Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 5 StR 432/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9448

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5 StR 432/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
7. Februar 2012
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des
[X.]s bemerkt der Se-nat:

1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten H.

und W.

.
103 I GG; Art.
6 I EMRK i.V.m.

weil seitens des [X.]

entgegen den [X.]

kein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung von Mindeststrafen oder eines Straf-rahmens erfolgt ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zum Ablauf der Prozessverständigung hat lediglich der Sitzungsstaatsanwalt sei-ne Vorstellungen über die Höhe der möglichen Mindestfreiheitsstrafen in das Gespräch eingeführt. Nachdem die Verteidiger den Vorschlag der Staatsan-waltschaft abgelehnt hatten, hat der Vorsitzende das von der Verteidigung mit den beteiligten Richtern abschlägig beantwortet. Ein von den Revisionen s-ablauf nicht zu erkennen.

2. Die inhaltsgleiche Befangenheitsrüge
der Angeklagten H.

und W.

(§ 338 Nr. 3 StPO; [X.]) gegen die Berufsrichter ist je--
3
-

weils
unzulässig erhoben.
Die Beschwerdeführer sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
verpflichtet, die den Verfahrensmangel begründenden Tatsa-chen so genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschriften prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revisionen zutrifft. Dies gilt auch für Befan-genheitsrügen, über deren Begründetheit nach [X.] zu entscheiden ist. An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es teilweise:

Die Befangenheitsrüge
hat
die Ablehnung eines zuvor gestellten [X.] der Angeklagten auf erneute Vernehmung eines Polizeibeamten durch i-h-Beweisantrags [X.] ist

wie der [X.] ausgeführt hat

nicht zulässig erho-ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die [X.] nicht den Inhalt der im Beweisantrag zum Beleg ihrer Argumentation angeführten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten H.

vom 12. Ap-ril
2011 mitteilt.

Auch für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann die Erforderlichkeit der erneuten Vernehmung des Polizeibeamten von Belang sein, weil sich nur dadurch beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls welche Höhe der den Ange-klagten vorgeworfenen Erpressungssumme Gesprächs-
bzw. [X.] geworden sein könnte. Nur damit wird dem Revisionsgericht die [X.] ermöglicht, ob die Ablehnungsgründe der Strafkammer rechtsfehlerhaft sind. Die Bezugnahme auf diese nicht formgerecht erhobene Beweisantrags-rüge führt hier im Rahmen der Befangenheitsrüge auch zu deren Unzuläs-sigkeit. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer den Befangenheitsantrag zu Recht wegen Verschlep-pungsabsicht (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO) abgelehnt hat. Die Zurückweisung des [X.] stützt sie nämlich maßgeblich darauf, dass die -
4
-

Ablehnung der erneuten Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten
deshalb erfolgt sei, weil er zum Sachverhalt bereits umfangreiche Angaben gemacht hatte, worauf die [X.], die ausschließlich die Ablehnung des [X.] wegen Verschleppungsabsicht zur Begründung des [X.] anführen, nicht eingehen.

Raum

Brause

Schaal

König

[X.]

Meta

5 StR 432/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 5 StR 432/11 (REWIS RS 2012, 9448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9448

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