Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 25 W (pat) 10/16

25. Senat | REWIS RS 2018, 2714

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Sallaki" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 11 599 – [X.]/14 Lösch

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 22. Februar 2007 angemeldete Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 30. Mai 2007 unter der Nr. 307 11 599 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden und genießt Schutz für die nachfolgenden Waren:

4

Klasse 3: Weihrauch; kosmetische Mittel, Parfümeriewaren, Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;

5

Klasse 5: Insektenabwehrmittel mit Weihrauch; Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke.

6

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014, eingegangen beim [X.] am selben Tag, hat die Löschungsantragstellerin gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] und § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] die teilweise Löschung der beschwerdegegenständlichen Marke beantragt, nämlich für die nachfolgenden Waren:

7

Klasse 3: Weihrauch;

8

Klasse 5: Insektenabwehrmittel mit Weihrauch; Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke.

9

Dem am 16. Januar 2015 an die Markeninhaberin per Empfangsbekenntnis zugestellten [X.] hat diese mit Schriftsatz vom 11. März 2015 (eingegangen beim [X.] am 12. März 2015) widersprochen. Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Teillöschung der beschwerdegegenständlichen Marke im beantragten Umfang angeordnet.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der [X.] zulässig und insbesondere gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] fristgemäß innerhalb von 10 Jahren nach Eintragung der angegriffenen Marke gestellt worden sei. Der [X.] habe auch in der Sache Erfolg. Die Marke „[X.]“ sei im Zusammenhang mit den angegriffenen Waren nicht schutzfähig, da es sich insoweit um eine die stoffliche Beschaffenheit der Waren unmittelbar beschreibende Angabe handle. Das [X.] habe bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden, so dass ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen sei. Als „[X.]“ werde ein für medizinische Zwecke verwendeter Extrakt des [X.] des [X.] [X.]es (botanisch: Boswellia serrata) bezeichnet. Sämtliche mit dem Löschungsantrag angegriffenen Waren enthielten diesen Extrakt oder könnten diesen enthalten. Die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ als stoffliche Beschaffenheitsangabe ergebe sich aus den [X.]auszügen [X.], [X.], www.pflanzenguru.com und [X.]. Auf diesen [X.]seiten werde das [X.] des [X.] [X.]es bzw. der [X.] selbst als „[X.]“ oder „[X.]“ bezeichnet. Die Tatsache, dass der Begriff „[X.]“ bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung am 22. Februar 2007 in diesem Sinne als Beschaffenheitsangabe verwendet worden sei, ergebe sich aus den [X.]auszügen [X.] vom 1. März 2006; [X.] vom 26. April 2005 und [X.] vom 1. Februar 2002. Die Berücksichtigung der vorgenannten Fundstellen laufe entgegen der Auffassung der Markeninhaberin keineswegs auf die unzulässige Fiktion eines allwissenden Verkehrsteilnehmers hinaus. Zur Bejahung eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei es auch nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem Zeichen „[X.]“ und den beanspruchten Waren herstellen könnten. Der vorliegend ausreichend maßgebliche Verkehrskreis seien die Fachkreise, weshalb allein auf das Verständnis von Ärzten, Heilpraktikern und Apothekern abzustellen sei. Hier könne bereits die Kenntnis eines relativ kleinen Teils aller Personen, die den Fachkreisen zuzurechnen seien, dem Markenschutz entgegenstehen, zumal es jedem Mitbewerber möglich sein müsse, beschreibende Angaben frei zu verwenden. Es könne deswegen offenbleiben, ob die gleichfalls angesprochenen Endverbraucher die Bezeichnung „[X.]“ als warenbeschreibend verstehen könnten. Die verschiedenen, von der Markeninhaberin angeführten Entscheidungen des [X.] und des [X.], die sämtlich die Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke für Weihrauchprodukte bestätigt hätten, führten zu keiner anderen Beurteilung. Die Löschungsabteilung sei insoweit nicht an die Bewertung der Zivilgerichte gebunden, sondern beurteile die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung dem Amtsermittlungsgrundsatz folgend selbst. Die Frage, ob „[X.]“ als eine üblich gewordene Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] anzusehen sei oder ob der Bezeichnung die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle, könne dahingestellt bleiben. Dagegen sei festzustellen, dass die Anmeldung der Marke „[X.]“ nicht bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] erfolgt sei. Die Markenanmeldung greife nicht in einen schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers ein. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Markenanmeldung ausschließlich mit der Absicht erfolgt sei, Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu überziehen. Die gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten um die Marke „[X.]“ entsprächen dem normalen Streit um Abwehrrechte aus eingetragenen Marken. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Markeninhaberin die angegriffene Marke angemeldet habe, um die mit der Eintragung der Marke verbundene (an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzen zu können.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. [X.] habe zwar zu Recht festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] nicht vorlägen. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung seien aber auch andere Schutzhindernisse nicht gegeben. Die Bezeichnung „[X.]“ sei insbesondere keine beschreibende Angabe oder Gattungsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.] stütze sich in ihrer Entscheidung insoweit lediglich auf eine willkürlich getroffene Auswahl von vier [X.]seiten und drei Kurzzitaten aus einer [X.]. Sie berücksichtige dabei aber weder den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch den Umstand, dass [X.]seiten grundsätzlich keine zuverlässigen Feststellungen zulassen würden, da diese leicht manipulierbar seien. Tatsächlich sei die Bezeichnung „[X.]“ in [X.] (ebenso wenig wie in [X.]) eine beschreibende oder generische Bezeichnung für das [X.] des [X.] [X.]es, sondern schon im Zeitpunkt der Markenanmeldung als herkunftshinweisendes Unternehmenskennzeichen benutzt worden. Entgegen der Auffassung der Löschungsantragstellerin sei es vollkommen unerheblich, ob die Bezeichnung „[X.]“ von der Anmelderin neu geschaffen oder „erfunden“ worden sei. Auch wenn als richtig unterstellt werde, dass „[X.]“ als Abwandlung des Wortes „[X.]“ aus dem [X.] entnommen sei (bzw. eine fehleranfällige Transkription aus der [X.]), rechtfertige dies die Feststellung eines sachbeschreibenden [X.] nicht, da die Bedeutung des Begriffs dem angesprochenen Verkehr nicht bekannt sei. [X.] sei nicht nur eine kaum geläufige Fremdsprache, sondern wie [X.] eine „tote Sprache“, die selbst in [X.] nur von einem verschwindend geringen Anteil der Bevölkerung verstanden werde. Im Übrigen sei die Frage eines sachbeschreibenden [X.] für die [X.] Wortmarke „[X.]“ von einem dem [X.] vergleichbaren [X.]n Gericht (dem [X.]) mit Urteil vom 30. Juli 2010 bereits geprüft und verneint worden. Die dortige Löschungsklage sei abgewiesen worden (vgl. Anlage [X.] im Löschungsverfahren). Unabhängig davon werde das [X.] des [X.] [X.]es in [X.] – wie auch in [X.] – nicht als „[X.]“ bezeichnet, sondern u. a. als „[X.]“. So habe Professor Dr. [X.], ein ausgewiesener Experte der ayurvedischen Medizin, in einem Bericht im [X.] aus dem [X.] das [X.] des [X.] [X.]es als „[X.]“ bezeichnet und darüber berichtet, dass entsprechende Extrakte u. a. unter dem Handelsnamen „[X.]™“ ein in [X.] zugelassenes Arzneimittel seien (Anlage [X.] im Löschungsverfahren). Herr Prof. Dr. [X.] habe dies in einer weiteren Veröffentlichung aus dem [X.] bestätigt (Anlage [X.] im Löschungsverfahren). Weitere Nachweise für ein Verständnis der Bezeichnung „[X.]“ als Marke seien die Dissertationen von [X.] aus dem Jahr 2003 (Anlage [X.] im Löschungsverfahren), von [X.] aus dem [X.] (Anlage [X.] im Löschungsverfahren) und von [X.] aus dem Jahr 2005 (Anlage [X.] im Löschungsverfahren). Die Veröffentlichung des sachverständigen Zeugen [X.] (Anlage [X.] im Löschungsverfahren vor dem [X.] = [X.] vom 1. März 2006 = Anlage 6 zum [X.] des Senats vom 15. Februar 2018 – [X.]. 216/222 d. A.) habe die Markenabteilung lediglich in Form eines Kurzzitates aus der [X.] gewürdigt und so unzutreffenderweise als Beleg für ein sachbeschreibendes Verständnis der Bezeichnung „[X.]“ herangezogen. Tatsächlich ergebe sich aus der Lektüre der genannten Quelle Gegenteiliges. Dort werde die Bezeichnung „[X.]“ als Name eines bestimmten Präparates benutzt und nicht als Beschreibung für einen Weihrauchextrakt. Auch in dem Google-Treffer [X.] vom 26. April 2005 werde entgegen der Auffassung der Markenabteilung bei genauem Hinsehen der Begriff „[X.]“ an keiner Stelle als Synonym für „Weihrauch“ verwendet. Dieser werde vielmehr als „Olibanum“ bezeichnet. Die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ im Titel der Diskussionsrunde neben der eingetragenen Marke „[X.]“ und die Frage der Teilnehmer, ob Ärzte „das Medikament“ verschreiben könnten, belegten, dass „[X.]“ als Bezeichnung für ein bestimmtes Weihrauchpräparat verstanden werde. Die [X.]seite von [X.] sei dagegen zur Feststellung des maßgeblichen [X.]ses nicht geeignet. [X.] sei ein Spezialist für ayurvedische Medizin, der in seinen Publikationen die Übersetzungen des Herrn Professor Dr. [X.] nutze, eines Spezialisten für alt[X.] Ritualtexte. Derartige Spezialkenntnisse seien für die Bestimmung des [X.]ses unmaßgeblich. Dies habe auch das [X.] im Urteil vom 17. Juli 2015 bestätigt ([X.]. 1 [X.], dort Seite 8 – Anlage [X.] im Löschungsverfahren). Auf der [X.]seite [X.], auf die sich die Markenabteilung in ihrer Entscheidung stütze, werde [X.] als ein bestimmtes Produkt bezeichnet („Das Produkt heißt aktuell (2012) [X.] und enthält 600 mg Extrakt von Boswellia serrata“). Soweit auf der [X.]seite traditionelle Namen des [X.] aufgelistet würden, u. a. auch „[X.]/[X.]“, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass diese Namen von den [X.] Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden würden. Auch die weiteren Fundstellen der Markenabteilung belegten ein sachbeschreibendes [X.] nicht, da dort „[X.]“ entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht das [X.] des [X.] [X.]es bezeichne, sondern den [X.] selbst ([X.]) oder den Weihrauch bzw. gemahlenen Weihrauch selbst (www.pflanzenguru.com; [X.]). Das [X.] habe mehrfach rechtkräftig festgestellt, dass die Bezeichnung „[X.]“ keinen beschreibenden Sinngehalt habe (Anlagen [X.], [X.] und [X.] im Löschungsverfahren vor dem [X.]). Das [X.] habe dies bestätigt (Anlagen [X.], [X.] und [X.] im Löschungsverfahren). Darüber hinaus habe das [X.] mit zwei Urteilen vom 7. April 2016 ([X.]. 29 U 2925/15, Anlage [X.], [X.]. 42/50 d. A. und [X.]. 29 U 2923/15, Anlage [X.], [X.]. 51/58 d. A.) festgestellt, dass die Benutzung des Zeichens „[X.]-Hecht“ durch die Löschungsantragstellerin das Markenrecht der Antraggegnerin an der beschwerdegegenständlichen Marke verletze. Die Marke „[X.]“ sei nach den Feststellungen des [X.] durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Insoweit komme es nicht nur auf das Verständnis der angesprochenen Fachkreise, sondern auch der Verbraucher an. In den Urteilen habe sich das [X.] auch mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss der Markenabteilung auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass diese zu Unrecht allein auf das Verständnis der Fachkreise abgestellt habe. Darüber hinaus seien die von der Markenabteilung angeführten Belege mangelhaft. Im Übrigen sei, selbst wenn man entgegen der Auffassung des [X.] bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise allein auf die Fachkreise abstellen wolle, auf das Verständnis aller Angehöriger dieses [X.] abzustellen und nicht etwa nur auf Ärzte, die sich mit ayurvedischer Medizin befassten. Eine solche Aufspaltung der Verkehrskreise sei generell unzulässig. Die Monografie der [X.], auf die die Löschungsantragstellerin verweise (Anlage 5 = Anlage 7 des [X.]es des Senats vom 15. Februar 2018, [X.]. 223/237 d. A.), liege nur in Form einer Kopie vor und könne schon deswegen keine Beweiskraft entfalten. Die Löschungsantragstellerin teile zudem nicht mit, auf welcher Grundlage und in welchem Zeitraum die entsprechenden Daten erhoben worden seien, weshalb eine inhaltliche Bewertung der Quelle nicht möglich sei. Dies habe auch das [X.] in einer der oben genannten Entscheidungen vom 7. April 2016 (Anlage [X.], a. a. [X.]) bestätigt. Aus der Quelle gehe überdies nicht hervor, wie die angesprochenen Verkehrskreise die genannten Bezeichnungen verstünden, da das Buch lediglich traditionelle bzw. volkssprachliche oder mundartliche Bezeichnungen aufliste, ohne darzulegen auf welche Bevölkerungsgruppe insoweit abzustellen sei. Die Quelle sei daher für das [X.] [X.] ohne jede Aussagekraft. Dies habe auch das [X.] im Urteil vom 17. Juli 2015 bestätigt ([X.]. 1 [X.], dort Seite 8 – Anlage [X.] im Löschungsverfahren vor dem [X.]). Zuletzt habe das [X.] mit Urteil vom 1. Juni 2017, [X.]. 29 U 3907/216 (Anlage [X.], [X.]. 472/484 d. A.), festgestellt, dass die hier beschwerdegegenständliche Entscheidung der Markenabteilung rechtsfehlerhaft sei. Der [X.] habe dies durch Beschluss vom 20. September 2018 höchstrichterlich bestätigt, [X.]. [X.] (Anlage [X.], [X.]. 470/471 d. A.).

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 25. Januar 2016 aufzuheben und den Löschungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Löschungsantragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

; = Anlage [X.] im Löschungsverfahren; = Anlage 6 im [X.] des Senats vom 15. Februar 2018) werde von der Markeninhaberin fehlerhaft interpretiert. Der Autor verstehe sowohl die Bezeichnung „[X.]“ als auch „[X.]“ als Bezeichnung für einen „[X.]“. In der Anlage [X.] im Löschungsverfahren (Screenshot eines Onlineshops vom 23. Dezember 2015) sei wörtlich zu lesen: „Er [ein [X.]extrakt] trug den Namen „[X.]“, die [X.]-Bezeichnung für den [X.] der [X.] Weihrauchpflanze Boswellia serrata“. In der Anlage [X.] im Löschungsverfahren (Screenshot eines [X.]shops vom 23. Dezember 2015) finde sich der Satz: „[X.]r Weihrauch oder [X.] ist ein keiner Baum mit kräftigem Stamm“. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin handle es sich bei den Bezeichnungen „[X.]“ und „[X.]“ um Synonyme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beide Begriffe aus einer fremden Sprache übersetzt worden seien. Bei solchen Übersetzungen werde häufig der Buchstabe „h“ eingefügt, ohne dass es hierfür eine sprachliche Notwendigkeit gebe. Die unterschiedliche Schreibweise habe keinen Einfluss auf die [X.] Aussprache der Begriffe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Bezeichnung „[X.]“ eine erkennbare Abwandlung des Gattungsbegriffs „[X.]“ sei, führe dies nicht zur Bejahung der Schutzfähigkeit, da der Verkehr an noch nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte Abwandlungen von beschreibenden Angaben gewöhnt sei und diese nicht als betriebliche Herkunftszeichen auffasse. Die Urteile des OLG München im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung seien ohne Relevanz, da insoweit die Entscheidung in der Hauptsache noch ausstehe. Das [X.] München habe sich in seinen Entscheidungen im Übrigen mit den vorgenannten Anlagen nicht ausreichend auseinandergesetzt und unterliege darüber hinaus im Hinblick auf die Frage der relevanten Verkehrskreise einem Rechtsirrtum. Zutreffend sei es vorliegend, zur Bejahung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] allein auf die Kenntnisse bzw. das Verständnis der angesprochenen Fachkreise abzustellen. Den Fachkreisen sei die Monografie der [X.] ebenso bekannt wie die Bezeichnung des [X.] Weihrauchs als „[X.]“ in [X.]. Unabhängig davon sei auch Verbrauchern die Bedeutung von „[X.]“ als Inhaltsstoffangabe bekannt, weil sich diese bezüglich alternativer Heilmethoden, zu denen auch die Verwendung von Weihrauch zu rechnen sei, im [X.] informieren. [X.] habe die von ihr ermittelten [X.]quellen, auf die auch Verbraucher zugreifen würden, zutreffend interpretiert.

Unabhängig von der Frage des [X.]ses sei die Markenanmeldung auch böswillig erfolgt, weil die Anmelderin mit der angegriffenen Marke nicht den eigenen Wettbewerb fördern wolle. Sie bringe in [X.] ein als „[X.]“ bezeichnetes Arzneimittel in den Verkehr, das arzneimittelrechtlich gar nicht zugelassen sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke habe noch nicht einmal einen Antrag auf arzneimittelrechtliche Zulassung gestellt. Der Import und der Vertrieb der als „[X.]“ bezeichneten Arzneimittel in [X.] sei nur nach der Ausnahmeregelung gemäß § 73 Abs. 3 [X.] möglich. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung bedinge aber ein Werbeverbot für das betreffende Produkt. Ohne Werbung könne die Markeninhaberin aber keine zusätzlichen Marktanteile gewinnen. Darüber hinaus habe die Anmelderin die Bezeichnung „[X.]“ trotz des oben genannten [X.] Urteils, wonach es sich bei dieser um eine Bezeichnung für das [X.] des [X.] Weihrauchs und damit um eine Wirkstoffangabe handle, als [X.] Marke angemeldet. Dies verdeutliche die Absicht der Markenanmelderin, ihre Wettbewerber vom Gebrauch der freihaltebedürftigen Wirkstoffangabe fernzuhalten.

Der Senat hat die Beteiligten mit [X.] vom 15. Februar 2018 ([X.]. 197 ff. d. A.) auf seine eigenen Rechercheergebnisse hingewiesen, und darauf, dass die dem [X.] beigefügten Anlagen 1 bis 9 nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Bejahung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausreichend belegten. Die Bezeichnung „[X.]“ sei bereits im relevanten Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (22. Februar 2007) im Inland als Gattungsbegriff für [X.] Weihrauch bzw. das [X.] des [X.] Weihrauchs benutzt worden.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Die Mehrzahl der Rechercheergebnisse des Senats beträfe lediglich die Bezeichnung „[X.]“. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese Bezeichnung ein Gattungsbegriff für das [X.] des [X.] Weihrauchs sei, begründe dies kein Schutzhindernis für die Bezeichnung „[X.]“, da Abwandlungen sachbeschreibender Bezeichnungen grundsätzlich schutzfähig seien. Im Übrigen habe die Löschungsantragstellerin zur Phonetik der Bezeichnungen nichts vorgetragen, was nicht zu Lasten der Markeninhaberin gehen könne. Weiterhin sei gemäß der Senatsentscheidung vom 29. September 2016, [X.]. 25 W (pat) 1/15 – [X.], ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht zu bejahen, wenn neben dem sachbeschreibenden Verständnis einer Bezeichnung auch eine markenmäßige Verwendung in Betracht komme. Die vom erkennenden Senat selbst dargelegte Voraussetzung zur Löschung einer Marke, nämlich dass das in Rede stehende Zeichen einheitlich beschreibend verwendet werde, sei vorliegend nicht erfüllt. So ergebe sich schon aus der vom Senat als Anlage 6 zum [X.] vorgelegten Quelle (= [X.] vom 1. März 2006) nicht zweifelsfrei, ob dort eine kennzeichenmäßige Verwendung ausgeschlossen sei. Bezüglich der Bezeichnung „[X.]“ habe der Senat in seiner oben genannten Entscheidung vom 29. September 2016 dieselbe Quelle ausgewertet und insoweit eine kennzeichenmäßige Verwendung für die Bezeichnung „[X.]“ nicht ausgeschlossen. In den übrigen Quellen werde die Bezeichnung „[X.]“ teils willkürlich als eine von vielen fremdsprachigen Bezeichnungen für „[X.] Weihrauch“ aufgeführt, was aber kein geeigneter Nachweis für ein entsprechendes Verständnis der inländischen Verkehrskreise sei. Insoweit seien die vom Senat aufgefundenen Unterlagen [X.]falls im Sinne eines „

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den [X.] des Senats vom 15. Februar 2018 nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15. März 2018 und vom 18. Oktober 2018 sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Markeninhaberin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die angegriffene Marke ist trotz eines teilweise – d. h. im Zusammenhang mit den mit dem im Löschungsantrag angegriffenen Waren – vorliegenden Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch insoweit eingetragen worden, so dass die Markenabteilung zu Recht auf den Antrag der Antragstellerin hin die Teillöschung der angegriffenen Marke im beantragten Umfang angeordnet hat, § 50 Abs. 1 und 4 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Bezeichnung „[X.]“ stellt im Zusammenhang mit den Waren „Weihrauch (Klasse 3); Insektenabwehrmittel mit Weihrauch; Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke (Klasse 5)“ eine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der genannten Waren dienen kann, so dass insoweit ein [X.] i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen ist.

Eine Marke ist auf Antrag und nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] – im Rahmen der gestellten Anträge – nach § 50 Abs. 1 [X.] wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt – dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 [X.] vom [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] seit einigen Jahren ausgelegt (vgl. [X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15 – [X.] werden Fakten, mit zahlreichen Nachweisen) – als auch bezogen auf den Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 25. Januar 2016 (§ 50 Abs. 2 S. 1 [X.]) schutzunfähig war bzw. ist.

Soweit ein Löschungsantrag unter den rechtlichen Gesichtspunkten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] gestellt wird, kommt eine Löschung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem [X.] gestellt wird, was im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Denn die Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte am 30. Mai 2007 und der [X.] ging am 27. November 2014 ein. Eine Löschung kann im Übrigen nur erfolgen, wenn das Vorliegen von [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung zweifelsfrei feststeht. Die Löschungsantragstellerin trägt damit die Feststellungslast in Bezug auf die Feststellung der Schutzhindernisse. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden bzw. sind auf Antrag zu löschen, welche zu den vorstehend genannten maßgeblichen Zeitpunkten ausschließlich aus Angaben bestanden bzw. bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen bzw. einer Person vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung bzw. Löschung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – [X.]; [X.], 146 Rn. 31 f. – [X.]). Für die Beurteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit, hier konkret die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe zu dienen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 29 – [X.]; [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ [X.]; [X.] GRUR 2008, 900 Rn. 18 – [X.]; [X.], 565 Rn. 13 – smartbook). Dabei folgt aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], dass es unerheblich ist, ob die fragliche Bezeichnung im Anmeldezeitpunkt in ihrer beschreibenden Bedeutung im Verkehr bereits bekannt ist oder beschreibend verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann ([X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. § 8 Rn. 377; [X.] [X.], 146 Rn. 32 – [X.]; [X.], 674 Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2010, 534 Rn. 52 – [X.]; [X.] [X.], 272 Rn. 12, 17 – [X.]; [X.], 276 Rn. 8 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.).

[X.] 3.4. des [X.] ist nach Auffassung des Senats auch ohne vertiefte Recherche und Prüfung der auffindbaren Unterlagen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei „[X.]“ um einen Begriff handelt, der die Pflanze „[X.]r [X.]“ (botanisch: Boswellia serrata) bzw. deren [X.] ([X.]n Weihrauch) bezeichnet bzw. der sich für die Verwendung als entsprechende Fachbezeichnung eignet. Die Bezeichnung „[X.]“ war darüber hinaus bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 22. Februar 2007 nicht nur abstrakt dazu geeignet, sachbeschreibend verwendet zu werden, sondern zumindest einem relevanten Teil der inländischen Fachkreise im oben genannten Sinne bereits als Bezeichnung für [X.]n Weihrauch bekannt. Dem [X.] war dabei auch die Tatsache bekannt, dass es sich bei dem [X.] des [X.]n [X.]es um ein traditionelles ayurvedisches Heilmittel handelt, das in Form eines Weihrauchextraktes im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke in [X.] vertrieben wurde (u. a. unter der Bezeichnung „[X.]“ bzw. „[X.] [X.]“). Unabhängig von einzelnen markenmäßigen Benutzungen für ein bestimmtes Weihrauchprodukt war die Bezeichnung „[X.]“ schon im relevanten Zeitpunkt im Zusammenhang mit sämtlichen angegriffenen Waren, insbesondere pharmazeutischen Produkten und Nahrungsergänzungsmitteln, die Weihrauch enthalten können, im Verkehr als sachbeschreibende Angabe bekannt.

1.1. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren werden sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher angesprochen. Zu den inländischen Fachkreisen gehören dabei vor allem Ärzte, Apotheker, Drogisten und Heilpraktiker. Das [X.] hat im Urteil vom 1. Juni 2017, [X.]. 29 U 3907/16 (Anlage [X.], [X.]. 472/484 d. A., dort auf Seite 10, [X.]. 481 d. A.) betreffend die Beurteilung der Unterscheidungskraft der hier beschwerdegegenständlichen Marke die Auffassung vertreten, dass der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 25. Januar 2016 zu Unrecht davon ausgehe, dass insoweit allein auf das Verständnis der Fachkreise abzustellen sei. Dem ist nicht beizutreten. Nach ständiger Rechtsprechung, mit der sich das [X.] in der oben genannten Entscheidung nicht weiter auseinandergesetzt hat, ist bei der Prüfung von [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] auch das Verständnis der Fachkreise für sich genommen bereits ausreichend maßgeblich, selbst wenn im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen neben den Fachkreisen auch Endverbraucher angesprochen sind (vgl. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. § 8 Rn. 46; [X.] [X.] 2013, 110 Rn. 36 – 38 – Restore; [X.], 674 Rn. 58 – Postkantoor; [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ [X.]; GRUR 2010, 534 Rn. 25 – 31 – [X.]; BPatG [X.], 79, 84 – [X.]; [X.], 493, 494 – [X.] in [X.]). Darüber hinaus ist es entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke zur Bejahung eines [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (wie auch eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) nicht angezeigt, die relevanten Verkehrskreise mit (möglichst) weiten Oberbegriffen zu definieren. So ist es nicht erforderlich, dass ein Fachbegriff aus dem Bereich der Naturheilkunde [X.] Medizinern bekannt ist, auch solchen, die mit Naturheilkunde im Wesentlichen nicht befasst sind wie [X.] Radiologen, Chirurgen oder Notärzten, um als sachbeschreibende Bezeichnung verstanden zu werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der betreffende Begriff einem spezialisierten Fachpublikum aus dem Bereich der Naturheilkunde (bzw. auch nur der ayurvedischen Medizin) als Fachbegriff bekannt ist. Eine solche Differenzierung zwischen einzelnen, spezialisierten Fachgebieten ist nicht mit der (grundsätzlich unzulässigen) Annahme gespaltener Verkehrskreise gleichzusetzen.

1.2. Zur Feststellung des inländischen [X.]ses, auf das es entscheidend ankommt (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. § 8 Rn. 393 – m. w. N.), ist es vorliegend ausreichend, auf inländische bzw. auch für den inländischen Leser bestimmte und diesem zugängliche Quellen abzustellen. Es kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, wie die Bezeichnung „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt in [X.] verstanden worden ist und ob ein sachbeschreibendes Verständnis in [X.] unter Umständen ausreichen würde, um im Wege einer realitätsbezogenen Prognose festzustellen, dass eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung im Inland vernünftigerweise zu erwarten ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, auf die von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Unterlagen einzugehen, die sich auf die Benutzung und das Verständnis der Bezeichnung „[X.]“ in [X.] beziehen (insbesondere die Anlagen 25, 26, 28, 29 und 30). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob „[X.]“ nach der [X.] Rechtsprechung eine Inhaltsstoffangabe im Sinne von „Weihrauch“ ist und/oder für die beschwerdegegenständlichen Waren (ggf. gleichwohl) als Marke schutzfähig ist (vgl. Anlage [X.] – Urteil des [X.]). Der Senat stützt sich in seinen Feststellungen im Wesentlichen auf die nachfolgenden, im Inland zugänglichen Quellen, die teilweise bereits von der Löschungsantragstellerin und dem [X.] in das Verfahren eingeführt worden waren:

1) [X.], „Weihrauch“, erstmals erschienen 2003, (Anlage 1 zum [X.] vom 15. Februar 2018 ([X.]. 201 – 203 d. A.) und Anlage 1a ([X.]. 204 – 206 d. A.) = Anlage 4 des Löschungsverfahrens).

2) [X.], [X.], „[X.], erschienen 2006 (Anlage 2 zum [X.] vom 15. Februar 2018 ([X.]. 208 – 209 d. A.) – ein Original befindet sich in der Bibliothek des [X.]s und lag in der mündlichen Verhandlung vor).

3) [X.], „Erkältungskrankheiten im Ayurveda“, in „[X.]“, Ausgabe 02/06 (Anlage 3 zum [X.] vom 15. Februar 2018 – [X.]. 210 – 213 d. A.).

4) [X.], „Olibanum, Weihrauch – die göttliche Droge. Ein neues und altes Heilmittel“, in „[X.] (Anlage 4 zum [X.] vom 15. Februar 2018 – [X.]. 214 d. A.)

5) [X.] eines anonymen Autors vom 15. Juli 2005 in dem [X.]portal www.ayurveda-portal.de (Anlage 5 zum [X.] vom 15. Februar 2018 – [X.]. 215 d. A.).

6) [X.], [X.], Heilpflanzen der Ayurvedischen Medizin, erschienen 1997, (Anlage 27 der Löschungsantragstellerin, [X.]. 420 d. A.).

7) Veröffentlichung der [X.], “[X.]” – Volume 4, 2009 (Anlage 7 zum [X.] vom 15. Februar 2018, [X.]. 223 – 237 d. A.; = entspricht Anlage 5 im Löschungsverfahren).

8) [X.]: „Heilpflanzen des Ayurveda Ashvagandha“, in „Ayurveda Journal“ Nr. 03/09 (Anlage 8 zum [X.] vom 15. Februar 2018, [X.]. 239 – 242 d. A.).

9) [X.] u. a.: „Schmerztherapie in der Pflege“, erschienen am 5. Dezember 2009 (Anlage 9 zum [X.] vom 15. Februar 2018, [X.]. 243 – 244 d. A.).

In den oben genannten Monografien und Fach- bzw. Zeitschriftenartikeln, die sich teilweise vornehmlich an das Fachpublikum richten und teilweise (auch) an Verbraucher (insbesondere die Anlagen 1, 2 und 8), bezeichnen die Begriffe „[X.]“ bzw. „[X.]“ den „[X.]n [X.]“ (botanisch: Boswellia serrata) bzw. dessen [X.] und beschreiben den Nutzen der Heilpflanze. Der Autor [X.] (oben Ziffer 1) berichtet unter Berufung auf ayurvedische Quellen aus dem 14. Jahrhundert, dass „[X.]“ die [X.]bezeichnung für das [X.] des [X.] [X.]es sei und dass in [X.] unter dieser Bezeichnung ein Weihrauchpräparat hergestellt werde. Das Medikament werde in [X.] unter der Bezeichnung „[X.] [X.]“ vertrieben. In dem Buch „[X.] (oben Ziffer 2), dem Zeitschriftenartikel „Erkältungskrankheiten im Ayurveda“ (oben Ziffer 3) und dem Zeitschriftenartikel „Heilpflanzen des Ayurveda Ashvagandha“ (oben Ziffer 8) werden verschiedene Heilpflanzen lexikalisch erläutert, wobei das Stichwort „[X.]“ den „[X.] [X.] (Boswellia serrata)“ bezeichnet („dieses Heilkraut [[X.]r Weihrauch ([X.] = Boswellia serrata] hat in Fachwelt bei der Behandlung von Gelenkerkrankungen Aufsehen erregt“ – vgl. Anlage Ziffer 3). In dem Zeitschriftenartikel „Olibanum, Weihrauch – die göttliche Droge. Ein neues und altes Heilmittel“ (oben Ziffer 4) und der Monografie der [X.] (oben Ziffer 7) werden verschiedene „Namen“ bzw. umgangssprachliche Bezeichnungen („[X.]“) der Heilpflanze „Boswellia serrata“ aufgelistet, u. a. „[X.]“ bzw. „[X.]“. In dem Buch „Heilpflanzen der Ayurvedischen Medizin“ (oben Ziffer 6) wird „[X.]“ als einer von zwei [X.]bezeichnungen der Heilpflanze Boswellia serrata aufgelistet. In dem Buch „Schmerztherapie in der Pflege“ (oben Ziffer 9) wird berichtet, dass die Heilpflanze „[X.] – Boswellia serrata – [X.]r Weihrauch“ bei [X.] mit entzündlicher Ursache eingesetzt werden könne. Entsprechende Präparate seien unter den Bezeichnungen „[X.]“ und „[X.] 1673“ im Handel. In dem anonymen [X.] vom 15. Juli 2005 in dem [X.]portal www.ayurveda-portal.de (oben Ziffer 5) wird beschrieben, dass der Begriff „[X.]“ ein ayurvedischer Name des [X.]n Weihrauchs sei. Die oben genannten Anlagen Ziffer 1 bis 6 sind zeitlich vor der Anmeldung der angegriffenen Marke veröffentlich worden. Die Veröffentlichung der oben genannten Anlagen Ziffer 7 bis 9 erfolgte zwar nach dem Anmeldetag, jedoch noch in einem ausreichend relevant nahem zeitlichen Zusammenhang. Bei den genannten Quellen (ausgenommen die Anlage Ziffer 5) handelt es sich um solche, deren Zweck es ist, über bestimmte Heilpflanzen zu berichten, was deren Bezeichnung und Wirkung einschließt. Insoweit steht die Benutzung des Begriffs „[X.]“ in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt bzw. dessen Bewerbung oder Vertrieb im Inland. Die Bezeichnung ist insoweit, insbesondere verglichen mit einer sachbeschreibenden Benutzung einer Bezeichnung durch nur einen Mitbewerber (vgl. [X.] [X.], 565 – smartbook), geeignet im Verkehr als generische Bezeichnung verstanden zu werden.

Die im angegriffenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. angeführten Fundstellen [X.] vom 26. April 2005 bzw. [X.] vom 1. Februar 2002 sind in der elektronischen [X.] lediglich in Form der [X.] dokumentiert. Die in der Trefferliste genannten Fundstellen bzw. [X.]seiten haben sich bei der Recherche des Senats nicht mehr aufrufen lassen. Insoweit beanstandet die Inhaberin der angegriffenen Marke zu Recht, dass [X.], bei denen nur wenige Wörter vor und nach dem Suchbegriff wiedergegeben werden, in der Regel für sich genommen nicht ausreichend sind, um ein bestimmtes [X.] zu belegen. Ohne die vollständige Quelle können solche Ausschnitte nur ein gewisses Indiz sein. Im Übrigen verweist der [X.]eintrag auf der Seite [X.] lediglich auf die Veröffentlichungen des Autors Dr. [X.], dessen Schriften, der Senat im Original herangezogen hat (oben Ziffer 1). Die weiteren im angegriffenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. angeführten [X.]fundstellen [X.], [X.], www.pflanzenguru.com und [X.] sind nicht auf den Anmeldezeitpunkt bezogen. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke sind diese Quellen, die vollständig in der [X.] dokumentiert sind, gleichwohl in gewissem Maße entscheidungserheblich, da sie zumindest die über den Tag der Anmeldung zeitlich hinausgehende und noch andauernde sachbeschreibende Benutzung der Bezeichnung „[X.]“ belegen.

1.3. Der Feststellung, dass die Bezeichnung „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt von den Fachkreisen als Gattungsbegriff für [X.]n Weihrauch verstanden worden ist, steht nicht entgegen, dass sie vereinzelt auch markenmäßig zur Bezeichnung eines bestimmten Produkts verwendet wurde und diese Benutzungen teilweise auch mit angefügten Kürzeln erfolgten, die auf ein registriertes Markenrecht hinweisen (wie etwa „[X.]“ für „[X.]“). Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zum Beleg dieser Tatsache verschiedene Unterlagen vorgelegt, insbesondere die Veröffentlichung des Herrn Prof. Dr. [X.] und drei Dissertationen (Anlagen [X.] bis [X.] im Löschungsverfahren). Insgesamt reichen diese Belege aber nicht aus, um ein sachbeschreibendes [X.] zu widerlegen oder so weit in Frage zu stellen, dass von einem Fall des

ausschließlich als Wirkstoffangabe verstünden, folgt hieraus nicht Gegenteiliges. Das Wort „ausschließlich“ nimmt lediglich auf die Formulierung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Bezug, wonach „Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder der Beschaffenheit der betreffenden Waren dienen können“. Dabei bezieht sich das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich“ grundsätzlich nur auf mehrteilige Marken (wie [X.] die [X.] „[X.]“), die neben einem schutzunfähigen Bestandteil auch einen schutzfähigen Bestandteil enthalten können. Es kommt also darauf an, dass die betreffende Bezeichnung in ihrer Gesamtheit sachbeschreibend verstanden wird (Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 399; [X.] [X.], 146 Rn. 33, 34 – [X.]).

1.4. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke vorträgt, dass die zutreffende Bezeichnung für den [X.] [X.] bzw. [X.] Weihrauch nicht „[X.]“, sondern „[X.]“ sei, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich insoweit auf eine Veröffentlichung des Pharmakologen Prof. Dr. [X.] aus dem [X.] berufen (vgl. Anlage [X.] im Löschungsverfahren und die Anlage, die in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2018 übergeben wurde [„Weihrauch – Anwendungen in der westlichen Medizin“, hrsg. von Herrmann [X.]] – [X.]. 295 – 310 d. A.). Dabei kann als richtig unterstellt werden, dass „[X.]“ eine (weitere) generische Bezeichnung für [X.] Weihrauch ist. Hierfür sprechen auch die Anlagen 4 und 7 des [X.]es vom 15. Februar 2018, die neben der Bezeichnung „[X.]“ auch Bezeichnungen wie „guggul“ oder „salai guggul“ nennen. Denn aus dieser Annahme folgt nicht der Schluss, dass „[X.]“ die einzig zutreffende bzw. gebräuchliche oder für den angesprochenen Verkehr als Sachangabe verständliche Bezeichnung für [X.]n Weihrauch ist. Bestimmte Gegenstände können grundsätzlich unter verschiedenen Fachbezeichnungen bekannt sein. Insbesondere im Zusammenhang mit Pflanzen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass diese verschiedene Namen tragen können. Für Pflanzen sind daher in der Regel sowohl die gebräuchlichen Bezeichnungen der [X.] Sprache als auch die botanischen Fachbezeichnungen freihaltebedürftige Angaben im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.], die [X.] die Früchte eines bestimmten, einheimischen Strauches enthalten können (botanisch: „Cornus mas“), sind die unterschiedlichen Bezeichnungen dieser Pflanze nicht schutzfähig, soweit sie dem Verkehr in relevantem Umfang geläufig sind (wie [X.] „Kornelkirsche“, „Gelber Hartriegel“ oder „Dirndl“; in [X.]: „Tierlibaum“).

1.5. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke in ihrer Beschwerdebegründung vorbringt, dass [X.]funde leicht manipulierbar und deswegen nicht aussagekräftig seien, kann diesem Einwand nicht pauschal beigetreten werden. Zunächst können nicht alle Rechercheergebnisse einer [X.]suche gleich bewertet werden. Auch wenn der Senat beispielsweise die Monografie der [X.] nicht als Druckwerk in Augenschein genommen hat, konnte die Schrift in Form einer [X.] heruntergeladen werden. Eine auf der [X.]seite einer anerkannten internationalen Organisation öffentlich zugängliche Quelle erscheint auch in elektronischer Form nicht weniger glaubwürdig als eine Druckschrift. Der Gedanke, dass der Inhalt der Monografie der [X.] in irgendeiner Art und Weise manipuliert sein könnte, erscheint eher fernliegend, wobei die Inhaberin der angegriffenen Marke in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die zu weiteren Recherchen des Senats Anlass geben könnten. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke die Verwertbarkeit der [X.]-Monografie mit der Begründung in Frage stellt, dass von der Löschungsantragstellerin nicht dargelegt werde, wie die dem Werk zugrunde liegenden Daten erhoben worden seien, kann auch dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Unabhängig von der Qualität der Recherche der Autoren belegt das Werk selbst, dass die Bezeichnung „[X.]“ eine (von vielen) Bezeichnung des [X.]n [X.]es ist. Jeder zum angesprochenen Fachkreis zu zählende Arzt oder Apotheker kann sich anhand des weltweit zugänglichen Werkes über traditionelle Heilpflanzen informieren bzw. die Bedeutung des Begriffs „[X.]“ nachschlagen. Dies reicht für sich genommen aus, das inländische [X.] der maßgeblichen Fachkreise [X.]. Eine weitere Recherche im Sinne einer Meta-Analyse, die sich mit der Entstehung und der wissenschaftlichen Qualität der entsprechenden Werke selbst befasst, ist nicht erforderlich. Dies verdeutlicht die Überlegung, dass es – unabhängig vom vorliegenden Fall – Bezeichnungen geben kann, die in ihrer Entstehung zwar eine reine Fantasiebezeichnung sind, sich aber zu einer Sachbezeichnung entwickelt haben, von der der Verkehr zudem glaubt, sie sei schon ursprünglich sachbeschreibend gewesen (so besteht beispielweise über die Existenz der „Piemont-Kirsche“ als Kirschsorte zumindest Verwirrung, auch wenn die Bezeichnung ursprünglich eine werblich verwendete Fantasiebezeichnung ist).

Der Inhaberin der angegriffenen Marke ist lediglich insoweit zuzustimmen, als bestimmte [X.]seiten, die grundsätzlich von jedermann überarbeitet oder ergänzt werden können, mit einer gewissen Vorsicht zu bewerten sind. Entsprechende Quellen können mit einem gewissen Aufwand in manipulativer Absicht eingerichtet oder umgeschrieben werden. Zwischen den Beteiligten, die durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten miteinander verbunden sind, waren zuvor entsprechende Vorwürfe getätigt worden. Insbesondere in [X.]foren können missbräuchliche Inhalte von interessierter Seite verhältnismäßig einfach eingebracht werden, was in anderem rechtlichen Zusammenhang, insbesondere im Bereich der Schleichwerbung, relevant werden kann. Bei Betrachtung der oben genannten Seiten finden sich aber keine Hinwiese dahingehend, dass diese von der Löschungsantragstellerin oder in deren Auftrag eingerichtet oder sonst manipuliert worden sein könnten. Dies liegt insbesondere dann nicht nahe, soweit die Seiten zeitlich vor dem Löschungsantrag datieren. Zudem hat die Inhaberin der angegriffenen Marke keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf gezielte Manipulationen der genannten Fundstellen hinweisen könnten und die zu weiteren Ermittlungen des Senats Anlass geben könnten. Insoweit reicht es nicht aus, die Zuverlässigkeit von [X.]quellen abstrakt-generell in Frage zu stellen, um deren Verwertbarkeit grundsätzlich zu verneinen. Die dahingehende Auffassung des [X.] (Beschluss vom 1. Juni 2017, [X.]. 29 U 3907/16, dort Seite 10, dritter Absatz, = Anlage [X.], [X.]. 481 d. A.) erscheint zu weitgehend. Im Ergebnis kann dies als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da es sich bei den Rechercheergebnissen des Senats im Wesentlichen um Druckwerke handelt.

1.6. Nach Auffassung des Senats steht auch die Tatsache, dass der [X.] Weihrauch in den oben angeführten Quellen teilweise als „[X.]“, teilweise aber auch als „[X.]“ bezeichnet wird, der Bejahung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Unabhängig davon, dass der Verkehr insbesondere bei Pflanzen an unterschiedliche Benennungen gewöhnt ist, sind die Bezeichnungen „[X.]“ und „[X.]“ im Sinne eines Synonyms zu verstehen. Zum einen werden die Bezeichnungen in den nur leicht unterschiedlichen Schreibweisen gleich oder jedenfalls sehr ähnlich ausgesprochen werden. Zum anderen handelt es sich bei der Bezeichnung um ein Wort, das aus dem [X.] und damit aus einem nicht-lateinischen Alphabet, transkribiert worden ist. Für Transkriptionen gibt es sehr häufig verschiedene vertretbare Lösungsvorschläge, so dass in Bezug auf die Schreibweise transkribierter Begriffe häufig eine gewisse Unsicherheit herrscht, worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend hingewiesen hat. Der angesprochene Verkehr wird daher beide Bezeichnungen als dieselbe Bezeichnung – lediglich in verschiedener Schreibweise – verstehen. Dies hat auch der sachverständige Zeuge Dr. E… nachvollziehbar und einleuchtend bestätigt, nach dessen Kenntnis das entsprechende Wort aus dem [X.] in der Form von „[X.]“ oder auch „[X.]“ transkribiert wird, wobei auch nach seiner fachlichen Kenntnis beide Bezeichnungen als Synonyme zu verstehen sind. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit [X.] im Inland oder in [X.] gesprochen bzw. verstanden wird. Unabhängig davon, ob eine Bezeichnung aus einer sogenannten „toten Sprache“ stammt oder als fremdsprachiger Begriff nicht zum inländischen Wortschatz zu zählen ist, und auch unabhängig von seiner tatsächlichen, ursprünglichen Bedeutung (s. o. Ziffer 1.5. am Ende des ersten Absatzes), besteht ein [X.], wenn der angesprochene Verkehr diese Bezeichnung als Sachangabe versteht und seine Bedeutung erkennt (vgl. für ungewohnte oder fremdsprachige Zeichen: [X.]/ Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 389). So bedeutete beispielsweise der [X.] Begriff „[X.]“ ursprünglich nur „Leuchtfeuer“. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wurde mit „[X.]“ auch eine bestimmte Funktechnologie bezeichnet. Für die Frage der Schutzfähigkeit der Bezeichnung kommt es aber nicht darauf an, ob der Verkehr die ursprüngliche Wortbedeutung kennt, sondern allein darauf, ob er „[X.]“ als Fachbegriff der Funktechnologie versteht (vgl. die Senatsentscheidung BPatG 25 W (pat) 96/17 – City[X.]; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich). Im Übrigen hat die Löschungsantragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „[X.]“, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie eine Abwandlung des Gattungsbegriffs „[X.]“ sei, gleichfalls nicht schutzfähig wäre, weil der Verkehr diese geringfügige Abwandlung nicht bemerken wird (vgl. [X.] GRUR 2003, 882, 883 – [X.] („[X.]“); BPatG 28 W (pat) 555/11 – [X.] („happiness“); [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 540 m. w. N.).

1.7. Die Einvernahme der sachverständigen Zeugen Dr. E… und [X.] hat zur Aufklärung der Frage, ob die Bezeichnung „[X.]“ im maßgeblichen Sachzusammenhang eine beschreibende Angabe oder eine markenrechtlich kennzeichnende Angabe darstellt, nichts Wesentliches beigetragen.

[X.] hat die Behauptung der Löschungsantragstellerin bestätigt, dass es sich bei „[X.]“ um eine Gattungsbezeichnung handelt. Der Zeuge gab an, dass er Arzt sei und sich seit der 70er Jahren mit ayurvedischer Medizin beschäftige. Nach seiner Kenntnis sei die Bezeichnung „[X.]“ ein Begriff, der in dieser Schreibweise oder auch in der Form von „[X.]“ aus dem [X.] transkribiert worden sei und als Fachbegriff „Weihrauch“ bedeute. Er habe im Jahr 1983 die Firma „[X.]“ gegründet, um die arzneimittelrechtliche Zulassung eines ayurvedischen Arzneimittels auf Basis von Weihrauch zu erwirken. Im Zuge dieser Bestrebung sei für die Firma [X.] in den 80er Jahren die Bezeichnung „[X.]“ als Marke eingetragen worden. Er habe dabei allerdings nicht in der Absicht gehandelt, die Marke als solche zu gebrauchen. Er habe vielmehr dem „Missbrauch“ der Bezeichnung „[X.]“ durch Dritte vorbeugen wollen.

Der sachverständige Zeuge [X.] (Autor der o. g. Anlage „Alternative Therapien bei der Multiplen Sklerose“ = Anlage [X.] im Löschungsverfahren = Anlage 6 zum [X.] vom 15. Februar 2018, [X.]. 216 ff. d. A.) gab an, Arzt zu sein und noch gelegentlich zu praktizieren. Er habe sich schon früh mit alternativen Heilmethoden beschäftigt und bei der Verschreibung von Weihrauchpräparaten das Produkt „[X.]“ rezeptiert. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Bezeichnung um ein bestimmtes Präparat der Firma [X.] und nicht um eine Fachbezeichnung.

[X.] hält beide sachverständige Zeugen trotz der inhaltlich nicht übereinstimmenden (sachverständigen) Aussagen für glaubwürdig. Beide haben kein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, selbst wenn der Zeuge Dr. E… früher mit der Markeninhaberin zusammenarbeitete und nach Beendigung dieser Kooperation gegenwärtig mit der Löschungsantragstellerin zusammenarbeitet. Der Zeuge hat unbefangen ausgesagt und keine Tendenz erkennen lassen, einer Seite schaden oder nutzen zu wollen. Er hat sich zudem auch über die Markeninhaberin und deren Geschäftsführer als seine früheren Geschäftspartner anerkennend geäußert. Die Aussagen der sachverständigen Zeugen waren trotz der inhaltlichen Unterschiede auch glaubhaft. Die von ihnen jeweils geschilderten subjektiven Wahrnehmungen erschienen plausibel und in sich stimmig.

In der Bewertung der Beweisaufnahme kann somit lediglich festgestellt werden, dass die Zeugen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch als sachverständige Zeugen im Sinne von § 414 ZPO qualifiziert sind, die Bezeichnung „[X.]“ in ihrer beruflichen Praxis unterschiedlich wahrgenommen haben. Ein relevanter Unterschied lässt sich nur insoweit festhalten, als der Zeuge Dr. E… sich wegen seiner intensiven Beschäftigung mit der ayurvedischen Medizin mit der Herkunft und der Bedeutung der Bezeichnung „[X.]“ vertiefter befasst hatte als der Zeuge [X.], der im Rahmen seiner Tätigkeit lediglich ein bestimmtes Produkt verschrieben hat. Soweit ein Zeuge, mag dieser auch ein sachverständiger Zeuge sein, der als Experte auf dem betreffenden Gebiet gelten darf, lediglich seine eigene Wahrnehmung bzw. sein eigenes Verständnis eines bestimmten Begriffs wiedergeben kann, ist seine Einvernahme letztlich nichts anderes als die empirische Feststellung des Verständnisses eines einzelnen Angehörigen des betreffenden [X.]. Dabei kommt dieser persönlichen Auffassung weitaus weniger Bedeutung zu als einer schriftlichen Quelle, die von weiteren Angehörigen der Fachkreise wahrgenommen wird und dadurch meinungsbildend sein kann. Anderes kann möglicherweise gelten, wenn der sachverständige Zeuge ganz speziell – über sein persönliches Verständnis hinausgehend – Angaben zum allgemeinen Verständnis des Verkehrs machen kann, wie beispielsweise im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Benutzung eines Begriffs auf einem Fachkongress oder im Zuge bestimmter Forschungsarbeiten. Nachdem entsprechende Ereignisse (Kongresse oder Studien) in aller Regel schriftlich dokumentiert sind, steht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch sachverständige Zeugen aber auch insoweit in Frage. Vor dem Hintergrund der hier durchgeführten Beweisaufnahme ist aus Sicht des Senat darauf hinzuweisen, dass ein Beweisangebot, bei dem sich das Beweisthema auf die persönliche Wahrnehmung oder Auffassung des sachverständigen Zeugen beschränkt, in der Regel ungeeignet und damit unzulässig ist. Die Benennung einer beliebigen Anzahl von willkürlich ausgewählten (Sachverständigen)Zeugen ermöglicht gegenüber der Bewertung schriftlicher Quellen keine zuverlässige Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter, auf die es aber entscheidend ankommt (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.] 12. Aufl., § 8 Rn. 53; siehe auch oben Ziffer 1.3. erster Absatz). Darüber hinaus wären entsprechende Einvernahmen dem Grunde nach nichts anderes als eine unsachgemäße, nämlich nicht repräsentative und im Hinblick auf die Zahl der Befragten nicht ausreichende Verkehrsbefragung. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 auf das weitere Beweisangebot, nämlich die Einvernahme des Zeugen Prof. Dr. [X.], verzichtet hat ([X.]. 506 d. A.) und der Senat den übrigen Beweisangeboten nachgekommen ist, kommt es auf diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich an.

1.8. Die Entscheidung des [X.] vom 1. Juni 2017, [X.]. 29 U 3907/16 (Anlage [X.] [X.]. 472 ff. d. A.), und die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den [X.], Beschluss vom 20. September 2018, [X.]. [X.] (Anlage [X.], [X.]. 470/471 d. A.), stehen der Teillöschung der angegriffenen Marke nicht entgegen. Unabhängig von der Tatsache, dass die vorliegend angegriffene Marke nicht der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem [X.] war (sondern die gleichlautende [X.] Wortmarke „[X.]“ – Registernummer 39805930), hat das [X.] ausdrücklich offen gelassen, ob die Bezeichnung „[X.]“ vom angesprochenen Verkehr (auch) beschreibend aufgefasst werde (dort Seite 7, letzter Absatz). Das [X.] hat lediglich Feststellungen zur Unterscheidungskraft der dortigen Klagemarke „[X.]“ getroffen. Nachdem selbst Feststellungen der ordentlichen Gerichte zu [X.] einer abweichende Entscheidung des [X.]s im Löschungsverfahren nicht entgegenstehen, gilt dies erst recht für Feststellungen zur Unterscheidungskraft, mögen bei der Prüfung dieser Tatbestände auch dieselben Tatsachen betreffend das [X.] ausschlaggebend sein. Es ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, dass im Registerverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, so dass der erkennende Senat – anders als das [X.] – die von einer [X.] vorgelegten Unterlagen nicht als unsubstantiiert zurückweisen kann (vgl. dort Seite 10, dritter Absatz), sondern sogar zu eigenen Ermittlungen verpflichtet ist und insofern auf einer völlig anderen Tatsachengrundlage entscheidet. Das Registerverfahren dient vornehmlich [X.], insbesondere einem fairen Wettbewerb und der Verhinderung unberechtigter Monopole, so dass die Entscheidung des Gerichts – anders als im ZPO-Streitverfahren vor den ordentlichen Gerichten – nicht von der Qualität des Vortrags einer bestimmten [X.] abhängig sein darf. Im Übrigen hat der [X.], anders als die Inhaberin der angegriffenen Marke dies glauben machen will, im oben genannten Beschluss keineswegs höchstrichterlich bestätigt, dass der hier angegriffene Beschluss der Markenabteilung 3.4. rechtsfehlerhaft sei, sondern lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, weil der Rechtsstreit vor dem [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hatte.

2. Nachdem ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Zusammenhang mit [X.] angegriffenen und beschwerdegegenständlichen Waren zu bejahen ist, können Ausführungen zu möglichen weiteren [X.] und insbesondere zu einer möglichen Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

3. Die Beteiligten haben in den mündlichen Verhandlungen vom 15. März 2018 und vom 18. Oktober 2018 nur [X.], aber keine Kostenanträge gestellt bzw. ihre schriftsätzlich gestellten Kostenanträge nicht weiterverfolgt. Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auch nicht gegeben, weshalb eventuell gestellte Kostenanträge zurückzuweisen gewesen wären. Der Ausgang des Verfahrens war von aufwändigen, tatsächlichen Feststellungen abhängig, weshalb die Verfahrensführung der Beteiligten bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls offenkundig in jeder Hinsicht mit der prozessualen Sorgfaltspflicht zu vereinbaren war.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da der Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen von tatsächlichen Feststellungen abhängig war. Soweit die Entscheidung im Zusammenhang mit der Frage, ob schon das Verständnis der neben den Endverbrauchern auch angesprochenen Fachkreise zur Bejahung eines Schutzhindernisses ausreicht, von der Entscheidung des [X.] vom 1. Juni 2017, [X.]. 29 U 3907/16, Anlage [X.], [X.]. 472 bis 484 d. A. abweicht, ist auch insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlasst. Die hiesige Entscheidung steht, wie oben dargelegt, im Einklang mit der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des [X.], so dass [X.]falls im Verfahren vor dem [X.], sofern dieses tatsächlich von der ständigen Rechtsprechung abweichen wollte, die Zulassung der Revision durch den [X.] veranlasst gewesen wäre (vgl. hierzu Beschluss des [X.] vom 20. September 2018, [X.]. [X.], Anlage [X.], [X.]. 470/471 d. A., mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde).

Meta

25 W (pat) 10/16

18.10.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 25 W (pat) 10/16 (REWIS RS 2018, 2714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2714

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 26/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Schönefelder Kreuz" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


29 U 3907/16 (OLG München)

Markenverletzung bei Nahrungsergänzungsmittel - "Salami"


25 W (pat) 114/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF (Wort-Bild-Marke)" – keine bösgläubige Markenanmeldung - …


25 W (pat) 2/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme - "H 15 Gufic" – Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit …


24 W (pat) 37/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "K" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.