Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 38/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1733

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. September 2005 [X.] r [X.] h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 307 Ba, [X.]

Die von einem Unternehmer gegenüber Verbrau[X.]hern zum Abs[X.]hluss von Flüssig-gasbelieferungsverträgen verwendete Klausel
Wenn si[X.]h na[X.]h Abs[X.]hluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüs-siggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die [X.] bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann [X.](= [X.]) im [X.] der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorste-hend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.

Wenn si[X.]h die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neu-festsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.
hält der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB ni[X.]ht stand.

[X.], Urteil vom 21. September 2005 - [X.] - OLG Stuttgart

LG Stuttgart
- 2 - Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 21. September 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2005 wird zurü[X.]kgewiesen. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener Verein, nimmt die [X.] auf Unterlassung einer in de-ren Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen enthaltenen [X.] in Anspru[X.]h. Die [X.] ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das unter ande-rem mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der [X.] [X.] vermietet. Sie verwendet gegenüber Verbrau[X.]hern einen vorformu-lierten —Flüssiggas-Belieferungs-Vertragfi, na[X.]h dessen Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der - 3 - Kunde verpfli[X.]htet ist, während der Laufzeit des Vertrages seinen gesamtem Bedarf an Flüssiggas auss[X.]hließli[X.]h bei der [X.] zu de[X.]ken. In Nr. 4 ent-hält der Vertrag folgende [X.]:

—[X.] für Flüssiggaslieferungen – Wenn si[X.]h na[X.]h Abs[X.]hluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann [X.](= [X.]) im Umfang der Veränderung dieser Kosten-faktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzei-tigen Gaspreis ändern. Wenn si[X.]h die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der [X.] die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Verände-rung der Kostenfaktoren verlangen. –fi Das [X.] hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurü[X.]kzuweisen. [X.] - 4 - Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet: Die von der [X.] verwendete, na[X.]h § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähi-ge [X.] bena[X.]hteilige deren Kunden entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen und sei deshalb na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie räume der [X.] das Re[X.]ht ein, den vereinbar-ten Gaspreis unter ni[X.]ht voraussehbaren und ni[X.]ht na[X.]hvollziehbaren Voraus-setzungen zu ändern. Bei langfristigen Vertragsverhältnissen wie den [X.] der [X.] sei zwar ein Interesse der Parteien anzuerkennen, die bei [X.] zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Glei[X.]hgewi[X.]ht zu halten. [X.], die eine Anpassung der Preise auf der Grundlage der Entwi[X.]klung der Kostenelemente erlaubten, seien daher grundsätzli[X.]h zulässig. Sie müssten aber dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Dafür sei ents[X.]heidend, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragss[X.]hluss aus der [X.] der Klausel erkennen und die Bere[X.]htigung einer Preiserhöhung des Verwenders an der Klausel selbst messen könne. Für ein einseitiges Bestim-mungsre[X.]ht des Verwenders bedürfe es einer mögli[X.]hst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsre[X.]ht entstehe, und der Ri[X.]htlinien, na[X.]h denen es auszuüben sei. Außerdem müsse verhindert wer-den, dass der Verwender na[X.]hträgli[X.]h seinen in dem vereinbarten Preis enthal-tenen Gewinnanteil erhöhe. Diesen Anforderungen genüge die von der [X.] verwendete [X.] in ihrer für den [X.] maßgebli[X.]hen [X.] - feindli[X.]hsten Auslegung ni[X.]ht. Der Kunde werde ni[X.]ht ausrei[X.]hend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abs[X.]hätzen und deren Bere[X.]htigung überprüfen zu können. Der [X.] gewähre die Klausel einen unzulässigen Ermessensspielraum. Sie stelle Preisanpassungen und deren Zeitpunkt in das Belieben der [X.], bes[X.]hränke sie ni[X.]ht auf einen bestimmten prozentualen Umfang und stelle ni[X.]ht si[X.]her, dass Preise nur unter exakter Bere[X.]hnung sämtli[X.]her Änderungsfaktoren angepasst würden. S[X.]hon die Bezugsgrößen seien ni[X.]ht hinrei[X.]hend klar bes[X.]hrieben. Unklar sei, mit wel[X.]hem Anteil die allgemeinen Ges[X.]häftskosten der [X.], die si[X.]h ni[X.]ht nur im Flüssiggasvertrieb betätige, auf diesen Unternehmensberei[X.]h ent-fielen. Unklar sei ferner, wie der Begriff —[X.] auszulegen und in wel[X.]her Weise die —[X.] Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollten. Die Klausel stelle ni[X.]ht auf Marktpreise, sondern auf die Kostenent-wi[X.]klung ab, die ents[X.]heidend au[X.]h von der Willensbildung des Unternehmers abhänge und für den Kunden undur[X.]hs[X.]haubar sei. Da die Klausel den Zeitpunkt einer Preisanpassung ni[X.]ht festlege, kön-ne die [X.] diesen willkürli[X.]h bestimmen und zu Lasten des Kunden unge-re[X.]htfertigte Gewinne dadur[X.]h erzielen, dass sie Preissteigerungen sofort an den Kunden weitergebe und Ho[X.]hpreisphasen mit Vorräten überbrü[X.]ke, die sie zuvor no[X.]h günstiger eingekauft habe. Preissenkungen wegen rü[X.]kläufiger Kosten könne die [X.] angesi[X.]hts der weiten Formulierung der Klausel lei[X.]ht umgehen, indem sie Steigerungen bei einzelnen Gestehungspreisen [X.] Kosten überproportional ansetze oder Kostensenkungen ni[X.]ht angemessen berü[X.]ksi[X.]htige. Die Klausel sei au[X.]h deswegen zu beanstanden, weil für die Kunden der [X.] keine Mögli[X.]hkeit bestehe, die Bere[X.]htigung einer Gaspreiserhö-- 6 [X.] unter Rü[X.]kgriff auf ihnen zugängli[X.]he Erkenntnisquellen zu überprüfen. Die —Gestehungspreise für [X.] könne der Kunde ni[X.]ht na[X.]hprüfen, weil er ni[X.]ht wisse, wann und zu wel[X.]hem Preis die [X.] si[X.]h am Markt einge-de[X.]kt habe. Veränderungen der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten könne er ebenfalls ni[X.]ht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderli[X.]h seien, die er ni[X.]ht auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung brin-gen könne. Die dem Kunden dur[X.]h die Klausel eröffnete Mögli[X.]hkeit, im Falle einer Kostensenkung eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen, könne die un-angemessene Bena[X.]hteiligung s[X.]hon deswegen ni[X.]ht kompensieren, weil der Kunde wegen der unbestimmten Formulierung ni[X.]ht hinrei[X.]hend erkennen kön-ne, inwieweit si[X.]h die Kostenstruktur verändert habe. Die Klausel lasse si[X.]h, wie Beispiele aus der Stromwirts[X.]haft zeigten, s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht damit re[X.]htfertigen, dass eine genauere und transparentere Regelung ni[X.]ht mögli[X.]h wäre. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Re[X.]htsfehler ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der [X.] verwendete [X.] deren [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt und deshalb na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine [X.]e Bena[X.]hteiligung der Vertragspartner der [X.] hat das [X.] mit Re[X.]ht jedenfalls darin gesehen, dass die Klausel weder die Voraussetzungen no[X.]h den Umfang einer Gaspreiserhöhung hinrei[X.]hend be-- 7 - stimmt regelt, was zur Folge hat, dass die Vertragspartner der [X.] die Bere[X.]htigung von Preiserhöhungen ni[X.]ht verlässli[X.]h na[X.]hprüfen können und der [X.] hierdur[X.]h die Mögli[X.]hkeit eröffnet wird, das in dem ursprüngli[X.]h vereinbarten Gaspreis zum Ausdru[X.]k kommende Glei[X.]hgewi[X.]ht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern. 1. Die von der [X.] verwendete [X.] unterliegt - ni[X.]ht allein im Hinbli[X.]k auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - ge-mäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1, 2 BGB (st.Rspr., z.B. Senat [X.] 93, 252, 255 f.). Dies zieht au[X.]h die Revision ni[X.]ht in Zweifel. [X.], die wie die hier in Rede stehende Klausel eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage si[X.]h verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Glei[X.]hgewi[X.]hts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. [X.] dienen da-zu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz na[X.]hträgli[X.]her, ihn belastender Kostenstei-gerung zu si[X.]hern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögli[X.]he künftige Kostenerhöhungen vorsorgli[X.]h s[X.]hon bei Vertragss[X.]hluss dur[X.]h Risikozus[X.]hläge aufzufangen versu[X.]ht (Senat, Urteil vom 12. Juli 1989 [X.], [X.], 1729 = NJW 1990, 115 unter [X.]). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwi[X.]klung von [X.] herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei [X.] ihrer Unwirksamkeit na[X.]h § 307 BGB - ni[X.]ht zu einer auss[X.]hließli[X.]hen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Die S[X.]hranke des § 307 BGB wird ni[X.]ht eingehalten, wenn die [X.] es - 8 - dem Verwender ermögli[X.]ht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunä[X.]hst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so ni[X.]ht nur eine Gewinns[X.]hmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzli-[X.]hen Gewinn zu erzielen (Senat aaO m.w.Na[X.]hw.). 3. Diesen Anforderungen an den Inhalt einer zulässigen Kostenelemen-teklausel hält die von der [X.] verwendete [X.] ni[X.]ht stand. Die Klausel koppelt die Preisänderung an die Entwi[X.]klung bestimmter Betriebskosten, die die Kunden der [X.] ni[X.]ht kennen und ni[X.]ht in Erfah-rung bringen können (a). Ferner fehlt es an einer Gewi[X.]htung der einzelnen Kostenelemente im Hinbli[X.]k auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des [X.] (b). S[X.]hließli[X.]h erlaubt die Klausel der [X.] eine Preiserhöhung au[X.]h dann, wenn nur einer der aufgeführten Kostenfaktoren si[X.]h na[X.]h oben verändert hat, die Gesamtkosten wegen eines Kostenrü[X.]kgangs in anderen Berei[X.]hen aber ni[X.]ht gestiegen sind ([X.]). a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine unangemessene Bena[X.]hteiligung der Vertragspartner der [X.] darin gesehen, dass die Bindung der Befugnis zur einseitigen Erhöhung des Gaspreises an die Entwi[X.]klung der Betriebskos-ten im Unternehmen der [X.] für deren Kunden eine unkalkulierbare Un-si[X.]herheit zur Folge hat, weil die Klausel ni[X.]ht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwi[X.]klungen abstelle, die [X.] wie etwa freiwillige übertarifli[X.]he Lohnzah-lungen, Gratifikationen und Ähnli[X.]hes [X.] wesentli[X.]h von unternehmensinternen Ents[X.]heidungen abhängen könnten. Die Revision hält dem entgegen, für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verbrau[X.]her ers[X.]hließe si[X.]h ohne weiteres, dass die [X.] eine Gaspreiserhöhung nur auf eine Steigerung der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Kosten in den genannten Berei[X.]hen stützen könne. Ob dem gefolgt werden - 9 - könnte und ob die Bedenken des Berufungsgeri[X.]hts damit ausgeräumt wären, kann auf si[X.]h beruhen. Denn wie das Berufungsgeri[X.]ht weiter mit Re[X.]ht ausführt, bena[X.]hteiligt die Kopplung der Preisänderungsbefugnis an die Entwi[X.]klung der im Unter-nehmen der [X.] entstehenden Kosten die Vertragspartner der [X.] vor allem deswegen unangemessen, weil es si[X.]h dabei - anders als bei Markt-preisen oder Tariflöhnen - um betriebsinterne Bere[X.]hnungsgrößen handelt, die die Kunden der [X.] weder kennen no[X.]h mit zumutbaren Mitteln in Erfah-rung bringen können. Das gilt für die Gestehungspreise (Einkaufspreise) der [X.] ebenso wie für die bei ihr anfallenden Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten. Ob, wann, wodur[X.]h und in wel[X.]hem Maße bei diesen Kosten Änderungen eintreten, bleibt den Kunden der [X.] verborgen. Da es in-folge dessen an einer realistis[X.]hen Mögli[X.]hkeit der Kunden fehlt, Preiserhöhungen der [X.] auf ihre Bere[X.]htigung zu überprüfen, gibt die Klausel der [X.] einen praktis[X.]h unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzli[X.]her Gewinne zu Lasten ihrer Vertragspartner. b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht eine unangemessene Bena[X.]hteili-gung der Vertragspartner der [X.] ferner darin gesehen, dass es an einer Gewi[X.]htung der einzelnen Kostenelemente im Hinbli[X.]k auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises fehlt. In Ermangelung einer sol[X.]hen Gewi[X.]h-tung (s. dazu beispielsweise die bei [X.]/Essig/Holtmeier in S[X.]hnei-der/[X.], Handbu[X.]h zum Re[X.]ht der Energiewirts[X.]haft, 2003, § 10 Rdnr. 398 wiedergegebene —[X.]) ist für die Kunden der [X.]n ni[X.]ht vorhersehbar, wie si[X.]h etwa ein allgemeiner Anstieg der [X.] - eines wesentli[X.]hen Elements der Gestehungskosten der [X.] - oder eine Erhöhung der Tariflöhne auf den vereinbarten Gaspreis auswirken [X.] 10 - den. Ebensowenig sind sie imstande, eine Erhöhung des Gaspreises dur[X.]h die [X.] darauf zu überprüfen, ob der von der [X.] geforderte Preisauf-s[X.]hlag dur[X.]h einen entspre[X.]henden Kostenanstieg im Unternehmensberei[X.]h Flüssiggasvertrieb der [X.] gere[X.]htfertigt ist. [X.]) Wie das Berufungsgeri[X.]ht weiter zutreffend erkannt hat, bena[X.]hteiligt die Klausel die Vertragspartner der [X.] s[X.]hließli[X.]h au[X.]h insofern [X.], als sie [X.] jedenfalls in ihrer im [X.] zugrunde zu legen-den kundenfeindli[X.]hsten Auslegung (st.Rspr., z.B. [X.] 139, 190, 199) [X.] der [X.] eine Preiserhöhung au[X.]h dann erlaubt, wenn ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren dur[X.]h rü[X.]kläufige Kosten in anderen Berei[X.]hen ausgegli-[X.]hen wird und die [X.] daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abs[X.]hluss des [X.] der Fall war. Die Klausel stellt ni[X.]ht auf die Gesamtbelastung, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Verände-rungen der im Einzelnen benannten —Kostenfaktoren pro Liefereinheitfi ab. Entgegen der Auffassung der Revision ist mit dieser Formulierung na[X.]h dem Verständnis eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorgebildeten Verbrau[X.]hers ni[X.]ht hinrei[X.]hend klargestellt, dass die Erhöhung einer oder mehrerer Kostenfaktoren ni[X.]ht zu einer Erhöhung des Gaspreises führen kann, wenn es bei anderen Positionen Kostensenkungen gegeben hat, die die Erhöhung im Ergebnis ausglei[X.]hen. Eine derartige Klarstellung ergibt si[X.]h, anders als die Revision meint, au[X.]h ni[X.]ht mit der gebotenen Klarheit aus dem Zusammenhang mit der in dem folgenden Absatz der Klausel enthaltenen Regelung des Re[X.]hts des Kunden, im Falle einer Kostenermäßigung die Neufestsetzung des Preises —im Rahmen der Veränderung der [X.] zu verlangen. 4. Der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, das na[X.]h der Klausel vorge-sehene Re[X.]ht des Kunden, im Falle von Kostenermäßigungen die [X.] - zung des Gaspreises zu verlangen, könne die unangemessene Bena[X.]hteili-gung der Vertragspartner der [X.] ni[X.]ht ausglei[X.]hen, ist im Ergebnis bei-zupfli[X.]hten. Die Klausel ma[X.]ht das Re[X.]ht des Kunden, eine Neufestsetzung des Gaspreises zu verlangen, von der Entwi[X.]klung derselben Kostenfaktoren abhängig, die für das Re[X.]ht der [X.] zur einseitigen Preiserhöhung maß-gebli[X.]h sein sollen und in die der Kunde, wie oben zu 3. a) bereits ausgeführt wurde, keinen Einbli[X.]k hat. Infolge der Kopplung an diese betriebsinternen Be-re[X.]hnungsgrößen ist der Kunde ebensowenig in der Lage zu erkennen, wann und in wel[X.]hem Umfang er eine Senkung des Gaspreises verlangen kann, wie er die Bere[X.]htigung einer auf Veränderungen der in der Klausel benannten Kostenfaktoren gestützten Preiserhöhung dur[X.]h die [X.] na[X.]hprüfen kann. [X.] [X.] Dr. Leimert

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZR 38/05

21.09.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 38/05 (REWIS RS 2005, 1733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1733

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