Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZB 78/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4204

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstre[X.]kbarerklärung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1060 Für die Vollstre[X.]kbarerklärung eines S[X.]hiedsspru[X.]hs kann au[X.]h dann ein re[X.]htli[X.]h anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der S[X.]hiedsspru[X.]h ni[X.]ht vollstre[X.]kbar ist. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. März 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 dur[X.]h [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Antragstellers wird der Bes[X.]hluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2005 aufge-hoben. Der S[X.]hiedsspru[X.]h des S[X.]hiedsri[X.]hters [X.] vom 28. Februar 2005 ([X.]) wird insgesamt für voll-stre[X.]kbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des [X.]: 110.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der [X.]GmbH. Gestützt auf Si-[X.]herungsabtretungen der Gemeins[X.]huldnerin und eines Zwis[X.]henerwerbers der Forderung ma[X.]ht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonde-rungsre[X.]ht geltend. In einem [X.]erwirkte 1 - 3 - er den S[X.]hiedsspru[X.]h vom 28. Februar 2005, dur[X.]h den die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt wurde: "1. Die S[X.]hiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an den S[X.]hiedskläger <= Antragsteller> 50.000 • abzügli[X.]h der Kosten gemäß § 171 [X.] nebst 5 % Zinsen über dem [X.] hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. 2. Die S[X.]hiedsbeklagte wird ferner verurteilt, a) dem [X.] darüber zu erteilen, wel[X.]he Beträge die K.

GmbH i.In. aus der Ges[X.]häftsbeziehung mit der [X.] na[X.]h Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entspre[X.]henden Abre[X.]hnungsunterlagen hierüber vorzulegen. b) die Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versi[X.]hern. [X.]) an den S[X.]hiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Hö[X.]hstbetrag von 117.298,50 • abzügli[X.]h des Kostenbei-trages gemäß § 171 [X.] nebst 5 % Zinsen über dem [X.] hieraus seit dem Tag, an dem die [X.] den Antrag, die Streitigkeit einem S[X.]hiedsgeri[X.]ht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. 3. Die S[X.]hiedsbeklagte trägt die Kosten des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt dur[X.]h einen gesonderten S[X.]hiedsspru[X.]h." Der Antragsteller begehrt, den S[X.]hiedsspru[X.]h für vollstre[X.]kbar zu erklä-ren. Das [X.] hat den S[X.]hiedsspru[X.]h bezügli[X.]h Nr. 2 Bu[X.]hst. a und b des Tenors für vollstre[X.]kbar erklärt und den weitergehenden Antrag ab-gewiesen. Mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesu[X.]h, den S[X.]hiedsspru[X.]h insgesamt für vollstre[X.]kbar zu erklären, weiter. 2 - 4 - I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Bes[X.]hlusses und zur Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs in vollem Umfang. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, soweit die Vollstre[X.]kbarerklärung von [X.], 2 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] der s[X.]hiedsgeri[X.]htli[X.]hen Verurteilung begehrt werde, fehle dem Antrag das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. Dieser Teil des S[X.]hieds-spru[X.]hs sei ni[X.]ht vollstre[X.]kbar. Die in [X.] und Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] des Tenors ge-nannte gesetzli[X.]he Vergütung gemäß § 171 [X.] sei keineswegs festgelegt sondern offen; das gelte entspre[X.]hend für die Kostenents[X.]heidung in [X.] Satz 1 des Tenors. Dass der S[X.]hiedsspru[X.]h - im vorgenannten Umfang - ni[X.]ht vollstre[X.]kungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung berü[X.]k-si[X.]htigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayeris[X.]hen Ober-sten Landesgeri[X.]hts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem S[X.]hieds-spru[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h die Zwangsvollstre[X.]kung betrieben werden könne. 4 2. Die - jedenfalls unter dem Gesi[X.]htspunkt der Si[X.]herung einer einheit-li[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zulässige - Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde ist begründet. Das [X.] hat dem Antrag zu Unre[X.]ht teilweise das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis abgespro[X.]hen. 5 a) Der S[X.]hiedsspru[X.]h ist allerdings hinsi[X.]htli[X.]h der Verurteilungen zu [X.], 2 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] ni[X.]ht vollstre[X.]kbar. 6 aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 • "abzügli[X.]h der Kosten gemäß § 171 [X.]" nebst Zinsen ([X.] des Tenors) sowie "die vereinnahm-ten Gelder unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Hö[X.]hstbetrag von 117.298,50 • abzügli[X.]h eines [X.] gemäß § 171 [X.]" nebst Zinsen (Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] des Tenors) an den [X.] zu zahlen. Dieser Ausspru[X.]h ist unbestimmt, weil jedenfalls die - von dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden - Kosten der Verwertung der si[X.]herungshalber abgetretenen Forderung dur[X.]h den Insolvenzverwalter (§ 51 [X.] Alt. 2, § 50 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 [X.]) ni[X.]ht fest-stehen. Sie sind grundsätzli[X.]h paus[X.]hal in Höhe von 5 v.H. des Verwertungser-löses anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Es wird vermutet, dass in dieser Höhe Verwertungskosten anfielen (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]-Lwowski 2002 § 171 Rn. 45 f). Lagen die tatsä[X.]hli[X.]h entstandenen, für die Verwertung erfor-derli[X.]hen Kosten erhebli[X.]h niedriger oder erhebli[X.]h höher, so sind diese Kosten, gegebenenfalls zuzügli[X.]h Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]). Damit steht die Urteilssumme ([X.] und Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] des Te-nors) insgesamt in Frage. Denn es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, in wel[X.]her Höhe das S[X.]hiedsgeri[X.]ht Verwertungskosten - neben den gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu bemessenden Feststellungskosten - als "Kosten gemäß § 171 [X.]" und "Kostenbeitrag(es) gemäß § 171 [X.]", die von dem an den Antragsteller auszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen, zugrunde gelegt hat. Daran s[X.]heitert au[X.]h die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde befürwortete Auslegung von [X.] und Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] des S[X.]hiedsspru[X.]hs in einem bestimmten, die Zwangsvoll-stre[X.]kung ermögli[X.]henden Sinn. [X.]) Das S[X.]hiedsgeri[X.]ht hat in [X.] Satz 1 des Tenors eine Kostengrund-ents[X.]heidung - verbunden mit der Ankündigung einer Kostenfestsetzung dur[X.]h gesonderten S[X.]hiedsspru[X.]h ([X.] Satz 2 des Tenors) - getroffen. Der Aus-spru[X.]h ist ebenfalls ni[X.]ht vollstre[X.]kungsfähig. 8 - 6 - b) Für die Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs besteht jedo[X.]h au[X.]h dann ein re[X.]htli[X.]h anzuerkennendes Interesse, wenn der S[X.]hiedsspru[X.]h ni[X.]ht vollstre[X.]kbar ist. 9 aa) Der Bundesgeri[X.]htshof hat zum früheren S[X.]hiedsverfahrensre[X.]ht ents[X.]hieden, dass es für die Vollstre[X.]kbarerklärung ni[X.]ht darauf ankomme, ob der Spru[X.]h einen vollstre[X.]kbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies ni[X.]ht der Fall sei, könne er für vollstre[X.]kbar erklärt werden. Denn die Vollstre[X.]kbarerklärung diene ni[X.]ht nur dazu, die Zwangsvollstre[X.]kung zu ermögli[X.]hen; sie solle den Spru[X.]h au[X.]h gegen die Geltendma[X.]hung von [X.]n si[X.]hern (vgl. § 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - [X.]/58 - [X.], 302 und vom 30. November 1961 - [X.] - [X.] 1962, 287 ; s. au[X.]h [X.] 99, 143, 148). 10 [X.]) An dieser Auffassung ist festzuhalten; die Umgestaltung der Zivilpro-zessordnung dur[X.]h das S[X.]hiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat der vorge-nannten Erwägung ni[X.]ht die Grundlage entzogen (h.M.: BayObLG BB 1999, 1948 und NJW-RR 2003, 502, 503; [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 2; [X.]/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 7; [X.] in Baumba[X.]h/Lauterba[X.]h/[X.]/[X.], ZPO 64. Aufl. 2006 § 1060 Rn. 5; Rei[X.]hold in [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1; [X.] 2006, § 1060 Rn. 2; La[X.]hmann, Handbu[X.]h für die S[X.]hiedsge-ri[X.]htspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 1275; a.A. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. Januar 2002 - 16 S[X.]h 02/01 - [X.] - unter irrtümli[X.]her Berufung auf [X.], Urteil vom 30. November 1961 ; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 2 und 5; im Grundsatz au[X.]h Mün[X.]hKommZPO-Mün[X.]h 2. Aufl. 11 - 7 - 2001 § 1060 Rn. 4 und [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 1060 Rn. 2, die [X.] eine Feststellung analog § 1060 ZPO erwägen, dass ein [X.] ni[X.]ht vorliegt). Au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht ist der S[X.]hiedsspru[X.]h - ab-gesehen von der Auss[X.]hlusswirkung, die dur[X.]h die re[X.]htskräftige Ablehnung eines Aufhebungsantrags bezügli[X.]h des geltend gema[X.]hten [X.] eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur dur[X.]h die Vollstre[X.]kbarerklä-rung umfassend gegen [X.] gefeit. Zwar ist der Antrag auf Auf-hebung des S[X.]hiedsspru[X.]hs na[X.]h Ablauf bestimmter Fristen - was im Einzelfall allerdings dur[X.]haus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO) - ni[X.]ht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhe-bung des S[X.]hiedsspru[X.]hs kann aber nur dann - stets - ni[X.]ht mehr gestellt wer-den, wenn der S[X.]hiedsspru[X.]h für vollstre[X.]kbar erklärt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). [X.] na[X.]h § 1059 Abs. 2 [X.] ZPO sind im Vollstre[X.]kbar-erklärungsverfahren ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn die für den [X.] geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag ge-stellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedo[X.]h ni[X.]ht für die - von Amts wegen zu prüfenden - [X.] na[X.]h § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also insbesondere ni[X.]ht für den ordre publi[X.]-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]). Sie sind im Vollstre[X.]kbarerklärungsverfah-ren immer zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. Senatsbes[X.]hluss [X.] 145, 376, 379 f), sind also erst mit der (re[X.]htskräftigen) Vollstre[X.]kbarerklärung erledigt. 12 [X.][X.]) Dementspre[X.]hend kann im Streitfall ungea[X.]htet der fehlenden Voll-stre[X.]kbarkeit ein re[X.]htli[X.]h anzuerkennendes Interesse des Antragstellers an der Vollstre[X.]kbarerklärung au[X.]h von [X.], 2 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] des S[X.]hieds-spru[X.]hs ni[X.]ht geleugnet werden. Dort hat der S[X.]hiedsspru[X.]h eine Ents[X.]heidung 13 - 8 - über den Grund des Anspru[X.]hs und - wenn au[X.]h ni[X.]ht vollständig - zur Höhe ([X.] und 2 Bu[X.]hst. [X.] des Tenors) sowie eine Kostengrundents[X.]heidung ([X.] des Tenors) getroffen. Die Vollstre[X.]kbarerklärung bewirkt die "Bestandskraft" (vgl. §§ 1055, 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; s. au[X.]h [X.] aaO § 1055 Rn. 4 ff) der mit dieser (Zwis[X.]hen-)Ents[X.]heidung errei[X.]hten (teilweisen) Streitklärung. Das erlei[X.]htert die außergeri[X.]htli[X.]he Streiterledigung. Von ihr hat die gegebenenfalls no[X.]h notwendige abs[X.]hließende Streitents[X.]heidung auszu-gehen (vgl. [X.] aaO § 1060 Rn. 7). 2. Der mithin zulässige Antrag ist begründet. [X.] stehen der Vollstre[X.]kbarerklärung unstreitig ni[X.]ht entgegen (vgl. § 1060 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO). 14 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 27.05.2005 - 20 [X.] 7/05 -

Meta

III ZB 78/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZB 78/05 (REWIS RS 2006, 4204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4204

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

34 Sch 37/16 (OLG München)

Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs


34 Sch 22/16 (OLG München)

Vollstreckbarerklärung eines keine Ortsangabe enthaltenden Schiedsspruchs


19 Sch 11/14 (Oberlandesgericht Köln)


34 Sch 12/15 (OLG München)

Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs


III ZB 92/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.