mit einer Erweiterung auf ausländische Rechtsgutsträger verbundene Eingriff in fremde Hoheitsrechte verstand sich deshalb nicht von selbst (vgl. die aus diesem Grunde rein inländische Wirkung von Straftatbeständen bei Eingriffen in Steuersysteme, [X.] [X.] in MüKo-[X.], § 370 AO Rn. 9 § 370 Abs. 6 AO>; oder in staatliche Versorgungssysteme, vgl. [X.], Beschluss vom 31. Juli 1979 – 1 StR 21/79, [X.]St 29, 85, 88 ), weshalb es insoweit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom Sonderausschuss eingefügten Klarstellung (vgl. [X.]. 7/5291, [X.]) bedurfte.

(b) Nichts anderes ergibt sich aus der ausdrücklichen Erweiterung der geschützten Rechtsgüter des § 299 Abs. 3 [X.] (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auf Handlungen im ausländischen Wettbewerb. Auch der Gesetzgeber hielt die Erstreckung der beiden Tatbestände auf „Handlungen im ausländischen Verkehr“ schon nach dem Wortlaut der seinerzeit bestehenden Regelung für möglich (vgl. [X.]. 14/8998, [X.] f.). Zu der gleichwohl (klarstellenden) ausdrücklichen Erweiterung des Tatbestandes sah er sich durch die aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 der vom Rat der [X.]päischen Union beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme vom 22. Dezember 1998 betreffend die Bestechung im privaten Sektor (98/742[X.], [X.]. [X.] 1998 Nr. L 358, [X.] ff.) begründete Pflicht der Mitgliedstaaten, die Bestrafung von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr „sicherzustellen“, veranlasst ([X.]. 14/8998, [X.] f.).

3. Das gewährte [X.] erfüllt die Voraussetzungen eines Kredits i. S. von § 265b Abs. 1 [X.].

a) Der Kreditbegriff wird durch § 265b Abs. 3 Nr. 2 [X.] legal definiert; danach sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen erfasst. Unter dem Begriff des Gelddarlehens ist jedes rechtsgeschäftliche Zurverfügungstellen von Geld für einen begrenzten [X.]raum zu verstehen (in diesem Sinne [X.] in SSW-[X.], 2. Aufl., § 265b Rn. 5 [X.]; ähnlich bereits [X.], 195; dem folgend [X.] in LK-[X.], 12. Aufl., § 265b Rn. 35).

Nach dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sind allerdings insbesondere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen vom Kreditbegriff des § 265b Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausgenommen ([X.]. 7/3441, [X.]).

b) Die Qualifizierung von Genussrechten als „Gelddarlehen“ i. S. von § 265b Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist umstritten.

Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums gehen von einer allgemeinen Zuordnung der Genussrechte zum Kreditbegriff des § 265b Abs. 3 Nr. 2 [X.] aus ([X.], 195, 197; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., § 265b Rn. 12; [X.] aaO).

Demgegenüber lehnt ein Teil des Schrifttums eine generelle Subsumtion der Genussrechte unter den Kreditbegriff wegen der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten dieses Finanzierungsinstruments ab und fordert eine einzelfallbezogene Überprüfung, die jedenfalls solche Genussrechte ausnimmt, die gesellschafterähnliche Beteiligungsrechte gewähren (vgl. [X.]/[X.] in MüKo-[X.], 2. Aufl., § 265b Rn. 14).

c) Genussrechte sind – unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen – „Gelddarlehen“ und damit „Kredite“ i. S. des § 265b Abs. 3 Nr. 2 [X.].

aa) Das Genussrecht findet zwar im Gesetz vielfach Erwähnung, ist jedoch gesetzlich nicht definiert ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 – [X.], [X.]Z 119, 305, 309; Überblick bei Schrecker, Mezzanine-Kapital im Handels- und Steuerrecht, 2012, [X.]7 [X.]). Es begründet keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 – [X.], [X.]Z 199, 305, 309 f.; [X.], Urteil vom 19. Januar 1994 – [X.], GmbHR 1994, 410, 411 [X.]; Krieger in [X.], Band 4, 3. Aufl., § 63 Rn. 62 [X.]; [X.]/[X.]/[X.]smann/[X.]/[X.], [X.] 2005 Nr. 14, 1, 17). Der [X.]vertrag wird zivilrechtlich als Dauerschuldverhältnis eigener Art bewertet ([X.], Urteile vom 21. Juli 2003 – [X.], [X.]Z 156, 38, 43; und vom 5. Oktober 1992 – [X.], [X.]Z 119, 305, 330 [X.]; näher [X.], [X.] von [X.]inhabern im Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes, 2013, S. 55 ff.).

In ihrer grundsätzlichen Struktur weisen Genussrechte klassische Elemente von [X.] auf: Sie sind auf die Überlassung von Kapital zur Rückzahlung nach [X.]auf einer (zumeist langfristigen) Laufzeit ausgerichtet. Für die Überlassung wird eine Vergütung geleistet, die je nach Vereinbarung als Festvergütung oder als Zinsschuld ausgestaltet sein kann. Kapitalüberlassung und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung sind Hauptpflichten des Vertrages ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 – [X.], [X.]Z 119, 305, 330).

Im Unterschied zur Rechtsstellung „echter“ [X.]er von Kapitalgesellschaften gewähren Genussrechte ihren Inhabern allenfalls gesellschaftertypische Vermögensrechte, jedoch keine Mitverwaltungsrechte ([X.], Urteile vom 21. Juli 2003 – [X.], [X.]Z 156, 38, 43; vom 9. November 1992 – [X.], [X.]Z 120, 141, 146 f.; und vom 5. Oktober 1992 – [X.], [X.]Z 119, 305, 310, 316 [X.]; s.a. [X.]/[X.]/[X.]smann/ [X.]/[X.] aaO, [X.], 18). Informations- und Teilnahmerechte (ohne Mitverwaltungsrechte) werden ihnen nur in eng begrenztem Rahmen zugestanden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 – [X.], [X.]Z 119, 305, 316 [X.]; Krieger aaO Rn. 62 [X.]; [X.] aaO S. 38 f. [X.]), eine aktive Beteiligung am Willensbildungsprozess innerhalb der [X.] ist ihnen jedoch verwehrt (vgl. zum Ausschluss von Stimm- und Anfechtungsrechten [X.] aaO S. 316 [X.]; Krieger aaO Rn. 62 [X.]; [X.] aaO S. 38 f. [X.]; [X.], [X.] als Finanzierungsinstrument, Diss. 1987, [X.] [X.]).

Bereits die vom Gesetzgeber zur Abgrenzung des in § 265b [X.] definierten Kreditbegriffs selbst gewählte Formulierung „gesellschaftsrechtliche Beteiligungen“ ([X.]. 7/3441, [X.]) deutet aber darauf hin, dass ausgenommen nur die klassischen Unternehmensbeteiligungen, jedoch keine beteiligungsähnlichen schuldrechtlichen Verbindungen sein sollten. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen „Beteiligungen“ i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 5 [X.] aF (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF), sind indes gerade durch die mitgliedschaftlichen Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Inhaber geprägt (für § 19 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF vgl. [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 19 Rn. 29; zur Anlehnung des § 19 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF an den Begriff der „Beteiligung“ in § 271 HGB und zur dort h.M., die Genussrechte ebenfalls mangels mitgliedschaftlicher Rechte ausschließt, vgl. [X.]/[X.] in [X.], HGB, Band 5, 5. Aufl., § 271 Rn. 6 [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, Band 1, 3. Aufl., § 271 Rn. 2; einschr. [X.] in [X.], Band 4, 3. Aufl., Rn. 8).

Danach ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

I[X.]

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils deckt auch im Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Die [X.] hat „die immense Dauer des Ermittlungs- und Hauptverfahrens ganz entscheidend zu ihren Gunsten“ berücksichtigt ([X.] 72).

D.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

[X.]

1. Es kann dahinstehen, ob die Freisprüche schon deshalb rechtlich keinen Bestand haben, weil Bedenken dagegen bestehen, dass die Urteilsgründe den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 StPO) gerecht werden. Danach muss grundsätzlich zunächst der Tatvorwurf im Einzelnen mitgeteilt, im [X.] daran die getroffenen Feststellungen dargelegt und sodann begründet werden, weshalb keine anderen oder weitergehenden Feststellungen möglich waren. Im vorliegenden Fall weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Anklagevorwürfe nur auszugsweise mitgeteilt und mit den von der [X.] getroffenen Feststellungen vermischt werden. Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Freisprüche schon aus den nachfolgend aufgeführten Gründen aufzuheben waren.

2. Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung halten aus sachlich-rechtlichen Gründen der Überprüfung nicht stand.

Die Erwägungen, mit denen die [X.] eine steuerliche Erklärungspflicht bezüglich der verringerten Zahllast der [X.]. gegenüber der [X.]ablehnt, weisen Rechtsfehler auf. Die [X.] ist rechtsfehlerhaft von unzutreffenden Grundsätzen ausgegangen und hat daran ihre Beweiswürdigung sowohl zum objektiven als auch zum subjektiven Tatbestand orientiert.

a) Die [X.] lassen besorgen, dass die [X.] bereits die rechtlichen Maßstäbe für die umsatzsteuerrechtliche Relevanz nachträglicher Veränderungen der Zahllast verkannt hat.

Im Ansatz zutreffend hat die [X.] zwar zunächst ausgeführt, dass Änderungen, die sich als Minderung des Kaufpreises darstellen, das der Umsatzsteuer unterworfene „Entgelt“ i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG verringern, weshalb die Kaufpreisminderung regelmäßig zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG führt. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessensgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann und dass die Leistung des Unternehmers letztendlich nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Entsprechendes gilt für die vom Leistungsempfänger zu entrichtende Umsatzsteuer.

Es macht umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werkes, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.]). Einer Minderung der Bemessungsgrundlage stünde auch nicht entgegen, wenn die Zahlung auf einem Vergleich beruht. Denn für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, kommt es nicht auf die jeweils einschlägige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf das umsatzsteuerrechtliche Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs an (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 11. Februar 2010 - [X.]/09).

Bei bloßer Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen bleibt demgegenüber das Entgelt unberührt, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage insoweit nicht eintritt (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2007 – [X.], [X.], 990 ff. [X.]; [X.], Urteil vom 10. Dezember 1998 – [X.], [X.]/NV 1999, 987 ff.; [X.], UStG, 152. Lfg., § 17 Rn. 194). Anderes gilt jedoch bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln der Lieferung; diese sind umsatzsteuerrechtlich einer Minderung der Gegenleistung gleichzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2003 – [X.], [X.] 2003, 620 ff.; vgl. Korn in [X.], UStG, 13. Aufl., § 17 Rn. 45 [X.]; [X.], UStG, 152. Lfg., § 17 Rn. 197 [X.]). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat; maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.], [X.], 990 ff.).

Die [X.] misst rechtsfehlerhaft den Inhalt der Vereinbarung ausschließlich daran, ob es sich um „echten Schadensersatz“ handelte ([X.] 34), und hält hierfür allein für maßgebend, dass es – im Sinne eines Gegenanspruchs – den Beteiligten darauf ankam, „mit einer Zahlung etwas auszugleichen“ ([X.] 33). Auch der Verweis auf die in der Präambel der Vereinbarung vom 23. Dezember 2003 enthaltene Formulierung „Mehraufwendungen und Mindereinnahmen durch [X.]‚im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Nutzung der Anlagen im [X.]‘“ ([X.] 33) lässt nicht erkennen, dass sich die [X.] der Relevanz von Schadensersatzansprüchen wegen [X.] bewusst war.

b) Bei Anwendung des richtigen Maßstabs ergaben die [X.] eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür, dass der Ausgleichsvereinbarung in nicht unerheblichem Umfang zumindest auch Schäden wegen Sachmängeln zugrunde lagen.

Mit Blick auf die von der [X.] getroffene Feststellung, dass nicht alle Maschinen neuwertig waren ([X.] 14 f.), hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, ob [X.] ausdrücklich vereinbart oder dem nach dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch zu erwarten war (§ 434 BGB). Darüber hinaus drängten die [X.] zur Annahme des Vorliegens von Sachmängeln, etwa in Form der nicht näher verifizierten, bereits nach Lieferung der ersten Anlagen im August 2002 beanstandeten „vielen kleinen Unzulänglichkeiten“ ([X.] 15) und der fehlenden Spezifikationen, aufgrund derer die Anlagen zum Teil für die von der [X.]. geplanten Fertigungen nicht einsetzbar waren ([X.] 16). Neben anderem dauerte die Auseinandersetzung mit der [X.]„wegen unterschiedlicher Anlagen-Mängel“ bis gegen Ende 2003 an ([X.] 18).

c) Ausgehend von ihrem rechtlich unzutreffenden Ansatz beruht auch die Annahme der [X.], nach dem Willen der Beteiligten sei die Vereinbarung insgesamt als nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führende Schadensersatzvereinbarung und nicht als Kaufpreisminderung auszulegen, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

aa) Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerrechtlich erhebliche Entgeltminderung vorliegt, kommt es, wie bereits aufgezeigt, nicht darauf an, wie die Beteiligten die Ausgleichsvereinbarung deklarieren oder rechtlich gewertet wissen wollten, sondern allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2007 – [X.], [X.], 990 ff.; und vom 3. November 2005 – [X.], NJW-RR 2006, 189 ff.; zur Unerheblichkeit von den Parteien gewählter Bezeichnungen vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 – [X.]/09).

bb) Rechtsfehlerfrei hat die [X.] zwar zunächst ausgeführt, dass sich eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten [X.] als Entgeltminderung, mithin als eine Teilrückzahlungspflichten begründende Änderung der Bemessungsgrundlagen i. S. von § 17 UStG, dargestellt hätte. Nachdem die Parteien aber ab Dezember 2003 die Diskussion um einen Ausgleich nur noch unter dem Begriff „Schadensersatz“ führten, hätte sich die [X.] damit auseinandersetzen müssen, ob die bereits den ursprünglichen [X.] zugrunde liegenden Sachverhalte auch Grundlage der weiteren Gespräche und der späteren Vereinbarung blieben und insoweit lediglich umdeklariert wurden.

Diese zweite Möglichkeit lag nahe, weil die Angeklagten ausweislich der Urteilsfeststellungen auf eine veränderte Begründung des Ausgleichs erst drängten, nachdem ihnen bekannt war, dass eine Bewertung als Entgeltminderung erhebliche Teilrückzahlungen der erstatteten Vorsteuer nach sich ziehen würde. Nicht erörtert hat die [X.] in diesem Zusammenhang ferner, dass – ihren eigenen Feststellungen zufolge – eine belastbare Verifizierung entstandener Schäden seitens der [X.]. zu keinem [X.]punkt vorgelegt werden konnte.

cc) Auch die – nicht näher begründete – Annahme der [X.], die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der [X.]erbracht, lässt einen durchgreifenden Erörterungsmangel erkennen. So hätte die [X.] in ihre Beweiswürdigung einfließen lassen müssen, dass der Zeuge V.      von der [X.]am 18. Dezember 2003 im Protokoll über ein mit der [X.]. geführtes Gespräch „Kein Preisnachlass wegen Finanzbehörden und Rückzahlung der Förderung“ vermerkt hatte.

3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Verkennung der rechtlichen Maßstäbe die Verneinung des Vorsatzes der Angeklagten ([X.] 34) beeinflusst hat.

Denn die [X.] lassen erkennen, dass die Angeklagten von der steuerrechtlichen Problematik und der fragwürdigen rechtlichen Zuordnung des Anspruchs komplett als „echter Schadensersatz“ durchaus Kenntnis hatten.

Der neue Tatrichter wird allerdings sowohl die Frage des Vorsatzes als auch die eines etwaigen Verbotsirrtums kritisch zu würdigen haben, da die entsprechende Rechtsmaterie zu dem damaligen [X.]punkt nicht allgemein bekannt war und die Angeklagten sich von verschiedenen Fachleuten hatten beraten lassen.

I[X.]

Auch der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Subventionsbetruges in Bezug auf die durch das Finanzamt [X.]     gewährte Investitionszulage weist Rechtsfehler auf. Denn die [X.] ist auch hier von dem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.

Die [X.] hat eine (durch Unterlassen bewirkte) Täuschung über das Vorliegen subventionserheblicher Tatsachen mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Denn subventionserheblich waren nach § 2 Abs. 5 Investitionszulagengesetz 1999 jedenfalls die Anschaffungskosten für die gelieferten Anlagen. Der Begriff der Anschaffungskosten, der nach allgemeiner Auffassung § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1992 – [X.], [X.] 1992, 2471 f.; für den parallelen Begriff der Herstellungskosten auch [X.], Urteile vom 20. August 2013 – [X.], [X.]/NV 2014, 312 ff.; vom 4. Juli 1990 – [X.], [X.] 1990, 1886 ff.), umfasst die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. [X.] sind Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Darunter sind nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen zu verstehen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die [X.] der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären ([X.], Urteil vom 20. August 2013 – [X.], [X.]/NV 2014, 312 ff.). Der Tatrichter hätte auch hier darlegen und erörtern müssen, inwieweit es sich nicht in Wirklichkeit um eine Ermäßigung der Anschaffungskosten gehandelt hat.

II[X.]

Die sachlich-rechtliche Überprüfung führt auch hinsichtlich des Vorwurfs eines weiteren Subventionsbetruges gegenüber dem [X.].                zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Allerdings kommt eine Bestrafung der Angeklagten wegen Subventionsbetruges (§ 264 [X.]) aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Denn die Anschaffungskosten für die von der [X.]. erworbenen Produktionsanlagen stellen in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) keine subventionserheblichen Tatsachen i. S. von § 264 Abs. 8 [X.] dar.

Subventionserheblich sind nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 [X.]) oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 [X.]). Die Subventionserheblichkeit muss sich folgerichtig aus einem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinne), d.h. einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer Rechtsverordnung, ergeben; die Bezeichnung als „subventionserheblich“ in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt jedoch nicht (vgl. bereits [X.], Urteil vom 11. November 1998 – 3 [X.], [X.]St 44, 233, 237).

An einer solchen gesetzlichen Anknüpfung fehlt es aber bei [X.] im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Weder das Subventionsgesetz noch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 ([X.] I, S. 1861) enthalten konkrete Hinweise auf die Anknüpfung derartiger Fördermittel im Allgemeinen bzw. des [X.] im Besonderen an die Anschaffungskosten. [X.] Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung) aufgestellten Rahmenplan des nach § 6 dieses Gesetzes zusammen tretenden [X.] aus Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden konkreten Verwaltungsbestimmungen (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 1. November 2006 – 1 [X.], [X.], 417 (nur [X.].); näher [X.], [X.] 2009, 524 ff.). Dies genügt jedoch ebenso wenig wie der ausweislich der Urteilsfeststellungen in den [X.] enthaltene Hinweis „auf die Subventionserheblichkeit der Angaben“ (vgl. bereits [X.] aaO; [X.] aaO).

Eine Verurteilung wegen Subventionsbetruges scheidet danach im vorliegenden Fall aus.

2. Soweit – was naheliegt – auch die Anschaffungskosten zu den ausweislich der Förderungsbescheide subventionserheblichen „Angaben“ zählten, ist jedoch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 [X.]) zu prüfen. Kommt die für sich genommen abschließende Sonderregelung des § 264 [X.] nicht in Betracht, liegen aber die Voraussetzungen des (versuchten) Betruges vor, lebt die Strafbarkeit nach § 263 [X.] wieder auf ([X.], Urteil vom 11. November 1998 – 3 [X.], [X.]St 44, 233).

Auch insoweit hatte daher eine Aufhebung und Zurückverweisung zu erfolgen.

IV.

Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die damit verknüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Str[X.]) und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos ([X.], Urteile vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12 und vom 25. März 2010 – 1 [X.], Rn. 20).

Raum                      Rothfuß                          Jäger

            Radtke                        [X.]

Meta

1 StR 114/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schwerin, 16. April 2013, Az: 161 Js 1566/06 - 31 KLs 12/08

§ 9 Abs 1 StGB, § 265b Abs 1 StGB, § 265b Abs 3 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. 1 StR 114/14 (REWIS RS 2014, 2378)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 423 REWIS RS 2014, 2378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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