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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:310717B5STR248.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 248/17
vom
31. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] hat am 31. Juli 2017 beschlossen:
Die Anträge des Pflichtverteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt [X.]
, sowie des Verurteilten auf Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers, auf dessen Abberufung und Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers sowie auf Bewilligung von [X.] werden abgelehnt.
Gründe:
Den
Anträgen war nicht zu entsprechen, da das Verfahren vor dem Bun-desgerichtshof mit dem Beschluss vom 13. Juli 2017 abgeschlossen ist.
Zudem sieht die Strafprozessordnung die Bewilligung von [X.] zur Verteidigung des Angeklagten nicht vor. Gründe, die hinreichend konkret die Notwendigkeit des Austausches des Pflichtverteidigers in der Revi-sionsinstanz als bloßer Rechtsinstanz belegen,
sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der [X.] lediglich mit Anträgen auf Wiederein-setzung und nach § 346 StPO befasst war.
Mutzbauer
1
2
Meta
31.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2017, Az. 5 StR 248/17 (REWIS RS 2017, 7150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7150
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