Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. I ZR 217/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16578

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117U[X.]217.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
I ZR 217/15
Verkündet am:
26. Januar 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]bezug
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 ([X.]), § 824; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1
Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im [X.] zum Zwecke der Ak-quisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem [X.] veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der [X.] auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.
[X.], Urteil vom 26. Januar 2017 -
I ZR 217/15 -
[X.]

[X.]
-
2
-

-
3
-

Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26.
Januar
2017
durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Rich-ter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2015 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin bietet geschlossene Immobilienfonds an. Die [X.] ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft.
Die [X.] war bis zum 18.
Oktober 2013 Inhaberin der Domain
"[X.]]schaden.eu".
Unter dieser Domain wurden Pressemit-teilungen veröffentlicht, die die Klägerin betrafen. Dazu zählte eine am 14.
Ok-tober 2013 abrufbare Meldung mit der Überschrift "F.

Unternehmensgruppe

Drohen den Anlegern der F.

Fonds Verluste?", in der die Geschäfte
der Klägerin mit denjenigen der S.
-Gruppe verglichen wurden.
1
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-
4
-
Die Klägerin ließ die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 18.
Oktober 2013 wegen unberechtigter [X.] und Verletzung ihres Unter-nehmenspersönlichkeitsrechts abmahnen. Die [X.] gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie später wegen arglistiger [X.]. Die Klägerin hatte
zuvor
eine Beschlussverfügung erwirkt, die sie der [X.] zustellen ließ. Nachfolgend forderte die Klägerin die [X.] mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe der Abschlusserklärung auf.
Die Klägerin hat die Klage in erster Linie auf
eine Verletzung ihres Na-mens-
und [X.]s, hilfsweise in der Berufungs-instanz auch auf
lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt.
Das Verhalten der [X.] sei wegen eines
Verstoßes
gegen das Sachlichkeitsgebot nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie wegen irreführender und herabsetzender Werbung wettbewerbswidrig.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Scha-den zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die [X.] die Bezeichnung "f.

-schaden"
insbesondere
innerhalb
der Topleveldomain f.

-schaden.de benutzt hat
und diese auf die Domain
f.

-schaden.eu weitergeleitet hat, um dort
die aus der Anlage [X.] er-
sichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin hat die [X.] ferner auf Auskunft sowie auf Zahlung von

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg
geblieben
([X.], [X.], 108). Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt
die Klägerin ihre Klageanträge
weiter, soweit sie auf Lauterkeitsrecht und allgemeines Deliktsrecht gestützt sind.
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5
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben
erachtet und zur Begründung ausgeführt:
Auf das Namensrecht gestützte Ansprüche stünden der Klägerin [X.] unbefugten [X.] nicht zu. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen, weil zwischen den [X.]en kein [X.]verhältnis bestünde. Die Klage sei auch nicht wegen Kreditgefährdung (§
824 Abs.
1 BGB) begründet, weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte. Das [X.] der Klä-gerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht verletzt.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei mit Blick auf die Meinungsfreiheit der [X.] gerechtfertigt.
I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihre Revision wirksam auf die Abweisung der lauterkeitsrechtlichen
und
allgemeinen
deliktsrechtlichen Ansprüche beschränkt (dazu II
1). Die auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche ge-stützte
Klage ist mangels Bestehens
eines [X.]verhältnisses unbe-gründet
(dazu II
2). Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB; dazu [X.]) oder Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§
823 Abs.
1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG; dazu [X.]) bestehen ebenfalls nicht.
1. Die Klägerin hat ihre Revision auf die Abweisung der Klage mit den lauterkeitsrechtlichen
und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüchen
be-schränkt. Ansprüche wegen Verletzung ihres Namensrechts verfolgt sie in der Revisionsinstanz nicht mehr. Das ergibt sich aus einer Auslegung der Revisi-onsbegründung der Klägerin und entspricht den Angaben ihres Prozessbevoll-mächtigten in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat.
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6
-
Eine Beschränkung der Revisionseinlegung ist -
ebenso wie die Be-schränkung der Revisionszulassung -
möglich, wenn sie sich nicht auf eine be-stimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streit-stoffs bezieht, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundur-teil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. September 2015 -
I
ZR
105/14, [X.], 1214 Rn. 16 = [X.], 1477 -
Goldbären; Urteil vom 31. März 2016 -
I [X.], [X.]Z 209, 302 Rn. 7 -
Himalaya Salz, jeweils mwN; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 6).
Dies ist vorliegend mit Blick auf die von der Revision ausgenommenen namensrechtlichen Ansprüche der Fall, da sie gegenüber den geltend gemach-ten lauterkeits-
und deliktsrechtlichen Ansprüchen eigene
Streitgegenstände darstellen
(vgl. [X.], Urteil vom
24. Januar 2013 -
I [X.], [X.], 397 Rn. 13 = [X.], 499 -
Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 -
I [X.], [X.], 393 Rn. 14 = [X.], 424 -
wetteronline.de).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien
nicht begründet, weil die Klägerin nicht Mitbewerberin der [X.] im Sinne der
§§
2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.
a) Das Berufungsgericht hat
angenommen, zwischen den [X.]en [X.] kein konkretes [X.]verhältnis. Die [X.]en böten keine gleichar-tigen Leistungen an. Der unter der beanstandeten Domain abrufbare Artikel erzeuge auch keine unmittelbare Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen der [X.] und Nachteilen der Klägerin im Sinne einer Förderung des eige-nen und der Beeinträchtigung des fremden [X.]. Die [X.] [X.] die Domain, um mit der unter ihr geschalteten Werbung neue Mandanten zu akquirieren. Bei den in Betracht kommenden Mandanten handele es sich um 12
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7
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potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zähle zwar zu den [X.] Kunden der Klägerin.
Seine Mitglieder würden aber im Hinblick auf die erlit-tene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage regelmäßig nicht zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin bereit sein. Wenn auch nicht auszuschließen sei, dass hierdurch die Absatzinteressen der Klägerin beein-trächtigt würden, weil die [X.] auch andere [X.] erreichen könne, so reiche eine solche Beeinträchtigung nicht aus, wenn es

wie im Streitfall -
an jeglichem Konkurrenzmoment fehle. Es handele sich nicht um einen Fall des Substitutionswettbewerbs, bei dem
eine Ware oder Dienst-leistung als Ersatz für ein anderes Produkt eingesetzt werde, um Kunden auf das eigene Angebot umzuleiten. Die Beeinträchtigung der Absatzchancen der Klägerin sei lediglich ein Reflex des [X.] der [X.], die nicht Anlageprodukte, sondern anwaltliche Dienstleistungen anbiete. Diese Beurtei-lung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß §
8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfor-dert ein konkretes [X.]verhältnis im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das
ist gegeben, wenn beide [X.]en gleichartige Waren oder Dienstleistun-gen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das [X.]verhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann ([X.], Urteil vom 13.
Juli 2006

I
ZR 241/03, [X.]Z 168, 314 Rn. 14 -
Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. Sep-tember 2011 -
I [X.], [X.], 193 = [X.], 201 Rn. 17 -
Sport-wetten im [X.] II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten [X.]verhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt ([X.], Urteil vom 29. November 1984 -
I [X.], [X.]Z 93, 96, 97 f. -
DIMPLE, mwN; Urteil 16
-
8
-
vom 10. April 2014 -
I [X.], [X.], 1114 = [X.], 1307 Rn. 32

nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], [X.], 1129 Rn. 19 = [X.], 1326 -
Hotelbewertungsportal). Nach der Rechtsprechung des Se-nats ist daher ein konkretes [X.]verhältnis anzunehmen, wenn zwi-schen den Vorteilen, die die eine [X.] durch eine Maßnahme für ihr Unter-nehmen oder das eines [X.] zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere [X.] dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträch-tigt werden kann ([X.], [X.], 1114 Rn. 32 -
nickelfrei; [X.], 1129 Rn. 19 -
Hotelbewertungsportal).
Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem [X.] betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines [X.]verhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots-
oder Nach-fragewettbewerb fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013 -
I
ZR
173/12, [X.], 573 Rn. 20 f.
= [X.], 552 -
Werbung für Fremdprodukte; [X.], [X.], 1114 Rn. 32 -
nickelfrei).
c) Danach hat das Berufungsgericht das Bestehen eines [X.]-verhältnisses zwischen den [X.]en im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu Recht verneint.
Die Klägerin bietet Anlageprodukte in Form geschlossener Immobilien-fonds an. Die geschäftlichen Bemühungen der [X.] sind darauf gerichtet, anwaltliche Beratungsmandate von Kunden zu akquirieren, die Produkte der Klägerin erworben haben. Dies sind nicht nur -
wie das Berufungsgericht meint -
frühere Kunden der Klägerin, die im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage nicht erneut bei der Klägerin Geld anzu-legen bereit sind. Vielmehr kommt in Betracht, dass Kunden, die derzeit [X.] der Klägerin halten, sich durch die Werbung der [X.] veranlasst se-hen, die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu beenden. Gleichermaßen 17
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können potentielle Neukunden abgeschreckt werden, wenn die [X.] in ihrer Werbung die Klägerin mit [X.] in Verbindung bringt.
Daraus ergibt sich jedoch kein Konkurrenzmoment im Angebots-
oder Nachfragewettbewerb
der [X.]en. Die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind vollständig ungleichartig. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass das Angebot der Klägerin -
Anlageprodukte -
nicht durch das Angebot der [X.] -
anwaltliche Beratung -
ersetzbar ist, es sich mithin nicht um Substitutionswettbewerb handelt.
Eine das [X.]verhältnis im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten
Vor-
und Nachteile besteht nur, wenn die von den
[X.]en angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerb-lichen Bezug zueinander aufweisen
(vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 239; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 133; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 109a f.).
Der wettbewerbli-che Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, liegt im Absatz von [X.] (vgl. [X.], [X.], 1129 Rn.
19

Hotelbewertungsportal). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edel-stahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts
(vgl. [X.], [X.], 1114 Rn.
35 -
nickelfrei).
Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein [X.] mit [X.] vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwi-schen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwir-kung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. [X.], Ur-teil vom 24. Juni 2004 -
I [X.], [X.], 877, 879 = [X.], 1272

Werbeblocker).
19
-
10
-
Im Streitfall besteht zwischen den von den [X.]en angebotenen Waren und Dienstleistungen kein wettbewerblicher Bezug.
Allein der Umstand, dass die anwaltliche Beratung der [X.] sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin auszuwirken vermag, verleiht dem Dienstleistungsangebot der [X.] nicht den Charakter eines [X.]verhaltens (vgl. Büscher, [X.], 313, 314 f.).
Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wett-bewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit

etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden -
sich für das Unternehmen geschäftlich nachteilig auswirken kann. Auch würde der in §
8 Abs. 3 Nr.
1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitbe-werberschutzes (§ 4 Nr. 1, [X.] und Nr. 4 UWG) ihre eigenständige Bedeutung genommen, weil aus der beeinträchtigenden Wirkung der beanstandeten Hand-lung nicht nur die Unlauterkeit im Sinne der mitbewerberschützenden [X.], sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des §
8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folgte (vgl. [X.], [X.], 111, 112).
Am erforderlichen wettbewerblichen Bezug fehlt es daher nicht nur re-gelmäßig im Verhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und
auf das Kapi-talanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten
(aA
LG [X.], [X.], 254 und [X.], [X.], 125), sondern auch zwischen Vertriebsun-ternehmen für Computerspiele und Rechtsanwälten, die wegen Urheberrechts-verletzungen abgemahnte Personen vertreten (aA
OLG [X.], Beschlüsse vom 18.
Juli 2014 und 8. September 2014 -
5 [X.]/13).
Vorliegend reicht danach die Beeinträchtigung der geschäftlichen Betäti-gung der Klägerin durch die anwaltliche Dienstleistung der [X.] zur Be-gründung eines [X.]verhältnisses nicht aus.
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11
-
3. Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) bestehen ebenfalls nicht.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen der
Kre-ditgefährdung (§
824 Abs.
1 BGB) seien nicht erfüllt, weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte.
Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei.
b)
Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen her-beizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Wertur-teile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturtei-len bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 -
XI ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn. 62; Urteil vom 22.
Februar 2011

VI
ZR
120/10, [X.], 259 Rn.
9; Urteil vom 16.
Dezember 2014

VI
ZR
39/14, [X.], 289 Rn. 7
-
Hochleistungsmagneten).
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Revision unbean-standet angenommen, dass die Domainbezeichnung "f.

-schaden"
keine
unwahre Tatsachenbehauptung enthalte.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vorausset-zungen des § 824 BGB allein
auf die Domainbezeichnung und nicht auch auf den Inhalt des [X.]auftritts abgestellt.
Der Klageantrag ist ausschließlich gegen die Domainbezeichnung gerichtet.
(1) Die Auslegung des Klageantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 23
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-
12
-
7.
Juni 2001 -
I [X.], [X.], 177, 178 = [X.], 1182 -
Jubilä-umsschnäppchen). Der Klageantrag ist unter Heranziehung der Klagebegrün-dung auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 -
I [X.], [X.], 1153 Rn. 38 = [X.], 1593 -
Creation Lamis). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der [X.] zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsord-nung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2014 -
V [X.], [X.], 329 Rn. 9; Urteil vom 17. September 2015 -
I [X.], GRUR
2016, 395 Rn. 40 = [X.], 454

Smartphone-Werbung).
(2) Mit dem Klageantrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Scha-densersatzpflicht der [X.], weil diese
"die Bezeichnung "f.

-schaden"
insbesondere innerhalb der Topleveldo-
main f.

-schaden.de benutzt hat und diese auf die Domain f.

-
schaden.eu weitergeleitet hat, um dort die aus der Anlage [X.] ersichtlichen
Inhalte öffentlich zugänglich zu machen".
Nach dem Inhalt der Klagebegründung, die auf die rechtliche Begrün-dung des Antrags im vorangegangenen Verfügungsverfahren verweist, hat die Klägerin die Bezeichnung der Domain als Verletzung ihres Namensrechts und wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB iVm Art.
2 Abs.
1 GG) angegriffen. Die Begründung
des deliktischen Anspruchs stellt auf die Be-standteile der Bezeichnung "f.

"
und "schaden"
ab, die vom Verkehr da-
hingehend verstanden würden, die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin [X.] bereits Schäden verursacht. Beides sei nicht der Fall und werde auf der streitgegenständlichen [X.]präsenz auch nicht behauptet. Die Berichterstat-tung auf der [X.]seite erschöpfe sich in bloßen Spekulationen. Für die Klä-gerin habe es vor dem Hintergrund des [X.] um die S.
-Gruppe
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30
-
13
-
schwerwiegende Folgen, mit einem Schaden in Verbindung gebracht zu wer-den. Mit ihrer Begründung fährt die Klägerin fort:
Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage [[X.]] und dort insbesondere innerhalb des folgenden Passus einen Zusammenhang zwischen der Unternehmensgruppe "S.
"
her-
stellt und damit den Eindruck verstärkt, dass auch bei der Antragstellerin ein "Betrugssystem"
bzw. ein "Schneeballsystem"
vorliege, welche diesen "Scha-den"
verursacht habe bzw. verursachen könne:
Die F.

Gruppe besteht aus 13 geschlossenen Immobilienfonds, in die
rund 14.000 Anleger rund 700 Mio. Euro investiert haben. Das erklärte Ge-schäftsmodell der F.

Gruppe ähnelt dem Geschäftsmodell der S.

Gruppe, deren Gründer und Initiatoren sich mittlerweile in Untersuchungshaft befinden: Dringender Tatverdacht des Betreibens eines großangelegten Be-trugssystems in Form eines sogenannten "Schneeballsystems"!
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ebenfalls geltend gemacht, die Verknüpfung der Bestandteile "f.

"
und "schaden"
stelle eine Persönlich-
keitsrechtsverletzung und eine unlautere Handlung dar. Die Bestandteile der Domainbezeichnung
zielten darauf ab, einen Blickfang sowie eine geistige Ver-knüpfung bei den potentiellen Mandanten zu schaffen. Die Klägerin werde mit den größten betrügerischen Schadensfällen am grauen Kapitalmarkt der letzten Jahrzehnte in Verbindung gebracht, ohne dass für die in den Raum gestellten Verdachtsmomente irgendwelche Anhaltspunkte existierten.
Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags nicht zu beanstanden, dieser sei auf Schäden durch die [X.] "f.

-schaden"
gerichtet und die Bezugnahme auf die Anlage stelle
lediglich klar, in welchem Kontext die angebliche Rechtsverletzung begangen worden sei, ohne sie selbst zum Gegenstand der [X.] Handlung zu machen.
Die Klägerin hat gerade nicht die
auf der [X.]seite der [X.] enthaltenen inhaltlichen Angaben
als schadensverursachende Handlung angegriffen, sondern nur die Domainbezeichnung als rechtsverletzend
bean-standet.
Die Bezugnahme auf inhaltliche Angaben in der Klagebegründung, wonach es "erschwerend hinzukomme", dass im [X.]auftritt auf die "S.
-
31
32
-
14
-
Gruppe"
Bezug genommen werde, findet in der Antragsfassung keinen Aus-druck, nach der
allein
die Benutzung der Domainbezeichnung, nicht aber der unter dieser Domain erreichbare Inhalt als schadensverursachende Handlun-gen beanstandet
sind.
Der Angabe "um dort die aus der Anlage [X.] ersichtli-chen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen"
kommt nur die Bedeutung zu, die Umstände der Verletzungshandlung (den Inhalt der [X.]seite, der unter der rechtsverletzend bezeichneten Domain abrufbar ist) zu beschreiben, ohne dass sich diese
auf die Reichweite der
begehrten Schadensersatzfeststellung
aus-wirkten
(vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2015

I
ZR 145/14, [X.], 1019 Rn.
12 = [X.], 1102 -
Mobiler [X.]; Urteil vom 30. Juli 2015 -
I
ZR
250/12, [X.], 406 Rn.
35 = [X.], 331 -
Piadina-Rückruf).
bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-richt ausgesprochen, dass der Name "f.

-schaden"
nicht die Tatsachen-
behauptung
beinhaltet, Kunden der Klägerin seien Schäden entstanden. Sie
weckt allenfalls Assoziationen, dass auf der [X.]seite Informationen über Schäden zu finden sein könnten, die F.

-Kunden erlitten haben oder er-
leiden können. Mit Blick auf die auf der [X.]seite angezeigten Informationen über kritische Berichte der [X.] und der Zeitung "[X.]"
handelt
es sich insoweit allenfalls
um
eine zutreffende
Tatsachenbehaup-tung, weil die [X.]seite der [X.] gerade diesem Zweck dient.
Ander-weitige unrichtige Aussagen hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
4. Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlich-keitsrecht (§ 823 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) sind gleichfalls
nicht
gegeben.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Unternehmenspersönlich-keitsrecht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Zwar lasse 33
34
35
-
15
-
die Domainbezeichnung die Klägerin in einem schlechten Licht erscheinen, weil sie eine Verbindung zwischen dem Unternehmen der Klägerin und möglichen oder tatsächlichen Schäden herstelle. Die Abwägung der betroffenen Grund-rechte der [X.]en ergebe jedoch, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit Blick auf die Meinungsfreiheit der [X.] gerechtfertigt sei.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b)
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleisteten [X.] Geltungsanspruch von Kapi-talgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juni 1986 -
VI
ZR
102/85, [X.]Z 98, 94, 97; Urteil vom 8.
Februar 1994

VI
ZR
286/93,
GRUR 1994, 394, 395 =
WRP 1994, 306; Urteil vom 11. März 2008 -
VI [X.], [X.], 297 Rn. 9; [X.], [X.], 289
Rn. 12 -
Hoch-leistungsmagneten). Ob ein
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] zu be-rücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechts-widrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen
Unternehmens
die schutz-würdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. [X.], Urteil
vom 29. April 2014 -
VI [X.], [X.], 802 Rn.
8; Urteil vom 17. Dezember 2013

VI
ZR
211/12, [X.]Z 199, 237 Rn.
22; Urteil vom 30.
September 2014

VI
ZR
490/12, [X.], 92 Rn. 19).
c) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Domainbezeichnung das
Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.
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-
16
-
aa) Die Verwendung der beanstandeten Begriffe
"f.

"
und "scha-
den"
ist allerdings geeignet, das
unternehmerische
Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, weil der Name der Klägerin mit möglichen oder
tatsächlichen Schäden in Zusammenhang gebracht wird und die Klägerin hierdurch in einem negativen Licht erscheint.

bb) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist jedoch nach Abwägung der betroffenen grundrechtlichen Belange nicht rechtswidrig.
(1) Die abträgliche Angabe der [X.], die Klägerin stehe mit mögli-chen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang, steht als Werturteil unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art.
5 Abs.
1 GG.
Werturteile sind durch das Element des Wertens, [X.] und Dafürhal-tens gekennzeichnet. Tatsachen sind demgegenüber Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Die Einstufung einer Äu-ßerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1987 -
I [X.], [X.], 402, 403 = [X.], 358 -
Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 -
I [X.], [X.], 436, 438 = [X.], 384 -
Feldenkrais; Urteil vom 14. Mai 2009 -
I [X.], [X.], 1186 Rn.
15 = [X.], 1505 -
[X.] Obstbrände mwN). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussa-gegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich ein-wandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung ([X.], Urteil vom 30. Januar 1996 -
VI
ZR
386/94, [X.]Z 132, 13, 21; [X.], [X.], 1186 Rn.
15

[X.] Obstbrände; [X.], Urteil vom 31.
März 2016 -
I
ZR
160/14, [X.], 710 Rn. 24 = [X.], 843 -
Im [X.]).
38
39
40
41
-
17
-
Aufgrund
der Unbestimmtheit und Pauschalität der in der [X.] liegenden Aussage über mögliche oder tatsächliche Schäden, die mit der Klägerin in Verbindung zu bringen sind,
handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.
Um eine nicht dem Schutz des Art.
5 Abs.
1 GG unterstehende Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemi-scher und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger ge-stellt werden soll (vgl. [X.], [X.], 289
Rn. 18 -
Hochleistungsmagneten; [X.], [X.], 710 Rn.
46
ff. -
Im [X.]), handelt es sich im Streitfall nicht.
Der beanstandete Domainname dient nicht vorrangig der [X.] der Klägerin, sondern weist in Gestalt des mit Kapitalanlagen verbun-denen [X.] einen noch hinreichenden sachlichen Bezug zur Tätig-keit der Klägerin auf.
(2) Die Abwägung der betroffenen Grundrechte ergibt, dass der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig ist.
Die

auch kritische

Auseinandersetzung eines im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalts mit Anlageprodukten zum Zwecke der Mandantengewin-nung ist Ausdruck seiner Meinungsäußerungs-
und Berufsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Art.
12 Abs. 1 GG). Das Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG) werden durch die
angegriffene Domainbezeichnung nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass die Rechte der [X.] zurücktreten müssten. In die Abwägung einzu-beziehen ist der Umstand, dass die [X.] zwar im Interesse der Mandan-tenakquisition handelt, zugleich jedoch ein Informationsinteresse betroffener Verbraucher an der Aufklärung über etwaige Risiken im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht (vgl. [X.], [X.], 289 Rn. 23 -
Hochleistungs-42
43
44
45
-
18
-
magneten). Die beanstandete Domain-Bezeichnung ist geeignet, die [X.] betroffener Anleger auf für sie potentiell wirtschaftlich relevante Infor-mationen zu lenken und so zur Transparenz auf dem betroffenen Marktsegment beizutragen.
II[X.] Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO [X.].
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
2/3 O 33/14 -

[X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
6 [X.] -

46

Meta

I ZR 217/15

26.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. I ZR 217/15 (REWIS RS 2017, 16578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16578

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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