Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. 4 StR 301/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 783

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 18. November 2008 be-schlossen: Die von Rechtsanwalt [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2007 eingelegte Revision wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] liegt zur Last, am 30. September 2001 in der —[X.]fi das damals 5-jährige Kind [X.] Z. sexuell missbraucht und ge-tötet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Darüber hinaus wird den Angeklagten [X.], M. , [X.], [X.], [X.], [X.]. und [X.]vorgeworfen, bereits vor dem Vorfall in der —[X.] fi die Kinder [X.] und [X.]bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu ha-ben. Insoweit sind zunächst getrennte Verfahren geführt worden. 1 In dem Verfahren wegen Mordes zum Nachteil des [X.]hat-ten dessen Eltern, [X.]und [X.], jeweils vertreten durch Rechtsanwalt [X.] , ihren [X.] als Nebenkläger erklärt. Mit [X.] vom 6. August 2004 ([X.]. 1 - 12/04 [X.]) erklärte das [X.] den [X.] gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO für berechtigt und ordnete den Nebenklägern [X.] unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.] Rechtsanwalt [X.] bei. In den Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs des [X.] Z. stellte das [X.], ebenfalls mit Beschluss vom 6. August 2004 ([X.]. 1 - 24/04 [X.]), fest, dass dieser gesetzlich vertreten durch seine Mutter [X.] und vertreten durch Rechtsanwalt [X.] sich als Verletzter berechtigt als Nebenkläger angeschlossen habe. Gleichzeitig wurde [X.] 2 - 3 - Z. Rechtsanwalt [X.]

als Beistand beigeordnet. Im Verlauf der Hauptverhandlung verstarben die Eltern des [X.] Z. . Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 teilte Rechtsanwalt [X.] daraufhin dem [X.] mit, dass die —[X.] betreffend [X.]und [X.]damit —beendetfi seien. Er nahm jedoch im [X.]iteren an der Hauptverhandlung als —Vertreter des ver-schwundenen [X.] Z. fi teil. Die Angeklagten sind durch Urteil des [X.]s vom 7. September 2007 vom Vorwurf sowohl des Mordes als auch des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des [X.] Z. freigesprochen worden. Zwar ist das [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass der seit dem Nachmittag des 30. September 2001 verschwundene [X.]nach —menschlichem Ermessen tot und keines natürlichen Todes gestorben (ist)fi. Es hat sich jedoch nicht von der [X.] der Angeklagten hinsichtlich seiner Tötung oder einer der angeklagten Fälle des sexuellen Missbrauchs zu seinem Nachteil überzeugen können. [X.] dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt [X.] als [X.] Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind fristgerecht begründet worden. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Revisionsführers, d.h. des [X.], für die das Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist durch Rechtsanwalt [X.] nicht erfolgt. 3 II. 1. Das von Rechtsanwalt [X.]

als [X.] eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. 4 Im Revisionsverfahren hat das Revisionsgericht nach Einlegung der [X.] durch den Nebenkläger über dessen [X.]berechtigung zu ent-5 - 4 - scheiden ([X.]St 41, 288, 289). Denn diese ist Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren, die nur das dafür zuständige Gericht prüfen kann. An vorausgehende Entscheidungen über die [X.]befugnis ist das Revisi-onsgericht dabei nicht gebunden ([X.] aaO). Die danach gebotene [X.] führt zur Unzulässigkeit der Revision. a) Soweit das Rechtsmittel [X.] worauf dessen Begründung hinweisen könnte [X.] (auch) für die Eltern des [X.] Z. eingelegt worden sein sollte, ist es schon deshalb unzulässig, weil deren [X.]erklärungen durch den Tod der Nebenkläger ihre Wirkung verloren haben (§ 402 StPO). Eine Fortführung der Nebenklage durch Angehörige der Nebenkläger kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] 6. Aufl. § 402 Rn. 4; [X.] 51. Aufl. § 402 Rn. 4) und ist zudem auch nicht erfolgt. 6 b) Aber auch soweit die Revisionseinlegung für [X.] Z. erfolgt ist, erweist sich das Rechtsmittel als nicht zulässig. 7 (aa) Dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen kann sich nur eine existente Person. Denn mit dem Tod eines Menschen endet seine Fähigkeit, selbst oder über einen Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Bestehen an der Existenz des [X.]erklärenden Zweifel, so gilt nicht der [X.], vielmehr hat sich das Gericht [X.] grundsätzlich im [X.]ge des Freibe-weises [X.] positiv von dessen Existenz zu überzeugen (vgl. auch [X.] NStZ 1984, 329 zu dem ähnlich gelagerten Fall der Verhandlungsfähigkeit). [X.] liegt eine wirksame [X.]erklärung nicht vor. Dies hat das [X.] ersichtlich verkannt. Es hat nämlich durch die Zulassung der Anklage wegen Mordes zum Nachteil des [X.] Z. die Angeklagten nicht nur als der Tötung des [X.] Z. hinreichend verdächtig angesehen, sondern darüber hinaus 8 - 5 - durch vorausgehende und nachfolgende Haftentscheidungen insoweit auch den dringenden Tatverdacht bejaht, d.h. die Wahrscheinlichkeit als groß bewertet, dass die Angeklagten [X.] Z. am 30. September 2001 unter [X.] von [X.] getötet haben. Danach hätte eine Zulassung des [X.] Z. als Nebenkläger bereits durch das [X.] nicht erfolgen [X.]. ([X.]) Jedenfalls mit Erlass des Urteils vom 7. September 2007, in [X.] das [X.] im [X.]ge des [X.] zur Überzeugung gelangt ist, dass der am 30. September 2001 verschwundene [X.] Z. —nach menschlichem Ermessenfi tot ist, ist für das Revisionsverfahren davon auszu-gehen, dass [X.] Z. bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des [X.] als Nebenkläger verstorben war. Dies wird letztlich auch nicht von der [X.] in Zweifel gezogen, die [X.] in unzulässiger [X.]ise [X.] mit ihrem Rechtsmittel in erster Linie die Beweiswürdigung des [X.]s in Bezug auf den Frei-spruch der Angeklagten von dem Tötungsdelikt angreift. Da damit [X.] Z. zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines [X.] erlangt hat, erweist sich die für ihn eingelegte Revision schon aus diesem Grund als unzulässig. 9 2. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst. Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. [X.]der die früheren Nebenkläger [X.] und Heinz [X.] noch [X.] Z. haben das Rechtsmittel eingelegt. Für sie konnte auch nicht Rechtsanwalt [X.] Rechtsmittel einlegen, da sie [X.] wovon auch bezüglich [X.]auszugehen ist - vor Rechtsmitteleinlegung verstor-ben sind. Der [X.] sieht schließlich davon ab, die Kosten des Rechtmittels Rechtsanwalt [X.] aufzuerlegen. Zwar können nach wohl herrschender Auffassung (vgl. hierzu [X.] aaO § 473 Rn. 2; [X.] aaO § 473 10 - 6 - Rn. 8 jeweils m.w.N.) dem vollmachtslosen Vertreter, der ein Rechtsmittel ein-legt, die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Anders als der ohne Vollmacht handelnde Vertreter durfte Rechtsanwalts [X.]jedoch auf Grund der Zulassung des [X.]als Nebenkläger, seiner Bestellung als des-sen Beistand und infolge der ihm in dieser Eigenschaft gestatteten Teilnahme an der Hauptverhandlung darauf vertrauen, jedenfalls für [X.] Z. zur [X.] des Rechtsmittels befugt zu sein. Tepperwien Ri[X.] Prof. Dr. [X.] Athing

ist wegen Urlaubs gehindert

zu unterschreiben

Tepperwien

[X.] [X.]

Meta

4 StR 301/08

18.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. 4 StR 301/08 (REWIS RS 2008, 783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 783

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